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XII ZR 1/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Rostock 05. Mai 1994 3 W 21/94 BGB § 891; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 5 Nachweis des Güterstandes bei Bodenreformland Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Senat ist der Auffassung, daB im Weg der Auslegung der Anfangszeitpunkt der Verzinsung nicht eindeutig und zweifelsfrei festgelegt werden kann, also eine ausdrUckliche Angabe in der Eintr昭ungsbewilligung erforderlich ist. (3) Diese Ansicht wird schon dadurch best批igt, daB im Schrifttum (Kutteち Soergel/St安mer, jeweils a. a. 0.) und in der Rechtsprechung (Landgerichte Aachen und Dresden, Oberlandesgericht Frankfurt, jeweils a. a. 0.) unterschiedliche Zeitpunkte als nachstliegende Bedeutung genannt werden. Dies belegt, daB durch Auslegung ein eindeutiges und zweifelsfreies Ergebnis nicht gefunden werden kann. Ernsthaft in Betracht kommt als magebender Zeitpunkt nicht nur die Beurkundung oder Eintragung des vorbehaltenen Grundpfandrechts, sondern insbesondere auch der Zeitpunkt der Eintragung des Rangvorbehalts. Dabei spielt der Gedanke eine Rolle, daB ebenso wie bei der H6he des Kapitals und der Zinsen . der Vorbehalt nicht in vollem Umfang ausgenutzt werden m叩. Weil damit ohne nahere Angaben in der Eintr昭ungsbewilligung auch durch Auslegung der maBgebende Zeitpunkt nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ist es notwendig, d叩 die Eintr昭ungsbewilligung eines Rangvorbehalts fr ein verzinsliches Grundpfandrecht Angaben zum Beginn der Verzinsung enthalt. (4) In diesem Zusammenhang muB auch die Fr昭e gestellt werden, was die rechtlichen Folgen der Eintr昭ung eines Rangvorbehalts sind, bei dem der Zeitpunkt des Verzinsungsbeginns nicht angegeben ist. Obwohl Bdttcher 依た託el/B0ttcher a. a. 0.) die Meinung vertritt, der Anfangszeitpunkt der Verガnsung mUsse in der Eintr昭ungsbew什ligung angegeben werden, worauf gegebenenfalls durch eine Zwischenverfgung hinzuweisen sei, halt er bei Eintr昭ung eines Rangvorbehalts ohne einesolche Angabe den Zeitpunkt der Eintragung des vorbehaltenen Grundpfandrechts fr maBgebend. Dies ist widerspruchlich. Die Eintragungsbewilligung und die Eintr昭ung sind namlich nach den gleichen Grunds批zen auszulegen. Magebend ist in beiden F組len die n加hstliegende Bedeutung des Erkl町- ten oder Eingetr昭enen fr einen unbefangenen Betrachter 価rorber/Demhczrter§19 Rdnr. 28 und§53 Rdnr. 2, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wenn bei einer Eintragungsbewilligung ohne Angabe eines Zeitpunkts fr den Verzinsungsbeginn der Zeitpunkt der Eintr昭ung des Grundpfandrechts nicht eindeutig als maBgebender Zeitpunkt durch Auslegung ermittelt werden kann, muB dies auch fr die Eintr昭ung ohne Angabe eines Verzinsungsbeginns gelten. Fehlt eine Angabe zum Verzinsungsbeginn, ist die Eintr昭ungsbewilligung oder eine Eintr昭ung insoweit nicht ausreichend bestimmt. Bei der Eintr昭ung ist die rechtliche Folge, daB insoweit eine inhaltlich unzulassige Eintr昭ung vorliegt 価rorbej刀叱mhczrter §53 Rdnr.49). Die inhaltliche Unzulassigkeit wird aber grunds批zlich nur die Verzinsung erfassen, so daB im U brigen ein wirksamer Vorbehalt fr ein, allerdings unverzinsliches, Grundpfandrecht vorliegt (vgl.§139 BGB;丑orber/Demhczrter§53 Rdnr. 58). In diesem Fall kann§1119 BGB nicht entsprechend angewandt werden, weil sich diese Bestimmung nicht mit dem Verzinsungsbeginn, sondern nur mit der H6he der Zinsen befaBt. (5) Nicht entschieden zu werden braucht, ob an der seit der Entscheidung RGZ 136, 233 allgemein vertretenen Ansicht festgehalten werden kann, wonach bei der Bewilligung eines verzinslichen Grundpfandrechts, die den Anfangszeitpunkt der Verzinsung nicht angibt, im Weg der Auslegung der Tag der Eintr昭ung des Grundpfandrechts als Anfangszeitpunkt anzunehmen ist. Der Senat neigt dazu, dies zu bejahen. Der entscheidende Unterschied zu der Bewilligung eines Rangvorbehalts fr ein verzinsliches Grundpfandrecht liegt darin, daB hier auch der Tag der Eintragung des Rangvorbehalts in das Grundbuch als naheliegende Bedeutung der Bewilligung in Betracht kommt, so d叩der Tag der Eintragung des Grundpfandrechts nicht mehr als nachstliegende Bedeutung angesehen werden kann. 3. Der Senat m6chte von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bei Auslegung der §§881, 133 BGB abweichen. Die genannten Vorschriften hat das Grundbuchamt bei seiner Entscheidung u ber den Eintr昭ungsantr昭 anzuwenden; sie betreffen damit das Grundbuchrecht im Sinn des§79 Abs.2 GBO (BGH NJW 1989, 1093 [= MittB習Not 1989, 87]; 丑orber/Demhczrter§79 Rdnr.9). Der Senat kann daher nicht selbst U ber die weitere Beschwerde entscheiden; diese muB vielmehr dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden. 15. BGB§891; EGBGB Art. 233§11 Abs. 5 (1V如hweis des Gnterstczndes bei Bodenreformkznd) Handelt es sich bei dem Grundbesitz um Bodenreformland, ist die Vermutung des§891 BGB fUr Alleineigentum des eingetragenen EigentUmers durch Art. 233 §11 Abs.5 EGBGB eingesch盛nkt. Das Grundbuchamt trifft deswegen eine Pflicht zur Prfung der gUterrechtlichen Verh註ltnisse des eingetragenen Berechtigten zum Ablauf des 15. 3. 1990. (Leitsatz der Schrjftleitung) OLG Rostock, BeschluB vom 5. 5. 1994 一 3 W 21/94 一 Aus dem Tatbestand: Im Grundbuch von D. ist als Eigentumerin eingetragen die Beteiligte. Die Eintragung erfolgte auf Antrag des Rates des Kreises vom 8. 9. 1964 am 12. 9. 1964. In der 1. Abteilung ist ein Bodenreformvermerk nach Art. 6 der Verordnung 面er die Bodenreform vom 5. 9. 1945 am 13. 7. 1946 eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 20. 11. 1992 u berlieB die Beteiligte an die weiteren Beteiligten das GrundstUck. Die Beteiligten vereinbarten die 加flassung und fr die Beteiligte Eintragung eines lebenslanglichen unentgeltlichen NieBbrauchrechts. Der Notar U berreichte dem Grundbuchamt ein von ihm an die Meldeverwaltung Sch. gerichtetes Anschreiben, in dem er um eine gesiegelte Besttiguりg daruber bat, ob die U be稽eberin zum 15. 3. 1990 bereits verwitwet war oder nicht. Auf diesem Schreiben war vermerkt, daB die genannte Person am 15. 3. 1990 bereits verwitwet war. Mit Zwischenverfgung vom 8. 9. 1993 gab das Grundbuchamt den Beteiligten auf, den Nachweis der Verheiratung bzw. Nichtverheiratung des EigentUmers vom Zeitpunkt des 巧.3. 1990 durch Heiratsurkunde bzw. Bescheinigung der Meldebeh6rde in grundbuchmaBiger Form zu erbringen. Der 即gen diesen BeschluB eingelegten Erinnerung, die die formularm郎ige Nachfra即 nach dem 民rsonenstand fr nicht rechtmaBig erklarte und darauf hinwies, daB keinerlei Anhaltspunkte dafr vorliegen, d郎 die 92jahrige Frau noch verheiratet 畦re, half der Grundbuchrichter nicht ab. Der NichtabhilfebeschluB vom 1. 10. 1993 des Amtgerichts erklart die Siegelung der Auskunft der Meldebeh6rde fr erforderlich. Da es sich um eine VerauBerung von Bodenreformland handele, musse sichergestellt sein, daB die Beteiligte am 15. 3. 1990 ledig oder verwitwet gewesen sei. und weitere Beschwerde blieben ohne Erfolg. MittB習Not 1994 Heft 5 441 Aus den Die weitere Beschwerde ist nicht begrUndet. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der weiteren Beschwerde, daB die Vermutung des§891 BGB fr die Richtigkeit des Grundbuches auch fr das Grundbuchamt gelte (vgl. statt aller B習OLG 1967, 295, 297; NJW-RR 1989, 718 【= MittBayNot 1989, 209 = DNotZ 1990, 739 ] ). Indessen ergibt sich aus dem Grundbuch selbst, daB es sich bei dem zu U bertragenden Grundstck um Bodenreformland handelt. Bis zum Inkrafttreten des 2. Vermogensrechts-anderungsgesetzes am 22. 7. 1992 war streitig, ob die eingetra即ne Person tatsachlich Ei即ntUmer des Bodenreformlandes war oder die Treuhandanstalt (vgl. Bdhringer, Besonderheiten des Liegenschaftsrechts in den neuen Bundeslandern, S. 156). Der Gesetzgeber hat mit dem 2.Verm館ensrechtsanderungsgesetz den eingetragenen EigentUmer von §11 Bodenreformiand nunmehr zum EigentUmer gemacht( Abs. 2 Nr. 1 Art. 233 EGBGB ), jedoch lediglich zu halftigem BruchteilseigentUmer, wenn er am 15. 3. 1990 verheiratet war und die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen GUterstand der Eigentums- und §11 Abs.5 Verm6gensgemeinschaft des FGB unterlag ( Art. 233 EGBGB ). Damit hat der Gesetzgeber den Rechtserwerb des am 15. 3. 1990 verheirateten und im Grundbuch als EigentUmer von Bodenreformland Ausgewiesenen eingesch慮nkt (胆 I. Keller MittBayNot 1993, S. 72). Daraus folgt, daB die Vermutung des§891 BGB in diesen Fllen dem eingetr昭enen Berechtigten nicht in vollem Umfange zugute kommt (a. A. Keller, a. a. 0.). Infolgedessen hat der eingetragene Alleineigentumer, dessen Alleineigentum aufgrund der gesetzlichen Regelung des §11 Abs. 5 Art. 233 EGBGB zweifelhaft ist, dem Grundbuchamt in der Form des§29 GBO seine Alleinberechtigung nachzuweisen. Hierzu bedarf es lediglich noch der Vorlage einer Bescheinigung des Meldeamtes. Nach der Dienstanweisung fr die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbeh6rden hat der Standesbeamte u. a. Scheidungen der 価 den Hauptwohnsitz des Betroffenen zustandigen Meldebeh6rde mitzuteilen §211 Abs. 7 i. V. m.§98), sowie die EheschlieBung( §98) ( §349). Damit kann der eingetragene und Sterbe伽le ( Alleineigentumer von der Meldebeh6rde die entsprechenden Urkunden erlangen. Das von dem Notar vorgelegte Schriftstuck 即nUgt diesen Anforderungen nicht. (Wird au,男efhrt.) Aus dem Tatbestand Zu Urkunde vom 12. 1. 1994 加erlieBen die Beteiligten zu 1. den verfahrensgegenstandlichen Grundbesitz an den Beteiligten zu 2. Sie beantragten die L6schung der in Abteilung II eingetragenen Auflassungsvormerkung bez始lich einer Teilflache fr S. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Munchen 一 Grundbuchamt 一 verlangte eine B興illigung der Erben des Herrn S・, da ihrer Meinung nach die Unrichtigkeit des Grundbucheintr昭es nicht nachgewiesen ist. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Urkundsnotars, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Aus den Grnnden: Der eingelegte Rechtsbehelf ist als Rechtspflegererinnerung gem. §11 Abs. 2 RpflG statthaft und auch im U brigen zulassig. Er hat in der Sache Erfolg. Es ist namlich offenkundig, daB die Eintragung in Abteilung II laufende Nr. 1 unrichtig ist. Eine solche Offenkundigkeit im Sinne des §29 GBO liegt dann vor, wenn aus der Gesamtheit der dem Grundbuchamt vorliegenden Unterl昭en klar und zweifelsfrei erkennbar ist, daB der Grundbucheintrag nicht mit der materiellen Rechtslage U bereinstimmt. Eben dies ist hier gegeben: Der Anspruch war nach der vorgelegten Bewilligungsurkunde befristet in seiner Geltendmachung bis zum 1. 1. 1936. Danach sollte ererl6schen. Zwar ist das Nichtgebrauchmachen von diesem Anspruch als solches nicht erwiesen, doch liegt hierfur der Beweis des ersten Anscheins dadurch vor, daB nach nahezu 60 Jahren keinerlei gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches erfolgt ist. Unabhangig davon ob 一 wie der Urkundsnotar vorbringt 一 der Anspruch mittlerweile verjahrt ist, ist er auf jeden Fall verwirkt, da der Berechtigte den Verpflichteten U ber langere Zeit schuldhaft darUber im unklaren gelassen hat, ob von dem Anspruch noch Gebrauch gemacht werden wird. An den Nachweis der Unrichtigkeit durfen keine U bertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere kann statt der Widerlegung ganz entfernter M館lichkeiten von den nach der allgemeinen Erfahrung regelmaBig ausgegangen werden (LG MUnchen I, MittB習Not 1988, 43). Dies fhrt hier zu der Annahme, daB innerhalb der in der Bewilligungs-urkunde festgehaltenen Frist kein Gebrauch von dem Anspruch gemacht wurde. 17. BGB§§242, 1353 (Ausgleichsanspruch bei Scheitern der Ehe bei Gnたrtrennun幻 Hat ein Ehegatte bei Ghtertrennung durch seine Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners dessen Verm6gen vermehrt, so kann ihm nach dem Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch zustehen (Fortfhhrung von BGHZ 84, 361 I = DNotZ 1983, 180 ]). 16. BGB §§883, 894, GBO §§22, 29 (Lあchung einer ル1.merkung ai塘rund Unrichtigkeitsnachweis) BGH, Urteil vom 13. 7. 1994 一 XII ZR 1/93--' mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 1. An den Unrichtigkeitsnachweis dUrfen keine 註 bertriebenen Anforderungen gestellt werden. Aus dem Tatbestanth 2. Zum Unrichtigkeitsnachweis als 功schungsgrund 範r eine Vormerkung. 口'eitsdtze des Einsenders) AG MUnchen 一 Grundbuchamt 一, BeschluB vom 22. 6. 1994 血tgeteilt von Notar Dr. Gunter Promberger, , Dachau Die 1938 geborene Klagerin beendete 1955 ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife. Danach begann sie eine Gartnerlehre. Einen cjualifizierten BerufsabschluB hat sie nicht. Im Februar 1957 heiratete sie den Bekl昭ten. Der 1934 geborene Bekl昭te arbeitete damals in dem Baumschulbetrieb seines Vaters als Geselle. Kurze Zeit sp飢er machte er die Meisterprufung. Im Jahre 1959 erklarte er auf Betreiben seines Vaters dem Amtsgericht gegenUber gem 郎 Art. 8 Abs. 1 des Gleichberechtigungsgesetzes, daB fr die Ehe MittB習Not 1994 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Rostock Erscheinungsdatum: 05.05.1994 Aktenzeichen: 3 W 21/94 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 7-8 MittBayNot 1994, 441-442 Normen in Titel: BGB § 891; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 5