Beschluss
2 UF 50/06
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und der Verweigerung familiengerichtlicher Genehmigung bleibt ohne Erfolg.
• Eine Ergänzungspflegschaft nach § 1828 BGB ist nicht anzuordnen, wenn kein Fall des § 181 BGB vorliegt, weil dem Minderjährigen durch die Vereinbarung nur ein rechtlicher Vorteil zukommt.
• Familiengerichtliche Genehmigung nach § 1821 BGB ist zu versagen, wenn die Verfügung über Grundstücksrechte dem Mündel einen rechtlichen Nachteil bringt und dessen Interesse nicht ersichtlich fördert.
Entscheidungsgründe
Ergänzungspflegschaft und familiengerichtliche Genehmigung bei Übertragung von Wohnungsrechten • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und der Verweigerung familiengerichtlicher Genehmigung bleibt ohne Erfolg. • Eine Ergänzungspflegschaft nach § 1828 BGB ist nicht anzuordnen, wenn kein Fall des § 181 BGB vorliegt, weil dem Minderjährigen durch die Vereinbarung nur ein rechtlicher Vorteil zukommt. • Familiengerichtliche Genehmigung nach § 1821 BGB ist zu versagen, wenn die Verfügung über Grundstücksrechte dem Mündel einen rechtlichen Nachteil bringt und dessen Interesse nicht ersichtlich fördert. Die Parteien streiten über die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die familiengerichtliche Genehmigung notarieller Erklärungen betreffend Grundstücksrechte zugunsten minderjähriger Kinder. In einer notariellen Urkunde vom 10.08.2005 wurden Miteigentumsanteile an einem Grundstück und unentgeltliche lebenslängliche Wohnungsrechte zugunsten der Eltern geregelt. Der Minderjährige J. H. ist adoptiert; V. und D. H. sind leibliche Kinder und Erben ihres verstorbenen Vaters. Beteiligte beantragten ergänzende Pflegschaften bzw. Genehmigungen für die bereits abgegebenen Erklärungen. Die Rechtspflegerin verweigerte die erweiternde Ergänzungspflegschaft und die Genehmigungen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberlandesgericht prüfte und zurückwies. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war als befristete Beschwerde zulässig nach §§ 621, 517, 519, 520 ZPO sowie 19, 20, 57 Abs. 1 Nr. 3, 64 Abs. 3 FGG; die Beteiligten handeln als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Kinder. • Keine Erweiterungspflegschaft für J. H.: Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft fehlt es, weil kein Fall des § 181 BGB vorliegt. Die Vereinbarungen bringen dem adoptierten Minderjährigen überwiegend einen rechtlichen Vorteil (Miteigentum), sodass ein Interessenkonflikt fehlt. • Keine Genehmigung für Wohnungsrechte der V. und D. H.: Bei V. und D. H. liegt dagegen ein rechtlicher Nachteil vor, weil sie durch Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrechts einen Teil ihrer erbrechtlichen Stellung aufgeben. Die Übertragung ist eine Verfügung über ein Grundstück im Sinne des § 1821 Nr. 1 BGB und entspricht nicht dem Mündelinteresse; es ist keine Gegenleistung oder sonstiger sachlicher Grund ersichtlich. • Keine Ergänzungspflegschaft ohne Genehmigungsfähigkeit: Soweit eine ergänzende Pflegschaft nur zur Ermöglichung einer Genehmigung beantragt wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Genehmigung nicht erteilt werden kann. • Verfahrenskosten und Beschwerdewert: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO); der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 3.000 € festgesetzt (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Anordnung einer erweiterten Ergänzungspflegschaft und die Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen waren zu Recht verweigert worden. Bei dem adoptierten Minderjährigen J. H. bringt die Vereinbarung einen rechtlichen Vorteil, sodass kein Anwendungsfall des § 181 BGB vorliegt und keine ergänzende Pflegschaft erforderlich ist. Für die minderjährigen V. und D. H. ist die Einräumung unentgeltlicher lebenslänglicher Wohnungsrechte ein rechtlicher Nachteil und damit nicht dem Mündelinteresse entsprechend; daher ist die Genehmigung zu versagen und ein Rechtsschutzinteresse an einer Ergänzungspflegschaft nicht gegeben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und der Beschwerdewert wurde auf 3.000 € festgesetzt.