OffeneUrteileSuche

XII ZR 1/93

AG, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück AG München 22. Juni 1994 - Grundbuchamt - BGB §§ 883, 894; GBO §§ 22, 29 Löschung einer Vormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Die weitere Beschwerde ist nicht begrUndet. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der weiteren Beschwerde, daB die Vermutung des§891 BGB fr die Richtigkeit des Grundbuches auch fr das Grundbuchamt gelte (vgl. statt aller B習OLG 1967, 295, 297; NJW-RR 1989, 718 【= MittBayNot 1989, 209 = DNotZ 1990, 739 ] ). Indessen ergibt sich aus dem Grundbuch selbst, daB es sich bei dem zu U bertragenden Grundstck um Bodenreformland handelt. Bis zum Inkrafttreten des 2. Vermogensrechts-anderungsgesetzes am 22. 7. 1992 war streitig, ob die eingetra即ne Person tatsachlich Ei即ntUmer des Bodenreformlandes war oder die Treuhandanstalt (vgl. Bdhringer, Besonderheiten des Liegenschaftsrechts in den neuen Bundeslandern, S. 156). Der Gesetzgeber hat mit dem 2.Verm館ensrechtsanderungsgesetz den eingetragenen EigentUmer von Bodenreformiand nunmehr zum EigentUmer gemacht(§11 Abs. 2 Nr. 1 Art. 233 EGBGB ), jedoch lediglich zu halftigem BruchteilseigentUmer, wenn er am 15. 3. 1990 verheiratet war und die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen GUterstand der Eigentums- und Verm6gensgemeinschaft des FGB unterlag (§11 Abs.5 Art. 233 EGBGB ). Damit hat der Gesetzgeber den Rechtserwerb des am 15. 3. 1990 verheirateten und im Grundbuch als EigentUmer von Bodenreformland Ausgewiesenen eingesch慮nkt (胆I. Keller MittBayNot 1993, S. 72). Daraus folgt, daB die Vermutung des§891 BGB in diesen Fllen dem eingetr昭enen Berechtigten nicht in vollem Umfange zugute kommt (a. A. Keller, a. a. 0.). Infolgedessen hat der eingetragene Alleineigentumer, dessen Alleineigentum aufgrund der gesetzlichen Regelung des §11 Abs. 5 Art. 233 EGBGB zweifelhaft ist, dem Grundbuchamt in der Form des§29 GBO seine Alleinberechtigung nachzuweisen. Hierzu bedarf es lediglich noch der Vorlage einer Bescheinigung des Meldeamtes. Nach der Dienstanweisung fr die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbeh6rden hat der Standesbeamte u. a. Scheidungen der 価 den Hauptwohnsitz des Betroffenen zustandigen Meldebeh6rde mitzuteilen (§211 Abs. 7 i. V. m.§98), sowie die EheschlieBung(§98) und Sterbe伽le (§349). Damit kann der eingetragene Alleineigentumer von der Meldebeh6rde die entsprechenden Urkunden erlangen. Das von dem Notar vorgelegte Schriftstuck 即nUgt diesen Anforderungen nicht. (Wird au,男efhrt.) 16. BGB §§883, 894, GBO §§22, 29 (Lあchung einer ル1.merkung ai塘rund Unrichtigkeitsnachweis) 1. An den Unrichtigkeitsnachweis dUrfen keine 註bertriebenen Anforderungen gestellt werden. 2. Zum Unrichtigkeitsnachweis als 功schungsgrund 範r eine Vormerkung. 口'eitsdtze des Einsenders) AG MUnchen 一 Grundbuchamt 一, BeschluB vom 22. 6. 1994,血tgeteilt von Notar Dr. Gunter Promberger, Dachau Aus dem Tatbestand Zu Urkunde vom 12. 1. 1994 加erlieBen die Beteiligten zu 1. den verfahrensgegenstandlichen Grundbesitz an den Beteiligten zu 2. Sie beantragten die L6schung der in Abteilung II eingetragenen Auflassungsvormerkung bez始lich einer Teilflache fr S. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Munchen 一 Grundbuchamt 一 verlangte eine B興illigung der Erben des Herrn S・, da ihrer Meinung nach die Unrichtigkeit des Grundbucheintr昭es nicht nachgewiesen ist. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Urkundsnotars, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Aus den Grnnden: Der eingelegte Rechtsbehelf ist als Rechtspflegererinnerung gem. §11 Abs. 2 RpflG statthaft und auch im U brigen zulassig. Er hat in der Sache Erfolg. Es ist namlich offenkundig, daB die Eintragung in Abteilung II laufende Nr. 1 unrichtig ist. Eine solche Offenkundigkeit im Sinne des §29 GBO liegt dann vor, wenn aus der Gesamtheit der dem Grundbuchamt vorliegenden Unterl昭en klar und zweifelsfrei erkennbar ist, daB der Grundbucheintrag nicht mit der materiellen Rechtslage U bereinstimmt. Eben dies ist hier gegeben: Der Anspruch war nach der vorgelegten Bewilligungsurkunde befristet in seiner Geltendmachung bis zum 1. 1. 1936. Danach sollte ererl6schen. Zwar ist das Nichtgebrauchmachen von diesem Anspruch als solches nicht erwiesen, doch liegt hierfur der Beweis des ersten Anscheins dadurch vor, daB nach nahezu 60 Jahren keinerlei gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches erfolgt ist. Unabhangig davon ob 一wie der Urkundsnotar vorbringt 一 der Anspruch mittlerweile verjahrt ist, ist er auf jeden Fall verwirkt, da der Berechtigte den Verpflichteten U ber langere Zeit schuldhaft darUber im unklaren gelassen hat, ob von dem Anspruch noch Gebrauch gemacht werden wird. An den Nachweis der Unrichtigkeit durfen keine U bertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere kann statt der Widerlegung ganz entfernter M館lichkeiten von den nach der allgemeinen Erfahrung regelmaBig ausgegangen werden (LG MUnchen I, MittB習Not 1988, 43). Dies fhrt hier zu der Annahme, daB innerhalb der in der Bewilligungs-urkunde festgehaltenen Frist kein Gebrauch von dem Anspruch gemacht wurde. 17. BGB§§242, 1353 (Ausgleichsanspruch bei Scheitern der Ehe bei Gnたrtrennun幻 Hat ein Ehegatte bei Ghtertrennung durch seine Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners dessen Verm6gen vermehrt, so kann ihm nach dem Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch zustehen (Fortfhhrung von BGHZ 84, 361 I = DNotZ 1983, 180 ]). BGH, Urteil vom 13. 7. 1994 一 XII ZR 1/93--' mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestanth Die 1938 geborene Klagerin beendete 1955 ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife. Danach begann sie eine Gartnerlehre. Einen cjualifizierten BerufsabschluB hat sie nicht. Im Februar 1957 heiratete sie den Bekl昭ten. Der 1934 geborene Bekl昭te arbeitete damals in dem Baumschulbetrieb seines Vaters als Geselle. Kurze Zeit sp飢er machte er die Meisterprufung. Im Jahre 1959 erklarte er auf Betreiben seines Vaters dem Amtsgericht gegenUber gem郎 Art. 8 Abs. 1 des Gleichberechtigungsgesetzes, daB fr die Ehe 442 MittB習Not 1994 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: AG München Erscheinungsdatum: 22.06.1994 Aktenzeichen: - Grundbuchamt - Erschienen in: MittBayNot 1994, 442 Normen in Titel: BGB §§ 883, 894; GBO §§ 22, 29