VIII ZR 63/62
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 29. Oktober 1996 9 U 29/96 BGB §§ 434, 440, 326 Möglicher Rechtsmangel bei Verkauf von Teileigentum zu Wohnzwecken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehält (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1963, VIII ZR 63/62, BGB LM § 326 (Ea) Nr. 5). Eine solche mehrdeutige Erklärung liegt auch hier vor, da der Beklagte in seinem Schreiben vom 30.5.1994 einerseits erklärt hat zurücktreten zu wollen, andererseits aber ausgeführt hat: „... entsprechende Schadensersatzansprüche werden somit wirksam“. Bei dieser Sachlage wird das Schreiben nur dann als Rücktrittserklärung gewertet werden können, wenn beide Parteien übereinstimmend die Erklärung in diesem Sinn aufgefaßt haben (vgl. Senat, Urteil vom 14.2.1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777 , 778). Feststellungen dazu enthält das Berufungsurteil nicht. Führt die vom Berufungsgericht nachzuholende Auslegung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, können eventuelle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Stallabriß erstattungsfähig sein, soweit sie durch die Nichterfüllung des Vertrages ohne Kompensation geblieben sind (vgl. Senat, BGHZ 114, 193 , 196 m.w.N.). Nicht anders als der Rücktritt führt auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zu einem Abwicklungsverhältnis (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 326 Rdnr. 24), da die beiderseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen, der des Beklagten nach § 326 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 2 BGB und der Gegenanspruch infolge der synallagmatischen Verknüpfung. In diesem Verhältnis kann der Beklagte einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises entgegenhalten. Das Berufungsgericht wird folglich bei dieser Lösung – nach entsprechendem Sachvortrag – Feststellungen zur Höhe des Schadens zu treffen haben. 3. BGB §§ 434, 440, 326 (Möglicher Rechtsmangel bei Verkauf von Teileigentum zu Wohnzwecken) Wird Teileigentum als Wohnungseigentum verkauft und haben andere Wohnungseigentümer die Nutzung der erworbenen Räume zu Wohnzwecken unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung untersagt, ist das Kaufobjekt mit einem Rechtsmangel behaftet. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.1996 – 9 U 29/96 – 4.BGB §§ 1196 Abs. 3, 1179 a (Zum gesetzlichen Löschungsanspruch bei Grundschulden) Im Falle der nachträglichen, im Grundbuch ausgewiesenen Vereinigung aller bestehenden Grundpfandrechte mit dem Eigentum in einer Person findet § 1196 Abs. 3 BGB entsprechende Anwendung. BGH, Urteil vom 15.7.1997 – XI ZR 145/96 – , mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die klagende Bank begehrt die Rückgewähr von 463.120,75 DM, die sie als Inhaberin nachrangiger Grundpfandrechte zur Ablösung einer Grundschuld über 300.000 DM nebst Zinsen unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die beklagte Raiffeisenbank gezahlt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die vorgenannte, in Abteilung III des betreffenden Grundbuchs unter Nr. 3 verzeichnete Grundschuld, die im Jahr 1984 mit Rang vor den Grundschulden Nrn. 1 und 2 als Fremdrecht eingetragen worden war, wurde am 15.7.1988 von der Beklagten als damaliger Grundschuldgläubigerin an den Grundstückseigentümer abgetreten. Dieser war damals Inhaber aller übrigen auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte, nämlich der unter Nrn. 1, 2, 4 und 5 verzeichneten nachrangigen Grundschulden über insgesamt 850.000 DM nebst Zinsen, die mit Ausnahme des Rechts Nr. 1 nach dem Inkrafttreten des § 1179 a BGB (1.1.1978) eingetragen worden waren. Er war auch im Grundbuch als Inhaber aller Grundschulden eingetragen. Die vier nachrangigen Grundschulden trat der Grundstückseigentümer – außerhalb des Grundbuchs – am 9.12.1988 (Nrn. 1, 2 und 5) und am 4.1.1989 (Nr. 4) an die Klägerin ab. Am 19.1.1990 wurde aufgrund notariell beglaubigter Abtretungserklärung des Grundstückseigentümers vom 9.1.1990 die Abtretung der Grundschuld Nr. 3 an die Beklagte eingetragen. Die Beklagte behauptet, die vorgenannte Grundschuld sei tatsächlich schon am 2.8.1988 privatschriftlich unter Übergabe des Grundschuldbriefes an sie abgetreten worden. Im Juli 1991 ordnete das Amtsgericht B. auf Antrag des Inhabers zwischenzeitlich eingetragener Sicherungshypotheken die Zwangsversteigerung des hier in Rede stehenden Grundstücks an. Dem Zwangsversteigerungsverfahren traten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte bei. Im Zwangsversteigerungstermin wurde lediglich ein Gebot in Höhe von 550.000 DM abgegeben; die Entscheidung über den Zuschlag, durch den nach den Versteigerungsbedingungen alle Grundpfandrechte erloschen wären, wurde ausgesetzt. Die Klägerin, die eine günstigere Verwertung des Grundstücks anstrebte, bewilligte daraufhin die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Von der Beklagten forderte sie unter Hinweis auf § 1179 a BGB die Aufhebung der Grundschuld Nr. 3; für den Fall des Bestreitens eines Löschungsanspruches bat sie die Beklagte, zunächst ebenfalls die Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 ZVG zu bewilligen, um über den Löschungsanspruch ohne Zeitdruck verhandeln zu können. Die Beklagte lehnte dies ab und schlug vor, die Klägerin möge die Grundschuld durch Zahlung ablösen; alsdann könne eine Klärung des streitigen Löschungsanspruchs erfolgen. Die Klägerin zahlte deshalb – über das Vollstreckungsgericht – an die Beklagte 463.120,75 DM zur Ablösung der vorgenannten Grundschuld. Dabei erklärte sie der Beklagten, die Ablösezahlung an diese erfolge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf den geltend gemachten Löschungsanspruch. Das Vollstreckungsgericht stellte das Zwangsversteigerungsverfahren, soweit es von der Klägerin betrieben wurde, gemäß § 30 ZVG einstweilen ein und versagte dem Meistbietenden gemäß §§ 75, 33 ZVG den Zuschlag. Das Landgericht hat die auf die Rückzahlung des Ablösebetrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: 1.(...) 2. Die Abweisung der Klage stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar ( § 563 ZPO ). Die Klägerin kann weder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung noch aus einem anderen Rechtsgrund die Rückzahlung des Ablösebetrages verlangen, weil ihr hinsichtlich der Grundschuld Nr. 3 kein Löschungsanspruch nach §§ 1192 Abs. 1, 1179 a Abs. 1 BGB zustand. Ein Löschungsanspruch scheidet entsprechend § 1196 Abs. 3 BGB von vornherein und unabhängig davon aus, ob Inhaber der Grundschuld Nr. 3 zum Zeitpunkt der Abtretung der nachrangigen Grundschulden an die Klägerin noch der Grundstückseigentümer oder bereits die Beklagte war. a) § 1196 Abs. 3 BGB ist im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift bestimmt für die ursprüngliche Eigentümergrundschuld, daß ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179 a BGB nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person besteht, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als 178 MittBayNot 1998 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 29.10.1996 Aktenzeichen: 9 U 29/96 Erschienen in: MittBayNot 1998, 178 Normen in Titel: BGB §§ 434, 440, 326