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II ZR 166/93

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 08. März 1999 20 W 94/99 GmbHG § 54 Abs. 3 Unzulässigkeit der Änderung des Geschäftsjahrs einer GmbH nach Ablauf des gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ausgabe verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist mit dieser Feststellung nichts für die Entscheidung der Frage gewonnen, ob wegen dieser zwangsläufigen Rechtsfolge des Treuhandvertrages das Geschäft nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG beurkundungsbedürftig ist oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift das Beurkundungserfordernis auch für solche Rechtsgeschäfte gilt, die zwar nicht ausdrücklich, aber zwangsläufig – zumindest befristet oder bedingt – die Verpflichtung zur Geschäftsanteilsübertragung begründen. d) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erfordert der Sinn der Formvorschrift, dass auch die nach Gründung, aber vor Eintragung der GmbH geschlossene, auf den künftig entstehenden Geschäftsanteil abzielende Treuhandabrede in notarieller Form geschlossen wird. Anders als die im Wesentlichen dem Schutz vor Übereilung dienende Vorschrift des §313 BGB zielt §15 Abs. 4 GmbHG – wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die gefestigte Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 13, 49 , 51 f.; BGHZ 19, 69 , 71; BGHZ 75, 352, 353 [= MittBayNot 1980, 37 ]; BGHZ 130, 71 , 74 [= MittBayNot 1995, 274 ]) – nicht nur darauf ab, den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten, sondern soll auch vereiteln, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden. Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn hinsichtlich eines bestehenden Geschäftsanteils formfrei ein Treuhandverhältnis begründet werden könnte, auf Grund dessen der Treugeber die Übertragung des Geschäftsanteils auf sich verlangen könnte, zumal es der Treugeber in der Hand hätte, seinerseits weitere Treuhandverträge zu schließen, nach denen er verpflichtet wäre, jenen Anteil selbst treuhänderisch für einen Dritten zu halten. Wollte man – was der Senat früher ausdrücklich offen gelassen hat ( BGHZ 35, 272 , 277), vereinzelt im Schrifttum dagegen befürwortet wird (vgl. Hachenburg/Zutt a.a.O. Anh. §15 Rdnr. 52; anders aber die h.M., vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl. § 15 Rdnr. 55 f.; Rowedder, GmbHG, 3. Aufl. § 15 Rdnr. 28; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl. § 15 Rdnr. 45; Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl. § 15 Rdnr. 62; Ulmer, WPg. 1963, 120 f., ebenso auch der von Zutt für seine Auffassung angeführte Schlegelberger/K.Schmidt, HGB, 5. Aufl. Vor § 335 Rdnr. 44 und 47) – eine derartige formfrei geschlossene Vereinbarungstreuhand zulassen, wäre damit im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats der Boden entzogen, nach der die formlose Abtretung von Ansprüchen auf Übertragung eines Geschäftsanteils von der Rechtsordnung schlechthin und nicht nur dann nicht anerkannt werden kann, wenn im Einzelfall die Absicht der Umgehung der Formvorschrift festgestellt wird ( BGHZ 75, 352 , 354 f. [= MittBayNot 1980, 37 ]). Auch in der Gründungsphase der GmbH beanspruchen die genannten Schutzzwecke des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG Geltung. Für die Abtretung des künftigen, mit der Eintragung entstehenden Geschäftsanteils und die Eingehung der Verpflichtung hierzu ist dies in der Rechtsprechung des Senats wiederholt ausgesprochen worden ( BGHZ 21, 242 , 245; Urt. v. 26.9.1994 – II ZR 166/93, ZIP 1994, 1855 [= MittBayNot 1994, 561]). Nichts anderes kann für einen während der Gründungsphase der GmbH geschlossenen, den erst künftig mit der Eintragung der Gesellschaft entstehenden Geschäftsanteil erfassenden Treuhandvertrag gelten, soll nicht der Zweck der zwingenden Formvorschrift verfehlt werden. 3. Trägt danach die Begründung des angefochtenen Urteils die Entscheidung nicht, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung im Sinne des Revisionsantrags gleichwohl verwehrt. Von seinem Ausgangspunkt folgerichtig hat das Berufungsgericht nämlich nicht geprüft, ob die Parteien bereits vor dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages der J.L. GmbH eine Treuhandvereinbarung getroffen haben. Dies konnte, da weder ein Geschäftsanteil vorhanden war noch dessen Entstehen in die Wege geleitet und nur noch von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abhängig war, formfrei geschehen ( BGHZ 19, 69 , 70 m.w.N.; Lutter/ Hommelhoff a.a.O. § 15 Rdnr. 44; Baumbach/Hueck a.a.O. §15 Rdnr. 55). Die Umstände der Gründung der J.L. GmbH, bei der der Beklagte insgesamt drei Geschäftsanteile, davon einen i.H.v. 205.000,– DM unstreitig für seine Ehefrau übernommen hat, ferner die Art, in der der Beklagte die erforderlichen Einlagemittel beschafft hat, sowie schließlich die zwischen den Parteien geführten, dem schriftlichen Abschluss des Treuhandvertrages vorausgegangenen Erörterungen – das gilt vor allem für die am 20.3.1992 unter Einbeziehung des Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers Dr. B. geführten Gespräche – können dafür sprechen, dass eine Einigung zwischen den Parteien bereits vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der J.L. GmbH zustande gekommen ist. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht die Gelegenheit, die gebotenen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. 20. GmbHG § 54 Abs. 3 (Unzulässigkeit der Änderung des Geschäftsjahrs einer GmbH nach Ablauf des gebildeten Rumpfgeschäftsjahrs) Die Handelsregistereintragung der Änderung des Geschäftsjahres in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag ist unzulässig, wenn das gebildete Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Anmeldung bereits abgelaufen war. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9.3.1999 – 20 W 94/99 – Aus dem Tatbestand: Das Geschäftsjahr der Antragstellerin läuft bisher vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. Am 16.4.1998 beschloss die alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin, das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr anzupassen und vom 1.10.1997 bis zum 31.12.1997 ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden. Die Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrages ging am 3.7.1998 beim Registergericht ein. Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages abgelehnt. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Schon wegen der konstitutiven Wirkung der Eintragung (§54 Abs. 3 GmbHG) kann die Änderung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages grundsätzlich keine Rückwirkung haben (überwiegende Meinung – vgl. Rowedder/Zimmermann GmbHG 3. Aufl. § 54 Rdnr. 32; Scholz/Priester GmbHG 8. Aufl. § 53 Rdnr. 190 und § 54 Rdnr. 63; Hachenburg/Ulmer GmbHG 8. Aufl. § 53 Rdnr. 25 jeweils m.w.N.). Daher wird auch die Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Geschäftsjahres mit Rückwirkung für nicht zulässig angesehen 490 MittBayNot 1999 Heft 5 Ausgabe5_99 27.10.1999 14:17 Uhr Seite 490 Ausgabe5_99 27.10.1999 14:17 Uhr Seite 491 (vgl. zum Meinungsstand BFH GmbHR 1997, 670 ). So weit vereinzelt eine Rückwirkung für möglich gehalten wird, ist streitig, ob die Änderung des Geschäftsjahres vor Ablauf des entstehenden Rumpfgeschäftsjahres beschlossen und zur Eintragung angemeldet (so OLG Karlsruhe Rpfleger 1975, 178 ; LG Berlin Rpfleger 1978, 143 ) oder ob darüber hinaus die Änderung vor Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres auch eingetragen sein muss (so Hachenburg/Goerdeler/Müller GmbHG 8. Aufl. § 29 Rdnr. 18). Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt im vorliegenden Fall, in dem das Rumpfgeschäftsjahr im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der Anmeldung bereits abgelaufen war, eine Eintragung der Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht in Frage. Der Meinung des Landgerichts Frankfurt am Main (GmbHR 1978, 112 und 1979, 208), das eine Eintragung der Änderung des Geschäftsjahres nach Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres dann für eintragungsfähig gehalten hat, wenn Drittinteressen nicht beeinträchtigt werden, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Meinung des Landgerichts lässt sich mit dem abstrakten Schutzzweck des § 54 Abs. 3 GmbHG nicht vereinbaren (vgl. BFH a.a.O.). 21. PartGG § 2; HGB § 24 Abs. 2; BGB § 1355 Abs. 4 S. 1 (Namensbildung bei Partnerschaftsgesellschaft) Als Name einer Partnerschaft i.S.v. § 2 PartGG kann neben dem Namen des einen Partners nicht allein der als Begleitname bestimmte Geburtsname (§ 1355 Abs. 4 S. 1 BGB) eines weiteren Partners aufgenommen werden, selbst wenn ihn die Sozien in dieser Weise über Jahre als BGB-Gesellschaft so verwendet haben. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.4.1999 – 11 Wx 44/98 – Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht 22. ZPO § 727 (Klauselumschreibung bei Rechtsnachfolge) Eine Vollstreckungsklausel kann in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO nach Eigentumsberichtigung vom Bucheigentümer auf den wahren Eigentümer umgeschrieben werden. OLG Hamm, Beschluss vom 1.12.1998 – 15 W 305/98 –, mitgeteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 2) war gemeinsam mit ihrem Ehemann als Miteigentümerin zu je 1/2 des im Grundbuch von H. Blatt … verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Am 5.5.1975 wurde ihre Tochter Sch. auf Grund eines Heimstättenfolgezeugnisses im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen. Diese bestellte am 20.11.1986 zugunsten der zu 1) beteiligten Sparkasse zur Sicherung eines gewährten Darlehens eine Grundschuld über 115.000,00 DM. In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück in der Weise, dass die sofortige Vollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sei. Die Grundschuld wurde antragsgemäß in Abteilung III des Grundbuches unter laufende Nr. 6 eingetragen. MittBayNot 1999 Heft 5 Die Beteiligte zu 1) betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Im März 1997 wurde auf ihren Antrag die Zwangsversteigerung angeordnet. Am 3.6.1997 wurde das Grundbuch dahin berichtigt, dass die Beteiligte zu 2) auf Grund bisheriger Berechtigung (Auflassung vom 1.7.1965 und Eintragung vom 9.7.1965) Miteigentümerin des Grundbesitzes zu 1/2-Anteil neben ihrer Tochter Sch. ist. Daraufhin übersandte die Beteiligte zu 1) dem Urkundsnotar die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 20.11.1986 mit der Bitte, die Vollstreckungsklausel auch gegen die Beteiligte zu 2) zu erteilen. Dies lehnte der Notar ab. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beteiligte zu 1), den Urkundsnotar anzuweisen, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde gegen die Beteiligte zu 2) zu erteilen. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Landgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, den Urkundsnotar anzuweisen, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäß §§ 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO auf die Beteiligte zu 2) vorzunehmen. Denn die Vorschrift des § 727 ZPO ist vorliegend entsprechend anzuwenden. Danach kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger der in der notariellen Urkunde bezeichneten Schuldnerin erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, die Beteiligte zu 2) sei nicht Rechtsnachfolgerin von Sch. Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO liegt nur dann vor, wenn ein Wechsel der im Vollstreckungstitel als Gläubiger oder Schuldner des zu vollstreckenden Anspruchs bezeichneten Person stattgefunden hat (vgl. Zöller/Stöber, 20. Aufl., § 727 ZPO Rdnr. 2). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Beteiligte zu 2) nicht gegeben, weil sie bereits seit dem 9.7.1966 ununterbrochen „wahre“’ Miteigentümerin zu 1/2-Anteil des hier fraglichen Grundstücks ist. Die Frage, ob § 727 ZPO auf den „wahren Eigentümer“, der im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer eingetragen wird, entsprechend anwendbar ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wolfsteiner (in MüKo, § 727 ZPO Rdnr. 34) lehnt eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO mit der Begründung ab, dem Gesetz sei der gutgläubige Titelerwerb durch den Gläubiger unbekannt (andererseits ist aber unklar, ob dieser Autor an seiner Meinung noch festhält, vgl. Wolfsteiner in Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, § 1148 Rdnr. 7). Auch Münzberg (in Stein-Jonas, 21. Aufl., § 727 ZPO Fn. 158) hält eine entsprechende Anwendung für ausgeschlossen, weil es hinsichtlich des wahren Eigentümers an einer Rechtsänderung fehle; dieser erlange lediglich eine Grundbuchposition, die für ihn keinen Erwerb darstelle. Der Senat schließt sich der gegenteiligen Auffassung an, nach der der wahre Eigentümer, der seine Eintragung erwirkt hat, als Rechtsnachfolger des im Grundbuch Eingetragenen gilt (ebenso (OLG Hamm – 5. Zivilsenat – Rechtspfleger 1990, 215; Stöber in Zeller, 15. Aufl., § 28 ZVG Rdnr. 3, Anm. 3.7 und in Zöller, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 17 a; Baumbach/Hartmann, Einf. §§ 727 – 729 ZPO Rdnr. 4; Soergel/Konzen, 12. Aufl., § 1148 BGB Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, 57. Aufl., § 1148 BGB Rdnr. 1; Erman/Räfle, 9. Aufl., § 1148 BGB Rdnr. 2; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 16 Seite 271). Nach Auffassung des Senats gebietet der Rechtsgedanke des § 1148 BGB eine entspre Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 08.03.1999 Aktenzeichen: 20 W 94/99 Erschienen in: MittBayNot 1999, 490-491 MittRhNotK 1999, 206 Normen in Titel: GmbHG § 54 Abs. 3