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Urteil

4 KO 197/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0208.4KO197.18.00
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Leitsätze
1.Die zum 1. Juli 1990 entstandenen Gemeinden sind keine Gesamtrechtsnachfolger der infolge der Zentralisierung des Staatsapparates auf dem Gebiet der DDR 1957 aufgelösten Gemeinde und Landkreise.(Rn.30) 2. Die Kirchenbaulasten sind im Beitrittsgebiet noch nicht infolge dieser Auflösung der Gemeinden, sondern erst mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages erloschen (Anschluss an die Rspr. des BVerwG - Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 -juris).(Rn.32) 3. Die vertraglich begründeten Kirchenbaulasten sind nicht aufgrund § 2 Abs. 1 Buchst. a bis d KVG (juris: KVermG) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die beklagte Gemeinde übergegangen; eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG kommt nicht in Betracht.(Rn.32) 4. Weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von Art. 21 und 22 EV (juris: EinigVtr) i. V. m. dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG (juris: VZOG)) sind Kirchenbaulasten auf die neu entstandenen Gemeinden (als Schuldner) übergegangen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 und BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 34/93 - alle juris).(Rn.42) 5. Die Annahme einer diesbezüglichen planwidrigen Regelungslücke im Einigungsvertrag ist verfassungsrechtlich nicht geboten.(Rn.42) 6. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht.(Rn.52)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Die zum 1. Juli 1990 entstandenen Gemeinden sind keine Gesamtrechtsnachfolger der infolge der Zentralisierung des Staatsapparates auf dem Gebiet der DDR 1957 aufgelösten Gemeinde und Landkreise.(Rn.30) 2. Die Kirchenbaulasten sind im Beitrittsgebiet noch nicht infolge dieser Auflösung der Gemeinden, sondern erst mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages erloschen (Anschluss an die Rspr. des BVerwG - Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 -juris).(Rn.32) 3. Die vertraglich begründeten Kirchenbaulasten sind nicht aufgrund § 2 Abs. 1 Buchst. a bis d KVG (juris: KVermG) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die beklagte Gemeinde übergegangen; eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG kommt nicht in Betracht.(Rn.32) 4. Weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von Art. 21 und 22 EV (juris: EinigVtr) i. V. m. dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG (juris: VZOG)) sind Kirchenbaulasten auf die neu entstandenen Gemeinden (als Schuldner) übergegangen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 und BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 34/93 - alle juris).(Rn.42) 5. Die Annahme einer diesbezüglichen planwidrigen Regelungslücke im Einigungsvertrag ist verfassungsrechtlich nicht geboten.(Rn.42) 6. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht.(Rn.52) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.264,29 € sowie auf Freistellung von den Kosten für die weitere Sanierung der Winterkirche in der Evangelischen Kirche St. Nikolaus in Hochheim wegen Befalls mit echtem Hausschwamm. 1. Die Beklagte ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der 1957 aufgelösten Gemeinde Hochheim. Es fehlt die erforderliche ununterbrochene Rechtsnachfolgekette auf Seiten der Beklagten. a. Die damalige Gemeinde Hochheim hat spätestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. DDR I S. 65) aufgehört, als rechtlich selbstständige Gebietskörperschaft und damit als eigenes Rechtssubjekt zu existieren. Sie fiel damit als Zuordnungssubjekt für Rechte und Pflichten weg, weil sie als Rechtssubjekt untergegangen ist. Die Aufgaben der vormals selbstständigen Gemeinden wurden mit dem genannten Gesetz dem jeweiligen Rat der Gemeinde übertragen. Die Räte der Gemeinde waren keine Organe der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt (vgl. bereits ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - und ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 -; st. Rspr. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 -; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - alle juris). Dabei ist es unerheblich, dass in § 81 Satz 1 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985 (GBl. DDR I S. 213) der Rat (der Gemeinde) als juristische Person bezeichnet wurde. Dies bedeutete - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht, dass dieser selbstständiger Träger öffentlicher Verwaltung war. Die Räte der Gemeinden waren im Einheitsstaat der DDR ein Teil des Systems, dessen Aufbau keinen Platz für selbstständige Träger öffentlicher Verwaltung zuließ. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende kommunale Gebietskörperschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - juris Rn. 10 und vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 - juris Rn. 6). b. Aus den Ausführungen unter a. ist zu schlussfolgern, dass die Kirchenbaulasten nach 1957 auf die DDR übergegangen sind (noch offen gelassen in ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - Rn. 30; so aber BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - Rn. 12 bis 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kirchenbaulasten nach 1957 erloschen sind. Dafür hat es in der Rechtspraxis der DDR keine Anhaltspunkte gegeben. Die erste Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 (GBl. DDR I S. 5) hat die staatskirchenrechtlichen Bestimmungen der WRV weitgehend übernommen, denn Art. 45 Abs. 1 der Verfassung der DDR bestimmte - entsprechend Art. 138 WRV - dass die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden öffentlichen Leistungen an die Religionsgemeinschaften durch Gesetz abgelöst werden. Dies änderte sich erst mit der zweiten Verfassung der DDR vom 9. April 1968 in der Fassung vom 7. April 1974, die einen erheblichen Einschnitt für die Kirchen bedeutete. Denn die Garantie kirchlichen Eigentums und der gesetzliche Auftrag zur Ablösung kirchlicher Rechte wurde nicht mehr fortgeschrieben. Ein Rechtsverlust ging damit jedoch nicht einher; das Erlöschen von Ansprüchen wurde nicht angeordnet, und Art. 39 Abs. 2 VerfDDR sah lediglich vor, dass Kirchen und Religionsgesellschaften ihre Angelegenheiten selbstständig ordnen sollten. Entscheidend ist insoweit, dass die Regierung der DDR auch nach 1968 die übernommenen Verpflichtungen zu öffentlichen Leistungen zum Schutz des Kirchengutes nicht von sich gewiesen hat. Den Kirchen wurden vielmehr unstreitig - so wie im vorliegenden Fall - weiterhin bis 1990 Leistungen in gewissem Umfang gewährt (vgl. ausführlich Böhland, Kommunale Baulastverpflichtungen vor dem Hintergrund des Einigungsvertrages, ZeVKR 2001, 141, 147 f.). Dass ihnen zur Durchsetzung ihrer Rechte keine Rechtsmittel zur Verfügung standen (vgl. Oberstes Gericht der DDR, Urteil vom 4. Mai 1953 - ZeVKR 3, 95 f.), steht dem Fortbestehen dieser Ansprüche nicht entgegen. c. Die Beklagte wurde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassungsgesetz - KomVerfG) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255ff.) als Gebietskörperschaft neu errichtet. Gleichzeitig wurde das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985 und Art. 41, 43 sowie 81 bis 85 der Verfassung der DDR aufgehoben. Damit wurde das gesamte System der örtlichen Staatsorgane - und damit auch der Rat der Gemeinde/Stadt - beseitigt und auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Angesichts des grundlegenden Wesensunterschieds zwischen dem früheren System der Räte als unselbstständige Teile der zentralen Staatsgewalt und den mit kommunalem Selbstverwaltungsrecht ausgestatteten neuen Gebietskörperschaften lässt sich aus dem Kommunalvermögensgesetz kein Schluss auf die Identität zwischen dem Rat der Gemeinde und der neuen Gemeinde ziehen. Eine Gesamtrechtsnachfolge wird in diesem Gesetz nicht angeordnet (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - juris Rn. 31; st. Rechtsprechung des BGH - vgl. Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - juris Rn. 13; Urteil vom 23. Januar 1997 - VII 218/95; Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - juris Rn. 15 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - juris Rn. 27). d. Die - wie bereits ausgeführt - bis 1990 fortbestehenden und auf den Gesamtstaat der DDR übergegangenen Verpflichtungen der 1957 aufgelösten Gemeinden führen gleichwohl nicht zur diesbezüglichen Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten. Dagegen spricht insbesondere die Existenz des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise vom 6. Juli 1990 (Kommunalvermögensgesetz - KVG -, GBl. DDR I S. 660), nach dem die neu gegründeten Gemeinden, Landkreise und Städte im Einzelnen mit Vermögen ausgestattet wurden. Einer derartigen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich aus der Kommunalverfassung bereits eine Gesamtrechtsnachfolge ergeben würde (st. Rspr. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - juris Rn. 30 mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren - BT-Drs. 12/6228, S. 110: zu § 11 VZOG wird ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstrukturen in den neuen Bundesländern die öffentlichen Körperschaften neu gegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des Wortes eingerichtet worden seien). 2. Es liegt auch keine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten - insbesondere - durch Zuordnung vor. Die vertraglich begründeten Kirchenbaulasten sind nicht aufgrund des Kommunalvermögensgesetzes im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. a. Eine Einzelrechtsnachfolge aufgrund unmittelbarer Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchstaben a bis d KVG kommt nicht in Betracht. Die genannten Vorschriften regeln den Übergang von volkseigenen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie von volkseigenen Grundstücken, Bodenflächen und Immobilien in das Vermögen der Gemeinden und Städte. Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e KVG gehen in das Vermögen der Gemeinden und Städte alle sonstigen Rechte und Forderungen über, die den ehemaligen (1957 aufgelösten) Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden. Wie sich aus § 1 Satz 1 KVG ergibt, war es Zweck des Kommunalvermögensgesetzes, die neu errichteten Städte und Gemeinden aus dem ehemals volkseigenen Vermögen mit Vermögenswerten auszustatten, um es ihnen zu ermöglichen, ihre kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen zu erfüllen. Demgemäß gilt § 2 Abs. 1 nur für Vermögenswerte (Aktiva), nicht aber für reine (isolierte) Verbindlichkeiten. Die Wortwahl des § 2 Abs. 1 Buchstabe e KVG ist eindeutig. Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden zustanden, sind das Gegenteil von Pflichten und Verbindlichkeiten, die die ehemaligen Gemeinden trafen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 21). b. Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchstabe e KVG ist ebenfalls nicht geboten; es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchstabe e KVG geschlossen werden müsste. Nach dem dargestellten Verständnis des Kommunalvermögensgesetzes diente dieses ausschließlich dazu, die aus dem Gesamtstaat herausgelösten und verselbständigten Gemeinden, Städte und Landkreise mit bisher volkseigenem Vermögen auszustatten, soweit es bisher kommunalen Aufgaben gedient hatte. Es ging in diesem Gesetz nicht um die vollständige Aufteilung aller Aktiva und Passiva. Bezogen auf die Verbindlichkeiten (Passiva) existierte als Schuldnerin bei Erlass des Kommunalvermögensgesetzes noch die DDR. Regelungsbedürftig wurden diese Verbindlichkeiten erst, als die DDR durch ihren Beitritt zur Bundesrepublik als Zuordnungssubjekt fortbestehender Verbindlichkeiten wegfiel. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand keine Lücke, die schon der Gesetzgeber der DDR aufgrund des Verfassungsgrundsätzegesetzes hätte schließen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 24, 25). c. Auch Art. 21 und 22 EV i. V. m. dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) haben eine Überleitung von Kirchenbaulasten auf die neu entstandenen Gemeinden nicht bewirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93 -; Beschluss vom 8. Juni 2007 - 3 B 107.06 -; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - alle juris) lässt sich aus diesen Vorschriften nur herleiten, dass mit den Vermögenswerten solche Verbindlichkeiten übergehen sollen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stehen. Diese Vorschriften sehen hingegen keinen Übergang und keine Zuordnung isolierter Verbindlichkeiten vor. Der Einigungsvertrag sieht konzeptionell keine Gesamtrechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland nach der DDR vor. Er regelt enumerativ die Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten in den hier nicht einschlägigen Art. 23 ff. EV. Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der DDR nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen, sind sie mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris Rn. 18). Insbesondere kommt hier keine Zuordnung nach Art. 21 Abs. 3 EV in Betracht, denn die Kirchenbaulast steht nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit Vermögenswerten, die auf die Beklagte nach dem Kommunalvermögensgesetz, dem Einigungsvertrag oder dem Vermögenszuordnungsgesetz übergegangen sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte konkrete Vermögenswerte auf vertraglicher Grundlage aus kirchlichem Vermögen erhalten und in der DDR verloren hätte. d. Ebensowenig ist hier Art. 23 EV anzuwenden. Diese Vorschrift regelt speziell den Übergang von Schuldendienstverpflichtungen der DDR. e. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine analoge Anwendung der Art. 21, 22 EV nicht geboten. Die hierfür erforderliche planwidrige Lücke ist aus den nachfolgenden Gründen nicht gegeben. Nach der Konzeption des Einigungsvertrages handelte es sich um einen sog. paktierten Beitritt der zuvor entstandenen Länder. Es ist anerkannt, dass die DDR als Rechtssubjekt mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 ersatzlos untergegangen ist, ohne dass eine Universalsukzession (insbesondere zu Lasten der Beklagten) angeordnet oder vereinbart worden wäre. Mit dem Einigungsvertrag sind die legislativen Grundlagen für eine partielle, gegenständlich begrenzte Rechtsnachfolge in speziellen Sachbereichen geschaffen worden. (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris Rn. 9 und vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - juris Rn. 28; Schreiben des BMJ und des BMI vom 3. Dezember 1993 „Haftung für Ansprüche gegen die ehemalige DDR aus unerlaubter Handlung/Staatshaftung“ in DtZ 1993, S. 115 sowie Schreiben des BMJ vom 29. Januar 1993 „Rechtsnachfolger der früheren Räte des Kreises bei Ansprüchen aus Kreispachtverträgen“ in DtZ 1993, S. 207). Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der DDR nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen, sind sie mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris Rn. 27). Das Regelungskonzept der Universalsukzession nach Art. 134 Abs. 4 GG - zunächst Übergang aller existenten Schulden mit späterer Aussonderung entsprechend Art. 135a Abs. 1 GG - wurde 1990 zur Regelung der Wiedervereinigung ausdrücklich nicht gewählt (BVerfG, Urteil vom 14. November 1962 - 1 BvR 987/58 - juris Rn. 62 - zum Übergang der Passiva des Deutschen Reiches nach dem Zusammenbruch des Reiches im Frühjahr 1945). Der Einigungsvertrag ist hier auch als abschließend anzusehen. Die Vorschriften der Art. 21 ff. EV stellen eine in sich geschlossene und abschließende Regelung für den Bereich der Vermögensnachfolge dar, mit denen eine Regelung darüber getroffen wurde, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - juris Rn. 31 sowie Schreiben des BMJ und BMI vom 3. Dezember 1993, a. a. O.). Die Beklagte haftet auch nicht im Sinne einer Funktionsnachfolge. Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass aus der Kontinuität der Aufgaben auf die Kontinuität der bei der Erfüllung dieser Aufgaben entstandenen Verbindlichkeiten geschlossen wird. Die Haftung aus Funktionsnachfolge ist lediglich subsidiär und vorläufig bei dringenden Fällen bis zu einer abschließenden Regelung (BGH, Urteil 1. Dezember 1952 - III ZR 114/52 - juris Rn. 32 ff). Da der Gesetzgeber jedoch mit dem Einigungsvertrag den Übergang von Verbindlichkeiten nach der Konzeption der Art. 21, 22 EV geregelt hat, besteht für Heranziehung der insoweit subsidiären Funktionsnachfolge kein Raum (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - juris Rn. 31 -; ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - juris Rn. 37). 3. Die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im Einigungsvertrag ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. a. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland galt in der DDR nicht. Daher sind die Grundsätze über die Garantie des Kirchenguts nach Art. 138 Abs. 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG sowie Art. 14 GG im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Rechte einer Kirche aus einer gemeindlichen Kirchenbaulast können grundsätzlich zwar nicht nur unter den Schutz des Art. 14 GG, sondern auch unter den Schutz der Kirchengutsgarantie fallen. Diese stellt eine besondere Ausprägung des Eigentumsschutzes dar. Der Klägerin kann jedoch schon in ihrem grundsätzlichen Verständnis der Ziele und dem Regelungsgehalt des Einigungsvertrages und den ihrer Meinung nach damit einhergehenden Konsequenzen - Bestandsgarantie für das Kirchengut - nicht gefolgt werden. Sie ist der Meinung, das vorrangige Ziel des Einigungsvertrages sei die Verwirklichung der einheitlichen Geltung des Grundgesetzes gewesen und damit einhergehend die generelle Rechtsangleichung zwischen den Gebieten der alten und der neuen Bundesländer. Dies werde insbesondere durch die Systematik des Einigungsvertrages belegt, denn der Gesetzgeber beabsichtigte, die neu entstandenen Gebietskörperschaften entsprechend ihrer föderalen Struktur funktional und vermögensrechtlich auszustatten. Die Klägerin übersieht hier aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Regelung fortbestehender Verbindlichkeiten nur dann an Art. 14 GG zu messen sind, wenn der Einigungsvertrag die Verbindlichkeit dem Grunde nach anerkennt. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Der Einigungsvertrag enthielt eine solche generelle Anerkennung nicht. Wie bereits ausgeführt, hat es auch keine Gesamtrechtsnachfolge gegeben. Erst die konkrete Ausgestaltung (Einzelrechtsnachfolge), die eine übergeleitete Verbindlichkeit durch den Einigungsvertrag erfahren hat, ist am Grundgesetz zu messen (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - BverfGE 199,1). Der Einigungsvertrag hat isolierte Verbindlichkeiten der DDR nicht als generell überzuleitende Gegenstände anerkannt und daher unterstehen diese auch nicht dem Schutz des Art. 14 GG (hier ggf. i. V. m Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV). b. Auch dem Verfassungsgrundsätzegesetz vom 17. Juni 1990 ist nichts anderes zu entnehmen. Das Gesetz galt bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 und regelte für die kurze Zeitspanne bis zur Wiedervereinigung die Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik um die in den Art. 1 bis Art. 10 formulierten Verfassungsgrundsätze. In Art. 2 Verfassungsgrundsätzegesetz wird ausschließlich auf das Privateigentum abgehoben; Kirchenbaulasten, d. h. isolierte Verbindlichkeiten wurden nicht ausdrücklich geregelt. Es gab jedoch keine Festlegung, was nach dem 3. Oktober 1990 unter Art. 14 GG fallen sollte. Diese Regelungen waren dem Einigungsvertrag vorbehalten. c. Ebensowenig ergab sich für den Gesetzgeber des Einigungsvertrages ein zwingendes Gebot der Überleitung von Kirchenbaulasten aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 8. Juli 1994 - BverwG 7 C 36.93 - BverwGE 96, 231 f.), dem sich der Senat anschließt, hat dazu bereits grundlegend entschieden, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip jedenfalls keine strikte Verpflichtung ergibt, die von der DDR hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen. Bei der Überwindung einer Verfassungsordnung und der Neukonstituierung einer abweichenden Ordnung hat der Staat die Befugnis, im Rahmen der neu verfassten Ordnung über den Fortbestand oder die ersatzlose oder zu entschädigende Annullierung ehemaliger Rechtspositionen zu entscheiden. Vertraglich begründete Kirchenbaulasten ehemaliger Gemeinden lassen sich davon nicht mit der Begründung ausnehmen, im Übergang von der Rechtsordnung der DDR in die bundesdeutsche Rechtsordnung hätten lediglich die Rechtsverhältnisse (Rechte und Pflichten) überprüft und gegebenenfalls von einer Überleitung ausgeschlossen werden dürfen, die erst in der DDR auf einer von ihr geschaffenen Rechtsgrundlage entstanden seien, weil nur bei derartigen Rechtsverhältnissen berechtigterweise die Frage hätte aufgeworfen werden dürfen, ob sie mit der bundesdeutschen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung vereinbar seien. Die Regelungen des Einigungsvertrages über die Zuordnung und Restitution von Vermögen dienen nicht in erster Linie der Abrechnung mit der Vergangenheit, sondern sollen eine Grundlage für die Zukunft schaffen. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages stand (auch) vor der Aufgabe, die auf dem Gebiet der DDR neu entstandenen Träger öffentlicher Verwaltung mit hinreichenden Mitteln für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auszustatten. Er musste dafür Sorge tragen, dass die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht deshalb am Fehlen finanzieller Mittel scheitert, weil sie im großen Umfang mit Altverbindlichkeiten belastet wurden. Der Gesetzgeber durfte deshalb grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der DDR aus der Zeit vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492 ). Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil Art und Ausmaß solcher Verbindlichkeiten nicht absehbar waren. d. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 1735/00 - BverfGE 107, 27 ; und vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - BverfGE 112, 164 ). Auch hier schließt sich der Senat der grundlegenden Einschätzung des BVerwG (Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 42 ff.) an, das zwar davon ausgeht, dass die Regelung des Einigungsvertrages Gläubiger einer isolierten Verbindlichkeit anders als Gläubiger einer Verbindlichkeit behandelt, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögenswert steht, der auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Diese Ungleichbehandlung sei - so auch der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris) - aber nicht sachwidrig, da der Gesetzgeber des Einigungsvertrages danach differenziert habe, ob eine Verbindlichkeit mit einem übernommenen Vermögenswert zusammenhänge oder ob sie isoliert dastehe. Für die Klägerin folgt die Planwidrigkeit der Regelungslücke gerade aus der soeben aufgezeigten - sachgerechten - Ungleichbehandlung von Gläubigern solcher Verbindlichkeiten, die in einem Zusammenhang mit übergegangenem Aktivvermögen stehen und Gläubigern solcher Verbindlichkeiten, die diese Kriterien nicht erfüllen. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorträgt, dies sei nicht hinnehmbar und die Benachteiligung von Gläubigern einfacher Zahlungsansprüche sei nicht gerechtfertigt, verkennt sie, dass dies nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundgerichtshofes einen ausreichenden sachlichen Grund darstellt. Auch ihr Einwand, in beiden Situationen der Einführung des Grundgesetzes - 1949 und 1990 - müsse Art. 3 Abs. 1 GG für beide Rechtspositionen gelten, denn 1949 sei mit Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV der Fortbestand der gemeindlichen Kirchenbaulasten anerkannt worden, übersieht sie die grundsätzliche Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers des Einigungsvertrages. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommen die Kirchengemeinden in den alten Bundesländern nicht als Vergleichsgruppe in Betracht. Sie gehörten nicht in das Regelungssystem, innerhalb dessen der Gesetzgeber sich bewegt hat und innerhalb dessen er deshalb Gleichheit hat herstellen müssen. Die Kirchengemeinden in den alten Bundesländern hatten durch den Gesetzgeber des Einigungsvertrages nicht etwas erhalten, was den Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern vorenthalten werde. Sie waren nicht belastet und nicht von einer Umbruchssituation betroffen, in der gefragt und geregelt werden musste, welche Rechte und Rechtsverhältnisse in die neuen Verhältnisse übergeleitet werden können und sollen. Anderenfalls könnte jeder Gläubiger, dessen Forderung mangels Überleitung untergegangen ist, darauf verweisen, dass Gläubiger vertraglicher Ansprüche in den alten Bundesländern von einer derartigen Regelung nicht betroffen sind. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen verweist das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 48) noch auf die zwischen den Kirchgemeinden in den alten und neuen Bundesländern bestehenden sachlichen Unterschiede zur Entwicklung der Konfessionszugehörigkeit der Mitglieder einer Kirchgemeinde, die identisch sind mit den Einwohnern einer politischen Gemeinde, und zeigt hier auf, dass in den alten Bundesländern die konfessionelle Geschlossenheit in einer Gemeinde einer stärkeren konfessionellen Durchmischung gewichen oder in den neuen Bundesländern ein noch stärkerer Rückgang konfessioneller Zugehörigkeit zu verzeichnen sei. Es sei nicht sachwidrig, in einer solchen Lage von einer Überleitung dieser zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse auf die neu errichteten Gemeinden abzusehen, um diese nicht mit Verbindlichkeiten zu belasten, deren innere Rechtfertigung in Wegfall gekommen sei. Darin liege aber gleichwohl keine Billigung der Verhältnisse in der DDR, in der eine antikirchlich rücksichtslos betriebene Politik zur Entchristlichung beigetragen hat. e. Soweit die Klägerin weiter ausführt, die Regelungslücke sei keine bewusste Nichtregelung und in diesem Zusammenhang wiederum auf Art. 135a Abs. 2 GG verweist, verkennt sie - wie bereits ausgeführt - die Systematik dieser Vorschrift. Nach Art. 135a Abs. 2 GG können - im Gegensatz zu Art. 135 a Abs. 1 GG, der als Folge der seinerzeit gewählten Universalsukzession die spätere Aussonderung von Verbindlichkeiten ermöglichte - nur bereits übergeleitete Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden. Im Gegenzug heißt das jedenfalls, dass der Anwendungsbereich des Art. 135a Abs. 2 GG für von vornherein nicht übergeleitete Verbindlichkeiten nicht eröffnet war. Diese Regelung zeigt aber auch deutlich, dass keine Verpflichtung zur generellen Übernahme von Schulden der DDR bestand (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1998 - V ZR 34/97 - BGHZ 139, 152, 160 f.). f. Der Einwand der Klägerin, dass eine Neuordnung des Staatskirchenrechts im wiedervereinigten Deutschland geplant gewesen sei - unter Hinweis auf den Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5. November 1993 (Bt-Drs. 12/6000, S. 106 ff.) - belegt keine planwidrige Lücke. Aus der angeführten Fundstelle sind Schlussfolgerungen dieser Art nicht zu entnehmen. Anlass und Gegenstand der Auseinandersetzung der Gemeinsamen Verfassungskommission mit dem Staatskirchenrecht waren neben der Kirchensteuer im Schwerpunkt der soziale Schutz kirchlicher Mitarbeiter und die Wahrung der Arbeitnehmerrechte im kirchlichen Bereich aufgrund zahlreicher Eingaben aus der Bevölkerung. Daneben wird auf die seit langer Zeit bestehende Diskussion um eine grundsätzliche Reform des Staatskirchenrechts hinsichtlich der Art. 7, 140, 141 GG hingewiesen. Nach der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 sollte sich diese Kommission mit notwendigen und wünschenswerten Grundgesetzänderungen und -ergänzungen befassen. Einsetzung und Auftrag dieser Kommission gingen auf eine Empfehlung der Vertragsparteien, also der Bundesrepublik und der DDR, in Artikel 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und die Beratungen im Vorfeld zurück. Sogar dann, wenn diese dokumentierte Absicht, eine Kommission zur Reform des Staatskirchenrechts einzusetzen, sich als bewusste Nichtbefassung mit den Kirchenbaulasten interpretieren ließe, führte dies nicht auf die für eine Analogie erforderliche planwidrige Lücke. Denn dann bestünde allenfalls Veranlassung, Ansprüche aus gesetzgeberischem Unterlassen geltend zu machen. Dafür wäre die Beklagte jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der richtige Anspruchsgegner. Eine verfassungsrechtliche Diskussion über Grundgesetzänderungen oder -ergänzungen sind zudem nicht an eine Kommission geknüpft, sondern können jederzeit vom Bundestag initiiert werden. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde in Art. 5 EV auch nur eine Empfehlung an die gesetzgebenden Körperschaften ausgesprochen, sich mit den im Zusammenhang der Wiedervereinigung aufgeworfenen Fragen zu befassen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 152 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auch auf 4.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin, handelnd aus abgetretenem Recht, macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Kirchenbaulast geltend. Die Ansprüche basieren auf einer erforderlichen Sanierung der Winterkirche wegen echten Hausschwammbefalls im Kirchengebäude der evangelischen Pfarrkirche in Hochheim bei Gotha, die ausweislich eines Sachverständigengutachtens vom 7. Februar 2013 in Höhe von 4.500 € veranschlagt wurden. Zwischen der damaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hochheim und der (damaligen) politischen Gemeinde Hochheim bestand bis Anfang des 19. Jahrhunderts ein gewohnheitsrechtliches Schuldverhältnis kraft Herkommens, wonach Aufwendungen, Reparaturen bzw. Investitionen der Kirchengemeinde von der politischen Gemeinde einseitig finanziell unterstützt wurden. Dies wurde am 9. Februar 1822 von Vertretern der Kommune und der Kirche vor dem Herzoglich Sächsischen Gericht nachweislich schriftlich festgehalten in einem sogenannten Bauregulativ, welches das bisher praktizierte Gewohnheitsrecht schriftlich festhielt. Nachfolgend erfolgte die Bestätigung am 12. März 1822 vom Fürstlichen Untergericht in Wangenheim und danach am 25. März 1822 vom Herzoglich Sächsischen Oberkonsistorium. Inhaltlich sah das Regulativ vor, dass die Bau- und Reparaturkosten (Beschaffung und Unterhaltung der Orgel, Glocken, Turmuhr und Inventarstücke) von der politischen Gemeinde allein bestritten werden sollten. In der Folge wurden über die Jahre hinweg bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges im Jahr 1945 von der politischen Gemeinde Hochheim immer wieder Leistungen zur baulichen Unterhaltung der Kirche erbracht. Auch nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in der Sowjetischen Besatzungszone und während der DDR-Zeit wurden gegenüber der Kirchengemeinde finanzielle Leistungen erbracht. Die Kirchengemeinde beteiligte sich jedoch - entgegen der Vorgabe im Bauregulativ - teilweise ebenso an den Kosten. Die von der Kirchengemeinde zunächst verauslagten Kosten wurden später nicht eingefordert. Nach der Wiedervereinigung wies die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 7. Juli 2011 und 26. April 2012 die Beklagte darauf hin, dass jegliche Übernahme von Kosten auf freiwilliger Basis erfolge und keine rechtliche Verpflichtung bestehe. Mit Schreiben vom 14. Juli 2013 forderte die Kirchengemeinde die Beklagte zur Übernahme von 4.500 € für die Hausschwammsanierung der Winterkirche auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2013 verweigerte. Die Klägerin hat am 4. Dezember 2014 Klage erhoben. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der Baumaßnahme zur Sanierung der Winterkirche in der Evangelischen Kirche St. Nikolaus Hochheim bei Gotha in 99869 Hochheim wegen Befalls mit echtem Hausschwamm mit voraussichtlichen Kosten von 4.500 € gemäß Kostenschätzung des Sachverständigen Schleder Holzschutz vom 7. Februar 2013 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe aus dem Bauregulativ von 1822 keinen Anspruch gegen die Beklagte und hat zur Begründung vorwiegend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (7 C 1/08) Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 8. Oktober 2015 zugestellt worden. Mit am 5. November 2015 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Zulassung der Berufung unter Hinweis auf die knappen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der mangelnden Auseinandersetzung mit den rechtlichen Ausführungen der Klägerin beantragt. Der Senat hat dem Antrag mit Beschluss vom 6. März 2018 unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG entsprochen und die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin Folgendes vor: Die örtlichen Organe der Staatsmacht hätten ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person behalten und seien in die Rechte und Pflichten der 1957 aufgelösten kommunalen Körperschaften eingetreten. Die Kirchenbaulast sei nicht durch die Wiedervereinigung und das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Mai 1990 untergegangen. Mit diesem Gesetz seien die Räte der Gemeinden und Städte aufgelöst und die heutigen politischen Gemeinden begründet worden. Die Verbindlichkeiten hätten jedoch zunächst noch Bestand gehabt. Die Kirchenbaulast sei im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen. Zwar scheide eine Gesamtrechtsnachfolge aus, jedoch komme hier die Einzelrechtsnachfolge in Betracht. Zu diesem Ergebnis komme man in analoger Anwendung des Einigungsvertrages im Zusammenhang mit den nach Art. 9 EV i. V. m. Anlage II Kapitel IV Abschnitt III zum Einigungsvertrag (EV) als Bundesrecht fortgeltenden Vorschriften des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Landkreise und Städte (Kommunalvermögensgesetz - KVG vom 6. Juli 1990, GBl. DDR 1990 I, S. 660). Es bestehe hier eine zu schließende planwidrige Regelungslücke. Bei den Kirchenbaulasten handele es sich um Finanzvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV, das nach dem Kommunalvermögensgesetz übergegangen sei. § 2 Abs. 1 KVG regele den Vermögensübergang von Betrieben, Einrichtungen und sachlichen Vermögensgegenständen, die für die kommunale Selbstverwaltung benötigt würden, und solchen, die den Räten der Städte und Gemeinden unterstellt gewesen seien bzw. sich in deren Rechtsträgerschaft befunden hätten. Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e KVG gingen alle sonstigen Rechte und Forderungen in das Vermögen der neu entstandenen Gemeinde über. Dies sei zumindest analog auf Kirchenbaulasten anzuwenden. Der Normzusammenhang zwischen Kommunalvermögensgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz verdeutliche gerade, dass auch die Zuweisung von Verbindlichkeiten Regelungsziel des Gesetzgebers gewesen sei. § 2 Abs. 1 Buchstabe e KVG enthalte einen Auffangtatbestand, der die Anwendung der Vorschrift über die im Einzelnen in den Buchstaben a bis d normierten Vermögensgegenstände gewährleisten solle. Es gebe daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst keine Verbindlichkeiten aus Kirchenbaulasten habe übertragen wollen. Der Einigungsvertrag habe die Erforderlichkeit der Regelungen für bestehende kirchenrechtliche Verbindlichkeiten übersehen und dafür keine Regelung getroffen. Hierbei sei auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers bei Erlass des Einigungsvertrages abzustellen; dies ergebe sich auch aus der Systematik des Einigungsvertrages. Vorrangiges Ziel des Gesetzgebers des Einigungsvertrages sei die Eingliederung der DDR mit ihren neu errichteten Ländern und Kommunen in die Bundesrepublik als rechtsstaatlich geordneten demokratischen und sozialen Bundesstaat gewesen. Dadurch sei auch die Bestandsgarantie für das Kirchenvermögen in den neuen Bundesländern gegeben. Nach den Grundsätzen der Vermögenszuordnung sei entscheidend, dass der Vermögensgegenstand öffentlichen Zwecken und Aufgaben gedient habe. Die Vermögenszuordnung sei aufgabenakzessorisch. Die Erfüllung der gemeindlichen Kirchenbaulast sei eine Aufgabe der örtlichen Gemeinde, die bei Erlass des Einigungsvertrages hätte Berücksichtigung finden müssen. Hierbei kämen Art. 21 und 22 EV zentrale Bedeutung zu. Sie enthielten die Grundsätze der Aufteilung des Verwaltungsvermögens sowie des Finanzvermögens auf sämtliche Gebietskörperschaften im Beitrittsgebiet. Art. 21 Abs. 1 EV i. V. m. § 2 Buchstabe e KVG und § 11 Abs. 3 VZOG seien analog anzuwenden. Darüber hinaus müsse der Tatbestand der Funktionsnachfolge gem. § 11 Abs. 3 VZOG analog herangezogen werden. Die Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - juris) stehe der analogen Anwendung des § 11 Abs. 3 VZOG nicht entgegen. Die Aufrechterhaltung der gemeindlichen Kirchenbaulasten sei auch verfassungsrechtlich geboten. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages habe nicht frei über den Fortbestand oder die Annullierung ehemaliger Rechtspositionen entscheiden können. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht den Fortbestand gemeindlicher Kirchenbaulasten als vorkonstitutionelle Rechtspflichten der öffentlichen Hand in ständiger Rechtsprechung anerkenne. Allein dies reiche aus für die Annahme, dass die Kirchenbaulasten auch nach der Wiedervereinigung Bestand haben sollten. Das Grundgesetz schütze diese als kirchliche Vermögensrechte (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV). Dieser spezielle Schutz vor Säkularisierung von Kirchenvermögen nach Art. 140 GG, Art. 138 WRV werde durch den verfassungsrechtlichen Vermögensschutz nach Art. 14 GG ergänzt. Die Kirchengutsgarantie sei für die Auslegung des Einigungsvertrages maßgeblich. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages sei daran gebunden gewesen. Die Planwidrigkeit der Regelungslücke folge auch aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Eine Ausprägung dessen sei der Grundsatz der Rechtskontinuität. Die nachfolgelose Liquidation eines öffentlich-rechtlichen Schuldners wäre rechtsstaatswidrig. Die Regelung des Art. 135a Abs. 2 GG gebiete es anzunehmen, dass die Verbindlichkeiten der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte analog den Regelungen des § 2 Abs. 1 KVG i. V. m. Art. 21, 22 EV vollständig auf die heutigen Gemeinden übergegangen seien. Des Weiteren lasse der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG die Regelungslücke planwidrig erscheinen. Die Nichtübertragung der gemeindlichen Verbindlichkeiten bedeutete eine Schlechterstellung der neuen Bundesländer, weil in den alten Bundesländern die Kirchenbaulasten weiter Bestand hätten. Pfarrhäuser und Kirchen könnten in den neuen Bundesländern nicht wie bisher erhalten werden. Dafür fehle es an einem sachlichen Grund. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Oktober 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin 1.264,29 € nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz p. a. zu zahlen und 2. von den Kosten der folgenden Baumaßnahme freizustellen: die weitere Sanierung der Winterkirche in der evangelischen Kirche St. Nikolaus in Hochheim wegen Befalls mit echtem Hausschwamm. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Klägerin könne Ansprüche weder aus Gewohnheitsrecht, Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge geltend machen. Gewohnheitsrecht habe sich nicht herausgebildet, weil es 1822 eine schriftliche Fixierung gegeben habe und eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eingetreten sei. Die Beklagte sei durch das Kommunalverfassungsgesetz der DDR vom 17. Mai 1990 als Gebietskörperschaft neu errichtet worden. Die neu gegründeten Landkreise und Gemeinden in den neuen Bundesländern seien weder mit den früheren Räten der Kreise und Gemeinden identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger. Eine Gesamtrechtsnachfolge sei hinsichtlich der früheren Gemeinden als ehemalige juristische Person selbst nicht eingetreten (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 - VII ZR 218/95 - und vom 4. Mai 2004 - III ZR 248/03 -). Es liege auch keine Einzelrechtsnachfolge vor, weder aus der unmittelbaren noch analogen Anwendung des Einigungsvertrages i. V. m. Kommunalvermögensgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz. Das Kommunalvermögensgesetz habe eine Überleitung der Kirchenbaulast nicht bewirkt. Der einschlägige § 2 Abs. 1 Buchstabe e KVG gelte nur für Vermögenswerte wie Rechte und Forderungen (Aktiva), nicht aber für isolierte Verbindlichkeiten. Rechte und Forderungen seien aber genau das Gegenteil von Verbindlichkeiten und Pflichten. Ein Bedarf für eine analoge Anwendung bestehe nicht. Es bestehe weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage. Das Kommunalvermögensgesetz sei darauf angelegt gewesen, die aus dem Gesamtstaat herausgelösten und wieder verselbstständigten Gemeinden, Landkreise und Städte wieder mit bisher volkseigenem Vermögen auszustatten, soweit es vorher schon kommunalen Aufgaben gedient habe. Eine vollständige Aufteilung bestehender Verbindlichkeiten sei vom damaligen Gesetzgeber nicht bezweckt gewesen. Gleiches gelte für Art. 21, 22 EV i. V. m. dem Vermögenszuordnungsgesetz. Als isolierte Verbindlichkeit falle die Kirchenbaulast nicht unter den Begriff des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 EV. Insgesamt fehle es an einer Regelungslücke, die durch Analogie zu schließen sei. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages habe sich bewusst gegen die Gesamtrechtsnachfolge entschieden und die Anordnung der Einzelrechtsnachfolge in ausgewählten Tatbeständen umgesetzt. Eine konkrete Nachfolge der Bundesrepublik in offene Verbindlichkeiten der DDR könne nur dort angenommen werden, wo diese durch den Einigungsvertrag vereinbart worden seien. Keinesfalls habe der Gesetzgeber es übersehen, die Kirchenbaulasten zu regeln, sondern es sei sein erkennbarer Wille gewesen, sämtliche isolierten Verbindlichkeiten unabhängig vom Rechtsgrund einigungsvertraglich von der Vermögenszuordnung auf die nach Untergang der DDR fortbestehenden Rechtsträger auszunehmen. Dafür spreche auch die Einfügung des Art. 135a Abs. 2 GG gemäß Art. 4 EV. Diese Vorschrift knüpfe an den anderweitig geregelten Übergang von Verbindlichkeiten an und regle den Übergang nicht selbst. Damit gehe kein unerträglicher Widerspruch zu Verfassungsgrundsätzen einher. Die Erfüllung von Kirchenbaulasten sei keine selbstständige Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung. Auch unter Berücksichtigung der Kirchengutsgarantie gelte nichts Anderes. Zunächst fortbestehende vertragliche Kirchenbaulasten seien bis zum Beitritt der DDR vom Grundgesetz nicht erfasst gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne die Regelung fortbestehender Verbindlichkeiten nur dann an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gemessen werden, wenn der Einigungsvertrag die Verbindlichkeit dem Grunde nach anerkenne (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - juris). Da der Einigungsvertrag isolierte Verbindlichkeiten gerade nicht als überzuleitende Gegenstände anerkannt habe, würden diese auch nicht dem Schutz des Art. 14 GG unterstehen. Auch aus dem Rechtsstaatsgebot folge keine andere Bewertung. Dies gebiete keine strikte Verpflichtung, die von der DDR hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf einen neuen Rechtsträger überzuleiten. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Für die Differenzierung bestehe ein sachlicher Grund, denn die Regelung des Einigungsvertrages behandele Gläubiger einer isolierten Verbindlichkeit anders als Gläubiger einer Verbindlichkeit, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögenswert stünden, der auf einen anderen Rechtsträger übergehe. Während die eine Gruppe den Untergang ihrer Ansprüche hinnehmen müsse, behalte die andere von Gläubigern ihre Ansprüche. Es sei nicht sachwidrig, danach zu differenzieren, ob eine Verbindlichkeit mit einem übernommenen Vermögenswert zusammenhänge oder ob sie isoliert dastehe (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie auf die Niederschrift über mündliche Verhandlung am 8. Februar 2023 verwiesen.