II ZR 56/02
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 13. Juni 2002 9 U 177/01 BGB §§ 2231; 2232; 2346; 2352 Auswirkung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts auf testamentarische Zuwendungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5.1. Den unbenannten Zuwendungen liegt ein besonderer familienrechtlicher Vertrag zugrunde.20 Da die Ehefrau keine Zuwendung an den Ehemann erbringt, bestehen zwischen ihnen weder ausdrückliche noch stillschweigende Vereinbarungen familienrechtlicher Art. Damit gibt es auch keine Geschäftsgrundlage, die entfallen könnte. 5.2. „Leistung im Sinne des Bereichungsrechts ist jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermehrung gerichtete Zuwendung“.21 Die Ehefrau wusste, dass sie mit ihrem finanziellen Beitrag das Vermögen des Schwiegervaters vermehrte und wollte dies. Damit liegt keine Leistung im Verhältnis Ehefrau und Ehemann vor, weshalb ein Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 S. 2) ausscheidet. Auch wäre der Ehemann nicht auf Kosten der Ehefrau bereichert worden, denn deren Entreicherung erfolgte bereits vorher durch ihre Verwendungen auf das Grundstück des Schwiegervaters. 6. Ansprüche gegenüber dem Schwiegervater Verweigert der Schwiegervater die Übertragung des Grundstücks auf seinen Sohn, kommt ein Anspruch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage und wegen Zweckverfehlung in Betracht. Dasselbe gilt, wenn er das Grundstück verschenkt oder verkauft. Leer geht die Ehefrau allerdings dann aus, wenn der Schwiegervater das Haus auf den Ehemann überträgt und die Ehe anschließend geschieden wird. Dies gilt selbst dann, wenn zum Inhalt der Geschäftsgrundlage zwischen Ehefrau und Schwiegervater der Fortbestand der Ehe gehörte. Dann wäre die Geschäftsgrundlage zwar entfallen, aber eine Inanspruchnahme des Schwiegervaters nicht gerechtfertigt, denn er hat alles getan, was von ihm erwartet wurde und außerdem ist die Ehefrau ihm gegenüber nicht benachteiligt. Rechtsanwalt und Notar Dr. Martin Armasow, Fachanwalt für Familienrecht, Emmerich 5. Erbrecht – Auswirkung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts auf testamentarische Zuwendungen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. 6. 2002 – 9 U 177/01) BGB §§ 2231; 2232; 2346; 2352 Ein Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte ist im Zweifel dahingehend auszulegen, dass frühere testamentarische Zuwendungen als nicht erfolgt gelten sollen. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Kl. begehrt die Feststellung, dass sie den verstorbenen Vater der Parteien allein beerbt hat. Die Bekl. macht geltend, ein von ihr erklärter Erb- und Pflichtteilsverzicht habe sich nicht auf eine vorangegangene testamentarische Erbeinsetzung erstreckt, mit der Folge, dass sie beide aufgrund dieser Erben zu je 1/2 geworden seien. Durch handschriftliches Testament von 1989 hatte der verwitwete Erblasser beide Parteien als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt und als Teilungsanordnung – ohne Wertausgleich – der Bekl. sein Anwesen in A. unter Übernahme der darauf lastenden Verbindlichkeiten und der Kl. sein Anwesen in M. samt allem darin befindlichen Inventar und sonstigen Fährnissen ebenfalls unter Übernahme der Verbindlichkeiten zugewandt. Der Bruder der Parteien wurde mit einem von der Kl. zu erfüllenden Vermächtnis in Höhe von 25 % des Schätzwertes des Anwesens M. nach Abzug von Pfandlasten, Beerdigungskosten und Kosten der Grabpflege bedacht. Ein eventuell geltend gemachter Pflichtteil des Bruders sollte zwischen den Parteien entsprechend dem Verhältnis der ihnen zugeteilten Nachlassgegenstände erfüllt werden. Mit Testament von 1995 verfügte er zu Gunsten seiner Lebensgefährtin über ein Sparkassenzertifikat und eine Lebensversicherung. Am 29. 10. 1993 ließ die Bekl., handelnd für sich und als vollmachtlose Vertreterin des Erblassers, von dem Notar T. in A. einen Überlassungsvertrag nebst Auflassung beurkunden. Der Erblasser übertrug in diesem Vertrag der Bekl. das von ihr seit Jahren bewohnte und ihr zugedachte Grundstück in A. gegen Übernahme einer valutierten Grundschuld und der Verpflichtung an den Bruder der Parteien nach dem Tode des Erblassers zinslos X,– DM zu zahlen. Die Bekl. verzichtete in diesem Vertrag auf „sämtliche ihr nach dem Vater zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche“. Am 3. 11. 1993 ließ der Erblasser, handelnd für sich und die Bekl., weil die Beurkundung am 29. 10. 1993 gemäß § 2347 BGB nichtig war, vor dem Notariat 1 in M. den „Abschluss eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages“ beurkunden. Die Bekl. verzichtete in diesem Vertrag gegenüber dem Erblasser auf „sämtliche ihr nach dem Vater zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche“. Der Erblasser nahm diesen Verzicht an. Am 23. 12. 1993 gab die Bekl. vor Notar T. in A. die „Vollmachtsbestätigung“ zur Urkunde vom 3. 11. 1993 ab. In einem Telefonat teilte die Bekl. Notar Dr. S., Notariat M., mit, dass sie und ihr Vater bei Abschluss des Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrages vom 3. 11. 1993 davon ausgegangen seien, dass hiermit sämtliche Ansprüche am Nachlass des Vaters – auch aus seinem Testament – erledigt seien und sie davon ausgehe, vom Nachlass nichts mehr zu erhalten, da ihr das im Testament genannte Anwesen zuvor übertragen worden sei. Notar T. stellte demgegenüber mit Schreiben an das Notariat M. für die Bekl. klar, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich der Erbverzicht auch auf die testamentarische Erbeinsetzung erstrecke. Das Notariat M. erteilte einen gemeinschaftlichen Erbschein, der beide Parteien als Erben zu je 1/2 auswies. In dem Anschreiben vom gleichen Tage wurde die Kl. vom Notar darauf hingewiesen, dass durch den Erbschein keine Aussage darüber getroffen sei, wem das Grundstück in M. zustehen solle. Nach seiner Auslegung sei die Bekl. in Erfüllung des Testaments verpflichtet, das Grundstück auf die Kl. zu übertragen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Bekl. mit ihrer Berufung. Aus den Gründen: Die Berufung der Bekl. ist zulässig jedoch nicht begründet. Auch der Senat bejaht die Alleinerbenstellung der Kl. nach dem verstorbenen Vater der Parteien. Der Erbverzichtsvertrag, den der Erblasser am 3. 11. 1993 beurkunden ließ und den die Bekl. am 23. 12. 1993 durch „Vollmachtsbestätigung“ vor Notar T. in A. genehmigte, verstieß nicht mehr gegen § 2347 Abs. 2 BGB . Er wurde als zulässiges Insichgeschäft gemäß § 181 BGB unabhängig von dem anzunehmenden Vorliegen einer bereits zuvor erteilten mündlichen Vollmacht jedenfalls durch die 20 Vgl. Fn. 14. 21 Palandt/Sprau, 62. Aufl., § 812 BGB Rn. 3. Rechtsprechung322 RNotZ 2003, Heft 6 Rechtsprechung Genehmigung vom 23. 12. 1993 gemäß § 182 BGB wirksam. Dies ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig. Die Kl. wurde aufgrund des Testaments vom 20. 10. 1989 Alleinerbin, da die Bekl. durch Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB auch auf das ihr testamentarisch zugedachte Erbrecht und nicht nur auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung des BGH (DNotZ, 1972, 500) ist, wenn nicht sonstige gegenteilige Umstände vorliegen, davon auszugehen, dass der Verzicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten sollte, d. h., dass die Bekl. nicht nur als gesetzliche Erbin ausscheiden wollte ( § 2346 BGB ), sondern dass auch zu ihren Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollten (§ 2352 BGB). Daran ändert nichts, dass wegen der Testierfreiheit und der Möglichkeit, ein Testament jederzeit zu widerrufen ( §§ 2253 f. BGB ), für einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB nur in besonderen Sachlagen ein Bedürfnis besteht. Eine solche besondere Sachlage liegt schon dann vor, wenn der Erblasser sich, wie hier, auf einen umfassenden Verzicht, der auch die bereits erfolgte Zuwendung erfasst, verlässt und deshalb von einer Änderung seines früheren Testaments absieht. Darüber hinaus sprechen sogar Wortlaut und die gesamten Umstände dagegen, dass die Bekl. nur als gesetzliche Erbin ausscheiden sollte. Die Bekl. hatte in dem Vertrag auf „sämtliche ihr nach dem Vater zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche“ verzichtet. Dieser Verzicht enthält schon nach seinem Wortlaut keine Einschränkung. Auch aus den weiteren Vertragserklärungen und den Umständen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nach beider Vorstellung testamentarische Verfügungen des Erblassers von dem Verzicht ausgenommen sein sollten. Durch die beiden Verträge vom 29. 10. 1993 und 3. 11. 1993 wollte der Erblasser, das Grundstück, das er der Kl. bereits als ihr wesentliches testamentarische Erbe zugedacht hatte und von ihr bereits seit Jahren bewohnt wurde, schon zu Lebzeiten zuwenden. Ersichtlich lag dies ebenso wie die Einzelheiten der weiteren vertraglichen Regelungen auch im Interesse der Bekl., die bei der ersten Beurkundung in A. den Vater vertrat. Da sie gleichzeitig auf „sämtliche ihr nach dem Vater zustehenden Erb- und Pflichtteilsansprüche“ verzichtet hat, musste sie davon ausgehen, dass sie nach dem Willen des Vaters damit endgültig für jedwedes Erbrecht abgefunden sein sollte. Dass die testamentarische Erbeinsetzung der Bekl. vom Erblasser nicht mehr gewollt war, ergibt sich bereits daraus dass er einen umfassenden Verzicht ohne jede Einschränkung protokollieren ließ. Die Bekl. musste redlicherweise annehmen, dass sie nichts mehr erhalten sollte. Aus dem Schreiben von Notar Dr. S., das den unstreitigen Inhalt eines Telefonats der Bekl. mit dem Notar wiedergibt, ergibt sich bereits daraus, dass die Bekl. den Verzicht auch so verstanden hat. Erst nach rechtlicher Beratung hat Notar T. für die Bekl. geltend gemacht, sie habe sich bei dieser Äußerung geirrt. Auch aus dem Zusammenhang zwischen dem Testament und den Verträgen ist eindeutig auf den von der Bekl. akzeptierten Willen des Erblassers zu schließen, die Bekl. RNotZ 2003, Heft 6 durch dieses Rechtsgeschäft unter Lebenden endgültig für jedwedes Erbrecht abzufinden. Aus dem Testament des Erblassers ergibt sich, dass dieser vorrangig beide Parteien bedenken wollte und dem Bruder der Parteien nur einen Bruchteil des Schätzwertes des Anwesens in M. zuwenden wollte. Die wesentlichen Vermögenswerte waren nach dem Testament die beiden Anwesen in A. und M. Aus der Erbeinsetzung der Parteien zu gleichen Teilen und dem übrigen Inhalt ist zu entnehmen, dass er beide im großen und ganzen gleich bedenken wollte. Da das Anwesen in M. mehr wert war als das Anwesen in A., hat er folgerichtig die Kl. mit dem Vermächtnis zu Gunsten des Bruders in Höhe von 25 % des Schätzwertes des Anwesens in M. abzüglich Verbindlichkeiten und Kosten belastet. Mit der Bestimmung, dass die Unterschiede der beiden Anwesen zwischen den Parteien nicht ausgeglichen werden sollen und auch die Höhe der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Erbfalles keine Rolle spielen sollen, hat der Erblasser klargestellt, dass etwaige Ungleichheiten auch in der weiteren Entwicklung in Kauf zu nehmen und auf eine genaue Abrechnung zu verzichten ist. Aus dem im Interesse der Bekl. beurkundeten Übergabevertrag ist in Verbindung mit dem Erb- und Pflichtteilsverzicht zu schließen, dass der Erblasser damit die Regelung des Testamentes fortführen wollte und sie rechtsgeschäftlich und erbrechtlich konkretisierte. Die Bekl. erhielt bereits zu Lebzeiten das Anwesen in A., wurde aber als Ausgleich – wohl für den früheren Erwerb – verpflichtet, zum Zeitpunkt des Eintrittes des Erbfalles an den benachteiligten Bruder einen im Testament noch nicht vorgesehenen Betrag von 50 000,00 DM zu zahlen. Mit diesen Regelungen wäre ein fortbestehendes Erbrecht der Bekl. für diese erkennbar unvereinbar. Für diese Auslegung ist es unerheblich, ob die Bekl., was nahe liegt, im wesentlichen Kenntnis von der testamentarischen Zuwendung hatte und der Notar der Bekl. bei Abschluss des ersten Erbverzichtes – zutreffend – mitteilte, dieser schließe nicht aus, dass ihr der Vater testamentarisch (später) noch etwas zuwendet. Auf die behauptete Praxis, derartige Verträge ohne besondere Erörterung zu protokollieren, kommt es ebenso wenig an wie auf die nachträglichen Berechnungen der Bekl. zum wirklichen Wert des Erbes und der Zuwendung sowie deren Entwicklung. Entscheidend sind die dargelegten erkennbaren Vorstellungen des Erblassers bei Abfassung des Testaments und der erkennbare Wille des Erblassers und der Bekl. bei Abschluss der Verträge. Bei diesen haben der Erblasser und die Bekl. bewusst von einer solchen Differenzierung abgesehen. Im Übrigen wäre ein Zuwendungsverzicht der Bekl. gegenstandslos, wenn mit dem Vertrag vom 3. 11. 1993 ohnehin die testamentarische Erbeinsetzung der Bekl. aufgehoben worden wäre. Der Erbverzicht wäre hier mit der Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung nicht vereinbar. Sofern nicht bereits durch den Erbverzichtvertrag auf eine eventuelle vorangegangene Erbeinsetzung verzichtet wäre, wäre jedenfalls durch diesen Vertrag von dem Erblasser die testamentarische Erbeinsetzung gemäß §§ 2231, 2232 BGB aufgehoben worden (BGH DNotZ, 1972, 500). Das Gesetz verlangt keinen ausdrücklichen Widerruf; vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsabsicht im Wege der Auslegung festgestellt werRNotZ 2003, Heft 6 den kann (BGH NJW 1981, 2745 m. w. N.). Nach den erörterten Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Erblasser die Erbeinsetzung der Bekl. beseitigen wollte. Die Anfechtung des Zuwendungsverzichts gemäß § 119 Abs. 1 BGB ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob ebenso wie die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Erb- oder Zuwendungsverzichts auch eine Anfechtung eines Erb- oder Zuwendungsverzichts aus Gründen der Rechtssicherheit nach Eintritt des Erbfalles ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH MDR 1999, 363 m. w. N. = DNotZ 1999, 677 = MittRhNotK 1999, 51; Pentz, MDR 1999, 785 und Palandt/Edenhofer, 61. Aufl., Überbl. vor § 2346 BGB Rn. 7). Die Anfechtung führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie nicht ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) i. S. von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt ist. Der Alleinerbenstellung der Kl. steht auch kein Erbrecht des Bruders der Parteien entgegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er durch das Testament als Erbe ausgeschlossen wurde. Im Übrigen ist gemäß § 2094 Abs. 1 BGB durch den Erbverzicht der Bekl. deren Erbteil der Kl. angewachsen. 6. Handels-/Gesellschaftsrecht – Persönliche Haftung des Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR (BGH, Urteil vom 7. 4. 2003 – II ZR 56/02) BGB § 705 1. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. 2. Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen. Zum Sachverhalt: Die Kl. hat den Bekl. zu 2) gemeinsam mit den am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Bekl. zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses in Anspruch genommen. Die Bekl. sind Rechtsanwälte, die sich am 1. 7. 1998 zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Die Kl. hatte den Vorschuss Anfang Mai 1997 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bekl. zu 2) noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Das LG hat der Klage gegen alle drei Bekl. stattgegeben. Die von den Bekl. gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ist nur von dem Bekl. zu 2) begründet worden, die Bekl. zu 1) und 3) haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Bekl. zu 1) zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung an die Kl., die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt hat. Der Bekl. zu 2) hat sich der ErRechtsprechung ledigungserklärung nicht angeschlossen, weil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von Anfang an unbegründet hält. Da er noch nicht Mitglied der Sozietät gewesen sei, als der auf die rechtsgrundlose Vorschusszahlung gegründete Bereicherungsanspruch der Kl. entstanden sei, hafte er für diese Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen. Das OLG hat die Berufung des Bekl. zu 2) zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Mit seiner – zugelassenen – Revision verfolgt der Bekl. zu 2) sein Klagabweisungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Da die Kl. im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des Bekl. zu 2) durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a. F. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung ( BGHZ 37, 79 , 82). Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Bekl. zu 2) zur Zahlung aus seinem Privatvermögen betrifft. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung durch den Bekl. zu 1) gegenüber dem Bekl. zu 2) zulässig und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterhaftung bestimme sich nach der Entscheidung des Senats vom 29. 1. 2001 ( BGHZ 146, 341 , 358 = RNotZ 2001, 224 ) analog §§ 128 f. HGB . Als Folge der Bejahung des Akzessorietätsprinzips sei der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch einer Haftung entsprechend § 130 HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des auf dem Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes sei. Der Bekl. zu 2) habe deshalb bis zur Begleichung der Klagforderung für den vor seinem Eintritt in die Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch der Kl. auch mit seinem Privatvermögen gehaftet. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass als Konsequenz des akzessorischen Haftungsprinzips der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch persönlich, also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Bekl. zu 2) hatte für die Forderung der Kl. mit seinem Privatvermögen jedoch nicht einzustehen. Ihm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des BGH, der zufolge der Eintretende für Altverbindlichkeiten lediglich mit dem bei seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit seinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren. II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schon bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbind Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 13.06.2002 Aktenzeichen: 9 U 177/01 Rechtsgebiete: Testamentsform Erschienen in: RNotZ 2003, 322-327 Normen in Titel: BGB §§ 2231; 2232; 2346; 2352