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IX R 126/89

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 13. November 1996 27 U 64/96 BGB § 2325 Bewertung von Pflegeleistungen bei Pflichtteilsergänzungsanspruch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gabenkreises geschlossenen Verträge ohne weiteres wirksam werden. Das wäre nach § 177 Abs. 1 BGB nur dann der Fall, wenn die Betreuerin ohne (gesetzliche) Vertretungsmacht gehandelt hätte (vgl. Erman/Brox, 9. Aufl., § 177 BGB , Rn. 3; Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Aufl. 1994, § 1902 BGB , Rn..65). Das aber ist erkennbar nicht der Fall gewesen. Die Betreuerin ist bei Abschluß des Vertrages vom 5. 7. 1995 gerade nicht als vollmachtlose Vertreterin aufgetreten, was rechtlich möglich gewesen wäre, wenn sie von ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht keinen Gebrauch hätte machen wollen (BGH BB 1967, 1394 = DNotZ 1968, 407 ; Staudinger/Schilken, 13. Aufl., § 177 BGB , Rn. 6; MünchKomm/Schramm, 3. Aufl., § 177 BGB , Rn. 12). Danach scheidet hier eine Anwendung der §§ 177 ff. BGB aus, weil in Fällen dieser Art die Vorschriften der §§ 1829 ff. BGB als Spezialregelungen jenen Bestimmungen vorgehen (MünchKomm/Schramm, a.a.O., § 177 BGB , Rn. 14; Bienwald, a.a.O., § 1902 BGB , Rn. 61). Eine andere Frage ist die, ob der Bet. zu 1) in der Lage ist, durch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung seiner ihm bestellten Betreuerin zusätzlich zu deren gesetzlicher Vertretungsmacht die Genehmigungserfordernisse der §§ 1821 ff., 1908 i BGB zu unterlaufen. Vor dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1. 1. 1992 war im Rahmen der Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 BGB a.F. allgemein anerkannt, daß der geschäftsfähige Pflegling seinen Pfleger bevollmächtigen konnte, nach §§ 1821, 1822 BGB genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzunehmen, da im Rahmen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht die Genehmigungserfordernisse nicht bestehen (RG HRR 1930 Nr. 615; OLG Karlsruhe FamRZ 1957, 57; KG WM 1971, 871 = DNotZ 1972, 18 ; LG Frankenthal Rpfleger 1985, 297 ; MünchKomm/Goerke, 2. Aufl., § 1910 BGB, Rn. 69; Müller, Rpfleger 1954, 226 , 227; vgl. auch BGHZ 48, 147, 161 = FamRZ 1967, 620 , 624). In der Amtlichen Begründung zu § 1902 BGB n.F. ist eine solche „Freistellung von zwingenden gesetzlichen Vorschriften" als mit der Rechtsstellung eines Betreuers, bei dem die vormundschaftsgerichtliche Aufsicht das Wohl des Betreuten sichern soll, schlechthin unvereinbar bezeichnet (BT-Drucks. 11/4528, 135 ff.). Da der rechtspolitischen Vorstellung, die darin ausgedrückt wird, von keiner Seite widersprochen worden ist, nimmt ein Teil des Schrifttums an, der Betreute könne, auch wenn er geschäftsfähig ist, den Betreuer nicht dahingehend bevollmächtigen, Geschäfte nach den §§ 1821, 1822 BGB , soweit diese in seinen Aufgabenkreis fallen, ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzunehmen (Palandt/Diederichsen, 55. Aufl., § 1902 BGB , Rn. 2; Erman/Holzhauer, a.a.O., § 1902 BGB , Rn. 13). Überwiegend wird jedoch die gegenteilige Auffassung mit der Begründung vertreten, das nur in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Ziel sei in § 1902 BGB n.F. nicht hinreichend deutlich umgesetzt worden, da die Vertretungsmacht des Betreuers nicht als „verdrängende Vertretungsmacht" ausgestaltet worden ist und nach dem erklärten Ziel der Gesetzesreform die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betreuten nicht eingeschränkt ist (MünchKomm/ Schwab, 3. Aufl., § 1902 BGB , Rn. 8; Staudinger/Bienwald, 12. Aufl., § 1902 BGB , Rn. 15-18; Soergel/Damrau, 12. Aufl., § 1902 BGB , Nachträge, Rn. 2; Bienwald, a.a.O., § 1902 BGB , Rn. 51; Dieckmann, JZ 1988, 789 , 797; Schwab, FamRZ 1990, 681, 683 und 1992, 493, 504; Zimmermann/Damrau, NJW 1991, 538, 539; Cypionka, DNotZ 1991, 571 , 577; Weser, MittBayNot 1992, 161 , 166; Klüsener, Rpfleger 1989, 217 , 220). Welcher dieser beiden Ansichten der Vorzug zu geben ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn der Bet. zu 1) hat seiner Betreuerin eine rechtsgeschäftliche Vollmacht des Inhalts, daß sie für ihn Geschäfte der in §§-1821, 1822 BGB genannten Art ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung tätigen darf, nicht erteilt. Andernfalls hätte im übrigen das GBA den Bet. zu 1) bis 3) durch Zwischenverfügung nach § 18 GBO aufgeben müssen, durch Vorlage eines ärztlichen Attests die aufgekommenen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Bet. zu 1) auszuräumen, sofern diese ernsthaft sind und auf Tatsachen beruhen (BayObLG NJW-RR 1990, 721 und BayObLG Rpfleger 1992, 152 ; Demharter, a.a.O., § 18 BGB , Rn. 3). Die Vorentscheidungen können jedoch aus einem formellen Grund keinen Bestand haben. Der Zwischenverfügung vom 29. 3. 1996 fehlt ein wesentliches Erfordernis, nämlich die Setzung einer Frist zur Behebung des mit Recht angenommenen Hindernisses. Ohne Fristsetzung ist die Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht möglich (KG HRR 1940 Nr. 1077). Fehlt sie, so ist die Zwischenverfügung auf Beschwerde schon aus diesem Grund aufzuheben (Senat MittRhNotK 1981, 64 , 65; OLG Hamm NJW 1967, 2365 = DNotZ 1968, 310 und OLGZ 1975, 150 = Rpfleger 1975, 134 ; Demharter, a.a.O., Rn. 33; KEHE/Herrmann, 4. Aufl., § 18 BGB , Rn. 56; Meikel/ Böttcher, 7. Aufl., § 18 BGB , Rn. 95). Die Fristsetzung konnte auch nicht aus anderen Gründen unterbleiben. § 18 GBO bringt zum Ausdruck, daß bei Vorhandensein eines Hindernisses das GBA nur die Möglichkeit hat, entweder den Eintragungsantrag zurückzuweisen oder eine ordnungsgemäße Zwischenverfügung zu erlassen. Unzulässig ist daher die formlose Erinnerung, d. h. die ohne Fristsetzung erfolgende Beanstandung eines Eintragungsantrags (OLG Hamm OLGZ 1975, 150 ; Demharter, a.a.O., Rn. 2; KEHE/Herrmann, a.a.O., Rn. 48, je zu § 18 BGB ). Die Verfügung des Rechtspflegers hätte daher vom LG aus diesem Grund aufgehoben werden müssen. Da das LG nicht so verfahren ist, sondern die Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, ist nunmehr die Aufhebung der beiden Vorentscheidungen auszusprechen. Der Rechtspfleger wird eine neue Zwischenverfügung unter Setzung einer angemessenen Frist zu erlassen haben. 11. Erbrecht — Bewertung von Pflegeleistungen bei Pflichtteilsergänzungsanspruch (OLG Köln, Urteil vom 13. 11. 1996 — 27 U 64/96 — mitgeteilt von Richter am OLG Lothar Jaeger, Köln) BGB § 2325 Zur Bewertung einer Versorgungsverpflichtung und der Vereinbarung über die Abgeltung bereits erbrachter Betreuungsleistungen als Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung im Rahmen der Frage, ob eine Schenkung i.S.d. § 2325 BGB vorliegt. Aus den Gründen: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die KI. zu 2) kann von der Bekl. gem. § 2325 Abs. 1 BGB die Zahlung von 46.875,— DM als Ergänzung ihres Pflichtteils am Nachlaß ihres Vaters verlangen. Dieser hat der Bekl. den ihm gehörenden hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück „A.d.B." in B.G. geschenkt. Zu Unrecht beruft sich die Bekl. darauf, der Übertragung des Miteigentumsanteils ständen gern. dem notariellen Vertrag vom 11. 11. 1992 von ihr schon erbrachte Leistungen und ihre Verpflichtung zu weiteren Leistungen gegenüber, die jedenfalls nach der Bewertung der Vertragsparteien diese als gleichwertig angesehen hätten. 1. Für eine Schenkung ist die objektive Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Erblassers und die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung erforderlich (Palandt, 54. Aufl., § 2325 BGB , Rn. 7), Der Anspruchsteller hat die Schenkung sowie deren Wert darzulegen und zu beweisen (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, § 2325 BGB, Rn. 1, 10). Besteht objektiv eine Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung, so ist zu prüfen, ob die Bewertung der Leistungen durch die Vertragspartner bei verständiger Würdigung der konkreten Umstände (noch) vertretbar war (BGH FamRZ 1981, 765 ). Ergibt sich daraus eine Überbewertung, so stellt der Wertunterschied möglicherweise eine Teilschenkung Heft Nr. 3 . MittRhNotK • März 1997 89 dar. Der Anspruchsteller hat dann weiter zu beweisen, daß sich die Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Mehrwertes einig gewesen sind. Bei einem auffallend groben Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten und dem wirklichen Wert der beiderseitigen Leistungen spricht indessen eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Vertragspartner sie erkannt haben und sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung des Mehrbetrages einig waren. Es ist dann Sache des Erben, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die geeignet sind, diese tatsächliche Vermutung im Wege des Gegenbeweises zu entkräften ( BGHZ 59, 139 ). Arbeiten geleistet. Bis auf die Kosten des Grundbesitzes habe sie sämtliche Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Erblasser allein getragen. Der Erblasser habe aus seinem Renteneinkommen nichts dazu beigetragen. Der Vortrag wird indessen zum Teil durch das Testament des Erblassers vom 6. 11. 1992 widerlegt. Zur Begründung der Entziehung des Pflichtteils der KI. zu 1) führt der Erblasser an, daß seine Tochter M. S. sich seit seiner schweren Erkrankung im Mai 1992 nicht mehr um ihn gekümmert habe. Daraus folgt, daß der Erblasser sich nachträglich erst ab Mai 1992 als schwer erkrankt ansah. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine Schenkung anzunehmen. Die KI. zu 2) trägt vor, nach dem Krankenhausaufenthalt im Mai 1992 habe der Erblasser seine Tätigkeit in einem Spielsalon wieder aufgenommen und sei bis wenige Wochen vor seinem Tod weder pflege- noch versorgungsbedürftig gewesen. Diesem Vortrag ist die Bekl. substantiiert nicht entgegengetreten. Welche Pflege- und Versorgungsleistungen im einzelnen sie wegen der Erkrankung des Erblassers erbracht hat, trägt sie nicht vor, so daß von der Richtigkeit des Vortrages der KI. zu 2) auszugehen ist. Danach sind aber — von den letzten Wochen vor dem Tod des Erblassers abgesehen — keine wesentlichen Pflegeleistungen angefallen. Die im Bescheid des Versorgungsamtes vom 23. 3. 1989 festgestellten Leiden hinderten den Erblasser nicht, seiner Nebentätigkeit in dem Spielsalon nachzugehen. Sie lassen eine Pflegebedürftigkeit auch nicht erkennen. a) Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten vom 21. 10. 1994 den Verkehrswert des Hausgrundstücks, bezogen auf September 1994, mit 425.000,— DM ermittelt. Hierbei ist das eingetragene Nießbrauchsrecht nicht berücksichtigt. Die Bekl. selbst hat von diesem Wert ausgehend den hälftigen Wert des Grundstücks mit 212.500,— DM angegeben und die auf dem Grundstück lastende Grundschuld von 50.000,— DM abgezogen. Die KI. zu 2) hat diese Wertangabe im Schriftsatz vom 5.2.1996 übernommen und daraus einen Anspruch von 46.875,— DM errechnet. Mit diesem beiderseitigen Vortrag ist im Termin vom 27. 2. 1996 vor dem LG verhandelt worden. Insoweit liegt beiderseits ein Geständnis i.S.d. § 288 ZPO vor. Die Bekl. ist hieran auch in II. Instanz gern. § 532 ZPO gebunden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf sind nicht dargetan. Zwar hat der Sachverständige, ausgehend von einem Bodenrichtwert von 250,— DM pro qm zum 31. 12. 1993 für den Bewertungsstichtag eine Preissteigerung von 20,— DM pro qm hinzugerechnet. Die Bekl. meint, diese müsse abgezogen werden, und außerdem ein Abschlag gemacht werden, weil der Erblasser bereits am 4. 12. 1992 verstorben sei. Der Senat hat durchgreifende Bedenken so zu verfahren, weil der Bodenwert gegen Null ginge, wenn man etwa 12 Jahre auf diese Weise linear zurückrechnete. Da die Bekl. in I. Instanz selbst den Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls mit 425.000,— DM angegeben hat, muß sie sich hieran festhalten lassen. Dasselbe gilt für die Frage, in welcher Höhe die Grundschuld bei Erbfall valutierte. Der vorgenannte Wert gilt sowohl für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 11. 11. 1992 als auch für den des Todes des Erblassers, den 4. 12. 1992, da beide nicht einmal einen Monat auseinanderliegen. b) Hinsichtlich des vom Erblasser sich vorbehaltenen Nießbrauchs gilt, daß nur insoweit ein Geschenkwert in Ansatz zu bringen ist, als der Wert des weggeschenkten Miteigentumsanteils am Grundstück den Wert der kapitalisierten Nutzung übersteigt (BGH NJW 1992, 2887 = DNotZ 1993, 122 = MittRhNotK 1992, 190 ). Die Bekl. meint zu Unrecht, der kapitalisierte Nießbrauch habe bei einer statistischen Lebenserwartung des Erblassers von 11,08 Jahren einen Wert von 95.216,17 DM gehabt. Der Erblasser war bei Vertragsschluß am 11. 11. 1992 todkrank. Er hat den Vertragsschluß nur um etwa 3 Wochen überlebt. Da der Erblasser bei Vertragsschluß keine ins Gewicht fallende Lebenserwartung mehr hatte, kann nicht auf die statistische Lebenserwartung, sondern es muß auf die konkrete Lebenserwartung abgestellt werden. Danach ist aber kein Wert für den Nießbrauch anzusetzen. a) Was die vereinbarte Gegenleistung der Bekl. angeht, ist zu unterscheiden zwischen der künftigen Versorgung und der Abgeltung erbrachter Leistungen. In § 7 III des Notarvertrages vom 11. 11. 1992 haben die Vertragsparteien vereinbart, daß der Erblasser der Bekl. als Gegenleistung für die seit 1. 12. 1988 erbrachten Haushalts- und Versorgungsleistungen monatlich 2000,— DM schulde. Ferner hat er ihr eine Absicherung und Versorgung im Alter zugesagt. Die Bekl. hat hierzu unter anderem ergänzend vorgetragen, sie habe den Erblasser, der seit Jahren schwer krebskrank gewesen sei, umfänglich versorgt und verpflegt und sie habe sämtliche haushälterischen Der nicht substantiierten und daher wenig glaubhaften Behauptung der Bekl., sie habe allein aus eigenen Mitteln die gemeinsamen Haushaltsausgaben bestritten, steht der Übertragungsvertrag vom 11. 11. 1992 entgegen. Wenn der Vortrag richtig wäre, hätte nichts näher gelegen, neben den ausdrücklich erwähnten Haushalts- und Versorgungsleistungen, die mit monatlich 2000,— DM bewertet wurden, auch diese Kosten einzubeziehen. Statt dessen hat sich die Bekl. in § 7 III des Vertrages mit dessen Vollzug hinsichtlich der laufend geschuldeten Zahlungen der Versorgungszusage für abgefunden erklärt. Das bedeutet, daß sie nach ihrer damaligen Vorstellung keine weiteren Ansprüche aus der gemeinsamen Haushaltsführung hatte. Unabhängig hiervon ist der im Schriftsatz vom 4. 10. 1996 wiederholte, von der KI. zu 2) bestrittene Vortrag der Bekl. erstmals in diesem Schriftsatz unter Beweis gestellt worden. Diesem Beweisantritt ist gern. § 528 ZPO nicht nachzugehen. b) Es bleiben demnach als Gegenleistung zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück nur die Haushalts- und Versorgungsleistungen der Bekl. während des Zusammenlebens. Zwar bleibt es grundsätzlich den Vertragspartnern überlassen, für diese zunächst unentgeltlich gewährten Dienste nachträglich eine Vergütung zu vereinbaren. Für derartige Vereinbarungen unter Eheleuten hat der BGH festgestellt, es sei nicht selbstverständlich, wenn langjährige Dienste in der Ehe von dem anderen Ehegatten aufgrund einer nachträglichen Vergütungsvereinbarung voll bezahlt werden sollten, obwohl dessen eigene Beiträge zur ehelichen Lebensführung denen des anderen Teils nicht nachstünden. Derartige Vereinbarungen deuteten vielmehr darauf hin, daß es sich in Wahrheit nicht um eine nachträgliche Korrektur auf der Ebene der Vergütung für erbrachte Leistungen handele, sondern um den Ausgleich zwischen den beiderseitigen Vermögen. Auf diese Weise solle das Vermögen des Erblassers zum (überwiegenden) Teil für die Zeit nach dessen Tod oder sogar bereits vor dem Erbfall in bestimmter Weise weitergeleitet werden. Das werde im - vom BGH entschiedenen — Streitfall mit dem Hinweis auf das Bedürfnis der Ehefrau nach „Absicherung" sogar offen ausgesprochen. Deshalb erfordere es der Schutzzweck des § 2325 BGB in Fällen dieser Art bei der Auslegung und Beurteilung des Rechtsgeschäfts nicht nur darauf abzustellen, ob die Leistungen der Ehefrau — isoliert betrachtet — eine Vergütung in der nachträglich vereinbarten Höhe vertretbar erscheinen ließen, sondern auch darauf, ob die nachträgliche Erhöhung der Vergütung nach den konkreten Verhältnissen der Ehe des Erblassers mit dessen Ehefrau der Sache nach aus Heft Nr. 3. MittRhNotK • März 1997 Raum für eine Zusatzvergütung wäre danach etwa, wenn der Wert der noch nicht (voll) vergüteten Leistungen deutlich über das hinausginge, was sie nach § 1360 BGB zur gemeinsamen Lebensführung beizusteuern hatte (BGH FamRZ 1989, 733 = DNotZ 1991, 498 ). Im Streitfall handelte es sich bei den Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Bekl. nicht um eine Ehe, sondern um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Für diese gilt, daß grundsätzlich zwischen den Lebenspartnern bei Trennung kein Ausgleich stattfindet. Mangels besonderer Vereinbarung ist auch bei dieser Lebensgemeinschaft davon auszugehen, daß Zuwendungen ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der dazu in der Lage ist. Ansprüche aus Gesellschaft, ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind ausgeschlossen (Palandt, a.a.O., Einleitung vor § 1297 BGB , Rn. 17). Wegen der ähnlich gelagerten Sach- und Rechtslage hält es der Senat für gerechtfertigt, die vom BGH entwickelten Grundsätze zu der Übertragung von Vermögenswerten auf einen Ehegatten auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu übertragen. Auch im vorliegenden Fall bestand kein Grund, die Leistungen der Bekl. deshalb nachträglich zu vergüten, weil sie über das in einer Lebensgemeinschaft übliche Maß hinaus gingen. Einen Rechtsanspruch hierauf hatte die Bekl. nicht. Zweck der Vereinbarung war vielmehr, sie für den Fall des Todes des Erblassers (teilweise) zu versorgen. Das wird im Übertragungsvertrag vom 11. 11. 1992 — wie im vom BGH entschiedenen Fall (FamRZ 1989, 733 = DNotZ 1991, 498 ) — offen ausgesprochen. Die Absicht des Erblassers ergibt sich zudem aus dem Testament, in dem er beklagt, die KI. zu 1) habe sich gegen die Einräumung eines Wohnrechts zugunsten der Bekl. gewehrt. c) Der Versorgungsverpflichtung gern. Abschn. II des Übertragungsvertrages vom 11. 11. 1992 kann im Hinblick auf das damals bevorstehende Ableben des Erblassers ebensowenig wie dem Nießbrauch objektiv ein ins Gewicht fallender Wert beigemessen werden. Der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils stehen daher keine Verpflichtungen oder keine Leistungen der Bekl. gegenüber, die wertmäßig zu berücksichtigen wären. Eine objektive Bereicherung der Bekl. in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils liegt somit vor. 3. Daraus folgt eine tatsächliche Vermutung, daß die Vertragspartner sie erkannt und sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. Diese tatsächliche Vermutung hat die Bekl. nicht entkräftet. Zwar trägt sie vor, der Erblasser und auch sie hätten erst nach der Testamentserrichtung am 6. 11. 1992 und nach Abschluß des Notarvertrages vom 11. 11. 1992 von den Ärzten lediglich erfahren, daß es sich um eine schwere Erkrankung des Erblassers handele. Vor dem Notarvertrag sei die Schwere der Erkrankung des Erblassers und ihre Auswirkungen auf die ihm noch verbleibende Lebenszeit nicht bekannt gewesen. Dem widerspricht aber ihr Vortrag in der Berufungsbegründung, wonach sie den Erblasser, der seit Jahren schwer krebskrank gewesen sei, umfänglich versorgt und verpflegt habe. Mögen der Erblasser und die Bekl. auch erst später die Art der Erkrankung erfahren haben, so ergibt sich jedoch aus diesem Vortrag, daß der Erblasser auch nach Kenntnis beider Vertragsparteien bei Abschluß des notariellen Vertrages schwer erkrankt war. Dem entspricht die Begründung des Erblassers im Testament vom 6. 11. 1992 für die „Pflichtteilsentziehung" betreffend die KI. zu 1). Er rechtfertigt diese unter anderem damit, daß sich die KI. zu 1) seit seiner schweren Erkrankung im Mai 1992 nicht um ihn gekümmert habe. Tatsächlich ist der Erblasser wenige Wochen später seiner Krankheit erlegen. Es ist daher unglaubhaft, daß die Vertragspartner bei Abschluß des Notarvertrages am 11. 11. 1992 nicht gewußt hätten, daß der Erblasser nur noch kurze Zeit zu leben hatte. Jedenfalls hat die Bekl. die tatsächliche Vermutung, daß die Vertragsparteien sich über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren, nicht erschüttert. Heft Nr. 3 - MittRhNotK • März 1997 12. Steuerrecht — Fortführung der AfA bei schuldrechtlichem Nutzungsrecht (BFH, Urteil vom 28. 3. 1995 — IX R 126/89) EStG §§ 7 Abs. 4; 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 Überträgt eine Steuerpflichtige ihren Miteigentumsanteil an einem vermieteten Wohngrundstück auf ihren Sohn und erzielt sie daraus aufgrund eines vorbehaltenen schuldrechtlichen Nutzungsrechts weiterhin Mieteinkünfte, so kann sie für diesen Miteigentumsanteil AfA bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats BFHE 176, 267 = BStBi. 11 1995, 281). Zum Sachverhalt: Die KI. übertrug 1972 ihren Miteigentumsanteil von 3/4 an dem bebauten Grundstück A-Straße in 0 auf ihren Sohn. Nach dem notariellen Vertrag sollte für die Kl. ein lebenslängliches „Nießbrauchsrecht" bestellt werden, das jedoch nicht dinglich gesichert werden sollte. Weiterhin schloß die KI. als Vertreterin ihres Sohnes Verträge über den Kauf des bebauten Grundstücks B-Straße sowie der Eigentumswohnung C-Straße, beide in O. Sie beglich den Kaufpreis und die Nebenkosten der Anschaffung. Der Sohn wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde für die KI. jeweils ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht eingetragen. Die KI. erzielte aus der Vermietung der drei Objekte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre (1982 und 1984) machte sie hierfür erfolglos Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten geltend. Das FG gab der Klage statt. und gewährte der KI. AfA in der jeweils unstreitigen Höhe. Hiergegen richtet sich die Revision des bekl. FA. Die KI. beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 1. Das FG hat zutreffend bei den Einkünften der KI. aus Vermietung und Verpachtung AfA für das Objekt A-Straße als Werbungskosten abgezogen. Zur Vornahme von AfA nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG ist grundsätzlich befugt, wer den Tatbestand der Vermietung nach § 21 Abs. 1 EStG verwirklicht und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes getragen hat. Es ist nicht erforderlich, daß der Stpfl. bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist (Senatsurteile BFHE 143, 313 = BStBl. 111985,453; BFHE 160, 522 = BStBI. 11 1990, 888; BFHE 162, 26 = BStBI. 11 1992, 67). Nach der Entscheidung des Großen Senats ( BFHE 176, 267 unter C III. der Gründe) folgt aus dem allen Einkunftsarten zugrundeliegenden Nettoprinzip, daß ein Stpfl. zur eigenen Einkunftserzielung getätigte Aufwendungen auch dann abziehen kann, wenn und soweit er diese Aufwendungen für in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter leistet. Dies gilt auch hinsichtlich noch nicht verbrauchten eigenen Aufwands, wenn der Stpfl. das Wirtschaftsgut, auf welches er die Aufwendungen getätigt hatte, zwar auf einen Dritten übertragen hatte, er aber dieses Wirtschaftsgut weiterhin für Zwecke der eigenen Einkunftserzielung nutzen darf. Nach diesen Grundsätzen kann die KI., wie das FG zutreffend entschieden hat, bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung AfA für den auf ihren Sohn übertragenen Miteigentumsanteil an dem Gebäude A-Straße als Werbungskosten abziehen. Sie hatte ursprünglich die Anschaffungskosten für dieses Objekt getragen und durfte es nach der Übereignung auf ihren Sohn aufgrund des vorbehaltenen schuldrechtlichen Nutzungsrechts weiterhin im eigenen Namen und für eigene Rechnung vermieten. Daß das Nutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen war, ist unerheblich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 13.11.1996 Aktenzeichen: 27 U 64/96 Erschienen in: MittRhNotK 1997, 89 Normen in Titel: BGB § 2325