OffeneUrteileSuche

IX ZR 166/86

OLG, Entscheidung vom

13mal zitiert
3Zitate

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 11. März 1997 9 U 201/96 BGB §§ 550b, 572 Gesetzlicher Kontoinhaberwechsel für Mietkautionskonto bei Grundstückserwerb Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kaufte Sonder- und Miteigentum mit einer Grundschuld zu belasten, hierbei jedoch erkl狙,d那 der Antrag auf Eintragung der Grundschuld durch den Urkundsnotar erst gestellt werden durfe, wenn der Kaufpreis bei ihm hinterlegt und die Finanzierungsbank den Notar,, unwiderruflich zur Auszahlung ... angewiesen" habe. Der Beklagte war mithin nicht bereit, die Belastung der Kaufsache hinzunehmen, ohne daB zuvor der Kaufpreis,, unwiderruflich" hinterlegt war. Diese Voraussetzung erfllt die Gutschrift der Bank vom 2. 1 1 . 1 993 aufgrund des gleichzeitig von ihr erteilten Treuhandauftrages nicht. Die Bank war nach diesem bis zu dessen Erledigung berechtigt, ihre Weisungen gegenuber dem Notar zu a ndern (BGH, Urteil vom 19.3.1987, IX ZR 166/86, DNotZ 1987, 560 , 561; Brambring, DNotZ 1990, 627 , 644). Darber hinaus war der Auftrag befristet, die Bank hatte sich mithin vorbehalten, darUber zu entscheiden, was nach Ablauf der von ihr bis 31.1.1994 gesetzten Frist mit dem Hinterlegungsbetrag zu geschehen hatte. Ihre Leistung war nicht ,,unwiderruflich", die Verpflichtung der Klagerin zur Hinterlegung wurde durch sie nicht erfllt. Der Beklagte hat daher die vorgenommene Hinterlegung zutreffend als zur Er和llung nicht hinreichend zurUckgewiesen. Der Verzug der Klagerin mit der E曲ilung der vereinbarten Hinterlegungspflicht blieb mithin trotz der Gutschrift vom 2.11.1993 bestehen. Die Rticktrittserkl証し ng des Beklagten vom 16.11.1993 ist wirksam. 2. BGB §§550 b, 572 BGB (Gesetzlicher Kontoinhaberwechselfr Mietkautionskonto bei Grundst貢ckserwerb) Mit dem Erwerb eines vermieteten Grundstcks vollzieht sich ein gesetzlicher Kontoinhaberwechsel hinsichtlich der vom Vermieter auf einem Sonderkonto angelegten Mietkautionen. OLG Dtisseldorf, Urteil vom 12.3.1997一 9U 201/96 一 Aus dem Tatbestand: Die klagende Erwerberin eines Mietshauses verlangt vom Beklagten VerauBerer Zahlung eines den Mietkautionen entsprechenden Betrages. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Aus den Gr琵nden: Die zulassige Berufung hat Erfolg, weil der durch Teilurteil der Klagerin zuerkannte Anspruch auf Zahlung eines den Mietkautionen nebst Zinsen entsprechenden Betrages unbegrtindet ist. Die Klagerin hat insOweit keinen Zahlungsanspruch (mehr). Zwar vereinbarten die Parteien, daB der Beklagte der Kl註gerin am Tage des Besitztiberganges (dem 8. 1 1 . 1 995) die Miet-kautionen einschlieBlich Zinsen zu ti bergeben hatte(§8.2des Kaufvertrages vom 13.6.1995 in der Fassung der 脆肥inbarung vom 4.8. 1995). Dieser Vereinbarung kann jedoch nicht entnommen werden, daB hiermit§572 BGB abbedungen werden sollte; eine solche Auslegung wUrde weder dem Wortlaut noch der Interessenlage der Klagerin gerecht werden. Mit der Rechtsinhaberschaft an der Forderung gegen die Bank, bei der die Mietkautionen auf einem Sonderkonto angelegt sind, befaBt sich die Klausel nicht, sie geht von einer solchen des Beklagten aus. Anhaltspunkte d可もr, daB die Parteien einen Wechsel der Kontoinhaberschaft kraft Gesetzes bei VertragsabschluB bedachten, sind nicht ersichtlich. Eine interessengerechte Auslegung der Vertragsbestimmung fhrt dazu, daB bei einem solchen Wピchsel nur noch ein一 hier dann auch vertraglicher-Anspruch auf Herausgabe des 一 wenn vorhanden -Sparbuchs (wie im u brigen gem那 §§985, 952 BGB )u brig bleibt oder ein Anspruch auf Abgabe einer von der kontofhrenden Bank verlangten, die Kl註gerin ausdrucklich legitimierenden Erkl註rung des Beklagten. Ob§572 BGB nicht zuletzt angesichts der den Mieter begunstigenden Wirkung (vgl. hierzu Derleder, WuM 1986, 39 , 41 f.)u berhaupt abdingbar ware, kann offen bleiben. Mit dem Erwerb des Grundstticks durch die Klagerin vollzog sich ein gesetzlicher Kontoinhaberwechsel (vgl. hierzu Derleder, a.a.O.; Eisenschmid, WuM 1987, 243 , 248; Sternel, Mietrechtskommentar, 3. Aufl., 111/235; Gel功nacher in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 5, §550 b BGB , Anm. 8.1). Anders als bei einer dem Vermieter 一 vor Inkrafttreten des§550 b Abs. 2 Satz 1 BGB一 zur freien Verfgung gegebenen oder von diesem entgegen §550 b Abs. 2 Satz 1 BGB pflichtwidrig nicht ge-sondert verwahrten Barkaution, wo der in§572 BGB vorge-sehene gesetzliche Wechsel der Rechtsinhaberschaft naturgemaB ausgeschlossen ist und deshalb dem ErWerber ein Anspruch aufAuszahlung eines der Mietkaution entsprechenden Betrages gegen den Ver谷uBerer zusteht (vgl. Derleder, a.a.O., S. 40; Sternel, a.a.O.), ist beiVerwahrung der Miet-kaution auf einem Sonderkonto ein gesetzlicher Wechsel der Rechtsinhaberschaft ebenso unproblematisch und dem Sinn und Zweck des§572 BGB entsprechend m6glich wie bei einer Mietsicherheit in Form einer SicherungsUbereignung oder Mietburgschaft (vgl. hierzu BGH, MDR 1985, 1021 ; OLG Hamm, ZMR 1985, 162 ; Sternel, a.a.O.). Der Anspruch des Ver加Berers aus dem von seinem sonstigen Verm6gen getrennten treuhanderischen Sonderkonto aufAuszahlung des Guthabens, der bei einem Sparguthaben aus den§§700, 607 BGB folgt, kann kraft Gesetzes auf den Erwerber ti bergehen. Jedenfalls mit dem Erwerb des Grundstticks reduzierte sich damit auch der vertraglich vereinbarte Anspruch auf,, Ubergabe der Mietkautionen" auf Ubergabe eines etwa fr das Kautionssonderkonto existierenden Sparbuchs oder Abgabe einer von der kontoftihrenden Bank geforderten, die Klagerin ausdrcklich legitimierenden Erkl谷rung des Be風ag面. 3. ZPO§§256, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB§1191; AGBG §3 (Formiose Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld) 1. Zur Klarung eines Streites U ber die Reichweite eines Vollstreckungstitels steht die Feststellungsklage zur Ver倣gung・ 2. Eine Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld ist formfrei wirksam; sie enthalt keine Abanderung der notariellen Unterwerfungserklarung. 3. Die Erweiterung der Haftung aus einer Grundschuld durch eine formularmaBige Zweckbestimmungserklarung auf alle bestehenden und kUnftigen VerbindJichkeiten aus Oder-Konten ist jedenfalls insoweit nicht ti berraschend, als die Verbindlichkeiten aus Verfiigungen des Sicherungsgebers resultieren. BGH, Urteil vom 3.6.1997 一 XIZR 133/96 一, mitgeteilt von Dr Ma功セd Werp, Richter am BGH Mit田ayNot 1997 Heft 5 287 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 11.03.1997 Aktenzeichen: 9 U 201/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 287 MittRhNotK 1997, 261-262 NJW-RR 1997, 1170 Normen in Titel: BGB §§ 550b, 572