II ZR 242/95
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 16. September 1996 16 U 26/96 BGB §§ 891, 892, 2033 Grundbuchberichtigung nach Pfändung eines Miterbenanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau OLG Hamm, Beschi叩 vom mitgeteilt von Dr am OLG Hamm 12. BGB§§891, 892, 2033 (Grundbuchbericht抑ing nach R伽dung eines ん仇erbenanteils) Ist ein Mite山enanteil an einem NachlaB, der praktisch nur aus einem Grundstuck besteht, gem証B§§857, 829 zPo gep筑ndet worden, ohne daB die P筑ndung 血 Grundbuch eingetragen ist, so erwirbt ein gutgl証ubiger K証ufer des Mite山enanteils dennoch nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Recht, da der Erwe山 des Mite山enanteils auBerhalb des Grundbuchs erfolgt und 血e §§891, 892 BGB demgem証Bnicht einschl証gig sind. OLG 助in, Urteil vom 16.9.1996 一 16 U 26/96 一, mitgeteilt von Lothar Ja昭er, Vorsitzender 斑chter am OLG K6ln. 13.GBO§§35, 51; BGB§§1821, 1913, 1915, 2101 Abs. 1 2363, 2365, 2366 (Lおchung eines 入乞cherbenvermのもル unbekannte 入racherben, wenn deルn Hinzu加犯n ausgeschlossen isり 1. Sind mehrere Personen als Nache山en berufen, ist zur vollst証n血gen L6schung des Nache山envermerks die Be而Iligung 5証mtlicher Nacherben erforde山ch. 2. SindU ber namentlieh bezeichnete Personen hinaus als Nache山en alle 血 Zeitpunkt des Nache山伽lles vorhandenen, kUnftig noch g山orenen Kinder der Vorerbin berufen, setzt 血e L6schung des Nache山envermerks auch die Be而iligung 血eser u晒ekannten Personen voraus,血e durch einen gem.§1913 S.2BGBzu bestellenden Pfleger 曲zug山en ist, der in den F組en der §§1915, 1821 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. 3. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn offenkundig ist, daB keine weiteren als die n月menfilぐh benan吐en Nache山en vorhanden sind und auch flieht mehr hinzutreten k6nnen. 4. Ist in der letztwilligen Ver位gung bestimmt, daB 血e von der Vore山in,, g山orenen" Kinder zu Nache山en berufen sind, und ist wegen des L山ensalters der Vorerbin bei 1山ensnaher Betrachtung das Ilinzufreten leiblicher Nachkommen ausgeschlossen, so genUgt 血e Be而ifigung der im Grundbuch eingetragenen Nacherben und der Nachweis, daB weitere leib恥he Abk6mmlinge nicht vorhanden sind, auch wenn ein E山- schein die benannten Nacherben als,, zur Zeit" vorhanden ausweist. 11.2. 1997 一 15 W 439/96 一, Schmidt, Vorsitzender 斑chter Handels- und Gesellschaftsrecht, Reg isterrecht 14. BGB§§366, 367, 422 Abs. 1 但ぴung d厨 BGB-Gesellschajたrs bei quotaler 圧功un郎besch戒n加ng) 11曲en 血e Gesellschafter einer Gesellschaft bUrge山chen 恥chts die Haftung mit 山rem Privatverm6gen auf die H6he ihrer Beteiligungsquote beschr証nkt (sog. quotale ILaftungsbeschr証nkung), so 丘ndet bei 1りlleistungen aus dem Gesamthandsverm6gen an den Gesellschaftsg脱曲1ger zugleich eine Anrechnung auf 血e jeweilige quotale Ve山indlichkeit des Privatverm6gens der einz血en Gト seilschafter nach MaBg曲e der §§366, 367 BGB statt. BGH, Urteil vom 16.12.1996 一 II ZR 242/95 一, mitge加iit von Dr ル危可んd 麗rp,斑eh加r am BGH Aus dem Tatbestand: Die B-GbR, deren Gescha島丘山rerin und Vertreterin die Ki龍erin isち gew勤rte mit Darlehensve血ag vom 16.10./16.12.1987 der im s叩tember 1 987 als Publiki町sgesellschaft gegr面detenN-GbR in B. ein 一 durch eine Grundschuld gesichertes 一 Annuit批endarlehen in Hhe von nominal 3,3 Mio. DM; dabei w面e ent叩rechend§5 Nr.4 des Gesellschaftsve血ages derN-GbR zugunsten ihrer Gesellschafter eine Besch面kung der Ha比皿g mit 加em Privatvermsgen in Hhe ihres Anteils an der Gesellschaft (,,quotale 血知ing") vereinbart. Im Januar 1990 trat der Beklagte der N-GbR 面t einer Beteiligung von zu直chst 13,889%, die叩批er auf 1 0% reduziert wurde, bei; das Darlehen der B-GbR valutierte zu diesem Ze如如kt mit 3.275.250, DM. Die Darlehensgeberin schrieb dem Beklagten am 22. 1 . 1990 U. a. folgendes: ,,... wurde uns mitgeteilt, da Sie mit 13,889% in die N-GbR getreten sind. Damit haben Sie auch unsere Darlehensmittel ... 加teilig 働emommen. Wir 面1-1もn Sie daherbitt叫 uns das diesem Schreiben beige位ゆ Selbstauskunitsformular in den 直chsten Tagen ausgefitllt und unterschrieben zurckzusenden・、’ Der Beklagte erteilte die gew面schte Selbstauskunft・ Da die N-GbR mit den Annuit肋n alsbald in Rckstand geriet, nahm die Klagerin deren Gesellschafter auch persnlich in An叩nich. So zahlte u. a. der Beklaゆha Jahre 1992 an sie insgesamt 62.375, DM. Im Rahmen der von der Kl龍erin schlieBlich erwirkten Zwangsversteigerung eines Grunds位cks der N-GbR wurde am 14. 1 . 1993 auf die Darlehensforderung der B-GbR ein anteiliger \旬- steigerungserlss von 2.740.704,38 DM ausgekehrt. Da der Beklagte zu weiteren Zahlungen auf die von der 幻龍erin am 26.1.1993 zu直chst auf 243.59 1,49 DM ermittelte Restdarlehensforderung nicht bereit war, nahm diese ihn unter Hinweis auf eine Abtretungsvereinbarung 面t der B-GbR vom 4. 10. 1994 auf Zahlung eines Teilbetrags von 1 00.000, DM nebst Zinsen pers加」ich in An叩nich. In der Berufungsins切In-z hat sie schlielich 面t einer Aufstellung vom 14.6.1995 仙er die Zahlungseing血ge und die Entwicklung des Forderungssaldos ihre Restforderung unter Bercksichtigung weiterer Zahlungen verschiedener Gesellschafter auf 1 14.901,30 DM errechnet. Die Klage blieb in den Vorins切inzen erfolglos. Die Revision fiffirte zur Auffiebung des angefochtenen Urteils und zur Zw血ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den G威nden: Das Berufungsgericht hat die von ihm als fraglich angesehene pers6nliche Verpflichtungs働emahme des Beklag加n als neu eingetretenem Gesellschafter 所 die,, Altschulden" der N-GbR offengelassen und angenommen, eine derartige anteilige Haftung des Beklag加n mit seinem Privatverm6gen sei jedenfalls durch Erfllung erloschen. Bei der 240 MittBayNot 1 997 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 16.09.1996 Aktenzeichen: 16 U 26/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 240 Normen in Titel: BGB §§ 891, 892, 2033