LwZR 12/93
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Dresden 30. Juli 2003 6 U 1/03 KommVerf-DDR Kommunen in den neuen Bundesländern sind weder identisch mit den DDR-Kommunen noch deren Rechtsnachfolger Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10342 letzte Aktualisierung: 05.10.2003 6u1_03 OLG Dresden 6 U 1/03 30.07.2003 KommVerf-DDR Kommunen in den neuen bundesländern sind weder identisch mit noch Rechtsnachfolger der DDR-Kommunen 1. Die Kommunen in den neuen deutschen Bundesländern sind durch die Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 neu gegründet worden. Sie sind mit den Kommunen, die in der DDR bis zum "Gesetz über die örtlichen organe der Staatsmacht" vom 18.01.1957 als Gebietskörperschaften bestanden haben, nicht identisch. 2. Die neu gegeründeten Kommunen sind weder Gesamtrechtsanchfolger des ehemaligen Rats der Gemeinde, der Stadt oder des Kreises in ihrem Gebiet noch der bis 1957 dort existenten Gebietskörperschaft. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit E S -und A D vertr.d.d.Vorstand Superintendent R , O H und Dr. S , An der K 6, D , Klägerin und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W T . 8, D & Partner, gegen L D , vertr.d.d.Oberbürgermeister I Dr.-K 19, D R , Beklagte und Berufungsbeklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W K . 1, D & Partner, wegen Auskunft und Rechenschaftslegung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2003 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B Richter am Oberlandesgericht G und Richter am Landgericht R , für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 03.12.2002 - Az.: 5 O 697/02 - wird auf ihre Kosten 2. Das Urteil ist vollstreckbar. hinsichtlich Die Sicherheitsleistung Klägerin i. H. v. der Kosten kann der die 4.500,00 Euro Beklagten vorläufig Vollstreckung abwenden, wenn durch nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird selbstschuldnerische, nachgelassen, schriftliche, die Sicherheitsleistung unbedingte und durch unbefristete Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Sparkasse oder Bank zu erbringen. 3. Die Revision wird zugelassen. B e s c h l u s s : Der Gebührenstreitwert festgesetzt. für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro I. Es wird auf Dresden die Feststellungen 03.12.2002 vom tatsächlichen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Die Klägerin trägt in der Berufungsinstanz ergänzend vor: Soweit das Landgericht Dresden einen Auskunftsanspruch der Beklagten mit der Begründung, dass die Beklagte nicht Schuldnerin von Verbindlichkeiten der Stadt D vor 1990 sei, und es damit an der Passivlegitimation fehle, verneint habe, sei dies falsch. Insbesondere gelte dies für die Annahme, dass die Stadt D spätestens seit 1957 beseitigt gewesen sei und rechtlich nicht mehr bestanden hätte. Weder durch das "Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR" vom 23.07.1952 noch durch das "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" vom 18.01.1957 seien die Städte und Gemeinden in der DDR beseitigt worden. Diese Vorschriften hätten auch nicht zu einem Wegfall der Rechtsfähigkeit und zu einer Einbuße der Selbstständigkeit als Gebietskörperschaften geführt. Durch die Vorschriften sei vielmehr nur in die Selbstverwaltung der Städte und Gemeinden aber eingegriffen unterschiedliche deren Selbstverwaltung Begriffe, Gleichsetzung "institutionelle worden. die nicht ausgeschlossen Rechtsfähigkeit verwechselt sei. Rechtssubjektsgarantie" und werden Insbesondere als seien dürften dürften Bestandsschutz für und die die Rechtsfähigkeit der Gemeinden und die "objektive Rechtsinstitutsgarantie" als Zusicherung diese mit kommunaler ihnen Selbstverwaltung konkretisierten nicht Rechtsgüter gleichgesetzt völlig werden, verschieden seien weil und keine Abhängigkeitsbeziehung bestünde. Demgemäß setze Rechtsfähigkeit nicht voraus, dass die Selbstverwaltung garantiert oder zumindest möglich sei. Die Rechtsfähigkeit von Gebietskörperschaften sei völlig unabhängig von der Selbstverwaltungskompetenz. Im Übrigen sei die Selbstverwaltung der Kommunen in der DDR auch nicht restlos aufgehoben gewesen. Die Annahme, dass es in der DDR seit 1957 keine rechtsfähigen Städte mehr gegeben habe, sei auch mit der Verfassung der DDR unvereinbar. Eine Anfang an bestanden (Art. 139 Verfassung 1949). Auch in Art. 41 Verfassung und Gemeinschaften" seien die bezeichnet Städte worden. und Gemeinden Ihnen sei die als "verantwortliche Verpflichtung auferlegt worden, "die notwendigen Bedingungen für eine ständige bessere Befriedigung der materiellen, sozialen, kulturellen und sonstigen gemeinsamen Bedürfnisse der Bürger" zu gestalten. Lediglich die Selbstverwaltungsgarantie der Städte und Gemeinden sei ab 1968 entfallen. Das Landgericht Dresden könne sich für seine Auffassung auch nicht auf die von ihm zitierten Meinungen in DDR-Publikationen berufen, da diese nicht von den gesetzlichen Regelungen ausgingen. Schon die Darstellungen der Gesetzesinhalte seien falsch und würden nicht von den Gesetzestexten gedeckt werden. Sie seien daher für die Erkenntnis, was der DDR-Gesetzgeber habe erreichen wollen, unbrauchbar. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.11.1994, Az.: LwZR 12/93 ( BGHZ 127, 285 ), ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der Bundesgerichtshof habe den genannten Gesetzen nur Auswirkungen für die "eigenverantwortliche kommunale Selbstverwaltung" zugeschrieben, die der "Staatsrechtslehre" der DDR fremd gewesen sei. Die Klageabweisung beruhe daher nicht auf der Annahme eines Wegfalls der Städte und Gemeinden als juristische Personen. Auch die vom Landgericht Dresden erwähnten Gesetze von 1990, mit denen die finanzielle Ausstattung von Gemeinden und Städten in der DDR unmittelbar vor dem Beitritt geregelt worden sei, könnten nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass die Städte und Gemeinden vorher nicht mehr rechtsfähig, sondern beseitigt gewesen seien. Die Gesetze seien vielmehr unerlässlich gewesen, weil mit der Wiederkehr der kommunalen Selbstverwaltung die Städte und Gemeinden künftig Aufgaben in eigener Verantwortung hätten übernehmen müssen, deren Finanzierung ihnen hätte ermöglicht werden müssen. Im Übrigen ergebe sich auch aus der gesamten verwaltungsund verfassungsrechtlichen Literatur seit 1990 keine einzige Äußerung zu der in der DDR angeblich erfolgten Beseitigung von Gebietskörperschaften. Da demnach zwischen der Stadt D auf die sich die Beklagte, die vor und nach 1990 Identität bestehe, zu DDR-Zeiten auch Städtepartnerschaften eingegangen sei, im Hinblick auf das Gedenken an ihr Bestehen seit 800 Jahren selbst berufe, sei bereits der Ansatzpunkt des Landgerichts Dresden, die sei nicht Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten, die ihr gegenüber vor 1990 bestanden hätten, fehlerhaft. Im Übrigen bestünde auch für eine 1990 wieder erstandene Stadt D eine Auskunftsverpflichtung, da die Zwangsaufhebung der Klägerin im Januar 1960 nicht wirksam geworden sei. Folglich seien die Forderungen der Klägerin nicht zu Eigentum des Volkes Rechtsträgerschaft der und Stadt eine Übertragung D unmöglich der Forderungen gewesen. die habe Damit in die Beklagte die Forderungsverwaltung auch über das Jahr 1960 ausschließlich für die Klägerin fortgesetzt, so dass letztere Auskunft auf der Grundlage des bis fortbestehenden Auftragsund Treuhandverhältnisses fordern könne ( § 666 BGB ). Darüber hinaus bestehe, wenn man von einer Vertragsfortführung nicht ausgehe, aus diesen Gründen zumindest ein Anspruch aus GoA, auf den sich die Klägerin hilfsweise berufe. Hierbei spiele nicht die geringste Rolle, dass der Fremdgeschäftsführungswille der Beklagten auf eine Geschäftsführung für das Volk gerichtet gewesen sei, weil nur das Wissen und die Bereitschaft zählten, Aufgaben für einen Dritten zu besorgen. Des Weiteren bestünde eine Auskunftspflicht aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Denn die Beklagte habe über 1990 hinaus Zahlungen auf Stiftungsforderungen entgegengenommen und ihr zugeflossene Beträge verwaltet, Buchungen aus der Zeit vor weitergeführt, Bewilligungen für Grundbucheintragungen erteilt und Forderungsverzichte zugestanden. Darüber hinaus komme ein Auskunftsanspruch aus entsprechender Anwendung des § 810 BGB in Betracht. Denn die Beklagte bewahre bis zum heutigen Tage Hunderte von Akten auf, die belegten, wie das Stiftungsvermögen über viele Jahre hinweg geflossen verwaltet seien. Diese worden sei Akten und seien welche nach Einnahmen den aus dem Erinnerungen Vermögen ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten vollständig erhalten. Letztlich beruhe die Weigerung der Beklagten, Auskunft zu erteilen, darauf, dass sie sich jeglicher Verantwortung für ihr Tun und Unterlassen aus der Zeit vor 1990 generell entziehen und nicht auf Schadensersatz wegen Untreue in Anspruch genommen werden wolle. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz: Dresden wird die Berufungsbeklagte verurteilt, über den Bestand aller von ihr ab dem 01.01.1934 bis zum 31.12.2001 verwalteten Forderungen der Berufungsklägerin Auskunft zu erteilen und Rechenschaft über die Verwaltung insgesamt zu legen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt in der Berufungsinstanz ergänzend vor: Die Stadt D habe spätestens mit dem Gesetz vom 18.01.1957 zu existieren aufgehört, so dass auf jeden Fall zu diesem Zeitpunkt das Treuhandverhältnis beendet worden sei. Aufgrund dessen komme es auf die Nichtigkeit der Auflösung der Klägerin im Jahr 1960 nicht an. Die Auffassung der Klägerin, dass durch die genannten Gesetze nur das Recht der Stadt D auf Selbstverwaltung beschnitten worden sei, deren Rechtsfähigkeit aber weiter bestanden habe, widerspreche den grundlegenden Strukturprinzipien der DDR, nämlich der Gewalteneinheit und des demokratischen Zentralismus. Nach dem Organisationsprinzip des sogenannten demokratischen Zentralismus seien die Räte der Städte und Gemeinden auf der örtlichen Ebene Organe des Staatsapparates gewesen. Mit der hierarchischen Durchstrukturierung außerhalb dieser des Einheitsstaates hierarchischen wäre Struktur es aber unvereinbar eigenständige gewesen, Rechtssubjekte auf kommunaler Ebene in Form von Gebietskörperschaften zuzulassen. Nach 1957 sei die Stadt D nur noch als politisch-geografischer Teil des Einheitsstaates in Erscheinung getreten, nicht jedoch sei sie eigenständige Trägerin von Rechten zur Ausübung kommunaler Verwaltungstätigkeit gewesen. Dies komme auch in den vom Landgericht Dresden zitierten Gesetzen und Litarturstellen, welche im Übrigen das Selbstverständnis der DDR von der Verfassungswirklichkeit widerspiegelten, zum Ausdruck. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den zu DDR-Zeiten geschlossenen "Städtepartnerschaften". Bei der Unterzeichnung habe der Oberbürgermeister ausschließlich D bzw. gehandelt. in seiner zuvor als Er habe Funktion Vertreter mithin als als der Vorsitzender des Stadtverordneten Vertreter einer Rates der der Stadt Stadt D Untergliederung des Zentralstaates der DDR unterzeichnet. Anders wäre es auch nicht zu erklären, dass nach der Wende die zu DDR-Zeiten geschlossenen "Städtepartnerschaften" unstreitig - erneuert worden wären. Hätten die Städte und Gemeinden nicht aufgehört zu existieren, hätte es auch nicht des Gesetzes über die Gemeinden und Landkreise vom 07.05.1990 und Landkreise vom 06.07.1990 (Kommunalvermögensgesetz) bedurft. Die Auffassung der Klägerin würde auch nicht durch die Verfassungen der DDR gestützt werden. Auch wenn Art. 41 der Verfassung von 1968 und 1974 von eigenverantwortlichen Gemeinschaften spreche, dürfe nicht übersehen werden, dass faktisch und schließlich auch von der Verfassung und den nach 1952 erlassenen Gesetzen gedeckt die Städte und Gemeinden aufgehört hätten zu existieren. Ihr Vermögen sei in Eigentum des Volkes übergegangen. Rechte und Befugnisse auf dem Gemeingebiet seien seitdem durch die örtlichen Organe der Staatsmacht, insbesondere durch den Rat der Stadt bzw. der Gemeinde, ausgeübt worden. Zudem wären die Gebietskörperschaften handlungsunfähig gewesen, weil sie keine Organe mehr besessen hätten, die für sie hätten handeln können. Im Übrigen sei der Bundesgesetzgeber in der Begründung zu § 11 VZOG selbst davon ausgegangen, dass die öffentlichen Körperschaften neu gegründet worden seien. Maßgeblich sei insoweit nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch der Wille des Gesetzesgebers im Rahmen der historischen Auslegung. Ein Anspruch aus GoA bestehe schon wegen § 687 Abs. 1 BGB nicht. örtlichen Organe der Staatsgewalt auf dem Gebiet der Stadt D Die seien stets von der Rechtsmäßigkeit der Zwangsaufhebung der Klägerin im Jahre 1960 ausgegangen. Ebenfalls seien sie stets davon ausgegangen, das seinerzeitige Vermögen der verwalten. Klägerin Bei der als Rechtsträger Forderungsverwaltung für das seien Eigentum sie des daher Volkes stets zu davon ausgegangen, eigene Geschäfte zu führen. Eine Haftung aus Funktionsnachfolge komme bereits wegen der Subsidiarität dieses Rechtsinstitutes nicht in Betracht und könne im Übrigen nur solche Ansprüche betreffen, die aus einer rechtsstaatlichen Funktion des Funktionsträgers entstanden seien. Beide Einschränkungen lägen nicht vor. Ein Anspruch aus § 810 BGB bestehe nicht. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Norm nicht substantiiert dargelegt habe, insbesondere hinsichtlich der Urkunden, in die ihr Einblick zu gewähren sei, habe die Beklagte im Rahmen des ihr möglichen und zumutbaren ihre Archive untersucht und sämtlich dabei aufgefundenen Schriftunterlagen an die Klägerin ausgereicht. Wegen der Schriftsätze weiteren Einzelheiten (einschließlich des im Übrigen nicht wird auf nachgelassenen die gewechselten Schriftsatzes vom genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Dahinstehen kann, ob die Berufungsbegründungsschrift Abänderung eine des Klageantrages Klageänderung i. S. d. in der § 533 ZPO darstellt. Auf jeden Fall wäre sie sachdienlich. 2. Der Klägerin steht Stiftungsvermögen aus kein dem Anspruch Verwaltungsverhältnis gemäß § 666 BGB über (bzw. das § 275 ZGB i. V. m. Art. 232 § 1 EGBGB , § 2 Abs. 2 EGZGB, vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 275 Anm. 3.2) auf Auskunft und Rechenschaftslegung zu. Dahinstehen kann, Auftragsverhältnis ob die Verwaltung i. S. d. des §§ 662 ff. BGB Stiftungsvermögens ein begründete, die denn Beklagte ist insoweit nicht passivlegitimiert. Es besteht nämlich weder zwischen der Beklagten und der vor dem In-Kraft-Treten der Kommunalverfassung vom 17.05.1990 existierenden Stadt (im Folgenden: "frühere Stadt D ") noch dem Rat der Stadt Identität (a), Rechts(b) oder Funktionsnachfolge (d). a) aa) Eine Identität zwischen der Beklagten und der "früheren Stadt D welche für die Klägerin das Stiftungsvermögen verwaltete, ", scheidet bereits deswegen aus, weil die Städte/Gemeinden im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstrukturen mit In-Kraft-Treten der Kommunalverfassung vom 17.05.1990 (GBl. DDR I S. 255) neu gegründet worden sind. Dies ist herrschende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.01.1997, Az.: VII ZR 218/95, DtZ 1997, 199 , 201; BVerwG, Urteil vom 15.07.1999, Az.: BVerwG 3 C 12.98, ZOV 1999, 450, 451; Senat, Urteil vom 28.07.1993, Az.: 6 U 445/93, NJ 1993 (LS) = dokumentiert in Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.1995, Az.: 12 U 41/95, LKV 1997, 37 , 38; OVG Weimar, Urteil vom 11.06.2001, Az.: 4 KO 52/97, LKV 2002, 285 , 289 jeweils zu Gemeinden; Kreisen). BGH, Ob die Urteil vom frühere 04.11.1994, Stadt D BGHZ 127, als 285, juristische zu den Person des öffentlichen Rechts während der DDR untergegangen ist, ist demgegenüber nachrangig (dazu unten a) bb). Denn selbst wenn die frühere Stadt fortexistiert hätte, berührte dies die Eigenständigkeit der neu gegründeten Beklagten nicht. Die Kommunalverfassung regelte zwar nicht ausdrücklich, dass eine Neugründung der Städte und Gemeinden beabsichtigt war. Auch aus den Niederschriften der Volkskammer (10. Wahlperiode, 6. und 7. Tagung) zur Kommunalverfassung 19. und und 22. Tagung) zum Kommunalvermögensgesetz ergeben sich diesbezüglich (10. Wahlperiode, weder durchgreifende positive noch negative Anhaltspunkte. Für die Auffassung einer Neugründung spricht § 9 Satz 1 der Kommunalverfassung. Danach führen die Gemeinden ihren bisherigen Namen. Wäre die Volkskammer von einer Identität ausgegangen, hätte es dieser rechtlichen Regelung nicht bedurft. Ein weiteres, gewichtiges Indiz dafür, dass mit der Kommunalfassung eine Neugründung der Städte und Gemeinden im rechtlichen Sinne beabsichtigt war, ist die amtliche Begründung zu § 11 VZOG . Danach ging zumindest der gesamtdeutsche Gesetzgeber davon aus, dass die öffentlichen kommunalen Körperschaften im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstrukturen in den neuen Bundesländern neu gegründet wurden und deswegen bei den Gebietskörperschaften nicht auf eine Rechtsnachfolge - und erst recht nicht auf eine Identität - abgestellt werden kann (BTDrucks. 12/6228 S. 110). Diese im Rahmen des Vermögenszuordnungsgesetzes wiedergegebene amtliche Begründung spiegelt zumindest wider, wie zum damaligen, dem In-Kraft-Treten der Kommunalverfassung nahem Zeitpunkt seitens des Bundesgesetzgebers die Errichtung der Städte und Gemeinden verstanden wurde. Das Landgericht hat auch schon zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber Vermögen der der Kommunalverfassung Gemeinde, Städte selbst und mit dem Landkreise Gesetz vom über das 06.07.1990 (Kommunalvermögensgesetz - KVG - GBl. DDR I, S. 660) die Kommunen mit Vermögen ausstatten wollte und dies zumindest ein gewichtiger Hinweis darauf ist, dass derselbe Gesetzgeber davon ausging, dass die Kommunen neu geschaffen worden waren und nicht an die Vermögensinhaberschaft der früheren Kommunen anknüpften. In § 2 KVG ist geregelt worden, welches Vermögen aus dem § 1 Satz 1 KVG Erfordernis Volkseigentum "kostenlos eines auf die übertragen" gesonderten Gemeinden werden und Städte sollte. Übertragungsaktes durch Auch gemäß das ÜbergabeÜbernahmeprotokolle ( § 7 KVG ) und die Regelungen über das Verfahren in verdeutlichen, dass nicht von einem Fortbestehen der früheren Kommunen ausgegangen wurde. Die Regelungen des KVG untermauern vielmehr Annahme der erfolgten Auflösung der früheren Stadt D die und späteren Neugründung der Beklagten im rechtlichen Sinne. Dabei ist entscheidend, dass das KVG noch vom Gesetzgeber der DDR erlassen wurde und daher dessen Verständnis widerspiegelt. sonstigen Städten von der Rechtsnatur Insbesondere Rechte und sowie sollten Forderungen, deren der nach die nachgeordneten den Städte und Gemeinden § 2 Abs. 1 e KVG ehemaligen Betrieben "alle Gemeinden und und Einrichtungen zustanden" übergehen. Hieraus lässt sich ein weiterer Anhaltspunkt für die fehlende Identität gewinnen. Die verwendete Formulierung verstärkt, dass der DDR-Gesetzgeber eigenständiger VerwaltungsKommunen und nicht von ausging, dem Fortbestand sondern Wirtschaftsstrukturen an die (oder Aufleben) vorgefundenen anknüpfte, in deren DDRSystem (volkseigene) Betriebe den Räten der Gemeinden und Städte "unterstellt" waren (vgl. 41 Abs. 1, 2. § 11 Abs. 3 THG; Spiegelstrich §§ der Abs. 1, Verordnung 36 Abs. 5 über die S. 2, 37, volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979 GBl. DDR I S. 355; §§ 39 Abs. 4, 54 S. 2, 3 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen vom 12.01.1973 - GBl. DDR I S. 313; §§ 11 Abs. 2, 43 Abs. 2, 61 Abs. 4 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen vom 04.07.1985 - GBl. DDR I S. 236). Eine Auslegung dahingehend, dass sich die "nachgeordneten Betriebe" auf Betriebe der früheren Städte und Gemeinden, die auch seit Jahrzehnten nicht aktiv gewesen wären, bezogen haben könnten, erscheint hingegen fernliegend. bb) Darüber hinaus scheidet eine Identität zwischen der "früheren Stadt D " mit der Beklagten bereits deswegen aus, weil, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, im Zuge der Neuorganisation des Staatsaufbaus in der DDR die "frühere Stadt D " als rechtsfähige Gebietskörperschaft aufgehört hat, zu existieren. Zwar gab es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung oder andere hoheitliche Entscheidung, mit der den bis dahin existierenden Gebietskörperschaften ihre Rechtsfähigkeit bzw. Rechtspersönlichkeit genommen oder sie für aufgelöst erklärt wurden. Mit dem "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" von 1957 (GBl. d. DDR, S. 65) wurde jedoch auch für die Kommunen das Prinzip des demokratischen Zentralismus i. d. F. v. 07.10.1974, von Verfassungs wegen GBl. DDR I, S. 432; vgl. (s. auch Art. 41 Satz 1 Präambel des über Abs. 1 des die örtlichen Gesetzes 04.07.1985) Volksvertretungen über verbindlich. die Die örtlichen Gemeinden vom 12.07.1973; Volksvertretungen wurden eingebunden § 1 vom in den "Rahmen der zentralen staatlichen Planung und Leitung" zu territorialen und politisch administrativen Grundeinheiten im Staatsaufbau der DDR, ohne eigenen Wirkungskreis 28.07.1993, Az.: und Selbstverwaltung 6 U 445/93, a. a. O.; (Senat, Urteil Roggemann, Die vom DDRVerfassungen - Einführung in das Verfassungsrecht der DDR, 4. Aufl., 1989, S. 215 f., Heberlein, NVwZ 1991, 531, 532; Gern, Sächsisches Kommunalrecht, 2. Aufl., 1. Kap., Rdn. 22; Hegele/Ewert, Kommunalrecht im Freistaat Sachsen, 2. Aufl., S. 22; Melzer, DVBl. 1987, 965, 968; Bauer, BayVBl. 1990, 263, 266 jeweils zu den Gemeinden; BGH, BGHZ 127, 285, 288 zu den Kreisen) aber auch ohne Rechtsfähigkeit bzw. eigene Rechtspersönlichkeit 6 W 284/94, (OLG LKV 1995, Jena, 303; Beschluss Gern, a. a. O.; vom 11.10.1994, Brunner in: Az.: HStR I 2003, § 11, Rdn. 59; Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR, 2. Aufl., Art. 43, Rdn. 11; Lörler, DtZ 1992, 135 , 138). Denn dem Verständnis des Gesetzgebers der DDR war das Gebilde selbstständiger, von der Staatsmacht zu unterscheidender und abgrenzender Gebietskörperschaften fremd (Roggemann, S. 216; Mampel, Art. 43, Rdn. 10). Dies hätte dem Prinzip des demokratischen Zentralismus sowie des Einheitsstaates widersprochen. Zu Recht bemisst das Landgericht in seinem Urteil der von ihm zitierten maßgebliche Bedeutung Bundesrepublik auszugehen, "DDR-Literatur" gab dass Rechtsauffassung zu. es Denn zu für eine freie DDR-Zeiten in "amtlichen" das Selbstverständnis wiedergab. rechtliche Rechtslehre nicht. die Verfassungswirklichkeit den die wie Vielmehr Lehrbüchern des Bewertung ist der davon wiedergegebene Gesetzgebers Insoweit in bedurfte von nach es der dem Staatsverständnis der DDR infolge der vollständigen, alle staatlichen Bereiche erfassenden Präambel des ersehen staatsorganisatorischen, "Gesetzes über ideologisch vorgefundenen Strukturen ausgestalteten juristischen ausdrücklichen des öffentlichen örtlichen motivierten aus Personen und Organe des mehr. ihrer Rechts, der mit Organe der staatlich Rechtsfähigkeit Rechts Annahme beraubten lediglich aus Staatsmacht" der öffentlichen Die der sich Umgestaltung eigenständigen, Aufhebungsaktes Selbstverwaltungsverwaltung Person die keine keines einer der juristischen staatliche Funktionen mehr zukam, jedoch als Träger privater Rechte und Pflichten forbestand, war damit unvereinbar. Die Beurteilung der Folgen der staatsorganisatorischen Umbaus kann dabei allein auf der Grundlage des damaligen Verständnisses des DDR-Rechts und des Willens des damaligen und Inhabers der Staatsgewalt erfolgen und muss die historischen Bedingungen und die "gelebte Rechtspraxis" einbeziehen. Dass die Vorstellung von rechtsfähigen Kommunen im demokratischen Zentralismus - wie auch anderer juristischen Personen des öffentlichen als Rechtssubjekte eigenständige, im DDR-Recht vom keinen Zentralstaat Platz hatte geschiedener und deshalb vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein kann und die Vorstellung einer gesetzmäßigen Fortentwicklung auf den Einheitsstaat hin das maßgebliche Leitbild abgab, zeigt z. B. die schon früh vertretene Auffassung, dass das Vermögen des Reiches, der Länder und der Gemeinden ohne weiteres den "Charakter annahm", staatlichen dessen sozialistischen Eigentums Eigentümer (Dornberger/Klein der u. a., Zivilrecht der DDR, Untergang der früheren Das "Arbeiterund (Volkseigentum) Bauernstaat" Sachenrecht, war 1956, S. 37/38 und S. 39/40). Im Übrigen ergibt sich der Stadt D letztlich aus dem "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" vom 18.01.1957 selbst. Auch wenn ein ausdrücklich die Städte und Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts aufhebender Akt nicht ergangen ist, ist die Auflösung der früheren Stadt D als juristische Person des öffentlichen Rechtes unmittelbare Folge der Umstrukturierung der staatlichen Verwaltung und Aufhebung der bis dahin geltenden demokratischen Kreisordnung 16.01.1947 (SächsGBl. S. 22), worin für die das frühere Land Stadt Sachsen D vom gemäß § 2 Abs. 2 als Stadtkreis verfasst worden war, und der Aufhebung der demokratischen Gemeindeordnung (SächsGBl. S. 54) durch örtlichen der Organe für das Land § 49 Abs. 1 a und Staatsmacht." Das b Sachsen des "Gesetz vom 06.02.1947 "Gesetzes über über örtlichen die die Organe der Staatsmacht" von 1957 stellte einen staatsorganisatorischen Akt der DDR dar, der der Existenz der früheren Stadt D im Sinne einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts die Grundlage entzog. In Verfolgung des Prinzips des demokratischen Zentralismus wurden die Gemeiden zu Wirkungskreis unteren staatlichen (Gern, Verwaltungsebenen a. a. O.; ohne eigenen Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung, § 102 Rdn. 1). Die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechtsfähigkeit § 23 Rdn. 39; Rechtes und (Maurer, Reiners, die damit Allgemeines regelmäßig verbundene Verwaltungsrecht, Kommunalverfassungsrecht in 14. Aufl., den neuen Bundesländern, 1991, B III Rdn. 10) folgt nicht schon aus der Existenz eines mitgliedschaftlich verfassten Verbandes oder einer sie entsteht (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechtes, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 25, S. 492; Burgi in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 52 Rdn. 12; Maurer, § 23 Rdn. 38). Die besondere rechtliche Stellung als Körperschaft setzt eine Verleihung des Körperschaftsstatus' voraus (Maurer, a. a. O.). Dies entspricht der historisch gewachsenen deutschen Verwaltungsrechtslehre. Demgemäß gilt auch für Gemeinden und Städte als juristische Personen des öffentlichen Rechtes, dass sie ihre rechtliche Existenz einem Hoheitsakt durch ein Gesetz oder einem Staatsakt aufgrund eines Gesetzes verdanken (Seewald in Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl., I B Rdn. 71). Ebenso kann durch Hoheitsakt die Eigenschaft als Körperschaft wieder aufgehoben werden, da die Beendigung der öffentlichen Körperschaft den gleichen Regeln wie die Entstehung als "actus contrarius" unterliegt (Forsthoff, a. a. O., S. 493). Die historisch in Sachsen den Städten und Gemeinden und damit der früheren Stadt D erst im 19. Jahrhundert zuerkannte eigenständige Rechtspersönlichkeit (§ 4 der "revidierten Städteordnung" vom 24.04.1873, SächsGBl. S. 295: "... steht das Recht der juristischen Persönlichkeit zu."; vgl. auch die "revidierte Landgemeindeordnung" vom 24.04.1873, SächsGBl. S. 328, dort § 3; Sponer in Schlempp u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, § 1 SächsGemO , Anm. 5.2) wurde in der Sächsischen Gemeindeordnung vom 01.08.1923 (SächsGBl. S. 373, öffentlichen Rechts") 30.01.1935 und § 1 Abs. 1: in der (RGBl. S. 49, "Körperschaft Gemeindeordnung Deutschen des vom § 1 Abs. 2 Satz 1: "Öffentliche Gebietskörperschaft") aufrechterhalten und stützte sich zuletzt auf die Demokratische Gemeindeordnung 16.01.1947/06.02.1947 Kommunen als jedoch die für das Körperschaften Kommunen und Land noch als Kreisordnung Sachsen, als in rechtsfähig rechtlich vorausgesetzt wurden Demokratische Kreisordnung; §§ 42 Abs. 2, s. auch (z. B. Bestimmungen Selbstverwaltungskörperschaften und zwar 43, die vom die wurden, handelnde §§ 40 Abs. 2, über -organe weder bezeichnet selbstständig Rechtssubjekte Gemeindeordnung; der vom 41, Demokratische Bezeichnung 10.02.1947 der GVBl. Sachsen S. 94). Mit der Aufhebung der demokratischen Kreisordnung und der demokratischen Gemeindeordnung für das Land Sachsen durch das "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" von 1957, das die Städte und Gemeinden nicht mehr als Gebietskörperschaften vorsah, entfiel die organisationsrechtliche Grundlage für die Zuerkennung der Rechtsfähigkeit und die Existenz der Kommunen als vom sonstigen Pflichten ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Erst mit § 1 Abs. 3 der Kommunalverfassung wurden Kommunen als juristische Person des öffentlichen Rechts neu errichtet. Die Ausführungen der Klägerin "Städtepartnerschaften" und jährige Stadtgeschichte Belang. Wie das das sind zu Berufen für Landgericht zu DDR Zeiten der die Beklagten im die 800Beurteilung rechtliche Dresden geschlossenen ohne Übrigen auf schon zu Recht ausführte, handelte der Oberbürgermeister jeweils für den Rat der Stadt und damit als Organ des Einheitsstaates. Dies wird auch von den nunmehr vorgelegten Urkunden belegt, in denen entweder in der Überschrift aufgeführt ist, dass die Städtepartnerschaft für den Rat der Stadt erfolgte, oder in denen in der Unterschriftenleiste niedergelegt ist, dass der Bürgermeister für den Rat der Stadt unterzeichnete. Zudem kommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an, sondern auf die objektive Rechtslage. Letzteres gilt auch, soweit sich die Beklagte stadthistorisch auf ihre Gründung vor 800 Jahren beruft. Dass die Stadt D als örtliche Gemeinschaft historisch seit 800 Jahren besteht, ist unzweifelhaft. Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass die Stadt D seit ihrer Gründung Ebenso unerheblich ist, als ob juristische sich Person die anzusehen Beklagte in ist. anderen Rechtsstreitigkeiten auf ihr Eigentum an 1977 gestohlenen Kunstschätzen welcher rechtlichen Rechtsbehauptung in Argumentation diesem auch Rechtsstreit ist auf beruft; ihre keinen Fall rechtsmissbräuchlich. Da auch der Rat der Stadt D , der - zwar gemäß § 81 des "Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik" vom 11.07.1985 (GBl. d. DDR S. 213) juristische Person war (so OLG Dresden, Urteil vom 28.07.1993, Az.: 6 U 445/93, a. a. O.; Brunner, a. a. O.; Lörler, a. a. O.; a. A. wohl: OVG Weimar, LKV 2002, 285, 289) - als nur örtliches Staats- und Verwaltungsorgan im System des zentralen Staatsaufbaus Verwaltungsbehörde tätig der wurde, DDR nicht ausschließlich mit der als Beklagten untere rechtlich identisch ist (vgl. BGHZ 127, 285 , 289; OVG Weimar, LKV 2002, 285 , 289; OLG Brandenburg, LKV 1997, 37 , 38), kommt eine Identität der "früheren Stadt D Betracht. " auch nicht über diesen mit der heutigen Beklagten in Ein Anspruch nach § 666 BGB ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin der "früheren Stadt D der Stadt D Eine wäre. Gesamtrechtsnachfolge D " " bzw. des Rates bzw. dem Rat einfachgesetzlicher der Beklagten Stadt Regelungen Einigungsvertrages. "partielle", der Vielmehr D der gibt noch "früheren es nach bestimmt gegenständliche nach weder dem der Stadt aufgrund System des Einigungsvertrag Rechtsnachfolgen für bestimmte nur Bereiche (Senat, Urteil vom 28.07.1993, Az.: 6 U 445/93, a. a. O. m. w. N.; vgl. BGH, BGHZ 127, 285 , 288). Eine Einzelrechtsnachfolge ist nicht gegeben. Ein Anspruch der Klägerin ist nicht Art. 21 aus und den Bestimmungen des des Einigungsvertrages Einigungsvertrages, die herzuleiten. den Übergang des Verwaltungs- und Finanzvermögens der DDR regeln, bilden keine Grundlage für eine Haftung der Beklagten, Verwaltungsund Schulden Verbindlichkeiten verbunden Az.: III ZR 105/93, WM 1995, und 08.12.1994, Finanzvermögen auch Bundesjustizministeriums 03.12.1992, DtZ 1993, Verwaltungsvermögen und 115). eine des Das i. S. d. wenn mit Übernahme ist dem der (vgl. 1072, Erwerb von dazugehörigen BGH, vom Schreiben 1075; Urteil des Bundesinnenministeriums Stiftungsvermögen aber weder Einigungsvertrages Art. 21 des stellt vom noch Finanzvermögen i. S. d. Art. 22 des Einigungsvertrages dar, welches auf die Beklagte übergegangen wäre. Unter Verwaltungsvermögen versteht man dasjenige Vermögen, welches zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben erforderlich ist und nunmehr unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgaben und dem damit verbundenen (Schmitt-Habersack in: Art. 21 EinigungsV, Stiftungsvermögens DienstKimme, Rdn. 1). stellt aber Die und Verwaltungsbetrieb Offene Vermögensfragen, treuhänderische keine solche dient Verwaltung staatliche Aufgabe des der Beklagten dar. Unter Finanzvermögen versteht man dasjenige öffentliche Vermögen der DDR, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben, jedoch Zwecken über seinen diente Wert oder seinen (Schmidt-Habersack, Ertrag mittelbar Art. 22 EinigungsV, öffentliche Rdn. 1). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Vermögensübertragung auf der Grundlage des KVG Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht ersichtlich. ist das Ebenso scheidet eine allgemeine Haftung wegen Vermögensübernahme entsprechend § 419 BGB a. F. aus. Zum einen ist diese Vorschrift zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorgänge auch nicht analog heranzuziehen (BGH, WM 1995, 1072 , 1076). Zum anderen war das Vermögen der Klägerin allenfalls von der Beklagten treuhänderisch zu verwalten und ist ihr demgemäß auch nicht zugeflossen. d) Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf den im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelten Haftungsgrund der Funktionsnachfolge stützen. Eine Haftung nach diesem Rechtsinstitut ist zwar bei einer Übernahme von Aufgaben durch einen neuen Rechtsträger, mithin bei einem Wechsel des Funktionsträgers, in besonderen Fällen in Betracht gezogen worden. Die Haftung aus Funktionsnachfolge ist jedoch lediglich stellt als nur eine eine Haftung "subsidiären "Hilfskonstruktion" Charakters" dar, die anzusehen. dazu dienen Sie soll, "dringende" Ansprüche durchzusetzen. Sie stand von vornherein unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat jedoch im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag (vgl. Art. 21 ff. des Einigungsvertrages) eine abschließende Regelung darüber getroffen, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollen (BGH, WM 1995, 1072 , 1076), so dass für eine Heranziehung des Haftungsgrundes der Funktionsnachfolge kein Raum besteht. 3. Ein Anspruch besteht auch nicht deswegen, weil nach der Neugründung der Beklagten zwischen den Parteien ein Verwaltungsoder Treuhandverhältnis zu Stande gekommen wäre. Eine ausdrückliche Vereinbarung wird von der Klägerin nicht behauptet. Eine solche ergibt sich auch nicht konkludent daraus, dass die Beklagte nach ihrer Neugründung das Stiftungsvermögen weiter verwaltet hätte. Abgesehen davon, dass dies von der Beklagten bestritten wird und die hierfür darlegungsund beweisbelastete Klägerin keinen Beweis angeboten hat, ging die Beklagte von der Wirksamkeit der Auflösung der Klägerin im Jahre 1960 aus, so dass es bereits an dem Willen der Beklagte fehlte, ein Geschäft der Klägerin treuhänderisch zu besorgen. 4. Der Klägerin Rechenschaftslegung steht aus auch kein Anspruch Geschäftsführung §§ 681 Satz 2, 666 BGB bzw. § 275 ZGB zu. auf ohne Auskunft Auftrag und gemäß den unter Ziffer 2. a) " noch der Rat der Stadt D und b) genannten Gründen mit der aus Beklagten identisch bzw. diese auch nicht deren Rechtsnachfolgerin ist, kommt ein Anspruch auf Auskunft für die Jahre bis zur Neugründung der Beklagten nicht in Betracht. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Beklagte nach ihrer Neugründung als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Klägerin das Stiftungsvermögen wiederum verwaltet die Klägerin erforderlich, hätte. keinen dass Abgesehen Beweis die Fremdgeschäftsführungswillen davon, angeboten hat, Beklagte handelte, d. h. dass hierfür wäre weiter hierbei mit dem mit Bewusstsein (kognitives Element) und dem Willen (voluntatives Element) das Geschäft für die Klägerin zu führen. Hierfür ist, Bescheid des Regierungspräsidiums D Fortbestand der Klägerin da die Klägerin bis zum vom 05.09.1997, mit dem der festgestellt wurde, von deren Auflösung ausging, nichts ersichtlich. 5. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung ergibt sich auch nicht aus §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 666 BGB bzw. § 276 ZGB (vgl. Kommentar zum ZGB, § 276 Anm. 1). Da die Beklagte weder mit der "früheren Stadt D Stadt D Anspruch " noch dem Rat der identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist, scheidet ein auf Auskunft aus den unter Ziffer 2 a) und b) genannten Gründen bis zur Neugründung der Beklagten aus. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass auch nach Neugründung der Beklagten diese weiterhin Stiftungsvermögen verwalte, gilt Folgendes: Der Geschäftsherr, der Ansprüche aus § 687 Abs. 2 Satz 1 geltend macht, ist für die Voraussetzung einer angemaßten Eigenschäftsführung beweispflichtig. Er hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschäftsführer ein objektiv fremdes Geschäft in Kenntnis seiner Nichtberechtigung und in (Baumgärtel/Laumen, Handbuch eigennütziger der Beweislast Absicht im geführt Privatrecht, hat Band 1, 2. Aufl., § 687, Rdn. 1). Den Beweis hierfür hat die Klägerin nicht geführt. 6. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus § 810 BGB zu. gegeben sind. Denn ein Anspruch scheidet aus folgenden Gründen aus: Der Anspruch geht 31.03.1971, auf Az.: Gestattung der Einsicht LM Nr. 5 VIII ZR 198/69, (BGH, Urteil zu vom § 810 BGB ; Staudinger/Marburger (2002) § 810 Rdn. 4) und nicht auf Auskunfts- und Rechenschaftslegung. Eine Einsichtnahme beansprucht aber die Klägerin nicht. Darüberhinaus hat der die Einsicht Verlangende zu beweisen, dass der Vorlegungspflichtige im Besitz der Urkunde ist (Baumgärtel/Laumen, § 810, Rdn. 1). Danach muss die Klägerin, da die Beklagte behauptet, nicht im Besitz weiterer Urkunden als diejenigen, die der Klägerin vorgelegt worden sind, zu sein, die Urkunden konkret bezeichnen, in die sie Einsicht nehmen will, und nachweisen, dass diese noch im Besitz der Beklagten sind. Beides ist nicht geschehen. 7. Der Klägerin steht auch kein Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruch nach § 260 Abs. 1 BGB zu. Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, dem Berechtigten ein Verzeichnis nicht nicht nur des Bestandes körperliche nur Gegenstände, Sachgesamtheiten insbesondere ist feststeht. Da, Ansprüche wie nicht dass "Gegenstände" "Inbegriff ein sonstige solcher in werden hier Gegenständen" auch "Rechte", Vermögensbestandteile Voraussetzung Herausgabeanspruch Ziffer 2. könnte von vielmehr § 260 Rdn. 4). bereits bestehen, als und (2001) aber, Als verstanden, "Forderungen" (Staudinger/Bittner Anspruch vorzulegen. dargelegt, allenfalls ein für den überhaupt vertragliche Anspruch nach §§ 812 Abs. 1, 823 BGB in Betracht kommen. Dass dessen Voraussetzungen vorliegen, hat jedoch die Klägerin nicht nachgewiesen. 8. Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur besonderen Auskunftserteilung. Rechtsgründen bürgerlichen Recht VIII ZR 262/76, Rechtsprechung ( § 242 BGB ) des eine abgeleitete unbekannt NJW 1978, Denn (BGH, 1002). allgemeine, nicht aus ist dem 18.01.1978, Az.: Auskunftspflicht Urteil Jedoch Bundesgerichtshofes Auskunftspflicht, eine wenn vom besteht nach die nach Treu zwischen ständiger und Glauben den Parteien in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Dabei kann es sich um ein Vertragsverhältnis oder um ein gesetzliches Schuldverhältnis handeln. Für einen Anspruch auf Auskunft (oder Rechnungslegung) als Gegenstand eines Hilfsanspruchs ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH, Urteil vom 17.05.1994, Az.: X ZR 82/92, BGHZ 126, 109 , 113; Palandt/Heinrichs, § 261, Rdn. 8 m. w. N.). allenfalls Da im vorliegenden ein Anspruch Falle aus bereits gesetzlichem Schuldverhältnis ( §§ 812 Abs. 1, 823 BGB ) in Betracht kommt, muss feststehen, dass ein solches dem Grunde nach besteht. Die bloße Wahrscheinlichkeit ist nicht ausreichend (BGH, VIII ZR 255/78, NJW 1978, BGHZ 74, 1002; 379, BGH, Urteil 381). vom Dass 06.06.1979, sich Az.: heute noch Stiftungsvermögen im Vermögen der Beklagten befindet, wird zwar von der Klägerin behauptet, jedoch Beweis hierfür nicht angeboten. Damit ist aber die Klägerin für die Voraussetzungen eines Auskunftsbzw. Rechnungslegungsanspruchs nach § 242 BGB beweisfällig geblieben. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob zwischen den Gemeinden und Städten in den neuen Bundesländern vor und nach der Kommunalreform Identität oder Rechtsnachfolge besteht, wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden. Die Frage hat auch über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung. So ist bereits beim Oberlandesgericht Dresden eine Berufung anhängig, ob die Stadt D für Auslandsanleihen, die in den 20er Jahren ausgegeben wurden, haftet. Hierbei handelt es sich nach Erkenntnis des Senats um ein Pilotverfahren. Es ist daher zu erwarten, dass die Frage der Haftung der nunmehrigen Verbindlichkeiten aus Kommunen Zeiten der DDR in den bzw. neuen der Bundesländern Weimarer Republik für ohne höchstrichterliche Klärung im erheblichen Maße die Gerichte belasten könnte. Der Gebührenstreitwert war gemäß §§ 14, 12 GKG i. V. m. § 3 ZPO entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin festzusetzen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Dresden Erscheinungsdatum: 30.07.2003 Aktenzeichen: 6 U 1/03 Normen in Titel: KommVerf-DDR