XII ZR 1/93
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Juli 1994 XII ZR 1/93 BGB §§ 242, 1353 Ausgleichsanspruch bei Scheitern der Ehe bei Gütertrennung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Die weitere Beschwerde ist nicht begrUndet. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der weiteren Beschwerde, daB die Vermutung des§891 BGB fr die Richtigkeit des Grundbuches auch fr das Grundbuchamt gelte (vgl. statt aller B習OLG 1967, 295, 297; NJW-RR 1989, 718 【= MittBayNot 1989, 209 = DNotZ 1990, 739 ] ). Indessen ergibt sich aus dem Grundbuch selbst, daB es sich bei dem zu U bertragenden Grundstck um Bodenreformland handelt. Bis zum Inkrafttreten des 2. Vermogensrechts-anderungsgesetzes am 22. 7. 1992 war streitig, ob die eingetra即ne Person tatsachlich Ei即ntUmer des Bodenreformlandes war oder die Treuhandanstalt (vgl. Bdhringer, Besonderheiten des Liegenschaftsrechts in den neuen Bundeslandern, S. 156). Der Gesetzgeber hat mit dem 2.Verm館ensrechtsanderungsgesetz den eingetragenen EigentUmer von Bodenreformiand nunmehr zum EigentUmer gemacht(§11 Abs. 2 Nr. 1 Art. 233 EGBGB ), jedoch lediglich zu halftigem BruchteilseigentUmer, wenn er am 15. 3. 1990 verheiratet war und die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen GUterstand der Eigentums- und Verm6gensgemeinschaft des FGB unterlag (§11 Abs.5 Art. 233 EGBGB ). Damit hat der Gesetzgeber den Rechtserwerb des am 15. 3. 1990 verheirateten und im Grundbuch als EigentUmer von Bodenreformland Ausgewiesenen eingesch慮nkt (胆I. Keller MittBayNot 1993, S. 72). Daraus folgt, daB die Vermutung des§891 BGB in diesen Fllen dem eingetr昭enen Berechtigten nicht in vollem Umfange zugute kommt (a. A. Keller, a. a. 0.). Infolgedessen hat der eingetragene Alleineigentumer, dessen Alleineigentum aufgrund der gesetzlichen Regelung des §11 Abs. 5 Art. 233 EGBGB zweifelhaft ist, dem Grundbuchamt in der Form des§29 GBO seine Alleinberechtigung nachzuweisen. Hierzu bedarf es lediglich noch der Vorlage einer Bescheinigung des Meldeamtes. Nach der Dienstanweisung fr die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbeh6rden hat der Standesbeamte u. a. Scheidungen der 価 den Hauptwohnsitz des Betroffenen zustandigen Meldebeh6rde mitzuteilen (§211 Abs. 7 i. V. m.§98), sowie die EheschlieBung(§98) und Sterbe伽le (§349). Damit kann der eingetragene Alleineigentumer von der Meldebeh6rde die entsprechenden Urkunden erlangen. Das von dem Notar vorgelegte Schriftstuck 即nUgt diesen Anforderungen nicht. (Wird au,男efhrt.) 16. BGB §§883, 894, GBO §§22, 29 (Lあchung einer ル1.merkung ai塘rund Unrichtigkeitsnachweis) 1. An den Unrichtigkeitsnachweis dUrfen keine 註bertriebenen Anforderungen gestellt werden. 2. Zum Unrichtigkeitsnachweis als 功schungsgrund 範r eine Vormerkung. 口'eitsdtze des Einsenders) AG MUnchen 一 Grundbuchamt 一, BeschluB vom 22. 6. 1994,血tgeteilt von Notar Dr. Gunter Promberger, Dachau Aus dem Tatbestand Zu Urkunde vom 12. 1. 1994 加erlieBen die Beteiligten zu 1. den verfahrensgegenstandlichen Grundbesitz an den Beteiligten zu 2. Sie beantragten die L6schung der in Abteilung II eingetragenen Auflassungsvormerkung bez始lich einer Teilflache fr S. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Munchen 一 Grundbuchamt 一 verlangte eine B興illigung der Erben des Herrn S・, da ihrer Meinung nach die Unrichtigkeit des Grundbucheintr昭es nicht nachgewiesen ist. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Urkundsnotars, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Aus den Grnnden: Der eingelegte Rechtsbehelf ist als Rechtspflegererinnerung gem. §11 Abs. 2 RpflG statthaft und auch im U brigen zulassig. Er hat in der Sache Erfolg. Es ist namlich offenkundig, daB die Eintragung in Abteilung II laufende Nr. 1 unrichtig ist. Eine solche Offenkundigkeit im Sinne des §29 GBO liegt dann vor, wenn aus der Gesamtheit der dem Grundbuchamt vorliegenden Unterl昭en klar und zweifelsfrei erkennbar ist, daB der Grundbucheintrag nicht mit der materiellen Rechtslage U bereinstimmt. Eben dies ist hier gegeben: Der Anspruch war nach der vorgelegten Bewilligungsurkunde befristet in seiner Geltendmachung bis zum 1. 1. 1936. Danach sollte ererl6schen. Zwar ist das Nichtgebrauchmachen von diesem Anspruch als solches nicht erwiesen, doch liegt hierfur der Beweis des ersten Anscheins dadurch vor, daB nach nahezu 60 Jahren keinerlei gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruches erfolgt ist. Unabhangig davon ob 一wie der Urkundsnotar vorbringt 一 der Anspruch mittlerweile verjahrt ist, ist er auf jeden Fall verwirkt, da der Berechtigte den Verpflichteten U ber langere Zeit schuldhaft darUber im unklaren gelassen hat, ob von dem Anspruch noch Gebrauch gemacht werden wird. An den Nachweis der Unrichtigkeit durfen keine U bertriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere kann statt der Widerlegung ganz entfernter M館lichkeiten von den nach der allgemeinen Erfahrung regelmaBig ausgegangen werden (LG MUnchen I, MittB習Not 1988, 43). Dies fhrt hier zu der Annahme, daB innerhalb der in der Bewilligungs-urkunde festgehaltenen Frist kein Gebrauch von dem Anspruch gemacht wurde. 17. BGB§§242, 1353 (Ausgleichsanspruch bei Scheitern der Ehe bei Gnたrtrennun幻 Hat ein Ehegatte bei Ghtertrennung durch seine Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners dessen Verm6gen vermehrt, so kann ihm nach dem Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch zustehen (Fortfhhrung von BGHZ 84, 361 I = DNotZ 1983, 180 ]). BGH, Urteil vom 13. 7. 1994 一 XII ZR 1/93--' mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestanth Die 1938 geborene Klagerin beendete 1955 ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife. Danach begann sie eine Gartnerlehre. Einen cjualifizierten BerufsabschluB hat sie nicht. Im Februar 1957 heiratete sie den Bekl昭ten. Der 1934 geborene Bekl昭te arbeitete damals in dem Baumschulbetrieb seines Vaters als Geselle. Kurze Zeit sp飢er machte er die Meisterprufung. Im Jahre 1959 erklarte er auf Betreiben seines Vaters dem Amtsgericht gegenUber gem郎 Art. 8 Abs. 1 des Gleichberechtigungsgesetzes, daB fr die Ehe 442 MittB習Not 1994 Heft 5 Gutertrennung gelten solle, und lieB dies in das Guterrechtsregister eintragen. Seit 1960 betrieb der Beklagte gemeinsam mit seinem Vater die Baumschule in Form einer Gesellschaft des bUrgerlichen 恥chts. Der Vater blieb allerdings weiterhin Eigenttimer des gesam-ten Anlage- und Umlaufverm6gens. Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1961 餓hrte der Beklagte die Gesellschaft bur即rlichen 恥chts mit seiner Mutter fort, die seinen Vater allein beerbt hatte. Im Jahre 1971 wurde der Bekl昭te nach AbschluB eines U berlassungsvertrages mit der Mutter Alleininhaber des Betriebes und AlleineigentUmer der dazugehorigen Grundstilcke. Ab 1971 erweiterte er die zum Betrieb gehrenden Gebaude. 1976 erwarb er von einem Onkel im Wege einer gemischten Schenkung gegen eine geringe Gegenleistung eine Landwirtschaftsflache hinzu. Im Jahre 1966 hatte er bereits eine landwirtschaftliche Flache von ca. 2,4 ha gekauft. Die Parteien haben drei Kinder (geboren 1957, 1958 und 1968). Die Klagerin hat den Haushalt allein verso昭t und zusatzlich in dem Betrieb des Beklagten mitgearbeitet. Das AusmaB dieser Mitarbeit wird von den Parteien unterschiedlich geschildert. Im Mai 1989 haben sich die Parteien endgultig getrennt. Durch Urteil vom 15. 2. 1991, das seit 29. 3. 1991 rechtsk 血ftig ist, wurde ihre Ehe geschieden. In einer Vereinbarung der Parteien vom 7. 2. 1990 hat sich der Beklagteverpflichtet, an die Klagerin bis zum 31. 12. 1993 eine monatliche Unterhaltsrente von 1.750 DM und zusatzlich einmalig einen Betrag von 20.000 DM zu zahlen. Nach dieser Unterhaltsvereinbarung soll sich die H6he des Unterhalts ab 1. 1. 1994 nach den gesetzlichen Regeli richten. Zwischen den Parteien ist streitig, welchen Wert der Baumschulbetrieb des Beklagten zur Zeit der Trennung der Parteien hatte und wie sich dieser Wセrt entwickelt hat, seit der BekI昭te den Betrieb Ubernommen hat. Die Klagerin behauptet, sie habe durch ihre Arbeitskraft einen entscheidenden Beitrag zum Aufbau des Betriebes zu seiner wahrend der Ehe zuletzt erreichten Gr6Be und der damit wrbundenen betrachtlichen Vたrtsteigerung geleistet. Sie verlangt mit der Klage die Zahlung von 250.000 DM (zuzglich Zinsen) als Ausgleich dafr, daB sich der gesamte 一 nach ihrer Darstellung gemeinsam erarbeitete 一 Mもrtzuwachs im 恥rmdgen des BekI昭ten befinde. Das Landgericht hat dieKlage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch, Versaumnis- und SchluBurteil" die Berufung zurUckgewiesen. Die Revision der Klagerin fhrte zur Aufhebung des 叩gefochtenen Urteils und zur ZurUckverweisung der Sache. Aus den Grnnden: 2. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daB rechtsgeschaftliche Beziehungen zwischen Ehegatten auch dann vorliegen 肋nnen, wenn es nicht zu dem AbschluB eines typischen bUrgerlich-rechtlichen Vertrages (wie Schenkung, Darlehen, Dienstvertrag, Gesellschaftsvertr昭) gekommen ist. Er hat die sog. unbenannte Zuwendung unter Ehegatten nicht dem Recht der Schenkung unterstellt, sondern ein ehebezogenes Rechtsgeschaft eigener Art angenommen, aus dem sich 一 insbesondere bei GUtertrennung 一 nach dem Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln Uber den Wegfall der Geschaftsgrundlage Ausgleichsanspruche ergeben k6nnen, wenn die Beibehaltung der Verm6gensverhaltnisse, die durch die Zuwendung eines Ehegatten an den anderen herbeigefhrt worden sind, dem benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. 2. 1989 一 IV b ZR 105/87 「三 MittB習Not 1989, 157= DNotZ 1989, 7041 und vom 17. 1. 1990 一 XII ZR 1/89 「= MittB習Not 1990, 178 = DNotZ 1991, 492 」一 BGHR BGB§1353 unbenannte Zuwendung 1 und 3). MittB習Not 1994 Heft 5 Arbeitsleistungen, die ein Ehegatte zu四nsten seines Ehepartners erbringt und mit denen er dessen Verm6gen stei-gert, k6nnen allerdings begrifflich nicht als Zuwendungen und damit auch nicht als ehebezogene Zuwendungen ange-sehen werdefi. Unter,, Zuwendung" versteht das BUrgerliche Gesetzbuch namlich nur die U bertra四ng von Verm6genssubstanz ( BGHZ 84, 361 , 364 ff.「= DNotZ 1983, 1801 m. N.; MUnchKommノKolihoss叱 BGB 2. Aufl.§516 Rdnr. 2 und 3), nicht das Zur-Verfgung-Stellen von Arbeitskraft. Das bedeutet aber nicht, daB solche Arbeitsleistungen 一 anders als ehebezogene Zuwendungen nach dem Schei記rn der Ehe 一 nicht zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch fhren k6nnen. Wirtschaftlich betrachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die U bertragung von Ver而genssubstanz. Der Bundesge-richtshof hat deshalb nach Scheitern der Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei GUtertrennung fur den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohn-heims in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Da die erbrachten Arbeitsleistungen sowohl U ber erwiesene Geflligkeiten als auch U ber etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft geschuldete Beistandsleistungen weit hinausgingen, k6nne in dem Verhalten der Parteien der schlUssige AbschluB eines besonderen familienrechtlichen Vertrages gesehen werden, dessen Geschaftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen sei (BGHZ a. a. 0. 5. 367 田. An dieser Entscheidung ist festzuhalten. Die Literatur ist ihr, was das Ergebnis betrifft,U berwiegend gefolgt (vgl. Johannsenノ石をnrich刀aeger, Eherecht 2. Aufl. §1414 BGB Rdnr. 23 m. N.; FamK-RollandノBrudermロ/1er, §1356 Rdnr. 51 bis 53 m. N.; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. §1356 Rdnr. 30; Schulte, ZGR 1983, 437 , 440, 443; vgl. auch Gernhuber,て oester- 牙altjen, Familienrecht 4. Aufl. §19 V 6 und G碑 pinger, Vereinbarungen anlaBlich der Ehescheidung, 6. Aufl. Rdnr. 518 5. 349; kritisch Olzen, JR 1982, 495 und Tiedtke, JZ 1984, 1078 , 1085). Bedenken werden vor allem geltend gemacht gegen die dogmatische BegrUndung: FUr das stillschweigende Zustandekommen eines entsprechenden familienrechtlichen Vertrages gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, im U brigen erschdpfe sich seine Bedeutung darin, daB seine Geschaftsgrundlage beim Scheitern der Ehe entfalle (so 0如n a. a. 0.;a hnlich と aber auch Soeなel/Lange a. a. 0. und Johannsenノ8 nrich刀aeger a. a. 0. m. w. N.). DemgegenUber ist jedoch auf die Erwagungen zu verweisen, die (auch) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfigur der ehebezogenen Zuwendungen zugrunde liegen. Nach dieser gefestigten Rechtsprechung erfolgen Zuwendungen unter Ehegatten auch dann, wenn nicht eine besondere Gegenleistung vereinbart ist, in der Regel nicht unentgeltlich (mit der Folge, daB es sich nicht um Schenkungen handelt), weil sie nach der u bereinstimmenden Vorstellu吃 der Ehegatten um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschaftsgrundlage haben (vgl. Senatsurteil vom 17. 1. 1990 一 XII ZR 1/89 一 FamRZ 1990, 600, 601 m. N.「= MittB習Not 1990, 178=DNotZ 1991, 492]). Einen vergleichbaren Inhalt hat die in BGHZ 84 a. a. 0. angenommene stillschweigende Vereinbarung der Ehegatten U ber die ohne Gegenleistung erbrachten Arbeitsleistungen. Erbringt 一 insbesondere bei GUtertrennung 一 ein Ehepartner Arbeitsleistu昭en, die lediglich das Ver443 hinausgeht, was er im Rahmen der unter Ehegatten bestehenden gegenseitigen Beistands- und UnterstUtzungspflicht (vgl. hierzu nachfolgend unter 4 a) oder seiner Unterhaltsp伍cht schuldet, so ist 一 wie bei der Zuwendung von Verm6genssubstanz 一 in der Regel davon auszugehen, daB diese Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Ubereinkunft der Ehegatten zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschaftsgrundlage haben. Das gilt nicht nur, wenn durch die (Mit-)Arbeit bestimmte Verm6gensgegenstande 一 wie in dem in BGHZ 84, 361 entschiedenen Fall ein Familienで heim 一 geschaffen werden; vielmehrkann das auch fr den Fall in Betracht kommen, daB ein Ehegatte sonst in besonderem MaBe durch pers6nliche Leistungen das 恥 rm6gen des anderen vermehrt. Allerdings wird hier ein auf den schltissigen AbschluB eines entsprechenden familienrechtlichen Vertrages gerichteter Parteiwille der Ehegatten regelma 駈g nur feststellbar sein, wenn die Mitarbeit von einer gewissen Dauer und RegelmaBigkeit ist oder gar die Beschaftigung einer anderen Arbeitskraft erspart. Gelegentliche oder kurzzeitige Hilfeleistungen genugen nicht (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen a. a. 0.§20 III 7 = s. 223). Dagegen kann es nicht auf die Art der Ttigkeit, insbesondere darauf ankommen, ob es sich um eine selbst加dige 寛tigkeit oder um eine solche handelt, die gleichwertig neben der T飢igkeit des anderen Ehegatten steht; vielmehr kommt ein familienrechtlicher Vertrag der vorgenannten Art ebenso in Betracht, wenn es um einfache und untergeordnete 寛tigkeiten geht(a. a. 0.). Es steht der Annahme eines solchen durch schlussiges Verhalten zustande gekommenen Vertrages auch nicht entgegen, daB der Ehegatte seine Leistungen 一 anders als bei einem Dienstvertrag 一 ohne Entlohnung erbringt. Denn die geschuldete Gegenleistung braucht nicht in einem bestimmten, insbesondere periodisch zu gewahrenden Lohn oder Gehalt zu bestehen, sondern kann auch in einer i堰endwie gearteten Beteiligung an den E堰ebnissen der gemeinsamen Arbeit liegen. Dabei werden Ehegatten wahrend bestehender Ehe vielfach auf eine Abrechnung und frmliche Begleichung ihrer EntgeltansprUche keinen Wert legen, sondern darauf vertrauen, daB sie im 取hmen der ehelichen Lebensgemeinschaft in einer ihren Verhaltnissen entsprechenden Weise an den gemeinsam erarbeiteten U berschussen teilhaben und auf diese Weise in den GenuB der FrUchte ihrer Arbeit gelangen (vgl. auch BGFIZ 8, 249, 253; Johannsen, WM 1978, 502 , 504; Gernhuber/Coester-牙a1tjen a. a. 0. S. 224 f.). Hiernach liegt die Annahme eines stillschweigend geschlossenen familienrechtlichen Vertr昭es U ber die Art und Weise der Kooperation (Gernhuber/Coester-牙a1びen a.a.0.§19 V und§20 III; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 115, 261 , 265) besonders nahe, wenn 一 wie vorliegend fr die Revisionsinstanz zu unterstellen ist 一 die Mitarbeit des einen Ehegatten im Betrieb des anderen 如er Jahrzehnte hin erfolgte und die soziale Absicherung des mitarbeitenden Ehegatten, insbesondere seine Altersverso堰ung, im wesentlichen durch den Betrieb gewahrleistet werden sollte. 3. Im Scheitern der Ehe liegt ein Wegfall der Geschaftsgrundlage, die fr die Mitarbeit maBgeblich war (BGHZ 84, 361, 368 m. N.). Die Anwendung der Regeln u ber den wとgfall der Geschaftsgrundlage kann 一 wie bei ehebedingten Zuwendungen--, jedenfalls bei GUtertrennung und wenn im Rahmen der Vereinbarung da撤r keine andere Regelung vo堰esehen ist, zu einem Ausgleichsanspruch fhren. Ob und in welcher Form ein solcher Ausgleichs444 anspruch gegeben ist, hangt 一 ebenfalls wie bei ehebedingten Zuwendungen 一 von den besonderen Umstanden des Falles ab, insbesondere der Dauer der Ehe, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen, der Hohe der dadurch bedingten und noch vorhande-nen Verm6gensmehrung und von den Einkommens- und Verm6gensverhaltnissen der Parteien ( BGHZ 84, 361 ). Ist danach auch unter BerUcksichtigung der vereinbarten GUtertrennung die Aufrechterhaltung des bestehenden Verm6gensstandes fr den Ehegatten, der ohne eigene Ver-m6gensmehrung Leistungen erbracht hat, unzumutbar, so hat ein billiger Ausgleich dafr zu erfolgen, daB die erwartete Beteiligung an dem gemeinsamen Erwerb und die Mitnutzung der Fruchte der gemeinsamen Arbeit fr die Zukunft ent魚lIt. Im geseロlichen Guterstand, in dem die Verm6gensmehrung ohnehin als Zugewinn regelmaBig auszugleichen ist, wird ein solcher Ausgleichsanspruch allenfalls ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (BGHZ 84, 361, 369). Bei der Bemessung der Ausgleichsforderung kann auch berUcksichtigt werden, in welchem Umfang der Betrieb durch die Mitarbeit des am Betrieb nicht beteiligten Ehegatten Arbeitskosten erspart hat. Die H6he der ersparten Arbeitskosten begrenzt den Ausgleichsanspruch nach oben. Ferner kann der Ausgleich auf jeden Fall nur in einer Beteiligung an dem Betrag bestehen, um den das Verm6gen des anderen Ehegatten zum たitpunkt des Wegfalls der Ge-schaftsgrundlage noch vermehrt war. 4. a) Das Berufungsgericht halt es fr zweifelhaft, ob die von der Klagerin behauptete Arbeitsleistung das MaB der von ihr gem. §§1353, 1356, 1360 BGB unentgeltlich zu erwartenden MitarbeitU berschritten habe. Es beurteilt die 「 Frage, in welchem Umfang die Klagerin verp費chtet war, im Betrieb des Bekl昭ten mitzuarbeiten, ausschlieBlich danach, ob die Mitarbeit der Ehefrau in solchen Betrieben Ublich ist. Das ist, wie die Revision zu Recht rUgt 餓r die , Zeit nach 1977 nicht der richtige Ausgangspunkt.§1356 Abs. 2 a. F. BGB, der eine Mitarbeitspflicht im Beruf oder Geschaft des anderen Ehegatten im Rahmen der U blichkeit vorsah, ist durch das 1977 in Kraft getretene 1. Eherechts-reformgesetz aufgehoben worden. Eine Mitarbeitspflicht kann sich seither nur noch aus der Verpflichtung der Ehe§1353 Abs. 1 gatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ( §1360 BGB), durch ihre BGB) oder aus ihrer Pflicht ( Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, ergeben (vgl. Soe摺el/Lan肥 BGB 12. Aufl.§1353 Rdnr. 23; Staudinger/ Hbner BGB 12. Aufl.§1353 Rdnr. 80; MUnchKomm/ 牙packe BGB 3. Aufl.§1356 Rdnr. 19 ff.). In der Literatur ist allerdings streitig, ob sich durch die geanderte BegrUndung fr die Pflicht eines Ehegatten zur Mitarbeit der Umfang dieser Verpflichtung entscheidend verandert hat (vgl. die Nachweise bei Staudin即r/石競 bner a. a. 0.). Diese Frage kann fr die Entscheidung des vorliegenden 既chtsstreits offenbleiben. Die Klagerin hatU ber Jahre hin einen Fnf-Personen-Haushalt ohne Hilfe gefhrt und drei Kinder groBgezogen. Sie hat unter Beweisantritt vorgetragen, daB sie daneben wie eine volle Arbeitskraft oder zumindest annahernd wie eine solche im Betrieb des Beklagten mitgearbeitet hat. Das Berufungsgericht hat keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Fur die revisionsrechtliche Beurteilung ist deshalb die Darstellung der Klagerin zugrunde zu legen. Danach ist davon auszugehen, daB die Mitarbeit das nach den §§1353 Abs. 1, 1360 BGB geschuldete MaB weit めerschritten hat. Die Mitarbeit der MittB習Not 1994 Heft 5 den. b) Auch die besonderen Umstande des Falles legen es nahe, einen Ausgleichsanspruch zu bejahen. Die Parteien waren mehr als dreiBig Jahre miteinander verheiratet. Der Be-kl昭te verfgt 一 wenn auch die Einzelheiten streitig sind 一 uber ein betrachtliches Verm6gen, wahrend die Kl昭erin verm6genslos oder zumindest nahezu verm6genslos ist. Der Beklagte besitzt einen florierenden Betrieb, der es ihm erm6glicht, mit Hilfe seiner Arbeitskraft ein gutes Einkom-men zu erzielen. Die Klagerin ist demgegenilber, auch im Alter, auf Unterhaltszahlungen des Beklagten angewiesen. Nach der Durchfhrung des Versorgungsausgleichs verfgte sie u ber Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Hdhe von rund 400 DM. c) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daB ein Ausgleich regelmaBig nur dann zu erfolgen hat, wenn ,,beim Scheitern der Ehe die FrUchte der geleisteten Arbeit in Gestalt einer m叩baren Verm6gensmehrung beim anderen Ehegatten noch vorhanden sind" ( BGHZ 84, 361 , 368 m. N.). Das gilt insbesondere deshalb, weil durch den Ausgleichsanspruch nicht die geleistete Mitarbeit nacht血glich entlohnt werden, sondern der den Ausgleich fordernde Ehegatte an dem gemeinsam Erarbeiteten angemessen beteiligt werden soll. Daraus kann man aber entgegen der Ansicht des Berufun部gerichts nicht herleiten, der den Ausgleich verlangende Ehegatte musse im einzelnen darlegen und beweisen, daB das Mehreinkommen, das die Familie durch seine Mitarbeit im Betrieb erzielt hat, nicht zur Steigerung des Lebensstandards der Familie verwendet worden, sondemn in den Betrieb investiert worden ist. Solange die Ehe intakt ist, werden Ehegatten sich regelmaBig nurU berlegen, welchen Anteil des gemeinsam erarbeiteten Ertrages sie fr den Unterhalt der Familie ausgeben 助nnen und wollen und welchen Anteil sie in den Betrieb investieren wollen, um den zukilnftigen Unterhalt der Familie zu sichern. Sie werden sich keine Gedanken darUber machen, ob gerade der durch die Mitarbeit der Ehefrau erzielte h6here Ertr昭 investiert oder zur Steigerung des Lebensstandards der Familie verwendet wird. Dann ist es aber auch nicht angemessen, im Falle des Scheiterns der Ehe fr die zurilckliegenden Jahre eine solche Differenzierung nacht血glich zu verlangen. wとnn die Mitarbeit des den Ai昭gleich verlangenden Ehegatten im Betrieb des anderen Ehegatten zu einer Einkommenssteigerung gefhrt hat und wenn in der Zeit, in der der den Ausgleich verlangende Ehegatte mitgearbeitet hat, der Wert des Betriebes gesteigert worden ist, dann ist regelmaBig davon auszugehen, daB die Mitarbeit zu dieser Steigerung beigetragen hat. Welcher Anteil an der Steigerung der Mitarbeit zuzurechnen ist, kann nur nach den Besonderheiten des Falles, und zwar regelmaBig durch eine Schatzung nach§287 ZPO, beurteilt werden. Der Anteil hangt u. a. davon ab, wie umfangreich und wie qualifiziert die Mitarbeit war und welche Bedeutung sie fr das Funktionieren des Betriebes hatte. Das Berufungsgericht geht davon aus, daB es sich bei dem Betrieb des Beklagten um einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb handelt. Gerade in einem solchen Betrieb kann die Mitarbeit der Ehefrau des Betriebsinhabers von besonderer Bedeutung und entsprechendem Wert sein. . . . MittB習Not 1994 Heft 5 18. BGB§§2269, 2303, 2075, 134, 138 (Zィ危町なkeit einer Pflichtteilskkzusel) Zur Wirksamkeit der Pflichttellsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn die Eheg戚ten ihre Kinder aus frUheren Ehen zu S山luBerben einsetzen und nur ein Ehepartner verm6gend ist. B習ObLG, Beschl叩 vom 9. 6. 1994 一 1 Z BR 117/93 = B習ObLGZ 1994 Nr. 32 一, mitgeteilt von Johann Demharルち Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Die im Jahr 1992 verstorbene Erblasserin war zweimal verheiratet. Aus ihrer ersten, durch den Tod des Ehemanns im Jahr 1944 aufgel6sten Ehe s ind die Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangen. Ihr zweiter Ehemann, mit dem sie seit 1956 kinderlos verheiratet gewesen war, ist 1976 vorverstorben. Dessen T6chter aus seiner ersten, im Jahr 1953 geschiedenen Ehe sind die Beteiligten zu 3 und 4. Die Erblasserin hat mit ihrem zweiten Ehemann zu notarieller Urkunde vom 1. 4. 1966 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Dessen Abschnitt II lautet: Wir setzen uns hiermit im Wege des gemeinschaftlichen Testa-ments gegenseitig zu einzigen und ausschlieBlichen Erben ein. Zu Erben des Lngerlebenden von uns bestimmen wir meine, des Ehemanns, Kinder aus erster Ehe und meine, der Ehefrau, Kinder aus erster Ehe zu unter sich gleichen Bruchteilen. . . . Pflichtteilsberechtigte des Zuerstversterbenden von uns erhalten auf Verlangen lediglich den gesetzlichen Pflichtteil als Vermachtnis. Es ist jedoch unser Wunsch, daB PflichtteilsansprUche erst beim Tode des L加gerlebenden von uns geltend gemacht werden. Wセ r von unseren Kindern bzw. Stiefkindern diesem Wunsche zuwiderhandelt, soll auch beim Tode des L如gerlebenden von uns, nur seinen gesetzlichen Pflichtteil bzw. nichts mehr erhalten. Bei der Testamentse血ffnung nach dem Tod des Ehemanns waren die Beteiligten zu 3 und 4 anwesend. Beide haben in der Folgezeit mit der Erblasserin wegen Pflichtteilsanspruchen verhandelt und jeweils ムhlungen von rund 140 000 DM erhalten. Nach dem 加d der Erblasserin haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim NachlaB即richt einen Erbschein beantr昭t, wonach sie je zur Halfte Erben ihrer Mutter geworden seien. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beteiligten zu 3 und 4 h肌ten nach dem Tod ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht und seien deshalb von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben entgegnet, die Pflichtteilsklusel sei unwirksam und sie seien zu je 1/4 Miterben geworden. Das Vermogen der Eheleute stamme im wesentlichen von ihrem A乞ter. Nach seinem Tod hatten sie den Pflichtteil verlangen mUssen, um sicherzustellen, d叩 sie 加erhaupt etwas aus dem NachlaB erhielten. Das NachlaBgericht hatmit BeschluB vom 3 . 3. 1993 die Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 angekUndigt. Die hiergegen von der Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde und weitere Besc加erde blieb ohne Erfolg. Aus den Grnnden.' 1. Das Landgericht hat ausgefhrt:.. . Das NachlaBgericht habe zu Recht von der Mdglichkeit Gebrauch gemacht, einen Vorbescheid zu erlassen. Dieser sei auch inhaltlich zutreffend. Die Erblasserin sei aufgrund des Testaments vom 1. 4. 1966 von den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Halfte beerbt worden. Die Beteiligten zu 3 und 4 hatten ihr Erbrecht als SchluBerben dadurch verwirkt, daB sie nach dem Tod ihres Vaters den Pflichtteil in Anspruch genommen hatten. (日功 d ausg功功rt.) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.07.1994 Aktenzeichen: XII ZR 1/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6 MittBayNot 1994, 442-445 Normen in Titel: BGB §§ 242, 1353