II ZR 258/95
OLG, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 15. Mai 1996 W 256/95 EGBGB Art. 236 Nachlaßspaltung bei Vorhandensein von Grundbesitz in der ehemaligen DDR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau erforderlichen Tatsachen mtissen deshalb von dem Antragsteiler nachgewiesen werden. Soweit dem Grundbuchamt bei der Prtifung der Entgeltlichkeit einer Verfgung des befreiten Vorerben eine erweiterte tatsich1iche Prfungsm6glichkeit zusteht (vgl. oben), so beschrankt sich diese Prufung gleichwohl auf die dem Grundbuchamt vorgelegten Eintragungsunterlagen und sonstige offenkundige Tatsachen. Reichen diese fr den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht aus, kann die begehrte Grundbuchberichtigung auf dieser Grundlage nicht vorgenommen werden. Hingegen ist es den Tatsacheninstanzen auch im Verfahren auf L6schung eines Nacherbenvermerks verwehrt, eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen vorzunehmen (Senat OLGZ 1991, 137 , 141; FGPrax 1995, 14 , 17; KEHE,§22 Rdnr. 84). Gerade darauf l谷uft indessen das Vorbringen der weiteren Beschwerde hinaus, mit dem mit Hilfe von Beweisantragen angestrebt wird, im Verfahren den vorgetragenen, fr die Auslegung des Testamentes bedeutsamen 5 achverhalt erst festzustellen. Diesem Begehren kann aus den dargestellten Grtinden im Antragsverfahren der GBO nicht entsprochen werden. ー一申b 14. Art. 236 Abs. 1 EGBGB ,§25 Abs. 2 RAG (Nachi叩- spaltungと二、Vorhandensein von Grundbesitz in der ehenwugen JJL)バ) 1. Zur Auslegung eines im Jahr 1955 errichteten Testa-me血5, in dem der Erblasser letztwillig u ber sein Grundverm6gen in der ehemaligen DDR und U ber sein sonstiges Verm6gen in den alten Bundesl註ndern verfgt. 2. Ist durch eine Zuwendung in einer letztwilligen Ver鐘gung der abgespaltene NachlaB ersch6pft, so ist in der Zuwendung eine Erbeinsetzung hinsichtlich des abgespaltenen Nachlasses zu sehen, unabh註ngig davon, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung die Vorstellung hatte, insoweit nur ein Verm註chtnis auszusetzen. OLG Hamm,BeschluB vom 15 .5. 1996 一 15 W 256/95 一, mitgeteilt von Dr Karldieter Schmitt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 3) ist die Tochter由5 im Dezember 1 986 mit letztem Wohnsitz in Hamm verstorbenen Erblassers aus dessen im Jahre 1970 geschiedener Ehe. Der Erblasser errichtete am 3.6.1955 ein eigenhandiges Testament, welches er unterschrieb. Das am 10.4 nete Testament (2 IV 23 1/87) lautet auszugsweise wie Mein 」主stament! Ich, der Unterzeichnete bestimme hiermit, dass mein gesamtes 6gen, was noch von meiner Mutter stammt, bzw ich mir selbst erarbeitet habe, meine beiden Schwestern, X und Y bei meinem Ableben erhalten Mein Kind erh谷It das Haus,welches auf meinem Namen steht, inMecklenburg■ Meine Frau, mit der ich getrennt lebe, erh谷lt von meinem gesamten Verm醜en nichts . ..'' Der Beteiligte zu 2) ist der einzige Abk加lniling der am 28.1.1983 vorverstorbenen X, der Schwester des Erblassers. Zum Nachlaβ des Erblassers geh6rten neben dem im Jahre 1978 erworbenen Grundbesitz in Hamm (eine Eigentumswohnung) und Sparbuchern das im Testament erwahnte Grundstuck in Mecklenburg Auf den notariell beurkundeten Antrag der Y erteilte das Amtsgericht ihr am 4.6. 1987 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie und den Beteiligten zu 2) als Miterben zu je '/2-Anteilnach dem Erblasser ausweist. Am 31.1.1993 verstarb Fi'au Y und wurde von ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1), gesetzlich beerbt Mit dem am 2. 1 1 . 1 993 beurkundeten Antrag begehrte der Beteiligte zu 1 ) die Erteilung eines gegenstandlich beschrankten gemeinschaftlichen Erbscheins, nach dem der Erblasser hinsichtlich des in Meck-lenburg belegenen Grundstcks von seiner Mutter, Frau Y, und dem Beteiligten zu 2) beerbt worden sei. Die Beteiligte zu 3) widersprach der Erteilung des Erbscheins und beantragte die Erteilung eines gegenstandlich beschrankten Erbscheins auf sie. 、 Mit Beschluβ ohne Datum wies das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurck und kundigte an, der Beteiligten zu 3) einen gegenstandlich beschr谷nkten E山schein zu erteilen Gegen den Beschluβ des Amtsgerichts legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein, die das Landgericht zurckwies Die weitere Beschwerde blieb erfolglos Aus 厳?fl GrUnden: 1 . In der Sache hat das Landgericht im wesentlichen ausgefhrt: Da der Erbfall vor dem 3. 10.1990 eingetreten sei, gelte nach Art. 235 EGBGB §1 das bisherige Recht. Es sei also das Zivilgesetzbuch der frtiheren DDR in Verbindung mit dem am 1 . 1 . 1976 in Kraft getretenen Rechtsanwendungsgesetz (RAG) maBgeblich. Nach§25 Abs. 2 trete hinsichtlich des Hausgrundstticks in Mecklenburg eine NachlaBspaltung ein, weswegen ein gegenst谷ndlich beschrankter Erbschein zu erteilen sei. Nach dem Testament des Erblassers vom 3.6.1955 habe die Beteiligte zu 3) das Haus in Mecklenburg erhalten sollen. Zwar sei eine Erbeinsetzung bei Zuwendung einzelner Gegenstande gem鵠 §2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht anzunehmen. Diese Zweifel seien aber nicht gegeben, wenn wegen der besonderen Gesetzeslage eine NachlaBspaltung mit der Folge eines gegenst谷ndlich beschrankten Erbscheins gegeben sei. In diesem Fall sei die Anordnung im Testament als Erbeinsetzung hinsichtlich des Hausgrundstticks in Mecklenburg anzusehen. Diese Auslegung entspreche bei der M6glichkeit der NachlaBspaltung und des gegensthndlich beschr谷nkten Erbscheins dem Willen des Erblassers besser als die Annahme eines Verm谷chtnisses 2. Diese Wurdigung h谷lt im Ergebnis der rechtlichen Nachprufung stand. / Zutreffend ist das Landgericht wie schon das Amtsgericht davon ausgegangen, daB sich die erbrechtlichen Verh谷ltnisse in Bezug auf das streitbefangene Grundsttick nach dem Recht der frtiheren DDR bestimmen, da der Erbfall (Dezember 1986) nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB), des Einfhrungsgesetzes zum ZGB (EGZGB) und des RAG am 1.1.1976 eingetreten ist (Art. 236§1 EGBGB, 3 Abs. 3 EGBGB analog,§25 Abs. 2 RAG). Die somit entstandene NachlaBspaltung ist nach allgemeiner Ansicht auch 1987 vom Amts- gen IoJgl: cht er6ffMittBayNot 1 996 Heft 5 383 nach dem Beitritt weiterhin beachtlich (vgl. Palandiだdenhofer, 55. Aufl.,§1922 Rdnr. 8 mit zahlreichen Nachweisen) und gilt auch dann, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gew6hnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 114 ). Die NachlaBspaltung hat zur Folge, daB das Grundverm6gen in der ehemaligen DDR als selbstandiger NachlaB anzusehen ist, der Erblasser in Abweichung vom Grundsatz der Universalsukzession U ber die einzelnen NachlaBteile selbst 加dig verfgen kann, und die Rechtsfolgen von Todes wegen 負r jede NachlaBmasse nach dem jeweiligen Erbstatut gesondert zu beurteilen sind. Dem wird 一 sofern ein NachlaBgericht der Bundesrepublik, wie vorliegend, bereits einen auf den hier befindlichen NachlaB bezogenen Erbschein erteilt hat 一 dadurch Rechnung getragen, daB das nunmehr gemaB§73 Abs. 1 FGG zustandige NachlaBgericht auf Antrag einen auf die NachlaBgegenstande im Sinne von§25 Abs. 2 RAG beschrankten Erbschein zu erteilen hat. Einer Einziehung §2361 BGB ) des bereits erteilten Erbscheins bedarf es nicht ( (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 723 ). Der Einwand des Beteiligten zu 1), der nunmehr der Beteiligten zu 3ンerteilte gegenstandlich beschrankte Erbschein verstoBe gegen die Bindungswirkung des Erbscheins vom 4石.1987, geht daher fehl. Zutreffend ist das Landgericht-ohne dies allerdings ausdrUcklich in den GrUnden niederzulegen 一 davon ausgegangen, daB der Inhalt der letztwilligen Verfgung des Erblassers vom 3.6.1955 auch hinsichtlich des Grundverm6gens in der ehemaligen DDR auslegungs負hig und auslegungsbedUrftig ist imHinblick darauf, wer insoweit zum Erben eingesetzt ist §372 ZGB). Diese Auslegung obliegt den Gerichten der ( Tatsacheninstanzen. Sie bindet das Gericht der weiteren Beschwerde, sofern sie alle wesentlichen Umst谷 nde berUcksichtigt, nach den Denkgesetzen m6glich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (Keidel承五11たe, a.a.Q.,§27 Rdnr. 48). Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Testaments dahin, daB die Beteiligte zu 3) Erbin hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen Grundverm6gens sei, ist rechtlich m6glich und naheliegend. Da hinsichtlich dieses Grundverrn6gens Nachl 那spaltung eingetreten ist, war fr jeden NachlaB des Erblassers zu prufen, wer insoweit nach dem jeweiligen Erbstatut Erbe geworden ist. Vorliegend ging es nach den gestellten Antr昭en nur noch um den abgespalteten NachlaB in Mecklenburg. Es war daher zu pr田もn, ob der Erblasser insoweit letztwillig verfgt hat und insbesondere, ob er insoweit eine Erbfolge angeordnet hat. Der Erblasser hatte in seinem Testament vom 3.6.1955 bestimmt, daB die Beteiligte zu 3) das Grundsttick in Mecklenburg erhalten soll. Durch diese Zuwendung war der NachlaB in Mecklenburg ersch6pft. Damit ist die Beteiligte zu 3) Alleinerbin des abgespaltenen Nachlasses geworden. Dies gilt unabhangig davon, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung m6glicherweise die Vorstellung hatte, zugunsten der Beteiligten zu 3) nur ein Vermachtnis auszusetzen. Entscheidend ist namlich, ob der Erblasser durch die Beteiligte zu 3) seine wirtschaftliche Stellung hinsichtlich des in Mecklenburg belegenen Grundstticks fortgesetzt wissen wollte. Da dies der Fall ist und der abgespaltene NachlaB damit ersch6pft ist, ist die Beteiligte zu 3) Alleinerbin des abgespaltenen Nachlasses, und es ist ihr daher zu Recht fr diesen Verm6gensteil ein Erbschein ausgestellt worden (vgl. hierzu auch OLG KarlsruheJFGBd.7, 135) Gesellschaftsrecht 15. BGB§§67 Abs. 1, 58 Nr. 4 (Zur Form eines der Anmelgenden Protokolls) du」智 einer Vorstandsdnderung beizゆ Wird die A nderung des 妬rstandes eines eingetragenen Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und ist in der Vereinssatzung bestimmt, daB die zugrunde liegenden Beschlusse in einem Protokoll niederzulegen sind, das u. a von dem Protokollfhrer zu unterzeichnen ist, muB aus der der Anmeldung beizu倣 genden Abschrift des Protokolls fr das Registergericht eindeutig erkennbar sein, daB der in der Satzung namentlich nicht genannte Protokollfhrer die Verantwortung 撒 r dessen Inhalt U bernimmt. Demgem谷B ist in der Regel zu verlangen, daB er in der Niederschrift ausdrilcklich, z.B.: durch einen Zusatz bei seiner Unterschrift,,, als Protokoll笛h肥 r" bezeichnet ist. OLG Hamm, BeschluB vom 14.5.1996 、一 15 W 476/95 一, mitgeteilt von Dr Karldieter Schini虎, Vorsitzender Richter am OLG Hamm 16.BGB§164; GmbHG§4 Abs. 2 (Zur Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des,, GmbH"-Zusaたes) 1. Die Rechtsscheinhaftung wegen Fortlassung des nach §4 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes trifft ausschlieBlich den fr die Gesellschaft auftretenden Vertreter. 2. MUndliche Geschaftsabschlilsse begrnden nicht das die Rechtsscheinhaftung ausl6sende Vertrauen, vielmehr ist,, Zeichnung" des Vertreters unter Fortlassung des Formzusatzes oder die ausdrilckliche milndliche Verneinung des Handelns fr eine GmbH er丘)rderlich. BGH, Urteil vom 8.7.1996 一 II ZR 258/95 一, mitgeteilt von Dr Ma功そ d 脆rp, Richter am BGH AUS dem Tatbestand: Die fruheren Klager K. und 0. hatten in Form einer Gesellschaft burgerlichen Rechts ein Bauunternehmen betrieben. Wahrend des vorliegenden Rechtsstreits, in welchem sie ausstehenden Wけklohn eingeklagt haben, ist u ber das Verm6gen des,, Bauunternehmens K. und Partner" das Gesamtvollstreckungsverfahren er6ffnet und der jetzige Klager zum Verm6gensverwalter bestellt worden. Er hat den wahrend des Berufungsverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen Der Beklagte war Geschaftsfhrer einer,, TVHIFI VIDEO CENTEP M. P. GmbH" mit Sitz inH Seine Ehefrau grtindete am 17.12.1990 als Alleingeselischafterin die ,,TV-Hifi-Proficenter GmbH" mit Sitz in E.; sie wurde zur ersten Geschaftsfhrerin bestellt, der Beklagte erhielt gleichzeitig Einzelprokura. Die Gesellschaft wurde am 11.6.1991 nach Anderung unter anderem der Firma unter der Bezeichnung,, Mega TV T." in das Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen Wie sich aus einer am 3.2.1991 von dem Beklagten und dem Zeugen 5. unterzeichneten,, Absichtserkla r ung" ergibt, wollte die Gesellschaft in von 5. angemieteten, aber noch umzugestaltenden Raumen in der T.-straBe in E. ein Ladenlokal er6ffnen; 5. sollte dort als AngestelJter der Gesellschaft tatig sein, und in das Mietverhaltnis sollte die MittBayNot 1996 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 15.05.1996 Aktenzeichen: W 256/95 Erschienen in: MittBayNot 1996, 383 Normen in Titel: EGBGB Art. 236