OffeneUrteileSuche

II ZR 242/95

OLG, Entscheidung vom

1mal zitiert
7Zitate

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Dezember 1996 II ZR 242/95 BGB §§ 366, 367, 422 Abs. 1 Haftung des BGB-Gesellschafters bei quotaler Haftungsbeschränkung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau OLG Hamm, Beschi叩 vom mitgeteilt von Dr am OLG Hamm 12. BGB§§891, 892, 2033 (Grundbuchbericht抑ing nach R伽dung eines ん仇erbenanteils) Ist ein Mite山enanteil an einem NachlaB, der praktisch nur aus einem Grundstuck besteht, gem証B§§857, 829 zPo gep筑ndet worden, ohne daB die P筑ndung 血 Grundbuch eingetragen ist, so erwirbt ein gutgl証ubiger K証ufer des Mite山enanteils dennoch nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Recht, da der Erwe山 des Mite山enanteils auBerhalb des Grundbuchs erfolgt und 血e §§891, 892 BGB demgem証Bnicht einschl証gig sind. OLG 助in, Urteil vom 16.9.1996 一 16 U 26/96 一, mitgeteilt von Lothar Ja昭er, Vorsitzender 斑chter am OLG K6ln. 13.GBO§§35, 51; BGB§§1821, 1913, 1915, 2101 Abs. 1 2363, 2365, 2366 (Lおchung eines 入乞cherbenvermのもル unbekannte 入racherben, wenn deルn Hinzu加犯n ausgeschlossen isり 1. Sind mehrere Personen als Nache山en berufen, ist zur vollst証n血gen L6schung des Nache山envermerks die Be而Iligung 5証mtlicher Nacherben erforde山ch. 2. SindU ber namentlieh bezeichnete Personen hinaus als Nache山en alle 血 Zeitpunkt des Nache山伽lles vorhandenen, kUnftig noch g山orenen Kinder der Vorerbin berufen, setzt 血e L6schung des Nache山envermerks auch die Be而iligung 血eser u晒ekannten Personen voraus,血e durch einen gem.§1913 S.2BGBzu bestellenden Pfleger 曲zug山en ist, der in den F組en der §§1915, 1821 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. 3. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn offenkundig ist, daB keine weiteren als die n月menfilぐh benan吐en Nache山en vorhanden sind und auch flieht mehr hinzutreten k6nnen. 4. Ist in der letztwilligen Ver位gung bestimmt, daB 血e von der Vore山in,, g山orenen" Kinder zu Nache山en berufen sind, und ist wegen des L山ensalters der Vorerbin bei 1山ensnaher Betrachtung das Ilinzufreten leiblicher Nachkommen ausgeschlossen, so genUgt 血e Be而ifigung der im Grundbuch eingetragenen Nacherben und der Nachweis, daB weitere leib恥he Abk6mmlinge nicht vorhanden sind, auch wenn ein E山- schein die benannten Nacherben als,, zur Zeit" vorhanden ausweist. 11.2. 1997 一 15 W 439/96 一, Schmidt, Vorsitzender 斑chter Handels- und Gesellschaftsrecht, Reg isterrecht 14. BGB§§366, 367, 422 Abs. 1 但ぴung d厨 BGB-Gesellschajたrs bei quotaler 圧功un郎besch戒n加ng) 11曲en 血e Gesellschafter einer Gesellschaft bUrge山chen 恥chts die Haftung mit 山rem Privatverm6gen auf die H6he ihrer Beteiligungsquote beschr証nkt (sog. quotale ILaftungsbeschr証nkung), so 丘ndet bei 1りlleistungen aus dem Gesamthandsverm6gen an den Gesellschaftsg脱曲1ger zugleich eine Anrechnung auf 血e jeweilige quotale Ve山indlichkeit des Privatverm6gens der einz血en Gト seilschafter nach MaBg曲e der §§366, 367 BGB statt. BGH, Urteil vom 16.12.1996 一 II ZR 242/95 一, mitge加iit von Dr ル危可んd 麗rp,斑eh加r am BGH Aus dem Tatbestand: Die B-GbR, deren Gescha島丘山rerin und Vertreterin die Ki龍erin isち gew勤rte mit Darlehensve血ag vom 16.10./16.12.1987 der im s叩tember 1 987 als Publiki町sgesellschaft gegr面detenN-GbR in B. ein 一 durch eine Grundschuld gesichertes 一 Annuit批endarlehen in Hhe von nominal 3,3 Mio. DM; dabei w面e ent叩rechend§5 Nr.4 des Gesellschaftsve血ages derN-GbR zugunsten ihrer Gesellschafter eine Besch面kung der Ha比皿g mit 加em Privatvermsgen in Hhe ihres Anteils an der Gesellschaft (,,quotale 血知ing") vereinbart. Im Januar 1990 trat der Beklagte der N-GbR 面t einer Beteiligung von zu直chst 13,889%, die叩批er auf 1 0% reduziert wurde, bei; das Darlehen der B-GbR valutierte zu diesem Ze如如kt mit 3.275.250, DM. Die Darlehensgeberin schrieb dem Beklagten am 22. 1 . 1990 U. a. folgendes: ,,... wurde uns mitgeteilt, da Sie mit 13,889% in die N-GbR getreten sind. Damit haben Sie auch unsere Darlehensmittel ... 加teilig 働emommen. Wir 面1-1もn Sie daherbitt叫 uns das diesem Schreiben beige位ゆ Selbstauskunitsformular in den 直chsten Tagen ausgefitllt und unterschrieben zurckzusenden・、’ Der Beklagte erteilte die gew面schte Selbstauskunft・ Da die N-GbR mit den Annuit肋n alsbald in Rckstand geriet, nahm die Klagerin deren Gesellschafter auch persnlich in An叩nich. So zahlte u. a. der Beklaゆha Jahre 1992 an sie insgesamt 62.375, DM. Im Rahmen der von der Kl龍erin schlieBlich erwirkten Zwangsversteigerung eines Grunds位cks der N-GbR wurde am 14. 1 . 1993 auf die Darlehensforderung der B-GbR ein anteiliger \旬- steigerungserlss von 2.740.704,38 DM ausgekehrt. Da der Beklagte zu weiteren Zahlungen auf die von der 幻龍erin am 26.1.1993 zu直chst auf 243.59 1,49 DM ermittelte Restdarlehensforderung nicht bereit war, nahm diese ihn unter Hinweis auf eine Abtretungsvereinbarung 面t der B-GbR vom 4. 10. 1994 auf Zahlung eines Teilbetrags von 1 00.000, DM nebst Zinsen pers加」ich in An叩nich. In der Berufungsins切In-z hat sie schlielich 面t einer Aufstellung vom 14.6.1995 仙er die Zahlungseing血ge und die Entwicklung des Forderungssaldos ihre Restforderung unter Bercksichtigung weiterer Zahlungen verschiedener Gesellschafter auf 1 14.901,30 DM errechnet. Die Klage blieb in den Vorins切inzen erfolglos. Die Revision fiffirte zur Auffiebung des angefochtenen Urteils und zur Zw血ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den G威nden: Das Berufungsgericht hat die von ihm als fraglich angesehene pers6nliche Verpflichtungs働emahme des Beklag加n als neu eingetretenem Gesellschafter 所 die,, Altschulden" der N-GbR offengelassen und angenommen, eine derartige anteilige Haftung des Beklag加n mit seinem Privatverm6gen sei jedenfalls durch Erfllung erloschen. Bei der 240 MittBayNot 1 997 Heft 4 Ermittlung des p由 aten Schuldsaldos des Beklag加II seien sam伍ehe Tilgungen der Darlehensschuld aus dem prim駈 haftenden Gesellschaftsverm6gen (Zahlungen laut Tilgungsplan, Treuhandguthaben, anteiliger Versteigerungserl6s) zu be血cksichtigen; aus dem um nachgewiesene Zahlungen der Gesellschafter von insgesamt 393.918,78 DM erh6hten, von der a館erin zuletzt ermittel加n Restschuldsaldo von 1 14.901,30 DM ergebe sich eine 10%-ige Haftungsquote des Beklagten von 50.882,01 DM, die jedoch durch dessen ,一 pers6nliche Tilgungsleistungen von 62.375 DM bereits mehr als ausgeglichen sei. Diese Tilgungsberechnung h凱t hinsichtlich der Haftung des Beklagten mit seinem Privatverm6gen nach den bisher getroffenen Fests加llungen der revisionsrechtlichen Nachp血fung nicht in vollem Umfang stand・ 1.F血 die Revisionsinstanz ist aufgrund der Unters加llung des Berufungsgerichts davon auszugehen ,山 Bder Beklagte im Zusammenhang mit seiner nachtr軸liehen Be加iligung an der N-GbR 一 neben seiner Haftung mit dem 働emommenen Anteil am Gesellschaftsverm6gen 一 einen aufdie H6he seiner Beteiligungsquote beschr加kten Zugri ザ auf sein Privatverm6gen 血 wとge des Schuldbeitritts e市日加t hat (vgl. BGHZ 74, 240 ; vgl. im 働rigen unten Nr. 2). Diese sogenannte quotale 取丘ungsbesch盛nkung 位hrte 一 auch nach dem insoweit 働ereinstimmenden Vorbringen der Parteien 一 nicht zu einem nach oben hin offenen, v面ablen Haftungsrahmen, sondern zu einer sur叩rienm郎igen Haftungsh6chstgrenze 所 das Pガvatverm6gen in H6he von 10% des von der N-GbR gew勤rten Darlehens (vgl. zur Zulhssigkeit einer solchen Haftungsbeschr加kung: BGHZ 91, 139 , 142 f.; BGH ZTP 1990, 715, 716 m.w.N.; Kornblum, Die 取丘ung der Gesellschafter 所 Verbindlichkeiten von Personengesellschaften, S. 15, 53; Plambeck, Die Vereinbarung der Haftungsbeschr加kung in der Gesellschaft bUrgerlichen Rechts, s. 24 f.); der Haftungsh6chstbetrag, bis zu dem die Kl館e血 gegen das Privatverm6gen des Beklagten vorgehen konnte, betrug auf der Grundlage der Darlehensvalutierung im Zeitpunkt seines Beitritts 327.525, DM. Bei der Frage, ob diese pers6nliche Einstandspflicht des Beklagten bereits ohne Be血cksichtigung der Klageforderung als erlもilt anzusehen ist, ist zwischen den von dem Beklag加n und den anderen Gesellschaftern pers6nlich erbrach加n und den aus dem Gesellschaftsverm6gen stammenden Tilgungsleistungen zu unterscheiden. i a) Soweit der Beklagte n auf die s g gesamt 62.375, DM aus Gesellschaftsschuld bestehende Darlehensverbindlichkeit - e zahlt hat, ist gem郎 §422 Abs. 1 BGB anteilige Erflillungsawirkung auch bei seiner q叩加nm郎ig 働ernommenen l Schuldbeitrittsverbindlichkeit einge加加n; denn zwischen der s N-GbR und dem Beklag加n als deren Gesellschafter bestand 血 Umfang seines summenm郎ig besch盛nkten Schuldbeitritts ein 一 zumindest unechtes 一 Gesamtschuldverh凱tnis 田GHZ 47, 376, 378; MKo/U勿jer, BGB, 2. Au仕, §714 Rdnr. 37 m.w.N.). Dies hat auch das Berufungsgericht 一 freilich aufgrund eines anderen Ausgangspunkts 一 jedenfalls rechnerisch zutreffend be血ksichtigt. b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ferner den pers6nlichen Leistungen der anderen Gesellschafter auf die Darlehensschuld neben einer q叩加nm郎igen Reduzierung der Gesellschaftsverbindlichkeit nur E血llungswirkung hinsichtlich des jeweiligen privaten Haftungsanteils des betreffenden Schuldners beigemessen, weil auch nur zwischen jenen 取丘ungsmassen ein (begrenztes) GesamtschuldverMittBayNot 1 997 Heft 4 hhltnis oder gesamtschuld勤nliches Verh凱面5( §422Abs. 1 BGB) vorlag; eine gleichzeitige anteilige Reduzierung des p由 aten Haftungsanteils des Beklag加n oder der anderen 何chtleis加nden) Gesellschafter trat hingegen nicht ein, weil die jeweiligen privaten Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter im Verh凱tnis zue1n加der naih dem Sinn und Zweck der jeweils vereinbarten quotalen Haftungsbeschr加kung nur Teilschuldcharakter im Sinne des§420 BGB haben (vgl. hierzu: BGHZ 91, 139 , 142; Plambeck a.a.O., 5. 25). c) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es hingegen, wenn das Berufungsgericht 一 wie seiner Berechnungsweise zu entnehmen ist 一 den aus dem Gesellschaftsverm6gen auf die Darlehensschuld erbrachten Leistungen (einschlieBlich derAuskehrung des daraufentfallenden Teils des Vers加1gerungserl6ses) eine der Beteiligungsquote des Beklagten entsprechende Tilgungswirkung auch auf dessen pers6nlich 働ernommene Schuldbeitritts肥rbind1ii1i1it beimil3t. Eine derartige 一 vom Berufungsgericht nicht 直her beg血nde加一 quotenm郎ige Tilgung auch der einzelnen privaten Gesellschafterverbindlichkeiten 1郎t sich nicht allein aus§422 Abs. 1 BGB herleiten. Denn in dem hier vorliegenden besonderen Fall 山Bdie von den einzelnen Gesellschaftern pers6n, lich 働ernommenm Verbind1ii1i1iten 位r die D姐ehensschuld der Gesellschaft nur in beschr加ktem Umfang ein gesamtschul曲 hnliches Verh凱面5 mit dieser bilden und sich jeweils in ihrem Bestand durch unterschiedliche manspruchnahme sei加ns des Gl加bigers auch unterschiedlich entwickeln 姉nnen, erscheint eine automatische Erlもilungswirkung entsprechend der Be加iligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach §422 Abs. 1 BGB nicht m6glich. Bedenken dagegen bestehen insbesondere deshalb, weil nach den bisherigen Feststellungen wegen der 一 zumindest be血 Beklagten 一 vorgenommenen summenm郎igen Haftungsbegrenzung auf den Anteil am Nominalwert des Darlehens nicht einmal sicher ist 山 働erhaupt eine insgesamt 100% , 13 ausmachende quotale Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatverm6gen 所 die gesamte Darlehensverbindlichkeit (einschlieBlich Zinsen und Nebenleistungen) vorhanden ist; ausweislich des Zins- und Tilgungsplans der Ki館erin vom 1 1 .9. 1 989 betrug der Gesamtdarlehensaufwand im Falle planm郎iger Abwicklung 6.771.706,62 DM, und auch eine 働erschl館ige Berechnung des Darlehensstandes Ende 1992 ergibt 一 ohne Be血ksichtigung der von den Gesellschaftern aus ihrem Pガvatverm6gen erbrachten Tilgungsleistungen 一 ein Anwachsen der Schuld infolge der Rcks伍nde und der angefallenen Zinsen auf 働er 3,5 Mio. DM. Daran wird deutlich, 山Bin nicht unerheblichem Umfang Leistungen aus dem Gesamthandsverm6gen auch auf solche Teile der Darlehensschuld erbracht worden sein 姉nnen r die eine,, Absiche,位 rung" durch eine quotale Haftung der Gesellschafter pers6nlich nicht bestand. Zur L6sung der Anrechnungsproblemat止 h凱t der Senat eine entsprechende Anwendung des §366 BGB (ggf. i.V.m.§367 BGB )所 gebo加n. §366 BGB setzt zwar eine Mehrheit von Schuldverh組面ssen voraus. Mなim sie besteht, kann sich aber nicht so sehr nach dogmatischen Gesichtspunkten richten. Die Beantwortung der Frage m郎 vielmehr von der mnteressenlage des Einzelfalles abh加gig gemacht werden (vgl. BGH NJW 1973, 1689 , 1690 m.N.). Hier handelt es sich bei der Darlehensschuld der N-GbR gegen働er der B-GbR an sich um eine einheitliche Schuld. Gleichwohl entspricht die mnteressenlage bei den Gesellschaftern, die 所 diese Forderung als Gesamthandsschuldner und zugleich jeweils mit einer bestimmten Quote gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatverm6gen haften, ohne untereinander hinsichtlich der Lage, in welcher ein Schuldner aus mehreren Schuldverhltnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. Die Rechtslage ist zudem a hnlich wie bei einer Mehrheit von Forderungen oder Forderungsteilen, die durch ein Sicherungsrecht gesichert sind. Gleiches gilt 所 das hier bei Fhlligstelhing des Darlehens im Ze如unkt der Versteigerung naheliegende Bestehen eines ungesicherten, weil nicht zugleich von der,, Absicherung" durch private Gesellschafterhaftung erfaBten, Forderungsteils. In derartigen Fllen wird §366 BGB allgemein analog angewendet (vgl. BGH NバいRR 1991, 169, 170; NJW 1973, 1689 , 1690; OLG DUsseldorfNiW 1995, 25, 65, 2566 一 jew. m.w.N. ・ ) Ist mithin §366 BGB vorliegend einschl館ig, so kann die Enぬgung des Berufwigsgerichts, dem Beklag加II seien die Zahlungen aus dem Gesellscha地verm6gen entsprechend dem Tilgungsplan, aber auch das Treuhandguthaben von 315.949,81 DM und der Versteigerungserl6s von 2.740.7叫, DM jeweils mit einem Anteil von 10% auf seine pers6nliche Verbindlichkeit aus dem Schuldbeitritt gutzub血gen, keinen Bestand haben. F血 eine ausd血ckliche oder konkludente Tilgungsbestimmung der Gesellschaft gem郎 §366 Abs. 1 BGB zugunsten des Beklagten besteht nach den getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt. Nach §366 Abs. 2 BGB kommt eine verh凱面sm郎ige Tilgung der pers6nlichen Schuld des Beklag加n erst dann in Betracht, wenn samtliche vorgehenden Anrechnungen in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge ausscheiden. Dagegen spricht bereits, da nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Akteninhalt der Beklagte selbst unwidersprochen vorgetragen hat, die Mitgesellschafter D und W 田eteiligung jeweils 2,5%) sowie X 田eteiligung insgesamt 14%) seien verm6genslos; schon danach w如 wegen der geringeren Sicherheit, die diese Schuldner bieten, eine dem Beklagten un帥nstige Tilgungsreihenfolge wahrscheinlich. 2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus einem anderen Grund als richtig( §563 ZPO Entgegen der Ansicht der )・ Revisionserwiderung scheidet eine Haftung des Beklagten nach den bisherigen Feststellungen nicht mangels wirksamer Verpflichtung hinsichtlich der Haftung mit seinem Privatverm6gen aus. Die insoweit vom Berufungsgericht ge加Berten Bedenken sind nicht gerechtfertigt. Eine entsprechende besondere Haftungsvereinbarung des Beklagten mit der Gl加bigerin 所 die bereits vorher beg血ndete Darlehensverbindlichkeit (vgl. BGHZ 74, 240 ) ist hier zu bejahen. Es kann dabei 山hingestellt bleiben, ob bereits der objektive Erklarungswert des Schreibens der Gescha地位hrung der N-GbR vom 18.1.1990 an die Gl加bigerin aus der mageblichen Sicht des , Erklarungsemp伍ngers nahelegt 山rin eine namens des eintretenden Schuldners abgegebene Schuldbeitrittserklarung zu sehen, die die Kl館erin stillschweigend angenommen hきtte・ Denn jedenfalls war 所 den Beklagten als Emp 伍nger des Schreibens der Kl館erin vom 22. 1 . 1 990 ersichtlich 山Bdiese , aufgrund der erhaltenen Mitteilung davon ausging ,山Ber die Darlehensmittel anteilig durch Schuldbeitritt 働emommen habe und diese Haftungs働emahme billige. Nur dann machte das an ihn ges加llte Verlangen nach Erteilung der Selbstauskunft Sinn. Da dies der Beklagte auch so verstanden hat, , zeigt die Ubersendung der Selbstauskunft 血rch die er im Zusar叩rienhang mit dem vorher Geschehenen deutlich mach加, 山Ber 一 sp飢estens dadurch 一 die anteilige Haftung 働ernehme. Sieht man darin nicht bereits die Annahmeerklarung, sondern erst das bindende Angebot einer Schuldbeitrittserklarung, so bedurfte es keiner ausd血cklichen Annahme§151 BGB). erklarung seitens der Darlehensgeberin mehr( Ein etwaiger 一 vom Berufungsgericht diskutierter 一 Rechtsirrtum des Beklag加n 働er die Bedeutung seiner Erklarung w如 unbeachtlich. SchlieBlich hat der Beklag加 durch die auf Anforderung der Gl含 ubigerin erbrachten pers6nlichen Til,一 , gungsleistungen von 62.375 DMbes蹴igt 山Ber von einem rechtsgescha側 ich bindenden Schuldbeitritt ausging. 3. Das Berufimgsurteil ist deshalb unter gleichzeitiger Zu血ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht au色uheben ( §§564, 565 ZPO ). Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Da der Gesichtspunkt des §366 BGB (i.V.m. §422 Abs. 1 BGB ) in den Tatsacheninstanzen nicht behandelt worden ist, kann als Ergebnis weiterer Sachau止larung nicht ausgeschlossen werden ,山 die N-GbR als Darlehensschuldnerin an】郎 lich von Leistungen aus dem Geselischa地verm6gen doch eine Tilgungsbestimmung getroffen hat oder daB letztlich aufgrund gesetzlicher Tilgungsreihenfolge eine verh凱面sm郎ige Tilgung der quotal 働ernommenen pers6nlichen Verbindlichkeit des Beklagten in Betracht kommt Durch die Zu血ckverweisung erh凱t der Beklag加 zugleich Gelegenheit, inhaltlich zu der Aufs加llung des Forderungssaldos der Kl館erin vom 14.6.1995 Stellung zu nehmen. 15. AktG §278 Abs. 2, HGB §19 Abs. 5 脅1左諭妙eit der GmbH& Co. KGaA) 1. Eine Gesellschaft mit beschr証nkter Haftung kann grunds批zlich pers6nlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft aufAktien sein. 2. Dazu ist jedoch un曲 帥ar erforderlich, daB das din 恥hien einer natUr五chen Person in der Eigenschaft des Komplement証rs in der 町rma der Gesellschaft kennt血h gemacht wird.§19 Abs. 5 11GB 加det insoweit sinngem証Be Anwendung. BGH, Beschl叩 vom 24.2.1997 一 IIZB 11/96 一, mitge加ilt ,斑 von Dr. ル危可んd 麗rp ch加r am BGH Aus dem Tatbestand: n Die Beteiliゆ zu 1 bis 7 beantragen, die von ihnen mit notariellem Nも血agvom 1.7.1993 gegr面dete Kommanditgesellschaft auf Akt」叫 als deren einzige pers6nlich haftende Gesellschafterin eine GmbH vorgesehen isち in das Handelsregister einzutragen. Das Registergericht hat die Eintragung abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit BeschluB vom 29.7.1996 ( ZIP 1996, 1787 ) die Sache dem Bundesgerichtshofzur Entscheidung vorgelegt. Die weitere Beschwerde 丘山rte zur Au比ebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Zw屯ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Aus den G威nden: Die Vorausseセ肌ngen 所 eine Vorlage nach §28 Abs. 2 FGG 5血d er位llt. Zwar geht es bei der Vorlage des Oberlandesgerichts Karlsruhe um die Frage, ob eine GmbH pers6nlich haftende Gesellschafte血 einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (im folgenden: KGaA) sein kann, wahrend die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5.12.1968 (NJW 1969, 1030) 血にh welche sich das Oberlandesgericht Karlsruhe , gehindert sieht, die weitere Beschwerde zu血ckz印weisen, die MittBayNot 1 997 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.12.1996 Aktenzeichen: II ZR 242/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 240-242 Normen in Titel: BGB §§ 366, 367, 422 Abs. 1