IX ZR 158/93
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 26. Mai 1994 18 W 14/94 BGB § 177 Aufforderung gem. § BGB § 177 Abs.2 BGB durch den zum Vollzug des Vertrages beauftragten Notar Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau stimmte Zeitabstände eingehalten werden. Das bürgerlichrechtlich geprägte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (BFH BStBl. 11 1987, 175) sollte sich hier strikt am Zivilrecht orientieren, so daß auch die durch einen schnellen Wechsel vom Güterstand der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft mit Rückwirkungsvereinbarung und zurück zur Gütertrennung zivilrechtlich einwandfrei hergestellte Zugewinnausgleichsforderung gern. § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei sein müßte; für die Anwendung von § 42 AO dürfte kein Raum sein, weil mit dem Wechsel des Güterstands immer auch andere Rechtsfolgen verbunden sind. Rechtsprechung 1. Allgemeines — Aufforderung gern. § 177 Abs. 2 BGB durch den zum Vollzug des Vertrages beauftragten Notar (OLG Köln, Beschluß vom 26. 5. 1994 — 18 W 14/94 mitgeteilt von Richter am OLG Dr. Rolf-Dieter Asper, Köln) BGB § 177 Ist in einem notariellen Vertrag, bei dessen Abschluß für eine Vertragspartei ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und bevollmächtigt, die zu dem Vertrag notwendigen Genehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden entgegenzunehmen, so folgt daraus regelmäßig seine Bevollmächtigung, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung hierüber entgegenzunehmen. Aus den Gründen: Die Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg Allerdings galt im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 19.7. 1993 die Genehmigung des Bekl. zu den für ihn im notariellen Kaufvertrag vom 23. 4. 1993 abgegebenen Erklärungen bereits als verweigert, § 177 Abs. 2 BGB . Da für den Bekl. ein vollmachtloser Vertreter den Kaufvertrag abgeschlossen hatte, war der Vertrag gem. § 179 Abs. 1 BGB zunächst schweber:1 unwirksam. Zur Beseitigung des Schwebezustandes räumt § 177 Abs. 2 BGB dem anderen Vertragsteil, hier also den Käufern, das Recht ein, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern. Im Falle der Aufforderung kann diese Erklärung nur gegenüber dem anderen Vertragsteil abgegeben werden. Mit dem LG ist davon auszugehen, daß der beurkundende Notar in § 8 Abs. 2 des Kaufvertrages bevollmächtigt worden war, für die Käufer den Bekl. zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung entgegenzunehmen. Denn danach wird der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrages beauftragt und bevollmächtigt, alle zu diesem Vertrag notwendigen Genehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden formlos entgegenzunehmen. Zu den notwendigen Genehmigungen gehörte auch die Erklärung des Bekl., ob er die im Vertrag in seinem Namen, jedoch ohne seine Vollmacht abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen genehmige. Denn ohne die Genehmigung gern. § 177 Abs. 1 BGB konnte der Vertrag nicht in Vollzug gesetzt werden, also insbesondere der Eigentumsübergang nicht herbeigeführt werden. So hat auch der Notar seine Bevollmächtigung verstanden, wie sein Schreiben vom 27. 4. 1993 an den Bekl. zeigt. Seinem Inhalt nach diente das Schreiben keinesfalls lediglich der unverbindlichen Information des Bekl. über den Vertragsschluß. Denn dem Bekl. wurde damit zugleich eine vorgefertigte Genehmigungserklärung übersandt mit der Bitte, diese nach Vollzug an den beurkundenden Notar zurückzureichen. Auch der Bekl. hat das Schreiben des Notars als Aufforderung verstanden, sich über die Genehmigung zu erklären, wie sein Schreiben vom 23. 5. 1993 an den Notar zeigt, in dem er zunächst weitere Aufklärung über bestimmte Punkte wünscht. Ein derartiges Verständnis vom Umfang der Bevollmächtigung des Notars entspricht auch dem Interesse der Vertragsparteien. Denn dadurch wird sichergestellt, daß eine bestimmte Person sich mit der Einholung aller im Einzelfall erforderlichen Geneh migungen befaßt und damit alsbald abgeklärt wird, ob der Ver trag durchgeführt werden kann. Diesem Verständnis der Bevollmächtigung des Notars steht nicht entgegen, daß § 8 des Kaufvertrages mit „(Belehrung)" überschrieben ist und in Abs. 1 die den Kaufvertragsparteien erteilten Hinweise des Notars aufführt. Denn die Erteilung der Vollmacht ist ihrem Wortlaut nach nicht beschränkt auf einzuholende behördliche Erklärungen, die ohnehin nur in § 8 Abs. 1 b des Vertrages angesprochen sind. Diesem Verständnis der Bevollmächtigung des Notars steht schließlich auch nicht entgegen, daß er kraft Gesetzes nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten ist, § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO . Denn die Pflicht zu unparteiischer Amtsführung verbietet es dem Notar nicht, für die Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages notwendige Erklärungen und Genehmigungen einzuholen und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen. Jedenfalls zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 27. 4. 1993, also mit Ablauf des 19. 5. 1993, galt die Genehmigung als verweigert. Gleichwohl folgt daraus noch nicht,'daß die KI. zur Zeit der Klageeinreichung und der Zustellung der Klageschrift, keinen Anspruch mehr gegen den Bekl. hatte auf Genehmigung der für diesen im Kaufvertrag abgegebenen Erklärungen (wird ausgeführt). 2. Schuldrecht — Auszahlungsreife als Erfüllungszeitpunkt bei Hinterlegung (BGH, Urteil vom 17. 2. 1994 — IX ZR 158/93) BGB §§ 270 Abs. 1; 362 Zur Frage, ob die Kaufpreisschuld eines Grundstückskäufers erfüllt sein kann, bevor der beim Notar hinterlegte Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt wird. Zum Sachverhalt: Die KI., eine schweizerische Immobiliengesellschaft, verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz, weil er einen restlichen Grundstückskaufpreis nicht an sie als Verkäuferin, sondern an einen Dritten ausgezahlt hat. Sie veräußerte ab 1980 zahlreiche Grundstücke in Westdeutschland. Dabei war für sie Rechtsanwalt E. aus B. tätig, der mit Interessenten verhandelte, die Beurkundung der Kaufverträge vorbereitete, bei Vertragsschluß für die KI. als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftrat und den bei der Vertragsabwicklung anfallenden Schriftverkehr mit den Notaren führte. Genehmigte die KI. den Vertrag, so erhielt E. eine Provision von 2 % des Kaufpreises. Mit dem vom Bekl. beurkundeten Vertrag vom 29. 11. 1985 verkaufte die KI., vertreten durch E. als Vertreter ohne Vertretungsmacht, ein Grundstück in K. für 185.000,— DM. Am 18. 12. 1985 genehmigte die KI. den Vertrag. Nach § 3 des Vertrages war der Kaufpreis „durch Hinterlegung" auf ein Anderkonto des Bekl. zu zahlen; dieser wurde angewiesen, mit dem Kaufpreis Grundpfandrechte abzulösen und den Restbetrag an die KI. auf deren Konto bei der Volksbank R. „auszuzahlen", sobald die Löschung der Grundpfandrechte und der vertragsmäßige Eigentumswechsel sichergestellt waren. Die Ablösung einer Grundschuld von 20.000,— DM verzögerte sich, weil der verlorengegangene Brief für kraftlos erklärt werden mußte. Mit Rücksicht darauf erteilten die Vertragspartner dem Bekl. im Juni 1986 eine schriftliche „Anweisung". Danach hatte dieser die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch „gegen" Auszahlung eines Teilkaufpreises zu 168 Heft Nr. 6 • MittRhNotK • Juni 1994 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 26.05.1994 Aktenzeichen: 18 W 14/94 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 8-10 MittRhNotK 1994, 168 Normen in Titel: BGB § 177