IV ZR 212/94
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 11. November 2004 19 U 214/02 BGB § 925; ZPO § 6 Streitwert einer Auflassungsklage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 139MittBayNot 2/2005 Bürgerliches Recht Rechtsprechung 4. BGB § 925; ZPO §§ 3, 6 (Streitwert einer Auflassungsklage) Der Streitwert einer Auflassungsklage ist nach den Wertungen des materiellen Rechts gem. § 3 ZPO zu bestimmen. (Leitsatz der Schriftleitung) Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 9.11.2004, 4 W 70/04 Aus den Gründen: Die Kläger hatten mit notariellem Vertrag vom 27.8.1999 von der Beklagten eine Eigentumswohnung zum Preis von 280.000 DM gekauft. Gem. § 12 des Kaufvertrages sollte die Auflassung durch die Bevollmächtigten des Notars erklärt werden, „sobald der Kaufpreis vollständig entrichtet worden ist“. Die Kläger haben wegen behaupteter Mängel die Freigabe der letzten Rate für das Gebäude in Höhe von 14.000 DM verweigert und Klage mit dem Ziel erhoben, dass das Grundstück an sie aufgelassen wird, was durch Erklärung der Beklagten gegenüber den Bevollmächtigten des Notars geschehen sollte. Der Streitwert war gem. § 3 ZPO auf 14.000 DM (= 7.158 €) festzusetzen, denn lediglich um diesen Betrag ging der eigentliche Streit der Parteien. Die besonderen Umstände des Streits sprechen dagegen, den Streitwert – wie es das Landgericht getan hat – gem. § 6 ZPO mit dem Wert der verkauften Eigentumswohnung anzusetzen. Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur im Vordringen begriffenen Auffassung an, den Wert des Streitgegenstandes nach den Wertungen des materiellen Rechts gem. § 3 ZPO zu bestimmen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 322 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort Auflassung; OLG Schleswig vom 9.3.1998, 4 W 8/98, OLGR Schleswig 1998, 156, 157). § 6 ZPO behandelt Besitzklagen, bei denen es um die Erlangung oder Wiedererlangung des Besitzes geht, während die Auflassungsklage lediglich auf Abgabe einer Willenserklärung – hier gegenüber den bereits Bevollmächtigten des Notars – gerichtet ist. Über die eigentliche und grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, zugunsten der Kläger die Auflassung zu erklären, besteht jedoch kein Streit. Streitig war nach dem einseitig gebliebenen Vortrag der Kläger lediglich, ob sie – wegen behaupteter Mängel – die Freigabe der letzten Rate wegen möglicher Mängel und des daraufhin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die erforderliche Nachbesserung verweigern durften. Danach war das Interesse der Kläger materiell lediglich darauf gerichtet, die Auflassung zu erlangen, ohne den Kaufpreis gem. § 12 des notariellen Kaufvertrages vollständig zu entrichten, um mit dem zurückgehaltenen Kaufpreis ein Druckmittel zur Durchsetzung ihrer Mängelbeseitigungsansprüche zu haben. Da der Streit materiell mithin ausschließlich um den offenen Kaufpreisrest in Höhe von 14.000 DM (rd. 5 % vom Kaufpreis der Eigentumswohnung) ging, war der Streitwert entsprechend festzusetzen. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu die entgegengesetzte Entscheidung des OLG Köln vom 12.11.2004, MittBayNot 2005, 139 (nachstehend). Zu den Streitwertunterschieden zwischen aufgeschobener Auflassung und bloßer Vorlagesperre siehe Amann, MittBayNot 2001, 150. 5. BGB § 925; ZPO § 6 (Streitwert einer Auflassungsklage) Der Streitwert einer Auflassungsklage ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2004, 19 U 214/02 Gründe: Der allein angegriffene Gegenstandswert für den Klageantrag zu 4) war mit 313.933,22 € festzusetzen. Die Kläger haben mit diesem Antrag die Zustimmung der Beklagten zu ihrer Eintragung als Eigentümer im Grundbuch des Amtsgerichts Köln bezüglich der Miteigentumsanteile gemäß Urkunde des Notars Dr. L (…) begehrt. Die Beklagten haben ihre Gegenvorstellung zunächst darauf gestützt, Gegenstand des betreffenden Antrags seien nicht etwa die Auflassungserklärung selbst oder ihre Bewilligungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt gewesen, sondern die Einverständniserklärung dazu, dass der Notar die Bewilligung an das Grundbuchamt weiterleitet. Im Schriftsatz vom 27.8.2004 haben sie ihr Vorbringen dahingehend korrigiert, dass die von den Beklagten geforderte Zustimmung Voraussetzung gewesen sei für eine erst noch zu erklärende Auflassung. Damit ging es den Klägern nicht etwa lediglich um den Vollzug einer bereits erklärten Auflassung (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 684; OLG Köln, OLGR 2004, 28). Vielmehr wollten sie die Auflassung als solche erst herbeiführen. Dass die Auflassung nach erstrittener Zustimmung der Beklagten durch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiter des Notars sollte erklärt werden, ist kein Umstand, der eine anderweitige Bewertung des Rechtsschutzzieles rechtfertigt. Der Streitwert einer auf die Eigentumsverschaffung gerichteten Auflassungsklage ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen. Dies folgt nach wohl herrschender Meinung (OLG Hamm, MDR 2002, 1458 ; OLG Stuttgart, JurBüro 2002, 424; OLG Celle, OLGR 1999, 200; OLG München, MDR 1997, 599 ; Müller, MDR 2003, 248 m. w. N.) aus § 6 ZPO. Zwar regelt die Vorschrift unmittelbar nur den Streit um den Besitz an einer Sache; geht es dem Kläger wie hier letztlich um das umfassendere Eigentum, so ist § 6 ZPO erst recht anzuwenden (OLG Hamm, a. a. O.). Der Gegenstandswert für den Klageantrag zu 4) ist nicht etwa deshalb mit 50.000 DM bzw. 25.564,59 € festzusetzen, weil die Parteien an sich nur über die Verpflichtung zur Zahlung eines Restkaufpreises in entsprechender Höhe gestritten haben. Soweit die Gegenauffassung (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rdnr. 16 – „Auflassung“ ; Schneider, MDR 1994, 266 ; OLG Frankfurt, NJWRR 1996, 636 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 348) der herrschenden Meinung entgegenhält, sie ignoriere wirtschaftliche Gesichtspunkte und könne zu absurden Ergebnissen führen (Zöller/Herget, a. a. O.), wird verkannt, dass es allein Sache des Klägers ist, mit seinem Antrag den Umfang des Rechtsstreits zu bestimmen. Die Höhe des Streitwertes einer Klage kann nicht davon abhängig sein, ob und in welchem Umfang der Beklagte sich gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigt. Auch der Wert einer bezifferten Zahlungsklage wird nicht danach bestimmt, in welchem Umfang der Beklagte Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung erhebt (OLG Hamm, MDR 2002, 1458 , 1459). Im Übrigen kann auch die Gegenmeinung zu „absurden“ Ergebnissen führen, wenn sie den Streitwert der Auflassung bei unbegründeter Verweigerung der Auflassung auf den vollen Grundstückswert, bei Entgegenhalten eines bezifferten geringwertigen Gegenanspruches hingegen auf den (geringen) Wert des Gegenanspruches festlegt (OLG Nürnberg, MDR 1995, 966 ). Rechtsprechung Bürgerliches Recht Nach alledem war der auf Herbeiführung der Auflassung gerichtete Klageantrag zu 4) nach dem Grundstückswert bzw. – mangels anderer Anhaltspunkte – nach dem Gesamtkaufpreis zu bemessen. Dieser betrug 313.933,22 €. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu die entgegengesetzte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 9.11.2004, MittBayNot 2005, 139 (vorstehend). 6. BGB § 528; BSHG § 90 (Überleitung von Rückforderungsansprüchen nach Tod des Schenkers) 1. 2. Einer Überleitung gemäß § 90 BSHG steht nicht entgegen, dass die Überleitungsanzeige erst nach dem Tod der Schenkerin und Sozialhilfeempfängerin erfolgt. Der Rückforderungsanspruch erlischt in einem solchen Fall auch dann nicht durch Konfusion, wenn der Verpflichtete durch zwei Erbfolgen sowohl in die Verpflichtung gemäß § 528 BGB eingetreten als auch zugleich Anspruchsinhaber geworden ist, weil das Fortbestehen der Forderung nach der Interessenlage mit Rücksicht auf Rechte des Sozialhilfeträgers an der Forderung geboten erscheint. (Leitsätze der Schriftleitung) LG München I, Urteil vom 4.8.2004, 9 O 122/04 Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Rückforderung zweier Schenkungen wegen erbrachter Leistungen geltend. Frau F und ihr Ehemann waren je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Durch Überlassungsvertrag übertrugen sie es ihrem Sohn S, dem Vater des Beklagten, und behielten sich dabei ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht mit der Maßgabe vor, dass nach dem Ableben eines der Berechtigten das Nießbrauchsrecht dem Überlebenden alleine und ungeschmälert zustehen soll. Die Überlassung erfolgte unentgeltlich. Der Ehemann der F verstarb am 12.9.1995. Der S veräußerte später das Grundstück an Dritte und verpflichtete sich dabei zur Lastenfreistellung. Frau F bewilligte unentgeltlich die Löschung des Nießbrauchsrechts, räumte sodann das Grundstück und zog in eine Wohnung um. Seit 27.5.1998 lebte sie bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim. S verstarb am 11.2.2000 und wurde vom Beklagten als Alleinerbe beerbt. F verstarb am 30.1.2001. Der Kläger gewährte der F, der Großmutter des Beklagten, in der Zeit von 28.5.1999 bis zu ihrem Tod am 30.1.2001 Sozialhilfe durch Übernahme der aus eigenem Renteneinkommen und aus Leistungen der Pflegekasse nicht gedeckten Kosten des Aufenthalts im Pflegeheim. Mit Bescheid zeigte der Kläger dem Beklagten als Rechtsnachfolger des S die Überleitung des Rückforderungsanspruchs bis zur Höhe der sozialrechtlichen Aufwendungen auf sich an und forderte ihn auf, einen Betrag in Höhe von 51.944,41 DM an den Kläger zu zahlen. MittBayNot 2/2005 Weiterbestehen des Rückforderungsanspruchs aus § 528 BGB nach dem Tod des Schenkers zum Teil abgelehnt worden. Dies wurde damit begründet, dass es sich um ein höchstpersönliches und daher nicht ohne weiteres vererbliches Recht handele. Dem Schenker stehe es frei, ob er das Geschenk zur Deckung eines angemessenen Unterhalts zurückfordern oder ob er sich einschränken und dem Beschenkten das Geschenk belassen wolle. In letzterem Fall bestehe kein Grund, den Erben des Schenkers ein Rückforderungsrecht zuzubilligen. Hat der Schenker aber fremde Hilfe in Anspruch genommen und sich gerade nicht im Interesse des Beschenkten mit einem unangemessen geringen Unterhalt zufrieden gegeben oder konnte er sich angesichts seiner Pflegebedürftigkeit nicht einschränken, um dem Beschenkten das Geschenk nicht zu schmälern, und musste Sozialhilfe in Anspruch nehmen, so kann dies nicht ohne Einfluss auf die Vererblichkeit des Anspruchs aus § 528 BGB bleiben. § 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe. Der Eintritt des Trägers der Sozialhilfe in die Gläubigerposition soll den Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe gewähren hätten können, nachträglich wiederherstellen. Diese Rechtslage wird aber nicht erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiellrechtlich von vorneherein, sobald Sozialhilfe geleistet wird. Die Überleitungsanzeige konkretisiert und individualisiert die Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist. Das verschenkte Vermögen ist damit unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber mit der Pflicht belastet, die erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.1995, IV ZR 212/94). Der Rückforderungsanspruch ist darüber hinaus auch nicht deshalb durch Konfusion erloschen, weil der Beklagte durch Erbfolge in die Verpflichtung seines Vaters gemäß § 528 BGB eingetreten ist und als Erbe seiner Großmutter zugleich Anspruchsinhaber geworden ist. Eine Konfusion findet nämlich dort nicht statt, wo das Fortbestehen der Forderung nach der Interessenlage etwa mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint. Soweit daher nach dem Tod des Schenkers Rechte des Trägers der Sozialhilfe an dem verschenkten Vermögen fortbestehen, ist auch von einem Fortbestehen der Forderung auszugehen (vgl. BGH, a. a. O.). Als Konsequenz war daher der weiteren Prüfung zugrunde zu legen, dass der Kläger mit der Überleitung des Anspruchs gegen den Vater des Beklagten in die Rechte der Hilfeempfängerin aus § 528 BGB eingetreten ist, so wie sie im Zeitpunkt der Überleitung bestanden haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1985, V ZR 665/85). Aus den Gründen: Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. I. Der Klägerin steht ein Rückforderungsanspruch aus übergeleitetem Recht gemäß §§ 528, 818 BGB , § 90 BSHG zu. 1. Zunächst steht der Überleitung gemäß § 90 BSHG nicht entgegen, dass die Überleitungsanzeige erst zeitlich nach dem Tod der Schenkerin und Sozialhilfeempfängerin erfolgt. Für den Fall, dass der Schenker Sozialhilfe erhalten hat, sein Rückforderungsanspruch aber nicht bereits zu seinen Lebzeiten geltend gemacht oder übergeleitet worden ist, ist das 7. BGB §§ 440 Abs.1, 325 Abs.1 Satz 2 a. F., 892; WEG § 8 (Fehlgeschlagene Unterteilung von Wohnungseigentum und nachfolgende Veräußerung) Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Wohnungseigentums sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unterteilung erfasste Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 11.11.2004 Aktenzeichen: 19 U 214/02 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2005, 139-140 Normen in Titel: BGB § 925; ZPO § 6