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V ZB 145/06

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 11. Oktober 2005 I-3 Wx 137/05 BGB §§ 1795, 1629, 181 Geschäftsführerbestellung durch Vormund Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, die Behandlung ohne Anrufung des Vormundschaftsgerichts einzustellen. Zur Klärung dieser Frage wäre ein Sachverständigengutachten, das allenfalls rückblickend die medizinische Indikation der Behandlung hätte beurteilen können, nicht nur ein wenig hilfreiches, sondern sogar ein ungeeignetes Beweismittel. ff) Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Verfahrenspflegerin hatte Gelegenheit, in der Anhörung und vor Erlass des Beschlusses Stellung zu nehmen und hat diese auch wahrgenommen. In der Nichterhebung eines Beweises liegt keine Gehörsverletzung, wenn das LG das Beweisangebot mit sachlichen Gründen abgelehnt hat. d) Ferner ist dem LG darin zu folgen, dass die Entlassung des Betreuers auch deshalb nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, weil minder schwere Mittel nach § 1837 BGB ausreichten, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen. Das LG hat in tatsächlicher Hinsicht – verfahrensfehlerfrei und damit für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend – festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 eingesehen habe, in der Einschätzung der Situation einen Fehler gemacht zu haben und deshalb nicht zu erwarten sei, dass er sich über ärztliche Behandlungsangebote und vormundschaftsgerichtliche Hinweise hinwegsetzen werde. Dies gilt umso mehr, als nunmehr Arzt, Betreuer und auch das Heimpersonal sensibilisiert sind und ihnen das Risiko eines Strafverfahrens bekannt ist. III. Für das weitere Vorgehen wird unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung ( BGHZ 154, 205 und BGHZ 163, 195 = NJW 2005, 2385 ; zusammenfassend Hahne, DRiZ 2005, 244) auf Folgendes hingewiesen: 1. Der jeweils behandelnde Arzt wird eigenverantwortlich aufgrund seiner Sachkunde und im Rahmen seines Berufsethos zu prüfen haben, ob eine weitere Behandlung unter Einschluss einer lebensverlängernden Maßnahme, zu der auch eine Sondenernährung gehören kann, noch medizinisch sinnvoll ist, so dass ein entsprechendes Therapieziel besteht und diese Behandlung weiterhin anzubieten ist. Bei dieser Entscheidung werden auch die ärztlichen Meinungen in den Gutachten des H. vom 29.11.2006 und der Landgerichtsärztin vom 12.12.2006 einzubeziehen sein. 2. Kommt der Arzt zu dem Ergebnis, keine derartige Therapie mehr anzubieten, so ist weder eine Zustimmung des Betreuers noch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts hierfür erforderlich. Ein vormundschaftsgerichtliches Einschreiten käme allenfalls insoweit in Betracht, als bei begründeten erheblichen Zweifeln an der ärztlichen Diagnose der Betreuer gegebenenfalls gehalten wäre, im Interesse der Betroffenen die Erfüllung des ärztlichen Heilauftrags durch die Einforderung bestimmter lebensverlängernder oder -erhaltender Behandlungen durchzusetzen ( BGHZ 154, 205 , 225 = DNotZ 2003, 805 ). 3. Wird die Fortführung der Behandlung ärztlich angeboten, hat der Betreuer sich nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu richten. Lässt sich eine vorweg getroffene Willensbestimmung mangels irgendwie geäußerter Meinungen nicht feststellen, ist nach dem anhand der Persönlichkeit der Betroffenen, ihrer Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen ermittelten individuellen, mutmaßlichen Willen zu entscheiden. Ist auch insoweit keine eindeutige Festlegung möglich, so ist fraglich, inwieweit – unter Vorrang des Schutzes des menschlichen Lebens vor persönlichen Vorstellungen des Arztes, der An327MittBayNot 4/2007 Bürgerliches Recht gehörigen oder anderer Beteiligter – auf Kriterien zurückgegriffen werden kann, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen (vgl. BGHSt 40, 257 ). Im Beschluss vom 17.3.2006 ( DNotZ 2003, 850 ) hat der BGH unter Hinweis auf kritische Stimmen im Schrifttum zu diesem Begriff offen gelassen, ob es derartige allgemeine Wertmaßstäbe geben kann und nur von einem „Verständnis des Wohls des Betroffenen“ gesprochen, „das einerseits eine ärztlich für sinnvoll erachtete lebenserhaltende Behandlung gebietet, andererseits aber nicht jede medizinisch-technisch mögliche Maßnahme verlangt. Ein solches, einem objektiv zu mutmaßenden Willen des Betroffenen angenähertes Verständnis … böte jedenfalls einen zumindest objektivierbaren Maßstab, der – außerhalb der Spannbreite einer immer möglichen Divergenz in der ärztlichen Indikation – für die Betreuerentscheidung auch in diesem vom Willen des Betroffenen nicht determinierten Grenzbereich menschlichen Lebens eine vormundschaftsgerichtliche Nachprüfung eröffnet.“ In jedem Fall wäre eine Entscheidung, die auf Abbruch der Ernährung lauten würde, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. 4. Das Vormundschaftsgericht trifft insoweit keine eigene Entscheidung für oder gegen lebensverlängernde Maßnahmen. Die Entscheidung hierüber trifft der Betreuer, der sich an den Patientenwillen halten muss. Das Vormundschaftsgericht prüft lediglich, ob die Entscheidung des Betreuers vom wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen getragen ist. Es muss der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebensverlängernde Maßnahme bzw. für einen Behandlungsabbruch zustimmen, wenn der „irreversible tödliche Verlauf“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH feststeht und die ärztlich beabsichtigte oder bereits angewendete lebensverlängernde Maßnahme dem früher erklärten und fortgeltenden bzw. mutmaßlichen Willen der Betroffenen widerspricht (vgl. Hahne, DRiZ 2005, 244 , 247 m. w. N.). 11. BGB §§ 1795, 1629, 181 (Geschäftsführerbestellung durch Vormund) Im Rahmen des § 1795 Abs. 1 BGB schließt der erweiterte Schutz des Mündels in Ergänzung des § 181 BGB aus, dass der Vormund als dessen Vertreter eine mit ihm, dem Vormund, in gerader Linie verwandte Person zum Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt. Eine vormundschaftliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 11 BGB ist für die Bestellung eines Geschäftsführers für eine GmbH nicht erforderlich. Die analoge Anwendung der Regelung zur Prokuraerteilung auf die Geschäftsführerbestellung ist damit ausgeschlossen. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2005, I-3 Wx 137/05 Die betroffene Gesellschaft ist am 25.2.1992 durch Herrn H. und den Vater der Beschwerdeführerin gegründet worden. Am 30.12.1996 wurde Frau S., die Mutter der Beschwerdeführerin, zur Geschäftsführerin bestellt. Durch Anteilsübertragungsvertrag vom selben Tag übertrugen die beiden Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 25.000 DM auf Frau S.; die Stammeinlagen waren zu diesem Zeitpunkt und sind bis zum heutigen Tag zur Hälfte eingezahlt. Frau S. verstarb am 2.7.2000 und wurde, nachdem der Vater der Beschwerdeführerin und die beiden Söhne die Erbschaft ausgeschlagen hatten, durch die Beschwerdeführerin allein beerbt, die damit alleinige Gesellschafterin der GmbH wurde. Durch Gesellschafterbeschluss vom 15.8.2000, bei dem die Beschwerdeführerin durch ihren Vater vertreten wurde, erfolgte die Bestellung von Frau K. zur neuen Geschäftsführerin. Diese legte am 31.3.2004 ihr Amt Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht MittBayNot 4/2007 nieder. Am 29.4.2004 beschloss die Gesellschafterversammlung, auf der die Beschwerdeführerin wiederum durch ihren Vater vertreten wurde, Frau H., die Mutter des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur Geschäftsführerin zu bestellen. Gegen die Eintragung der neuen Geschäftsführerin meldete das Registergericht Bedenken an. Durch Beschluss des AG vom 28.7.2004 wurde Frau K. zur Notgeschäftsführerin der Gesellschaft bestellt. Das AG hat die Registeranmeldung, soweit diese auf Eintragung der neuen Geschäftsführerin H. gerichtet ist, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, die vom LG zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass bei der Bestellung ihrer Großmutter zur Geschäftsführerin ihr (der Beschwerdeführerin) Vater nicht gemäß § 1795 Abs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen gewesen sei. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Bestellung nach § 1822 Nr. 11 BGB sei nicht erforderlich. Aus den Gründen II. 2. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 FGG , 546 ZPO. gunsten seiner Mutter und seines Adoptivvaters ein, so liegt darin eine Verfügung über ein Grundstück, die regelmäßig nicht dem Mündelinteresse entspricht. Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.5.2006, 2 UF 50/06 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in ZErb 2007, 153. 13. BGB § 2113 (Verfügungsbeschränkungen des Vorerben bei Anteil an Erbengemeinschaft) Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen. (…) BGH, Beschluss vom 15.3.2007, V ZB 145/06; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH c) Lediglich ergänzend ist zu den Ausführungen des LG festzustellen, dass dieses zutreffend erkannt hat, dass der Vater der Beschwerdeführerin als deren Vertreter in der Gesellschafterversammlung die Bestellung seiner Mutter zur Geschäftsführerin gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht wirksam beschließen konnte. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Bestellungsbeschlusses nach § 1822 Nr. 11 BGB musste hingegen nicht erfolgen. Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch P. Sie wurde von dem Beteiligten zu 3 als Vorerben beerbt; als Nacherbin ist die Beteiligte zu 4 eingesetzt. Aus Anlass der von dem Beteiligten zu 3 beantragten Grundbuchberichtigung trug das Grundbuchamt im Juli 2005 einen Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 4 ein. aa) Wegen des Interessenkonflikts zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen wird zu Recht angenommen, dass § 181 BGB heranzuziehen ist, wenn der Vertreter eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung der GmbH mit den Stimmen der von ihm vertretenen Person sich selbst zum Geschäftsführer bestellt (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 469 m. w. N. = DNotZ 2001, 887 ). Nichts anderes kann im Rahmen des § 1795 Abs. 1 BGB gelten. Hier schließt der erweiterte Schutz des Mündels in Ergänzung des § 181 BGB aus, dass der Vormund als dessen Vertreter eine mit ihm (dem Vormund) in gerader Linie verwandte Person zum Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt. bb) Eine vormundschaftliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 11 BGB ist für die Bestellung eines Geschäftsführers für einer GmbH hingegen nicht erforderlich. Die §§ 1821, 1822 BGB sind so auszulegen, dass im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs eine eindeutige Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Geschäften ermöglicht wird – sog. rein formale Auslegung – (vgl. Bamberger/Roth, BGB, Stand Januar 2005, § 1821 Rdnr. 3 m. w. N.). Eine analoge Anwendung der Regelung zur Prokuraerteilung auf eine Geschäftsführerbestellung ist damit ausgeschlossen. 12. BGB §§ 181, 1093, 1821 Nr. 1 (Einräumung unentgeltlichen Wohnrechts durch minderjährigen Erben rechtlich nachteilig) Räumt ein minderjähriger Erbe bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nach seinem verstorbenen leiblichen Vater ohne jede Gegenleistung ein Wohnungsrecht zuDie Antragsteller verlangen die Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt hat dies abgelehnt; die gegen die Eintragung gerichtete Beschwerde ist von dem LG zurückgewiesen worden. Das OLG Stuttgart möchte der weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des OLG Hamm vom 28.4.1984 ( Rpfleger 1985, 21 ) gehindert und hat die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: II. Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht meint, der Nacherbenvermerk sei zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen worden, da der dem Beteiligten zu 3 als Vorerbe angefallene Gesamthandsanteil von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB und damit auch von § 51 GBO nicht erfasst werde. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide aus, weil sie dazu führte, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihren Verfügungsmöglichkeiten beschränkt würden. Der BGH habe für den Fall einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, von denen einer Vorerbe des anderen werde, entschieden, dass die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB für den Überlebenden nicht gälten, da sie andernfalls auch dessen ursprünglichen, von der Anordnung der Nacherbschaft freien Anteil am Grundstückseigentum erfassten. Diese Erwägung müsse erst recht gelten, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Anteil an einer Erbengemeinschaft sei, der Dritte angehörten. Demgegenüber vertritt das OLG Hamm – in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung des BGH – die Auffassung, dass ein Vermerk über die Nacherbfolge in das Grundbuch aufzunehmen sei, wenn als Grundstückseigentümer mehrere Miterben in Erbengemeinschaft eingetragen seien und einer von ihnen durch einen Vorerben beerbt werde. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 11.10.2005 Aktenzeichen: I-3 Wx 137/05 Rechtsgebiete: Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) In-sich-Geschäft Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung) Erschienen in: MittBayNot 2007, 327-328 RNotZ 2006, 68-69 Normen in Titel: BGB §§ 1795, 1629, 181