OffeneUrteileSuche

II R 52/98

olg, Entscheidung vom

10mal zitiert
9Zitate

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 24. Januar 2001 II R 52/98 ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 1 a.F., AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Kein Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge bei Einräumungeiner atypisch stillen Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bb) eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entsteht allerdings nur, soweit es sich bei der Tätigkeit des Notars nicht um ein gebührenfreies Nebengeschäft handelt, § 147 Abs. 3 KostO . Nach den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen liegt ein Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO vor, wenn die Tätigkeit zum Pflichtenkreis des Notars gehört, mit einem Hauptgeschäft so zusammenhängt, dass sie nicht als selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt und die Tätigkeit das Hauptgeschäft vorbereitet oder fördert und so der beabsichtigte Erfolg herbeigeführt wird (vgl. BayObLG JurBüro 1980, 751; Mümmler in JurBüro 1982, 837 jew. m.w.N.). Ob das Nebengeschäft im Verhältnis zum Hauptgeschäft zudem minder wichtig erscheinen muss, ist umstritten (bejahend BayObLG a.a.O.; ablehnend etwa Korintenberg/Lappe KostO 14. Aufl. § 35 Rdnr. 4), kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Übersendung des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung an den weiteren Geschäftsführer zum Zwecke der Unterschrift und deren Beglaubigung durch einen Notar an einem anderen Ort ist jedenfalls als minderwichtige Tätigkeit im Verhältnis zur Haupttätigkeit des Notars anzusehen. Auch die übrigen, nach den o.g. Grundsätzen aufgestellten Voraussetzungen für ein gebührenfreies Nebengeschäft liegen vor. Die Übersendung des Entwurfs der Handelsregisteranmeldung bereitete lediglich die Anmeldung der GmbH vor. Denn der Anmeldung muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 GmbH der Gesellschaftsvertrag beigefügt sein. Dieser bedarf notarieller Form ( §2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ) und ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ( § 2 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ). Werden – wie hier – zugleich mit der Anmeldung der Gesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist darüber hinaus die Unterschrift sämtlicher Geschäftsführer zur Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung hat nämlich namens der Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer persönlich zu erfolgen (vgl. Scholz GmbHG 9. aufl. §7 Rdnr. 10). Steuerrecht 17. ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 1 a.F., AO § 173 Abs. 1 Satz 1 (Kein Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge bei Einräumung einer atypisch stillen Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung) 1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist. 2. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb. BFH, Urteil vom 25.1.2001 – II R 52/98 – Zum Sachverhalt: Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Kommanditistin an der A-KG beteiligt. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24.8.1994 räumte sie ihrer 1994 geborenen Tochter B mit Wirkung vom 1.5.1994 schenkweise eine „mitunternehmerische (atypische)“ Unterbeteiligung von nominal 100.000 DM an der Kommanditbeteiligung ein und verpflichtete sich, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen. Die Klägerin gab eine Schenkungsteuererklärung auf amtlichem Vordruck ab, der ihr vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt – FA –) übersandt worden war. Der Vordruck entsprach dem Stand 06/84. In dem Vordruck wurde zwar nach zugewendetem Betriebsvermögen gefragt, er enthielt jedoch keinen Hinweis auf abziehbare Freibeträge. In der Erklärung wurde kein Freibetrag geltend gemacht. Durch Bescheid vom 27.1.1995 setzte das FA gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Der Bescheid erging wegen der Einheitswerte der KG zum 1.1.1994/1995 vorläufig nach §165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Am 6.3.1995 stellte die Klägerin den Antrag, den Freibetrag für Betriebsvermögen von 500.000 DM nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der ab 1.1.994 geltenden Fassung des Art. 13 des Standortsicherungsgesetzes vom 13.9.1993 (BGBl I, 1969) – ErbStG – abzuziehen. Dies wurde vom FA unter Hinweis auf die abgelaufene Einspruchsfrist abgelehnt. Am 23.3.1995 machte die Klägerin nunmehr geltend, den Freibetrag übersehen zu haben und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie hilfsweise Änderung des Bescheids nach §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Die Änderung des Bescheids wurde vom FA abgelehnt. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA zurück. Mit der Klage wurde begehrt, unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 29.3.1995 und der Einspruchsentscheidung vom 30.1.1996 das FA zu verpflichten, den Schenkungsteuerbescheid vom 3.9.1997 zu ändern und dabei den Freibetrag von 500.000 DM zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens wurde der Steuerbescheid gemäß §165 Abs. 2 AO 1977 geändert und die Schenkungsteuer herabgesetzt. Die Klägerin machte diesen Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Das FA sei nach § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verpflichten, den Schenkungsteuerbescheid unter Berücksichtigung des Freibetrags zu ändern. Dies folge aus §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Wenn die Gewährung einer Steuervergünstigung nicht nur vom Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale, sondern außerdem von einer subjektiven Willensentscheidung des Steuerpflichtigen abhänge, dann sei auch diese eine – innere – Tatsache im Sinne dieser Vorschrift. Im Streitfall habe die Klägerin ursprünglich von der Existenz des Freibetrags nichts gewusst. Diese Tatsache sei dem FA erst nachträglich bekannt geworden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFGI) 1999, 205 abgedruckt. Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und materiellen Rechts. Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Ohne Erfolg. Aus den Gründen: Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. 1. Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es §173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 verletzt. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands oder einer Steuervergünstigung sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 28.9.1984 VI R 48/82, BFHE 141, 532 , BStBl II 1985, 117, m.w.N.). Die Unkenntnis der Klägerin über die Existenz des Freibetrages nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG und 335MittBayNot 2001 Heft 3 über das Antragserfordernis stellt entgegen der Auffassung des FG jedoch keine Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 dar, denn die zutreffende Rechtskenntnis als solche ist kein (subjektives) Merkmal oder Teilstück der hier in Betracht kommenden Steuervergünstigung nach §13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG. Zu Unrecht beruft sich das FG daher auf das BFHUrteil vom 9.12.1987 II R 186/85 (BFH/NV 1989, 256), weil in dieser Entscheidung das subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerbefreiungsvorschrift, nämlich die Widmungsabsicht, zu beurteilen war. 2. Die Klage ist abzuweisen. Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall eine Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sich aus anderen Gründen als vom FG angenommen rechtfertigen ließe oder ob verwaltungsverfahrensrechtlich eine Änderung des Schenkungsteuerbescheids nach anderen Vorschriften (z.B. nach § 175 Abs. 1 Satz.1 Nr. 2 AO 1977) in Betracht käme, da bereits die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Freibetrags nicht vorliegen. Nach § 13 Abs. 2a Satz 1 ErbStG (in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes) bleibt Betriebsvermögen bis zu einem Betrag von 500.000 DM sowohl beim Erwerb durch Erbanfall als auch beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge außer Ansatz. Der Senat braucht keine Stellung dazu zu beziehen, ob oder inwieweit diese Regelung dem Grunde nach einer Überprüfung standhält (vgl. z.B. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 10. Aufl., § 13 Rdnr. 59), denn sie ist im Streitfall deshalb nicht anzuwenden, weil kein Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. Zwar ist materiell-rechtlich die vorweggenommene Erbfolge Schenkung unter Lebenden (vgl. Urteil des BFH vom 30.1.1991 IV ZR 299/89, NJW 1991, 1345 , und BFH Urteil vom 8.11.1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373). Der nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigte Erwerb erfasst jedoch nicht jede Schenkung unter Lebenden i.S. von § 7 ErbStG, denn nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Anwendung des Freibetrags auf besonders qualifizierte, den Begriff vorweggenommene Erbfolge erfüllende Schenkungen beschränkt. Der in § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG als Tatbestandsmerkmal verwendete Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist allerdings weder im Erbschaftsteuergesetz noch im Bürgerlichen Gesetzbuch näher bestimmt. Die Bedeutung der Einschränkung auf Erwerbe im Wege der vorweg-genommenen Erbfolge in § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG ist daher nach allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln. Dabei ist insbesondere auf Sinn und Zweck der Begünstigungsnorm des § 13, Abs. 2a ErbStG abzustellen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Standortsicherungsgesetz sah den Freibetrag zunächst nur für die Unternehmensnachfolge durch Erbanfall vor, um sie vor einer zu hohen Steuerlast zu schützen. Erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte die Erweiterung auf Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. Moench, ZEV 1995, 50, 53 f.). Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass aus vielfältigen Zwängen und Überlegungen heraus Betriebsvermögen auch bereits zu Lebzeiten des Unternehmers übertragen wird, und ein allgemeiner Ausschluss dieser Übertragungsart von der Vergünstigung deswegen nicht zu rechtfertigen sei. Da § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG lediglich eine Gleichstellung der Erwerbe unter Lebenden bewirken soll, können Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur solche sein, die einem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall materiell vergleichbar sind (zum Erwerb durch Vermächtnis siehe BFH-Urteil vom 10.12.1997 II R 22/96, BFHE 184, 121 , BStBl II 1998, 117). Ein Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall wird im wesentlichen dadurch charakterisiert, dass die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des Betriebsvermögens als solche auf einen oder mehrere Erben übergeht und dass die Übertragung endgültig erfolgt (a.A. 3.1. der gleichlautenden Ländererlasse vom 29.11.1994, BStBl I, 905). Hiervon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Die Klägerin hat ihre Rechtsstellung (Kommanditistin) nicht als solche übertragen, sondern der Beschenkten nur eine Unterbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung eingeräumt. Damit hat die Beschenkte in Bezug auf das Betriebsvermögen nicht die Rechtsstellung der Schenkerin erhalten, sondern nur einen Ausschnitt daraus. Sie ist künftig lediglich an einem Teil der Rechte und Pflichten der Hauptbeteiligten als Kommanditistin aus dem Hauptgesellschaftsverhältnis im Wege einer Innengesellschaft beteiligt. Darauf, ob möglicherweise im ertragsteuerrechtlichen Sinn eine Mitunternehmerschaft besteht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch die Regelung des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG widerspricht nicht dem Entscheidungsergebnis. Die dort genannten Veräußerungsfälle sollen eine Aushöhlung der fünfjährigen Behaltenspflicht auch durch nur teilweise Weiterübertragung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens verhindern. Der Regelung lässt sich mithin nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass der Erwerb aller der aufgezählten Rechtspositionen nach Satz 1 begünstigungsfähig ist. Die Übertragung der Unterbeteiligung steht im Streitfall auch unter dem Vorbehalt der Rückgängigmachung durch Eintritt aufschiebender Bedingungen bzw. durch Kündigung. Sie ist daher nicht endgültig. Insgesamt liegt danach eine Schenkung unter Lebenden vor, die einer Unternehmensnachfolge durch Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall nicht vergleichbar ist und deshalb keinen Erwerb von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG darstellt. (…) (Hinweis der Schriftleitung: Vergleiche auch den Beitrag von Wachter – Unternehmensnachfolge vor dem Aus? – in diesem Heft) 18. EStG §§ 7, 9 Abs. 1 Nr. 7, 21 Abs. 1; WertV i.d.F. vom 6.12.1988, §§ 7 Abs. 1, 13 ff., 21 ff. (Schätzungsweise Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude) Bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung 1988 zu ermitteln; die sog. Vergleichswertmethode ist in diesem Zusammenhang keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15.1.1985 – IX R 81/83 –, BFHE 143, 61 , BStBl II 1985, 252). BFH, Urteil vom 10.10.2000 – IX R 86/97 – Zum Sachverhalt: Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Jahr 1991 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit Vertrag vom 30.7.1991 erwarben sie eine im Bau befindliche EigenMittBayNot 2001 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 24.01.2001 Aktenzeichen: II R 52/98 Erschienen in: MittBayNot 2001, 335 Normen in Titel: ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 1 a.F., AO § 173 Abs. 1 Satz 1