XI ZR 133/96
ag, Entscheidung vom
27mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Juni 1997 XI ZR 133/96 ZPO §§ 256, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1191; AGBG § 3 Formlose Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau kaufte Sonder- und Miteigentum mit einer Grundschuld zu belasten, hierbei jedoch erkl狙,d那 der Antrag auf Eintragung der Grundschuld durch den Urkundsnotar erst gestellt werden durfe, wenn der Kaufpreis bei ihm hinterlegt und die Finanzierungsbank den Notar,, unwiderruflich zur Auszahlung ... angewiesen" habe. Der Beklagte war mithin nicht bereit, die Belastung der Kaufsache hinzunehmen, ohne daB zuvor der Kaufpreis,, unwiderruflich" hinterlegt war. Diese Voraussetzung erfllt die Gutschrift der Bank vom 2. 1 1 . 1 993 aufgrund des gleichzeitig von ihr erteilten Treuhandauftrages nicht. Die Bank war nach diesem bis zu dessen Erledigung berechtigt, ihre Weisungen gegenuber dem Notar zu a ndern (BGH, Urteil vom 19.3.1987, IX ZR 166/86, DNotZ 1987, 560 , 561; Brambring, DNotZ 1990, 627 , 644). Darber hinaus war der Auftrag befristet, die Bank hatte sich mithin vorbehalten, darUber zu entscheiden, was nach Ablauf der von ihr bis 31.1.1994 gesetzten Frist mit dem Hinterlegungsbetrag zu geschehen hatte. Ihre Leistung war nicht ,,unwiderruflich", die Verpflichtung der Klagerin zur Hinterlegung wurde durch sie nicht erfllt. Der Beklagte hat daher die vorgenommene Hinterlegung zutreffend als zur Er和llung nicht hinreichend zurUckgewiesen. Der Verzug der Klagerin mit der E曲ilung der vereinbarten Hinterlegungspflicht blieb mithin trotz der Gutschrift vom 2.11.1993 bestehen. Die Rticktrittserkl証し ng des Beklagten vom 16.11.1993 ist wirksam. 2. BGB §§550 b, 572 BGB (Gesetzlicher Kontoinhaberwechselfr Mietkautionskonto bei Grundst貢ckserwerb) Mit dem Erwerb eines vermieteten Grundstcks vollzieht sich ein gesetzlicher Kontoinhaberwechsel hinsichtlich der vom Vermieter auf einem Sonderkonto angelegten Mietkautionen. OLG Dtisseldorf, Urteil vom 12.3.1997一 9U 201/96 一 Aus dem Tatbestand: Die klagende Erwerberin eines Mietshauses verlangt vom Beklagten VerauBerer Zahlung eines den Mietkautionen entsprechenden Betrages. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Aus den Gr琵nden: Die zulassige Berufung hat Erfolg, weil der durch Teilurteil der Klagerin zuerkannte Anspruch auf Zahlung eines den Mietkautionen nebst Zinsen entsprechenden Betrages unbegrtindet ist. Die Klagerin hat insOweit keinen Zahlungsanspruch (mehr). Zwar vereinbarten die Parteien, daB der Beklagte der Kl註gerin am Tage des Besitztiberganges (dem 8. 1 1 . 1 995) die Miet-kautionen einschlieBlich Zinsen zu ti bergeben hatte(§8.2des Kaufvertrages vom 13.6.1995 in der Fassung der 脆肥inbarung vom 4.8. 1995). Dieser Vereinbarung kann jedoch nicht entnommen werden, daB hiermit§572 BGB abbedungen werden sollte; eine solche Auslegung wUrde weder dem Wortlaut noch der Interessenlage der Klagerin gerecht werden. Mit der Rechtsinhaberschaft an der Forderung gegen die Bank, bei der die Mietkautionen auf einem Sonderkonto angelegt sind, befaBt sich die Klausel nicht, sie geht von einer solchen des Beklagten aus. Anhaltspunkte d可もr, daB die Parteien einen Wechsel der Kontoinhaberschaft kraft Gesetzes bei VertragsabschluB bedachten, sind nicht ersichtlich. Eine interessengerechte Auslegung der Vertragsbestimmung fhrt dazu, daB bei einem solchen Wピchsel nur noch ein一 hier dann auch vertraglicher-Anspruch auf Herausgabe des 一 wenn vorhanden -Sparbuchs (wie im u brigen gem那 §§985, 952 BGB )u brig bleibt oder ein Anspruch auf Abgabe einer von der kontofhrenden Bank verlangten, die Kl註gerin ausdrucklich legitimierenden Erkl註rung des Beklagten. Ob§572 BGB nicht zuletzt angesichts der den Mieter begunstigenden Wirkung (vgl. hierzu Derleder, WuM 1986, 39 , 41 f.)u berhaupt abdingbar ware, kann offen bleiben. Mit dem Erwerb des Grundstticks durch die Klagerin vollzog sich ein gesetzlicher Kontoinhaberwechsel (vgl. hierzu Derleder, a.a.O.; Eisenschmid, WuM 1987, 243 , 248; Sternel, Mietrechtskommentar, 3. Aufl., 111/235; Gel功nacher in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 5, §550 b BGB , Anm. 8.1). Anders als bei einer dem Vermieter 一 vor Inkrafttreten des§550 b Abs. 2 Satz 1 BGB一 zur freien Verfgung gegebenen oder von diesem entgegen §550 b Abs. 2 Satz 1 BGB pflichtwidrig nicht ge-sondert verwahrten Barkaution, wo der in§572 BGB vorge-sehene gesetzliche Wechsel der Rechtsinhaberschaft naturgemaB ausgeschlossen ist und deshalb dem ErWerber ein Anspruch aufAuszahlung eines der Mietkaution entsprechenden Betrages gegen den Ver谷uBerer zusteht (vgl. Derleder, a.a.O., S. 40; Sternel, a.a.O.), ist beiVerwahrung der Miet-kaution auf einem Sonderkonto ein gesetzlicher Wechsel der Rechtsinhaberschaft ebenso unproblematisch und dem Sinn und Zweck des§572 BGB entsprechend m6glich wie bei einer Mietsicherheit in Form einer SicherungsUbereignung oder Mietburgschaft (vgl. hierzu BGH, MDR 1985, 1021 ; OLG Hamm, ZMR 1985, 162 ; Sternel, a.a.O.). Der Anspruch des Ver加Berers aus dem von seinem sonstigen Verm6gen getrennten treuhanderischen Sonderkonto aufAuszahlung des Guthabens, der bei einem Sparguthaben aus den§§700, 607 BGB folgt, kann kraft Gesetzes auf den Erwerber ti bergehen. Jedenfalls mit dem Erwerb des Grundstticks reduzierte sich damit auch der vertraglich vereinbarte Anspruch auf,, Ubergabe der Mietkautionen" auf Ubergabe eines etwa fr das Kautionssonderkonto existierenden Sparbuchs oder Abgabe einer von der kontoftihrenden Bank geforderten, die Klagerin ausdrcklich legitimierenden Erkl谷rung des Be風ag面. 3. ZPO§§256, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB§1191; AGBG §3 (Formiose Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld) 1. Zur Klarung eines Streites U ber die Reichweite eines Vollstreckungstitels steht die Feststellungsklage zur Ver倣gung・ 2. Eine Erweiterung des Sicherungszwecks einer vollstreckbaren Grundschuld ist formfrei wirksam; sie enthalt keine Abanderung der notariellen Unterwerfungserklarung. 3. Die Erweiterung der Haftung aus einer Grundschuld durch eine formularmaBige Zweckbestimmungserklarung auf alle bestehenden und kUnftigen VerbindJichkeiten aus Oder-Konten ist jedenfalls insoweit nicht ti berraschend, als die Verbindlichkeiten aus Verfiigungen des Sicherungsgebers resultieren. BGH, Urteil vom 3.6.1997 一 XIZR 133/96 一, mitgeteilt von Dr Ma功セd Werp, Richter am BGH Mit田ayNot 1997 Heft 5 287 Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten in erster Linie daruber, ob die beklagte Bank wegen Kontokorrentkreditforderungen aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde mito bern山me der pers6nlichen Haftung vollstrecken da正 Am 24石.1986 kauften die Klager ein Grundstuck. Zur Finanzierung des Kaufpreises bestellte der Verkaufer am gleichen Tage fr die kreditgebende Beklagte eine vollstreckbare Grundschuld u ber 720.000 DM zuztiglich Zinsen. In der notariellen Bestellungsurkunde ubernahmen die Klager sowie der Vater des Kl谷gers zu 1) und der Ehemann der Klagerin zu 2) die pers6nliche Haftung in H6he der Grundschuld und unterw紅fen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm6gen. Nach der in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Sicherungsabrede darf der Glaubiger bis zum bergang des Grundstuckseigentums auf die Kaufer,, das Grun即fandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten und/oder behalten, als er oder der K加fer tatsachlich Zahlungen auf die Kaufpreisschuld des K加fers geleistet hat. Alle weiteren innerhalb oder auβerhalb dieser Urkunde getroffenen Zweckbestimmungserkl血ungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen gelten erst nach むbe稽ang des Ei即ntums am Pfandobjekt auf den 騒ufer." Am 25.6.1986 unterzeichneten die Klager, der Vater des Klagers zu 1), der Ehemann der KI昭erin zu 2) und der Grundstucksverkaufer eine formularmaBige Zweckbestimmungserklarung. Danach dienen ,,diese Grundschuld und die sonstigen nach.der Grundschuldbestellungsurkunde bestehenden Rechte als Sicherheit fr alle 一 auch bedingten oder befristeten 一 Ansprtiche" der Beklagten aus der bankmaBigen Geschaftsverbindung gegen die beiden Klager, den Vater des Klagers zu 1) und den Ehemann der Klagerin zu 2). Die Klager, die im Dezember 1986 als Miteigenttimer zu je '/2 ins Grundbuch eingetragen wurden, sowie der Vater des Kl昭ers zu 1) und der Ehemann der Klagerin zu 2) er6ffneten bei der Beklagten ein Gemeinschaftskonto mit Einzelzeichnungsberechtigung, die Klagerin zu 2) ein weiteres Oderkonto zusammen mit ihrem Ehemann, der Klager zu 1) auBerdem ein Einzelkonto. Alle Kontokorrentkonten weisen nach dem Vortrag der Beklagten fllige Sollsalden auf. Diese resultieren bei allen Konten auch aus Verfgungen der Klager. Die Beklagte nimmt fr sich das Recht in Anspruch, aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde wegen ihrer Forderungen aus dem Gemeinschafts- und aus dem Einzelkonto gegen den Klager zu 1) in dessen Miteigentumsanteil und gesamtes Verm6gen sowie wegen ihrer Forderungen aus dem Gemeinschafts- und aus dem anderen Oderkonto gegen die Klagerin zu 2) in deren Miteigentumsan 肥il und gesamtes Verm6gen zu vollstrecken Kl谷ger zu Unrecht stattgegeben. U ber die nur fr den Fall der Begrtindetheit der Feststellungsklage erhobene Hilfswiderklage der Beklagten war nicht zu entscheiden. 1. Nicht zu beanstanden Ist allerdings, daB das Berufungsgericht die negative Feststellungsklage als zul 谷ssig angesehen hat. Entgegen der Ansicht der AnschluBrevision kann das §256 Abs. 1 ZPO ) nicht erforderliche Feststellungsinteresse( mit der Begrtindung verneint werden, die Kl 谷ger k6nnten ihr Rechtsschutzziel mit Hilfe einer Vollstreckungsgegenklage nach§767 ZPO i.V. mit §§794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO umfassender erreichen. Eine Vollstreckungsgegenklage ist darauf gerichtet, die Vollstreckbarkeit, eines Titels zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19.6.1984 一 Ix ZR 89/83, FamRZ 1984, 878 , 879). Darum geht es den Kl 谷gern nicht, jedenfalls ersch6pft sich ihr Rechtsschutzziel darin nicht. Die Kl 谷ger ziehen nicht in Zweifel, daB die vollstreckbare Grundschuld das Kaufpreisfinanzierungsdarlehen sichert und aus der Grundschuld vollstreckt werden darf, wenn das Darlehen nicht bedient und fllig gestellt wird. Sie stellen lediglich in Abrede, daB durch die Grundschuld und das in der 亡bernahme der pers6nlichen Haftung liegende abstrakte Schuldanerkenntnis auch die Kontokorrentkreditforderungen der Beklagten gesichert werden. Streitig ist damit neben dem Umfang der Sicherungsabrede letztlich die Reichweite des Vollstreckungstitels. Ein solcher Streit Ist mit Hilfe einer Feststeilungsklage auszutragen (vgl. BGHZ 36, 11 , 14; BGH, Urteil vom 23.2.1973 Komm-ZPO/ 一 I ZR 117/71, NJW 1973 803, 804; MUn山 亙lrsten Schmidt§767 Rdnr. 18). Abgesehen davon gilt der Vorrang der Vollstreckungsgegenklage gegentiber einer Feststellungsklage nicht ausnahmslos. Wenn schon eine Feststellungsklage zur endgtiltigen Erledigung der aufgetretenen Streiゆunkte 血hrt, bestehen gegen deren Zulassigkeit keine Bedenken. Das ist hier der Fall, da bei einer Bank wie der Beklagten hinreichende Gewahr dafr besteht, daB sie sich an ein rechtskr甘ftiges Feststellungsurteil halt (vgl. BGHZ 130, 115 , 120; Senatsurteil vom 30.5.1995 一 XI ZR 78/94, WM 1995, 1219 , 1220, insoweit in BGHZ 130, 59 if. nicht abgedruckt). Aus den G戒nden: 2. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Einbeziehung der Kontokorrentkredite in den Sicherungszweck der vollstreckbaren Grundschuld durch die Vereinbarung vom 25.6.1986 stelle eine erweiternde Ab加derung der Unterwerfungserkl証皿g nach§794Abs. 1 Nr. 5 ZPO dar, die mangels notarieller Beurkundung unwirksam sei. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll-streckung bezieht sich auf die abstrakte, nicht akzessorische Grundschuld U ber 720.000 DM zuzUglich Zinsen und Nebenleistungen sowie auf das abstrakte Schuldanerkenntnis in H6he der Grundschuld. Durch die Erweiterung des Sicherungszwecks der Grundschuld und des abstrakten Schuldanerkenntnisses wird der Inhalt der Unterwerfungserkl 谷rung nicht berUhrt. Die Unterwerfungserkl計ung erlaubt weiterhin die Zwangsversteigerung des Grundstticks wegen der Grundschuldforderung sowie die Zwangsvollstreckung in das gesamte Verm6gen der Kl 谷ger aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis in gleicher H6he. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts basiert auf einem falschen Verstandnis des Verhaltnisses von Grundschuld bzw. abstraktem Schuldanerkenntnis und der gesicherten kausalen Forderung. Die Ausfhrungen des Berufungsg erichts halten der rechtlichen Nachprfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat der negativen Feststellungsklage der Abgesehen davon hat das Berufungsgericht unberticksichtigt gelassen, d那 die vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde die gesicherten Forderungen nicht abschlieBend festDie Klager sind der Ansicht, die Sicherungsabrede vom 25.6.1986 sei unwirksam, die Grundschuld sichere nur das Kaufpreisfinanzierungsdarlehen. Sie beantragen festzustellen, daB die Beklagte nicht berechtigt ist, wegen der flligen Kontokorrentsalden aus der Grundschuld und aus der U bernahme der pers6nlichen Haftung gegen die Klager vorzugehen, das belastete Grundstuck zu versteigern so面e ZwangsvollstreckungsmaBnahmen zu Lasten des Verm6gens der Klager zu ergreifen. Die Beklagte beantragt im Wege der Hilfswiderklage fr den Fall der Begrundetheit der negativen Feststellungsklage, die Klager als Gesamtschuldner zur Zahlung von 896,92 DM und die 50.426,01 DM, den Klager zu 1) zu wei肥ren 30・ Klagerin zu 2) zu weiteren 55.949,60 DM, jeweils zuzuglich Zinsen, zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und auf die Hilfswiderklage die Kl昭er antragsgemaB zur Zahlung veiurteilt. Mit ihrer Revision beantragen die Kl昭er die Abweisung der Hilfswiderklage.Die Beklagte begehrt im Wege der AnschluBrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die AnschluBrevision hatte Erfolg, die Revision war erfolglos. MittBayNot 1 997 Heft 5 Zweckbestimmungse止1証ungen u berlaBt. Ei 庇 solche Erkl 谷rung enthalt die am 25.6. 1986 getroffene formularmaBige Sicherungsabrede. D那 sie schon vor der Umschreibung des Grundbuchs erfolgt Ist, Ist entgegen der Ansicht der Klager ohne Belang. Als schuldrechtlicher Vertrag kann eine Sicherungszweckvereinbarung jederzeit wirksam getroffen werden, gleichgUltig, ob der Sicherungsgeber Eigentmer des belasteten Grundstticks ist oder nicht. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichtsu ber die Feststellungsklage stellt sich auch nicht aus anderen Grnden als richtig dar ( §563 ZPO). Die formularmaBige Sicherungszweckbestimmung vom 25.6. 1986 verst6Bt, soweit die Beklagte Rechte daraus in Anspruch nimmt, weder gegen§3 noch gegen §9 Abs. 1 AGBG . a) Nach standiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularm 谷 Bige Ausdehnung. der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers 比r alle bestehenden und 姉nftigen Verbindlichkeiten eines Dritten zwar grunds 谷tzlichti berraschend ( AGBG). Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte §3 des Sicherungsgebers ist ( BGHZ 106, 19 , 24「= MittBayNot 1989, 207= DNotZ 1989, 609 ]; 126, 174, 177; BGH, Urteil vom 18.2.1992 一 XI ZR 126/91, WM 1992, 563 , 564「= MittBayNot 1992, 2581 ). Der ll berraschende Charakter ent伍llt aber, soweit Sicherungsgeber und pers6nlicher Schuldner identisch sind. Das ist hier der Fall. Zwar dienen die Grundschuld und die der Beklagten aus der Grundschuldbestellungsurkunde zustehenden Rechte nach der Zweckerkl谷rung vom 25.6. 1986 auch der Sicherung von Forderungen, fr die der Klager zu 1) oder die Klagerin zu 2) nicht pers6nlich haften. Die Beklagte will in die Miteigentumsanteile und das Verm6gen der Klager zu 1) und 2) erkl証termaBen aber nur insoweit vollstrecken, als diese 負r die Kontokorrentkredite pers6nlich haften. Nur auf die letztgenannten Forderungen bezieht sich die negative Feststellungsklage der Klager; im u brigen besteht zwischen den Parteien kein Streit und damit auch kein Feststellungsinteresse. Soweit der eigene Miteigentumsanteil und das eigene Verm6gen 無 Verbindlichkeiten des Klagers zu 1) bzw. der Klagermn zu 2) haften sollen, bestehen gegen die Wirksamkeit der Zweckbestimmungserkl 谷rung vom 25.6. 1 986 keine Bedenken. Insoweit ist das Risiko ktinftiger von der Grundschuldhaftung e正i13ter Verbindlichkeiten fr den Sicherungsgeber vermeidbar und damit nicht u berraschend ( AGBG). DaB §3 es sich bei zwei der drei Kontokorrentkonten, aus denen die Forderungen der Beklagten resultieren, um Gemeinschaftskonten handelt,a ndert nichts .団 Verbindlichkeiten aus r solchen Konten haften die Kontoinhaber gemaB§421 BGB\ als Gesamtschuldner (BGH, Urteil vom 9.11.1992 一 II ZR 219/91, WM 1993, 141 , 143; Hadding in Schimans勺'lB unt ei Lwowski, Bankrechts-Handbuch§35 Rdnr. 9 m.w.N.). DaB die Veiもindlichkeiten teilweise nicht aus Ve加gungen der Klager, sondern anderer Kontomitinhaber resultieren, ist hier schon deshalb ohne Belang, weil Gegenstand der nega-tiven Feststellungsklage nach den gestellten Antr 谷gen nur das Recht der Beklagten ist, aus der Grundschuldbestellungsurkunde wegen Verbindlichkeiten aus den drei Kontokorrent-kreditkonten zu vollstrecken. Auf die 2enaue H6he der Forderungen 0er Jie皿agten tezienen sicli cue Jntrage mcm. L)ie Kl谷ger, die nicht bestreiten, daB die Konten Debetsalden aufweisen, haben dementsprechend weder zur H6he der Salden noch dazu substantiiert vorgetragen, in welchem Um白昭 diese aus Verfugungen anderer Kontomitinhaber resultieren. MittB習Not 1997 Heft 5 b) Ein VerstoB gegen §9 Abs. 1 AGBG scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb aus, weil Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern freier Vereinbarung unterliegen (Senatsurteile vom 28.3 . 1995 一 XIZR 151/94, WM 1995, 790 , 791 f.「= MittBayNot 1995, 201] und vom 6.2.1996 一 XI ZR 121/95, WM 1996, 2233 , 2234). Auf die AnschluBrevision der Beklagten war die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Uber die Hilfswiderklage der Beklagten war nicht zu entscheiden, da sie nur fr den Fall der Begrundetheit der Klage erhoben worden ist. Aus G も nden der Klarstellung war das Berufungs-urteil auch insoweit aufzuheben (vgl. BGHZ 106, 219 , 221) und die Revision der Klager zurUckzuweisen. 4. WEG§§31 Abs. 1, 32 (Anforderungen an Aufteilungsplan bei Dauerwohnrecht) Die Anforderungen an den Aufteilungsplan bei BegrUn-dung eines Dauerwohnrechts an einer Wohnung in einem von mehreren auf dem belasteten GrundstUck befind-lichen mehrst6ckigen Geb註uden unterscheiden sich von dem fr die Begrtindung von Wohnungseigentum erfor-・ derlichen Aufteilungsplan. Neben einem Wohnungsplan Uber die einzelnen zum Dauerwohnrecht gehbrenden R註ume Ist lediglich ein Stockwerksplan erforderlich, aus dem sich die Lage der R註ume und ihre Abgrenzung zu den anderen R註umen ergeben muB. Die weiteren auf dem Stockwerk befindlichen Wohnungen und R註ume brauchen hieraus nicht ersichtlich zu sein. Bei mehreren Geb註uden auf dem belasteten Grundstilck genUgt es, wenn auf einem GrundstUcksplan das Geb註ude gekennzeichnet ist, in dem sich die vom Dauerwohnrecht umfaBten R註ume befinden. (Leitsatz der Schr卿eitung) BayObLG, BeschluB vom 28.5.1997 一 2Z BR 60/97 一, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG und Notar Dr Peter Gうtz, Regensburg Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten sind in GUtergemeinschaft EigentUmer eines 3470 m2 groBen, mit mehreren Geb 谷uden bebauten GrundstUcks. Zu notarieller Urkunde vom 19. 12. 1995 bestellten sie fr sich als Berechtigte in Gtitergemeinschaft ein Dauerwohnrecht an der im ersten ObergeschoB eines der auf dem Grundstck befindlichen Geb 谷ude gelegenen Wohnung. Den Dauerwohnberechtigten ist das Recht auf Mitbenutzung der gemeinschaftlichen R加me, Anlagen und Einrichtungen des Geb谷udes sowie des Gartens eingeraumt. Der not 面ellen Urkunde ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Plan beigefgt, aus dem sich die Begrenzung der Wめnung und die Lage der einzelnen Zimmer innerhalb der Wめnung sowie die Gr6Be des Gartens ergibt. Die Beteiligten bewilligten die Eintragung des Dauerwohnrechts in das Grundbuch. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag durch Zwischenverfgung beanstandet und unter anderem die Vorlage eines Aufteilungsplans verlangt, der sowohl einen AufriB des ganzen Gebaudes als auch die Grundrisse der einzelnen Stockwerke enthalt. Die Erinnerung/Beschwerde gegen diese Beanstandung hat das Landgericht zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die teilweise Erfolg hatte. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.06.1997 Aktenzeichen: XI ZR 133/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 287-289 DNotZ 1998, 575-578 NJW 1997, 2320-2322 Normen in Titel: ZPO §§ 256, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1191; AGBG § 3