V ZR 184/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. Juni 1995 V ZR 184/94 AGBG §§ 3, 6 Abs. 1; WEG § 31 "Time-Sharing" von Ferienwohnungen im Treuhand-Modell; Dauerwohnrecht nach Bruchteilen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau k6nnen (OLG Dtisseldorf Rpfleger 1975, 308 ; BayObLG 1981,407,412「= MittBayNot 1982, 26 = DNotZ 1982, 246 ]; 1987, 390, 396 f.; BdrmanniP記k, WEG,§5 Rd皿 3; Erman! Ganten, BGB,§6 WEGRdnr. 7; Henkes/Niedenfdhr/Schulze, WEG,§5 Rdnr. 26; Demharter, GBO, 21. Aufl., Anh. zu§3 Rdnr. 19; MunchKomm-BGB/R6ll, BGB, 2. Aufl.,§3 WEG Rdnr. 19 und§5 WEG Rdnr. 10; M貢ller, a.a.O. 2. Aufl. Rdnr. 25; PalandtiBassenge, BGB,§3 WEG Rdnr. 5; RGRKBGB/Augustin, WEG,§5 Rdnr. 37; SoergellSt庇rner, BGB, §5 WEG Rd皿 4; Weitnauer, WEG,§ 3R山lT. 32 und§5 Rdnr. 24; a.A. BdrmanniP記k/Merle, WEG,§5 Rdnr. 66 und §7 Rdnr. 38; Hurst, DNotZ 1968, 131 if und 286 if; May, JZ 1957, 81, 82). Ist Sondereigentum aber nicht beg血ndet worden, liegt im Zweifel entsprechend der allgemeinen Regel gem郎 §1 Abs・5 WEG Gemeinschaftseigentum vor (BGHZ 109, 179, 184「= MittBayNot 1990, 30 = DNotZ 1990, 377 ]; OLG Stuttgart OLGZ 1981, 160 , 163; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 290, 291; 1989, 50; B習ObLGZ 1973, 267, 268; BayObLG DNotZ 1982, 244 , 245; WuM 1991ら 609, 610; ZMR 1992, 65, 66; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1294 , 1295; Biel 非Id, Der W山nungseigenttimer, 4. Aufl., S. 14; Bdrman加Pick, a.a.O.§3R山lT. 12 und§7 Rdnr. 4; Bdrmann! PickノMerle, a. a. 0.§7 Rdnr. 67; Demharter, GBO, Anhang zu§3Anm・32; Erman/Ganten, a・a. 0・§7 Rdnr. 3; Henkes/ Niede球執riSchulze, a. a. Q§7 Rdnr. 18; PalandtiBassenge, a.a.0.§5 Rdnr. 1; RGRK-BGB/Augustin, a.a.0.§ 7 Rdnr. 12, 15; Soergel/St貢rner, a.a.0.§7 WEG Rdnr. 10; Weitnauer, a.a.0.§4 Rdnr. 1 und§5 Rdnr. 5). Nach der Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 109, 1 四;184)wird dadurch die Aufteilung der Miteigentumsanti1e nicht be血hrt. Es bestehen vielmehr weiterhin zwei 一 nicht mit Sondereigentum verbundene=isolierte Miteigentumsanteile, die den anderen Miteigentumem nicht entsprechend§738 Abs. 1 BGB zuwachsen, sondern alle Miteigentumer au地rund des Gemeinschaftsverhaltnisses verpflichten, den G血ndungsakt so zu 加dern, d那 die sondereigentumslosen Miteigentums-anteile nicht weiter bestehen bleiben. 4. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur Zustimmung (Ertl, WE 1992, 219 ; R6ll, WE 1992, 340 ) und Kri吐 erfahren. Namentlich Weitnauer ( WE 1990, 53 ; 1991, 120; WEG, 8. Aufl.,§3 Rdnrn. 22 f.) hlt es nicht fr m6glich, die Unwirksamkeit der Begrundung von Sondereigentum auf einzelne Miteigentumsteile zu bescl立anken. Vielmehr ergreife der G血ndungsmangel den gesamten Grindungsakt, so daB di眺er erneuert werden musse. Die da面t verbundenen praktischen Schwierigkeiten muBten in Kauf genommen werden. Eine tatsachlich in Vollzug gesetzte Geme山dschaft sei bis dahin entsprechend den 伍r die fehlerhafte Gesellschaft entwickelten Regeln als wirksam zu behandeln. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschlieBen. Abgesehen davon, d那 die Wohnungseigentmer hiernach ebenfalls zu einer einver-nehmlichen Neuregelung verpflichtet sind, der Unterschied also im wesentlichen nur theoretischer Natur ist (Wenzel, DNotZ 1993, 297 , 300), entspricht es、ach einer interessengerechten Auslegung der Teilungserkl証ung, die Begrtindung von Wohnungseigentum an den von dem G血ndungsmangel nicht unmittelbar betroffenen Wohnungen nicht wegen dieses Mangels scheitern zu lassen, sondern die 節swirkungen des Mangels und seine Beseitigung zu lokalisieren. So ist es denkbar, den gegenst加dlich beschrankten Grundungsmangel dadurch zu beheben, d那 der isolierte Miteigentumsanteil 一 im Zweifel anteilig一 durch Vereinigung oder Zuschreibung ( §890 BGB ) auf die anderen Anteileti bertragen wird (BGHZ 109, 179, 185). Diese L6sung kommt vor allem in den F註llen der Sonderrechtsunfhigkeit von Gebaudeteilen(§5 Abs. 2 MittBayNot 1995 Heft 5 WEG) in Betracht. Ist dagegen 一 wie hier 一 Sondereigentum nur wegen seiner fehlerhaften Abgrenzung nicht zur Ent-stehung gelangt, beschra吐t sich die Mitwirkung der Gemeinschaft bei der Beseitigung des G血ndungsmangels auf die ver-tr昭liche Einraumung von Sondere培entum an den betroffe-nen Geb註udeteilen(§3 WEG). Eine solche gegenst加dlich begrenzte Begiundung von Sondereigentum ist allen Woh-nungseigentumern zumutbar und verdient den 妬rzug vor der Beseitigung der Folgen einer Unwirksamkeit der gesamten Teilungserkl山ung・ 5. Da Sondereigentum an dem umstrittenen Speicherraum mangels sachenrechtlicher Bestimmtheit nicht entstanden war, ist die Grundbucheintr昭ung in diesem Punkt inhaltlich unzulassig und ohne materielle Wirkung (RGZ 1 1 3, 223, 231; RGZ 130, 64 , 67; Erman/Hagen, BGB,§873 Rdnr. 19; Soergel/St庇rner, BGB,§873 Rdnr. 20; StaudingerlErtl, BGB, 12.Aufl. Vorbem. zu§§873-902 Rdnr. 95). Sie k印丑1 daher auch nicht Grundlage fr einen gutglaubigen Erwerb nach§892 BGB sein (OLG Hamm OLGZ 1977, 264 , 279; Rpfleger 1976, 317 , 320; BayObLGZ 1987, 390 , 393= MittBayNot 1988, 35 = DNotZ 1988, 316 ]; RGZ 130, 64 , 67; OLG Hamm R叫eger 1989, 448; MunchKomm-BGBノ肌ルke, 2. Aufl.,§892 Rdnr. 19; Ermann/Ganten, BGB,§2 WEG Rdnr. 6; Soergel/Stnrner, BGB,§7 WEG Rdnr. 10; Palandtl Bassenge, BGB,§892Rdnr. 10). 6. Nach alledem ist die Sache im Sinne der Klageabweisung zur Endentscheidung reif ( §565 Abs. 3 ZPO ). Die Klager haben in bezug auf die herausverlangte Speicherflache Sondereigentum nicht erworben, sondern alle吐風ls einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Anspruch auf nachtr註gliche Einraumung von Sondereigentum (vgl. BGHZ 109, 179 , 185). 5. AGBG§§3, 6Abs. 1; WEG§31 (,,Time-Sharing" von Ferienwohnungen im Treuhand-Modell; Dauerwohn recht nach Bruchteilen) 1. Zur Wirksamkeit eines,, Time・Sharings" von Ferien・ wolinungen im Ireuflana-lVloaelI. 2. Eine FormuLarklausel, durch welche die Eintragung des Kaufers eines anteiligen Dauerwohnrechts nach §31 WEG in das Grundbuch ausges山lossen wird A und im Grundbuch ein Dritter als Treuhander eingetragen bleiben soll, kann als U berraschende Bestimmung unwirksam sein, laBt dann aber die Wirksamkeit des Kaufvertrages imU brigen unberUhrt. 3. Ein Dauerwohnrecht kann mehreren Bewohnern nach Bruchteilen zustehen. BGH, Urteil vom 30.6.1995-VZR 184/94-,mitgeteilt von Dr. Mα功ed Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte verkaufte durch Time-Sharing-Vertrage im TreuhandModell Wohnrechte an einer Ferienwohnanlage. Im AnschluB an eine von 面 durchgefhrte Werbeveranstaltung unterschrieben auch die Klager einen solchen formularmaBig ausgearbeiteten,, Kaufvertrag めer ein Dauerwo加叱cht nach §3 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)". Unter§1.1 dieses Vertr昭es heiBt es, daB die L. Verwaltungsgesellschaft m旺」,,Inhaber von Dauerwo加叱chten gem那 §31 WEG an Ferienwohnungen in der Anlage . . . ist und diese Dauerwohnrechte treuhanderisch fr die Verk如ferin halt". In§2 ist be stimmt, d論 die Verk如ferin an den K如fer,, von dem in§lAbs. 1 beschriebenen Dauerwohnrecht einen Anteil von 3/52" verkauft, der K如fer in die dem Vertr昭 als dessen,, integrale Bestandteile" beigeschlossene 晦rwaltungsordnung und den Service-Vertrag mit der C. r Beteiligungs GmbH & Co. Service KG eintritt und der K如fer mit 由 L. Verwaltungs GmbH (丑 euh血denn) in gesonderter Vereinbarung einen,, Grundbuchtreuhandvertr昭‘'abschlieBt. Mit derU bern曲the dieser Treuhandschaft und Eintr昭ung des K如fers in das,, Gemeinschaftsregister" sollte die Ve印flichtung der Verk如ferin aus dem Kau氏ertrag erfllt sein. In§2 des Treuh血dvertr昭es heiBt es, d論 die 丑euh狙denn fr den Treugeber ・, ,im eigenen Namen, aber auf dessen Rechnung in Abt. II des vo魂enannten Grundbuchs als Inhaberin des Dauerwohnrechts eingetr昭en" bleibt und der Treugeber sich damit einverstanden erki狙, d論 aus der Ein打agung des Treuh血ders im Grundbuch,, nicht ersichtlich sein muB, d 論 eine Aufteilung des Dauerwohnrechts in Bruchteile erfolgte". Die KI昭er vertreten die Auffassung, der Kaufvertrag sei nichtig, weil er aufeine objektiv unm6gliche Leistung gerichtet sei und gegen das Transparenzgebot verstoBe. Sie verlangen die Ruckzahlung des Kaufpreises von 41.250 DM abzUglich eines Betrages von 3.250DM 血 einen unter Inanspruchnahme des Thuschpools verbrachten Urlaub auf Aruba und haben beantragt, die BekI昭te zur Zahlung von 38.000 DM nebst 12%Zinsen seit 4. Dezember 1992 zu verurteilen. Das Landgericht hat die Kl昭e abgewiesen, das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Die zugelassene 即vision fhrte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den G戒nden: Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daB der Vertrag nicht auf eine unm6gliche Leistung gerichtet sei, weil die Beklagte sich nur dazu verpflichtet habe, d出 die Klager in das von der Treuh如denn gefhrte,, Gemeinschaftsregistヴ“' eingetragen werden und das Wohnungsgrundbuch nur die Treuh如山rin ausweist. Der Vertrag verstoBe jedoch gegen das Transparenzgebot des§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz. Die Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln ergreife den gesamten 脆rtrag, weil der Bekl昭ten die Eintragung eines zeitanteiligen, auf wenige Wochen im Jahr bezogenen Dauerwohnrechts nicht zugemutet werden k6nne. Dies h組t der rechtlichen Prufung im Ergebnis nicht stand. IL 1 . Zutreffend nimmt das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung allerdings an, d郎 der Vertrag nicht auf eine unm6gliche Leistung gerichtet ist. Gegenstand des Vertrages ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Uberschrift, der Einleitung sowie§2 Abs註tze 1 und 6 des Vertrages der Kauf eines Anteils von 3/52 an dem im Grundbuch fr die L. Ver-waltungsgesellschaft mbH(姉nftig: Verwaltungsgesellschaft) eingetragenen Dauerwohnrecht gem郎 §31 WEG. Der Senat kommt bei eigener Auslegung der vorformulierten Vertragsbestimmungen zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht. Die danach von der Beklagten aus dem Rechtskauf geschuldete Leistung sollte nach§; Abs. 4 des Vertrages jedoch nicht mit der Eintragung der Kl昭er in das Grundbuch, sondern mit der vertraglichen Ubernahme der vorgesehenen ,,Grundbuch-Treuhandschaft" durch die Verwaltungsgesell-schaft und mit der Eintragung der K註ufer in das,, Gemeinschaftsregister" erbiacht sein. Da beides inzwischen geschehen ist, scheidet insoweit die Annahme einer Leistungsunm6glichkeit schon von vorneherein aus. ist der Vertrag dagegen noch nicht erfllt worden, weil die vereinbarten Er比llungsregelungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind (siehe unter II 3), ist die dann geschuldete Leistung ebenfalls nicht unm6glich (siehe unter III 3). Der Vertrag ist auch nicht etwa wegen eines versteckten Dissenses 血cht zustande gekommen. Em versteckter Einigungs382 mangel im Smne des§155 BGB ist nur gegeben, wenn die Erki証ungen der Parteien sich ihrem Inhalt nach nicht decken. Das ist hier nicht der Fall. DaB die Parteien m6glicherweise verschiedenes (inhaltlich) gewollt haben, reicht fr die Annahme eines Dissenses nicht aus (BGH NJW 1993, 1798 ). 2. Richtig ist ferner, daB die fehlende Transparenz einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit nach §9 Abs. 1 AGBG fhren kann (z.B. BGHZ 106, 42 , 49; 112, 115, 117; 115, 177, 185; BGH NJW 1993, 2052 , 2054). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht so sehr darum, ob ein Kunde die Bedeutung von §2 Abs. 4 des Vertrages m Verbindung mit dem Treuhandvertrag nicht muhelos und ohne weitere Erl如terung verstehen kann(vgl. BGHZ 112, 115 , 118). Im Vordergrund steht vielmehr, ob die Bestimmung nach dem Leistungs- und Erscheinungsbild des Vertrages so ungew6hnlich ist, daB der Kunde §3 mit ihr nicht zu rechiien brauchte( AGBG). Fr diese Prfung ist es aber ohne Bedeutung, ob die Erfllungsregelung zur Leistungsbeschreibung geh6rt oder eine die Hauptlei-stungspflicht der Verkauferin ab勘dernde Nebenabrede enth註lt; denn das Verbot u berraschender Klauseln gilt fr beide (Woif/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl.,§8 Rdnr. 11; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl.,§3Rdnr. 14a). 3. Eine Bestimmung in allgemeinen Geschaftsbedingungen ist nach der st如digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dannil berraschend, wenn ihr ein,, Uberrumpelungseffekt" innewohnt. Sie muB eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser 'den Umst如den nach vernunftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleit-umst勘den des Vertragsschlusses bestimmt. Zu ersteren z曲 der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzeslen recht und die fr den Gesch註ftskreis ti bliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der 加Bere Zuschnitt des Vertrages (z.B. BGHZ 100, 82, 85「= MittBayNot 1987, 187 = DNotZ 1987, 493 ]; 102, 152, i58「= DNotZ 1988, 484 ]; 109, 197, 201「= MittBayNot 1990, 103= DNotZ 1990, 554 ]). Abzustellen ist dabei nicht auf die Erkenntnism6glichkeiten des konkreten Vertragspartnけ5, auch nicht auf das Verst如dnis eines Fachmanns, insbesondere eines Juristen, der sich eingehend mit den betreffenden allgemeinen Gesch狙sbedingungen besch批igt hat. MaBgebend sind vielmehr die Verst血driism6glichkeiten des typischerweise bei Vertragen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden ( BGHZ 102, 152 , 159; 106, 42, 49)." Das nach dem Inhalt des Vertrages verkaufte anteilige Dauerwohnrecht nach §3 1 WEG ist nach dem Gesetz ein di昭liches Recht, das zu seiner Beg血ndung und Ubertragung der Eintragung in das Grundbuch bedarf. Durch§2 Ziff. 4 des Kaufvertrages in Verbindung mit§2 des Treuhandvertrages wird jedoch die entsprechende Verschaffungspflicht der Verk註uferin dahingehend abge如dert, daB mit der Ubernahme einer Grundbuch-Treuhandschaft durch die Verwaltungsgesellschaft und Eintragung der Klager in das,, Gemeinschaftsregister" die gesetzliche Verpflichtung der Verk 如ferin erfllt ist. Diese Erfllungsklausel ist fr den typischerweise bei Time-Sh面ng-Vertr谷gen der vorliegenden Art zu erw訂tenden DurchschnittskundenU berraschend (Hildenbrand, NJW 1994, 1992, 1994), weil sie dazu dient, dem Vertrag abweichend von seinem 加Beren Erscheinungsbild einen 四alitativ anderen Char水ter zu geben (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl.,§3 Rdnr. 14 a, 30). Die Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht wird weder drucktech血sch, systematisch noch sonst klar und deutlich hervorgehoben. Der MittB習Not 1995 Heft S AbschluB eines,, Grundbuch-Treuhandvertrages" und die Eintragung in das,, Gerneinschaftsregister" ist fr einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden nur in Verbindung mit dem Treuhandvertrag verstTndlich. Dies reicht aber zur Beseitigung des 加erraschungseffekts nicht aus. Denn der Treuhandvertrag geh6rt im Gegensatz zur Verwaltungsordnung und dem Service-Vertrag nicht zu den ausdrcklich benannten,, inte§2 gralen Bestandteilen" des Kaufvertrages ( Abs. 3 Kaufvertrag). D紅面er hinaus enth組t der Kaufvertrag bei der Beschreibung des Veriragsgegenstandes in§1, auch keinen unmiBverstandlichen Hinweis auf diese Regelung im Treuhandvertrag (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., §3R面 r. 23). Der Kunde wird vielmehr durch die meh 虚にhe Betonung, er erwerbe ein Dauerwohnrecht gemaB§31 WEG, angesichts des Fehlens jeder dinglichen Absicherung, in grober Weise irregefUhrt. Hiermit kann er nicht rechnen. Eine solche 一 unseri6se 一 Vertragsgestaltung ist auch nicht als branchen加lich und damit als einem Interessenten gelaufig 加zusehen. Die Beklagte hat derartiges nicht nur nicht behauptet, sondern im Gegenteil durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchauszuges in Fotokopie dargelegt, daB andere Erwerber des von ihr vertriebenen Dauerwohnrechts an einer Wohnung in derselben Ferienwohnanlage in das Grundbuch eingetragen worden sind. III. 1. Gleichwohl har das angefochtene Urteil keinen Bestand. Die Tatsache, daB§2 Abs. 4 des Kaufvertrages und§2 des Treuhandvertra即5 wegen ihres 加em卿pelungseffektes nach§3 AGBG nicht Vertragsbestandteilg ewo血en sind, laBt die Wirksamkeit des Kaufvertrages imu brigen unberiihrt( §6 Abs. 1 AGBG). Etwas nderes hatte nur dann zu gelten, wenn nach Ausgrenzung der Erfllungsvereinbarung ein der Auffllung durch dispositives Recht oder durch erg如zende Vertragsauslegung zug加glicher Rest nicht mehr verbliebe U1mer/Brandner/Hensen, AGBG,§6 Rdnr. 10; WolfIlルmnl Lindachem, AGBG,§6 Rdnr. 45, 47). Dies w証e vor allem dann der Fall, wenn die Erfillungsvereinbarung mit zur Leistungsbeschreibung geh6rte. Dies ist aber zu verneinen. Die Leistungsbeschreibung ist auf den engen Bereich der Leist山igsbezeichnung besch 血 nkt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen 脆 rtragsinhalts ein wirksamer VertragsschluB nicht mehr angenommen werden kann ( BGHZ 100, 157 , 174; 123, 83, 84; BGH NJW-RR 1993, 1049 , 1050). Klauseln, an deren Stelle bei Unwirksamkeit dispositives Gesetzesrecht oder durch erg如zende Auslegung gefundenes Vertragsrecht treten kann, weil sie das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz (Ulmem/Brandnem/Hensen, a. a. 0.§8 Rdnr. 28; Wo切Tiomn/Lindacher, a. a.0.§8R山lT. 10, 12), oder der nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung (Ulmer/Brnndner/Hensen, a. a. 0.),, verandern", ,,ausgestalten" oder,, modifizieren", geh6ren dagegen nicht zur Leistungsbeschreibung und unterliegen deswegen -auch der Inhaltskontrolle nach§§9-11 AGBG ( BGHZ 100, 157 , 173).. Entsprechend diesen Grunds飢zen hat auch die hier .、 streitige ErfUllungsregelung keinen leistungsbeschreibenden, sondern einen das gesetzliche Hauptleistungsversprechen ,,ver如dernden" Charakter. Auch ohne diese Regelung kann ein wirksamer Vertrag angenommen werden, dessen wesentlicher Inhalt bestimmbar ist. 2. Ist der Kaufvertrag weiter wirksam, so ergibt sich die von derBeklagten geschuldete Leistung nach §6 Abs. 2 AGBG aus §433 Abs. 1 BGB . Danach ist die Beklagte verpflichtet, .価 die den Klagern das verkaufte Recht zu verschaffen, d.h MittB習Not 1995 Heft 5 Eintragung des Rechtsubergangs in das Grundbuch Sorge zu tragen. Soweit das Berufungsgericht d面n fr die Beklagte eine unzumutbare H証te erblickt ( Abs. 3 AGBG),U ber§6 sieht es, daB die Beklagte sich auf eine Unzumutbarkeit der Fortgeltung des Vertrages gar nicht beruft (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl.,§6 Rdnr. 48), vielmehr darauf hingewiesen hat, daB eine Eintragung der Ki館er, wie in anderen Fallen auch erfolgt, m6glich und im Treuhandvertrag fr den Fall der Beendigung der Treuhandschaft sogar vorgesehen sei. DaB eine Fortgeltung des Vertrages mit der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgeeiner Eintragung in das Grundbuch 魚r die Klager unzumutbar w証e, ist ebenfalls nicht behauptet worden oder sonst ersichtlich. Die Notwendigkeit einer 餓r alle Berechtigten einheitlichen Verwaltung ist schuidrechtlich durch die zum Gegenstand des Vertrages gemachten Verwaltungsordnung und den Service-Vertrag sichergestellt und macht die dingliche Sicherung des erworbenen Dauerwohnrechtsanteils durch entsprechende Eintragung im Grundbuch fr keine der Parteien unzumutbar. 3. Der Vertragw証e nach alledem nur dann unwirksam, wenn das erworbene anteilige Dauerwohnrecht aus rechtlichen GrUnden nicht in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden k6nnte. Soweit Bedenken erhoben werden, richten sie sich im wesentlichen gegen die Bestellung von 52 gleichrangigen, jeweils auf eine W叱he be伍steten Dauernutzungsrechten an einer Teileigentumseinheit (ablehnend: OLG Stuttgart, NJW 1987, 2023 「= MittBayNot 1987, 99 =DNotZ 1987, 631] んtntze/Hermmann/Emtl/Eickmann, Grundbuchrecht, ; ;尤ckel-Hu 伽achem/ 4.Aufl. 1991, Anm. P 6 der Einleitung BrunnerI VuR 1994, 9 , 1 2; Weitnauem, WEG, 8. Aufl., vor§31 Rdnr. 11; SoergellSt庇 rnem, BGB, 12. Aufl., WEG,§ 31 Rdnr.2; befrwortend: Schober, DB 1985, 1513 , 1519; Gralka, NJW 1987, 1997 ; Schmidt, WEZ 1987, 119 七取が mann, MittBayNot 1987, 177 ). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vorliegend geht es vielmehr um die Begrndung und Eintragung von Bruchteilen an dem Dauerwohnrecht. Dies ist rechtlich zulassig. Das Dauerwohnrecht nach§31 WEG ist im Gegensatz zum Wohnungsrecht nach§1093 BGB verauBerlich und: vererb§33 lich ( Abs. 1 WEG). Es ist teilbar u nd kann mehreren Berechtigten nach Bruchteilen zustehen (h. M., vgl. Bdmmann! Pick/Memle, WEG, 6. Aufl.,§31 Rdnr. 50 ;肌ゴtnauem, WEG, §31, Rdnr. 7; Soergel/St鳶 rner, BGB§31 Rdnr. 3; MiinchL Komm-BGB/Rうll, 2. Aufl., WEG,§3 1 Rdnr. 15; Erman! Ganten, BGB, 9. Aufl., WEG,§3 1 Rdnr. 3; Schmidt, WEZ 1987, 5. 122; Schober, DB 1985, 5 . 1519; a.A. offenbar PalandtlBassenge, BGB, 54. Aufl., WEG,§3 1 Rdnr. 5 unter AuBerachtlassung des Unterschieds zum Wohnungsrecht). DaB das V而hnrecht wie bei dem hier vorliegenden Time-Sharing-Modell in 52 Anteile aufgeteilt und verschiedenen Be,加dert nichts rechtigten 加 je eine Woche zugewiesen wird an dem Charakter des Rechts als Dauerwohnrecht (a. A. OLG Stuttgart NJW 1987, 2023 ). Denn das Merkmal der,, Dauer" bedeutet weder nach dem Wortlaut noch nach dem Inhalt des Gesetzes,, ununterbrochen", sondern kennzeichnet den innerhalb einer m6glichen Befristung sicheren Bestand u ber eine Ver加Berung des Rechts und den Tod des Berechtigten hinaus (Schmidt, 5. 124). Es wird daher nicht dadurch in Frage gestellt, d那 das vorliegend bis zum 31. Dezember 2041 gew川irte Recht die Klager zur Nutzung einer bestimmten Ferienwohnung nur fr drei Wochen innerhalb eines J司lres berechtigt. Denn das Zeitmoment ist kein Wesensmerkmal des Dauernutzungsrechts (Gralka, NJW 1987, 5 . 1998). Das dingliche Recht bleibt auch dann ein Dauernutzungsrecht, werden darf. Eine andere Frage ist, ob die Beschr山ikung des Gebrauchs durch eine auf bestimmte Wochen im Jahr 一 gegebenenfalls 、 Vereinbarung mit dem Eigen値mer gemaB§33Abs.4Ziff. 1 WEG 一 zum Inhalt des Dauerwolinrechts gemacht und durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Gegenstand der Grundbucheintragung werden kann. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn die Beklagte kann ihre Verpflich-tung zur Verschaffung des anteiligen Dauerwohnrechts dadurch erfllen, daB sie die Klager 一 wie die Erwerber des Dauerwohnrechts an der in derselben Anlage gelegenen Wohnung Nr. 303 一 mit ihrem Anteil von 3/52 in das Grundbuch eintragen laBt und die zeitliche AusUbung allein det Verwaltungsanordnung als einer fr und gegen Sondernachfolger geltenden Regelung gemaB§746 BGB U berlaBt. Gegen eine solche Durchfhrung desk Kaufvertrages bestehen rechtlich ;取が keine Bedenken (マ gI. Weitnauer, WEG,§31 Rdnr. 7 mann, MittBayNot 1987, 5 . 178). Sie ist interessengerecht und daher auch geschuldet. 4・Iafr, d出 das Rechtsgeschaft seinem Gesamtcharakter nach gegen die guten Sitten verstieBe (vgl. BGHZ 125, 218 , 228), fehlt jeder Anhaltspunkt. 5. Hat der Kaufvertrag nach alledem mit ge加dertem Inhalt weiter Bestand, ist die Klage auf Rckzahlung des KaufpreiSes unbegrndet. Der den Klagern zustehende Anspruch auf grundbuchrechtliche W司irung des Kaufvertrags Ist nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits. Da die Beklage bereits in der Berufung auf die M6glichkeit einer Eintragung in das Grundbuch hingewiesen hat, besteht fr den Senat auch kein AnlaB, die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, um den Klagern Gelegenheit zur Klage加derung zu verschaffen. Die Sache ist vielmehr im Sinne der Klageabweisung zur Endentscheidung reif. 6. BGB§§987ff.; VermG§1 Abs. 3; VwRehaG§1 Abs. 5; EGBGB 1986 Art. 233§2 a Abs. 1 Satz 1 a (Zum Tatbestand des Sachenrechtsmoratoriums nach dem Einigungsvertrag) 1. Die Besitzberechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechtsmoratorium bezieht sich auch auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. 2. Die mittelbare Nutzung durch Vermietung Ist eine Selbstnutzung im Sinne des Sachenrechtsmoratoriums. 3. Die Einraumung eines gesetzlichen Besitzrechts durch das Moratorium ist nicht auf den Bebauer des GrundstUcks beschrankt; die bauliche Investition des Rechtsvorgangers kommt jedenfalls auch seinem Gesamtrechtsnachfolger zugute. 4. Der 王辻bestand des Sachenrechtsmoratoriums setzt ein bestimmtes Vertrauen des Bebauers des GrundstUcks (hier: MfS) nicht voraus. 5. Zum Fortbestand eines gesetzlichen Rechts zum Besitz gemaB dem Sachenrechtsmoratorium nach dem 31.12.1994. BGH, Urteil vom 7.7.1995 一 V ZR 46/94 一, mitgeteilt von Dr. Ma矛ed Werp, Richter am BGH Tatbestand der Schriftleitung: Gegenstand des 恥chtss庇its sind die GrundstUcke, auf denen sich die Dienstvjfla des Sachsischen Ministerorasidenten befihdet. Die klagenden Alteigentilmer verlangen vom beklagten Freistaat Sachsen 1 Nutzungsentschadigung und Herausgabe, hilfsweise Zahlung eines angeblich vereinbarten monatlichen Geldbetrags auf ein Sperrkonto. Der Rechtsvorg加ger der Klager schloB am 4. 1 1 . 1976 mit dem VEB Gebaudewirtschaft D einen Verwaltungsvertrag hinsichtlich des Anwesens. Im Jahr 1983 U berlieB der VEB das Anwesen dem MfS. Dieses bebaute die GrundstUcke zwischen 1986 und 1989 neu. Aufgrund Anordnung des Rates der Stadt Wurde das Grundst(ick zum 1.1.1988 in Volkseigentum in Rechtstragerschaft des VEB berfhrt. Dieser BeschluB wurde nach Behauptung des Beklagten dem VEBu bermittelt, der die Klager unterrichtete. Sp肌er wechselte die Rechtstr谷 gerschaft auf das MfS. Im Zuge der Aufl6s ung des MfS Ende 1989 wurde das Anwesen zunachst dem VEB ubergeben und dann von der Hotel B GmbH bewirtschaftet. Im Oktober 1990 wurde dem beklagten Freistaat der nsitz des Besitz u bertragen und in der Folge der Amts- und Wめ Ministerprasidenten dort eingerichtet. Der beklagte Freistaat schloB am 23. 12. 1991 mit der Treuhandanstalt rilckwirkend zum 1.1.1991 einen Mietvertrag. Die Prasidentin der Treuhandanstalt stellte mit Verm6genszuordnungsbescheid vom 9.9. 1993 fest, d鴎 eines der Grundstucke als ehemaliges Verm6gen des MfS in das Eigentum der Treuhandanstaltil bergegangen sei. Der Ruckubertragungsantrag der Klager nach dem Verm6gensgesetz wurde hinsichtlich eines Grundst(icks durch Teilbescheid abgelehnt, weil insoweit keine Ma伽ahme i. S. d. § 1 VermG vorlie 零.Imti brigen stelfl the Eescfleiclung nocn aus. Das Kreisgericht hat die Klage wegen nicht gegebenen Rechtswegs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision fhrte zur Abweisung der Klage in der Haup恰 ache und zur Zurckweisung wegen des Hilfsantrags. Aus den Gr立記en: Der BGH er6rtert zundchst den spezialgesetzlichen Vorrang Anspruch auf Herausdes Verm6gensgesetzes auch 声r den・ gabe von Nutzungen. Er stellt weiter seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung dar, wonach der Restitutionstat-bestand des S ] Abs. 3 VermG Anspγ加he aus dem Eigent貢 mer-Besitzer-Verhdltnis dann nicht ausschliぴt, wenn das RechtsgesCh効 an einem zusdtzlichen Mangel leidet, der unabhin gig 切n der unlauteren M叱henschaft nach dem m叩geblichen Recht der DDR zur Unwirksamkeit gefhrt hat. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des enteigneten Grunds坑cks nach A曜ルssu聖 des BGH nicht gegeben・ Hinsichtlich des versehentlich nicht enteigneten Grundpinsoweit st女cks stellt sich diese Vorfrage jedoch nicht, so 山 Raum 声r zivilrechtliche Pγ孝ing besteht. Hierzu 声hrt der Senat aus: 3. Der allein noch zivilgerichtlich zu beurteilende Anspruch auf Entgelt fr die Nutzung des Grundstcks aus§988 BGB ist 伍r die Zeit ab 1 . 1 . 199 1 schon deshalb nicht beg血ndet, weil insoweit keine Vindikationslage bestand. a) Einwande aus dem6 ffentlichen Sachenrecht stUnden allerdings nicht entgegen. Zw加 wurden beide Grunds血cke unstreitig in der hier interessierenden Zeit auch als Amtssitz des Ministerprおidenten des beklagten Freistaates und deshalb zu 6 ffentlichen Zwecken genutzt. Ob sie damit dementsprechend als Sachen des Verwaltungsvem6gens konkludent gewidmet worden sind, kann dahinstehen. Fr eine AusschluBwirkung durch Widmung als Sache des Verwaltungs. vem6gens bedUrfte es einer gesetzlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 3 GG), die zudem noch im Sinne des Art. 14 Abs. 3 MittBayNot 1995 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.06.1995 Aktenzeichen: V ZR 184/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 157-158 MittBayNot 1995, 381-384 MittRhNotK 1995, 309-311 Normen in Titel: AGBG §§ 3, 6 Abs. 1; WEG § 31