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V ZR 269/98

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 09. November 1999 12 U 813/99 GmbHG § 53; AktG 261 Nr. 2 analog Beurkundungspflicht für satzungsdurchbrechenden Beschluss Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. Soweit der Notar unter dem 23.3.1999 die Abberufung des Beteiligten zu 3 als Geschäftsführer (“In Ausübung der mir in der Handelsregisteranmeldung UR.Nr. 1644/98 erteilten Vollmacht, die Anmeldung zu ergänzen… zur Eintragung ins Handelsregister anmeldet, vermag er sich – insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend – ebenfalls nicht auf eine wirksame Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2 zu stützen. Abgesehen davon kann über die Anmeldung einer registerfähigen Tatsache mit mehreren einzutragenden Gegenständen nur einheitlich entschieden werden. Es darf nicht der Eintragung nur teilweise stattgegeben und für ihren weitergehenden Gegenstand der Eintragungsantrag zurückgewiesen werden. Wenn ein Eintragungshindernis vorliegt, ist die gesamte Anmeldung mit Zwischenverfügung zu beanstanden oder zurückzuweisen (Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht 6. Aufl. 1998 Rdnr. 29 b) 19. GmbHG §51a (Einsichtsrecht eines zum Ausscheiden verpflichteten GmbH-Gesellschafters) 1. Auch einem GmbH-Gesellschafter, der sich zum Ausscheiden aus der Gesellschaft verpflichtet hat, kann die Einsicht in einen aufgestellten Jahresabschluss nebst Lagebericht nicht verweigert werden. 2. Zum Rechtsmissbrauch bei einem Informationsverlangen. BayObLG, Beschluss vom 15.10.1999 – 3Z BR 239/99 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 20. AktG §§121, 123, 245 (Fehlerhafte Ladung zu Hauptversammlung) 1. Fehlt bei der Einberufung zur Hauptversammlung neben der Angabe mehrerer Hinterlegungsstellen nur die Angabe einer weiteren Hinterlegungsstelle, führt dieser Einberufungsmangel nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. 2. Der Bevollmächtigte eines Aktionärs darf nicht deshalb von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen werden, weil er eine dem Aktionär von der Aktiengesellschaft übersandte Eintrittskarte nicht vorlegen kann. OLG München, Urteil vom 12.11.1999 – 23 U 3319/99 (rkr.) – 21. GmbHG § 53; AktG 261 Nr. 2 analog (Beurkundungspflicht für satzungsdurchbrechenden Beschluss) Der Gesellschafterbeschluss über die Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers, dem in der Satzung das Sonderrecht eingeräumt ist, zum Geschäftsführer bestellt zu werden, bedarf der notariellen Beurkundung. OLG Nürnberg, Urteil vom 10.11.1999 – 12 U 813/99 – Zum Sachverhalt: Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen mehrere Gesellschafterbeschlüsse. Der Kläger und die Nebenintervenientin sind zu je 50 % an der Beklagten und an der R.-GmbH beteiligt. Nach § 9 der Satzung der Beklagten steht der Nebenintervenientin und dem Kläger das Recht zu, zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt zu werden. Die Beklagte ist verpflichtet, mit den bestellten Geschäftsführern einen Dienstvertrag abzuschließen. Am 29.8.1997 wurde in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten folgender Beschluss gefasst: „J. R. wird mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Geschäftsführer der R.-GmbH enthoben. Zu diesem Zweck wird ihm sein Sonderrecht gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages der R.-GmbH entzogen.“ Der Kläger hatte vor der Abstimmung den Raum verlassen. Der Bschluss wurde mit der Stimme der Nebenintervenientin gefasst. Am 24.9.1997 stellte die Nebenintervenientin in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten die Anträge, den Kläger mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Geschäftsführer der Beklagten zu entheben, zunächst für die Dauer von drei Jahren das Sonderrecht gemäß §9 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages zu entziehen und einen eventuellen Anstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Nebenintervenientin stimmte für, der Kläger gegen die gestellten Anträge. In einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5.1.1998 stellte die Beklagte folgende Anträge: „a) Die in der Gesellschafterversammlung der R.-GmbH vom 29.8.1997 beschlossene Amtsenthebung des Geschäftsführers J. R. wird bestätigt. b) Die in der Gesellschafterversammlung der R.-GmbH vom 24.9.1997 erneut beschlossene Amtsenthebung des Geschäftsführers J.R. wird bestätigt. c) Hilfsweise für den Fall, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 29.8.1997 oder die in der Gesellschafterversammlung vom 24.9.1997 beschlossene Amtsenthebung nicht durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wird, wird der Geschäftssführer J.R. mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben.“ Die Nebenintervenientin stimmte für, der Kläger gegen diese Anträge. Weiterhin stellte die Nebenintervenientin in dieser Gesellschafterversammlung den Antrag: „Für den Fall, dass Herr R. einen Vorschlag des zur Entscheidung über die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses berufenen Gerichts hinsichtlich eines milderen Mittels nicht akzeptiert, wird Herr R. als Gesellschafter der R.-GmbH gemäß §17 Abs. 1 d der Satzung ausgeschlossen.“ Die Nebenintervenientin stimmte für, der Kläger gegen diesen Antrag. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die genannten Beschlüsse nichtig, jedenfalls unwirksam seien. Am 29.8.1997 habe keine Gesellschafterversammlung stattgefunden. Die Beschlüsse vom 24.9.1997 seien nichtig, da er gemäß § 9 der Satzung nur mit seiner Zustimmung abberufen werden könne und ein wichtiger Grund für seine Abberufung nicht vorgelegen habe. Die Erhöhung des Stammkapitals der P.C.-GmbH habe er ausschließlich im Interesse einer gedeihlichen wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmensgruppe betrieben. Er sei bereit gewesen, die neu entstehenden Geschäftsanteile bei der P.C.-GmbH auf die R.D.-GmbH zu übertragen. Aus diesen Gründen seien auch die Beschlüsse vom 5.1.1998 nichtig, zumal es sich hierbei um satzungsdurchbrechende Beschlüsse gehandelt habe, die der notariellen Beurkundung bedurft hätten. Die Beklagte hat anerkannt, dass die Beschlüsse vom 29.8.1997 und 24.9.1997 insoweit nichtig sind, als beschlossen wurde, das dem Kläger nach §9 des Gesellschaftsvertrages zustehende Sonderrecht ganz oder für die Dauer von drei Jahren zu entziehen. 244 MittBayNot 2000 Heft 3 Das Landgericht hat entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten die teilweise Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29.8.1997 und 24.9.1997 festgestellt, soweit in ihnen dem Kläger das Sonderrecht nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages dauernd oder vorübergehend entzogen wurde. Das Landgericht hat weiterhin festgestellt, dass der Beschluss vom 5.1.1998 teilweise nichtig ist, soweit der Kläger mit sofortiger Wirkung seines Amtes als Geschäftsführer enthoben wird, falls die vorangegangenen Beschlüsse nicht gerichtlich bestätigt werden sollten und soweit der Kläger als Gesellschafter ausgeschlossen werden sollte, falls er einen Vorschlag des zuständigen Gerichts als milderes Mittel nicht akzeptieren würde. GmbHG, 16. Auflage, § 14 Rdnr. 18). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes befreit aber bei Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht von dem Formerfordernis des § 53 Abs. 2 GmbHG. Eine Satzungsänderung liegt nicht nur dann vor, wenn das Sonderrecht ausdrücklich entzogen wird. Auch eine Beeinträchtigung, die direkt schmälernd in das Sonderrecht eingreift, erfordert einen satzungsändernden Beschluss nach § 53 GmbHG (Scholz/Winter GmbHG, 8. Auflage, § 14 Rdnr. 26; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Auflage, § 14 Rdnr. 25) Im Übrigen hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte nur teilweise Erfolg. c) Der Auffassung, dass § 38 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung zwar nicht zur Aufhebung des Sonderrechts, aber zu der keine Satzungsänderung voraussetzenden Abberufung des Geschäftsführers ermächtige, kann insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.6.1993 ( BGHZ 123, 15 ff.) nicht gefolgt werden. Danach ist die Zulässigkeit von nicht formgültigen Satzungsdurchbrechungen auf Fälle einer „punktuellen“ Regelung, bei denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft, beschränkt. Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, sind dagegen ohne Einhaltung der für eine Satzungsänderung geltenden Formvorschriften auch dann unwirksam, wenn dieser Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist. Der Grund dafür liegt vor allem darin, dass solche eine Dauerwirkung entfaltenden Abweichungen von der Satzung nicht nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben, sondern auch den Rechtsverkehr einschließlich etwaiger später eintretender Gesellschafter berühren (BGH a.a.O.). Die Abberufung des Klägers schafft einen solchen von der Satzung abweichenden rechtlichen Dauerzustand. Sie ist, da nicht alle Satzungsänderungsvorschriften eingehalten wurden, unwirksam (vgl. Scholz/ Priester, a.a.O., § 53 Rdnr. 29). Soweit der Senat im Urteil vom 30.9.1998, 12 U 1691/98, unter Bezugnahme auf Scholz/Winter, §14 Rdnr. 27, eine andere Auffassung vertreten hatte, wird daran nicht festgehalten. Aus den Gründen: Die Beschlüsse vom 29.8.1997, 24.9.1997 und 5.1.1998 sind hinsichtlich der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und hinsichtlich der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses wegen Formmangels nichtig, § 53 Abs. 2 GmbHG, § 241 Nr. 2 AktienG analog. 1. Durch die Abberufung und Kündigung wird in das dem Kläger in der Satzung eingeräumte Sonderrecht, als Geschäftsführer bestellt zu werden, eingegriffen. Bei den Beschlüssen vom 29.8.1997 und 24.9.1997 ging offensichtlich die Beklagte auch von dieser Beurteilung aus, denn im Zusammenhang mit der Amtsenthebung wurde jeweils auch das Sonderrecht des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages entzogen. Hinsichtlich der Entziehung des Sonderrechts in den beiden genannten Beschlüssen hat das Landgericht die Nichtigkeit durch Teilanerkenntnisurteil festgestellt. Zwar bestätigt der Beschluss vom 5.1.1998 nur die Amtsenthebung des Klägers, nicht auch die vollständige oder befristete Entziehung seines Sonderrechts. Materiell kommt die Amtsenthebung aber einem Entzug des Sonderrechts gleich, weil der Kläger nach dem Sinn des Beschlusses über die Amtsenthebung auf unbestimmte Zeit nicht mehr zum Geschäftssführer bestellt werden soll. Es lässt sich deshalb nicht vertreten, dass das Sonderrecht formal nicht entzogen ist. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger jederzeit die Möglichkeit haben sollte, erneut zum Geschäftsführer bestellt zu werden. Gerade das soll aber durch die Amtsenthebung auf nicht absehbare Zeit nicht mehr möglich sein. 2. Die Beschlüsse über die Amtsenthebung hätten gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG der notariellen Beurkundung bedurft, weil sie in das Sonderrecht des Klägers nach § 9 des Gesellschaftsvertrages eingreifen. a) Der Verzicht auf die notarielle Beurkundung kann – entgegen der Auffassung des Erstgerichts – nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.6.1979 ( BB 79, 2127 ) gestützt werden, wonach die Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH keine Satzungsänderung darstellt. Dem Ausschluss eines Gesellschafters kann der Entzug des Sonderrechts, zum Geschäftsführer bestellt zu werden, nicht gleichgesetzt werden. Bei der Ausschließung eines Gesellschafters ändert sich die personelle Zusammensetzung, während die inhaltlichen Regelungen der Satzung unverändert bleiben. Beim Entzug eines Sonderrechts wird bei Kontinuität der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft der Inhalt der Satzung geändert. b) Ein Sonderrecht kann zwar ohne Zustimmung des Berechtigten ausnahmsweise entzogen oder eingeschränkt werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (Baumbach/Hueck, MittBayNot 2000 Heft 3 Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht 22. ZPO § 829 (Auslegung eines Pfändungsbeschlusses) Mit einem Pfändungsbeschluss über den „Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ eines notariellen Kaufvertrages wird nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfasst. BGH, Urteil vom 14.1.2000 – V ZR 269/98 – mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Zum Sachverhalt: Die Klägerin nimmt den Beklagten als Drittschuldner aus einer angeblich gepfändeten Forderung ihres Schuldners H. (im Folgenden: Schuldner) in Anspruch. Dieser war Eigentümer eines Grundstücks in M., für das ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig war. Er verkaufte es mit notariellem Vertrag vom 2.8.1996 zum Preis von 900.000 DM an den Beklagten. Der Kaufpreis war bis 15.11.1996 auf ein Treuhandkonto einzuzahlen (§ 3 des Vertrages). In dem Versteigerungstermin vom 7.8.1996 blieb die Klägerin Meistbietende für das Grundstück, ließ aber die Entscheidung über den Zuschlag vertagen, um dem Beklagten Gelegenheit zur Zahlung des Kaufpreises zu geben. Am Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 09.11.1999 Aktenzeichen: 12 U 813/99 Erschienen in: MittBayNot 2000, 244-245 MittRhNotK 2000, 169-170 Normen in Titel: GmbHG § 53; AktG 261 Nr. 2 analog