VI ZR 28/80
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 27. April 2007 5 U 846/06 BGB §§ 826, 145, 138 Sittenwidrige Schädigung durch Grundstückserwerb bei Verleitung des Verkäufers zu „Vertragsbruch“ eines Verkäuferangebotes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5u846_06 letzte Aktualisierung: 16.08.2007 OLG Nürnberg , 27.04.2007 - 5 U 846/06 BGB §§ 826, 145, 138 Sittenwidrige Schädigung durch Grundstückserwerb bei Verleitung des Verkäufers zu „Vertragsbruch“ eines Verkäuferangebotes 1. Der Enverber eines Grundstücks kann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn er weiß, dass der Veräußerer dasselbe Grundstück bereits einem anderem Interessenten bindend zum Kaufangeboten hat. 2. Ein Sittenverstoß kann jedoch auch in einem solchen Fall nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden, bei der auch die seit Abgabe des Verkaufsangebots vergangene Zeit, die inzwischen eingetretenen wirtschaftlichen Veränderungen und die Vertragstreue des Angebotsempfängers zu berücksichtigen sind. Gründe: I. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin Inhaberin einer Vormerkung an dem streitgegenständlichen Grundstück ist, oder ob deren Bewilligung und der dieser zugrundeliegende Kaufvertrag unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung am Vertragsbruch sittenwidrig ist. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden als Frau R. bezeichnet) hatte dem Beklagten mit Notarurkunde vom 27.4.1998, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird (Anlage 3K 1 zur Klageerwiderung), ein Angebot zum Kauf einer Teilfläche von ca. 6.400 qm aus ihrem Grundbesitz in R. gemacht zu der auch das streitgegenständliche Grundstück gehört, und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt Unter Nr. II war in dieser Urkunde zur „Annahmefrist” folgende Regelung getroffen: „An das Angebot hält sich der Anbieter gebunden bis zum Ablauf des 31.3.1999 …”. Der Widerruf ist ausgeschlossen, solange ein nach allgemeinen Bauvorschriften genehmigungsfähiger Sauantrag des Angebotsempfängers bei der zuständigen Baubehörde vorliegt und eine rechtskräftige Baugenehmigung noch nicht erteilt ist, oder ein Ablehnungsbescheid noch nicht vorliegt. Der Angebotsempfänger verpflichtet sich, unverzüglich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einen Baugenehmigungsantrag für sein Bauvorhaben einzureichen, nämiich einen Lebensmittelmarkt in Größe von ca. 950qm Nutzfläche und Parkplatz.” Am 17.8.1998 wurde durch das Architekturbüro D. ein Bauantrag zur Errichtung eines … und eines Getränkemarkts mit einer Nutzfläche von 1.411,29 qm sowie von 97 Stellplätzen auf einer Grundstücksfläche von 6.794,04 qm bei der zuständigen Baubehörde der Stadt R. als Antragsteller und Bauherr firmierte eine unter derselben Adresse wie der Beklagte ansässige Grundstücksgemeinschaft: Dieser Bauantrag wurde in der Folge wiederholt modifiziert, ohne dass es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu einer positiven oder negativen Entscheidung seitens der Stadt F. gekommen wäre. Diese übersandte der Grundstücksgemeinschaft aber mit Schreiben vom 16.9.2002 den vollständigen Entwurf einer Baugenehmigung und wies darauf hin, dass diese erst ausgefertigt werden könne, wenn ein städtebaulicher Vertrag-abgeschlossen und die dort in Bezug auf die Sicherung der Erschließung getroffenen Vereinbarungen vom Grundstückseigentümer erfüllt seien. Andere Hindernisse standen der Erteilung der Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegen. Dieser Erschließungsvertrag, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage 7 zur Klageerwiderung), sah u.a. vor, dass die Erschließungsträgerin für die vollständige Straßen- und kanalmäßige Erschließung sorgt und Zug um Zug gegen Erteilung der Baugenehmigung Sicherheit i.H.v. 562.000 €leistet. Der Sohn von Frau R. unterschrieb zwar als Geschäftsführer der von Frau P. insoweit eingeschalteten R. GmbH den Vertrag; dieser kam aber letztlich nie zustande. Das oben in Bezug genommene Kaufangebot vom 27.4.1998 enthielt unter Nr. … „Baureifmachung” sine umfassende Vollmacht für den Beklagten, alle zur Bebauung erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Der Text des angebotenen Kaufvertrags enthielt in seiner Nummer VI unter der Überschrift „Erschließungskosten” folgende Regelung; „Erschließungsbeitragsforderungen für bereits hergestellte … Erschließungsanlagen sind bezahlt,… Alle weiteren Erschließungskosten … trägt der Erwerber.” Nach den abschließenden Belehrungen und Hinweisen des Notars und einer salvatorischen (Nr. XIV): „1. Die Vertragsfläche wird gemeinsam mit der Restfläche … erschlossen … Für die ErschließunG. und auch des I.-Marktes, der auf der Vertragsfläche geplant ist, wird eine Erschließungsstraße gebaut. 2. Die Stadt R. hat gefordert, dass die Autobahnabfahrt um eine weitere Spur erweitert wird. Die Verkäuferin … verpflichtet sich …, wenn behördlicherseits weiterhin gefordert, diesen Ausbau der Autobahnabfahrt für eigene Rechnung zu finanzieren …, damit für die BaugenehmigunG. alle gestellten Bedingungen erfüllt sind. Die Beteiligten gehen davon aus, dass diese Baumaßnahmen bereits während der Angebotsfrist erfüllt werden. Daher wird keine Sicherheitsleistung vereinbart. Sollte sich der Ausbau verzögern, kann der Käufer Sicherheitsleistung verlangen.” Für eine auf den nicht zum Kauf angebotenen Grundstücksteilen vorgesehene „innere Erschließungsstraße” war eine entsprechende Regelung vorgesehen. Am 14.2.2000 bewilligte Frau R. ihrem Sohn S. ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Vorkaufsfälle an dem dem Beklagten angebotenen Grundbesitz, das am 14.3.2000 eingetragen wurde. Am 28.10.2002 wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Ihre Kommanditisten waren der bereits erwähnte S. sowie zwei weitere Kinder von Frau R. ihre persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls S. war. An ihre Stelle trat später eine GmbH, deren Geschäftsführer der Ehemann von Frau R. ist. Bereits am 29.10.2002 räumte Frau R. der Klägerin eine Kaufoption für das gesamte Grundstücksareal in R. ein, erklärte die Auflassung und bewilligte die Eintragung einer Vormerkung. Am 11.11.2002 nahm die Klägerin diese Kaufoption an. Am selben Tage wurde für sie eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Mit Schreiben vom 9.12.2002 widerrief Frau R. ihr. Angebot vom 27.4.1998. Der Beklagte und der Urkundsnotar Dr. K. widersprachen dem Widerruf mit der Begründung, es liege weder eine Baugenehmigung noch ein diesbezüglicher Ablehnungsbescheid vor. Am 2.1.2003 wurde zugunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung an dem streitgegenständlichen Grundstück eingetragen. Am 3.8.2005 wurde die Klägerin als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung lehnte die Stadt R. mit Bescheid vom 20. … Frau R. widerrief daraufhin mit Schreiben vom 23.3.2007 ihr Vertragsangebot. Am 17.4.2007 erhob der Beklagte Widerspruch gegen die Versagung der BaugenehmigunG. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren die Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Vormerkung verlangt und sich zur Begründung auf ihre bereits am 11.11.2002 eingetragene Vormerkung berufen. Die Vormerkung des Beklagten vereitele und beeinträchtige ihren vormerkungsgesicherten Anspruch und müsse daher gelöscht werden. Frau RB habe ihr die Kaufoption rechtmäßig eingeräumt; ihr sei weder ein weiteres Zuwarten auf den Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens noch eine finanzielle Vorleistung für die Grundstückserschließung zuzumuten gewesen, ohne zu wissen, ob der Beklagte am Ende kaufen wolle. sittenwidriger Weise zusammengewirkt, um seine Rechte aus dem Kaufangebot vom 27.4.1998 zu vereiteln. Sie dürfe sich daher nicht auf die so erlangte formale Rechtsposition berufen. Das LG hat den Beklagten durch Endurteil vom 24.1.2006, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, antragsgemäß verurteilt, die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung zu bewilligen. Zur Begründung hat es vor allem ausgeführt, der Rechtserwerb der Klägerin mache die Erfüllung des Angebots vom 27.4.1998 unmöglich. Dieser könne nicht als sittenwidrige Schädigung des Beklagten bewertet werden. Die unerwartet lange Dauer des Genehmigungsverfahrens, die anhauende Ungewissheit über die Haltung des Beklagten zu dem Vertragsangebot und die Höhe der von der Stadt R. verlangten Sicherheitsleistung sprächen dagegen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 8.3.2006 zugestellte Endurteil am 10.4.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung mittels eines am 6.6.2006 beim OLG Nürnberg eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte macht geltend, sein Anspruch aus dem notariellen Kaufangebot sei keineswegs infolge Unmöglichkeit erloschen. Gerade wegen der zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und Frau R. bestehenden familiären Beziehungen sei dieser einer Erfüllung ihrer Verpflichtungen noch möglich, da der Vertrag mit der Klägerin rückabgewickelt werden könne. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Klägerin kollusiv mit Frau R. zusammengewirkt, um die Ansprüche des Klägers zu vereiteln. Maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit der 29.10.2002. Damals habe für die Erteilung der Baugenehmigung nur noch der von der Genehmigungsbehörde geforderte Vertrag über die Erschließung gefehlt. In dieser Situation habe die Klägerin und Frau R. gemeinsam den Beklagten dazu bringen wollen, Position zu der Frage zu beziehen, oder das Grundstück kaufen wolle oder nicht. Dazu sei er aber nicht verpflichtet gewesen. Die Erschließungskosten habe Frau RMB nach dem Vertragsangebot vom 27.4.1998 allein zu tragen gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 6.6.2006 und die weiteren Schriftsätze vom 18.8. und 15.12.2006 sowie vom 12.2. und 15.3.2007 Bezug genommen. Der Beklagte stellt folgenden Antrag: 1. Das Urteil des LG Regensburg vom 24.1.2006 – 4 O 1915/05, wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, Frau R. sei im Dezember 2002 zum Widerruf ihres Angebots berechtigt gewesen, weil der Beklagte das Baugenehmigungsverfahren nicht ernsthaft betrieben habe. Mittlerweile wolle die Stadt R. das fragliche Grundstück ohnehin neu beplanen; ein …Markt sei danach nicht mehr genehmigungsfähig, im Übrigen sei Frau RHI nie verpflichtet gewesen, die Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks zu bezahlen. Der Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn er von Frau RW verlange, mehr als 600.000 € in die Grundstückserschließung zu investieren, wenn er selbst sich die Annahme oder Ablehnung des Kaufangebots weiter offenhalten wolle. Von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen ihr und Frau R. könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Beklagte spätestens seit Mine 2002 keine Kaufabsicht mehr gehabt habe. Berufungserwiderung vom 3.8.2006 sowie die weiteren Schriftsätze vom 12.10., 13.11. und 15.12.2006 sowie vom 12.2. und 27.3.2007 Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Senat kommt wie schon das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Rechtserwerb der Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände auch ggü. dem Beklagten wirksam und der Klageanspruch daher nach § 336 BGB begründet ist. Im Einzelnen gilt folgendes: 1.a) Nach dem BGB ist es grundsätzlich möglich, die selbe Sache mehrmals zu verkaufen. Dabei sind generell sämtliche dieser Kaufverträge wirksam. Der Verkäufer macht sich lediglich demjenigen Vertragspartner ggü. Schadens ersatzpflichtig, dem er entgegen § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB die Sache weder übergeben noch übereignen kann. Ebenso wie es möglich ist, fremde Sachen zu verkaufen, kann auch die selbe Sachs schuldrechtlich mehrfach veräußert werden. Dies gilt umso mehr im Fall der Klägerin, deren Vertragspartnerin mit dem Beklagten noch gar keinen Vertrag geschlossen hatte als sie u.a. das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin verkaufte und übereignete. Die Bindungswirkung eines. Antrags nach § 145 BGB kann nicht stärker sein als die eines Vertrages (OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 312 ). Es spricht daher zunächst nichts dagegen, dass die Klägerin aufgrund ihres Vertrages mit Frau P. einen Anspruch auf Übereignung des streitgegenständlichen Grundstücks erlangt hatte und daher mit der Eintragung am 11.11.2002 Inhaberin einer vollwirksamen Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs geworden ist. b) Der bloße Vertragsbruch, auch die bewusste Beteiligung daran stellen für sich betrachtet auch noch kein Delikt dar. Wäre dies anders, dürfte niemand einen Gegenstand erwerben, von dem er weiß, dass er zuvor schon einem anderen verkauft wurde, was sowohl dem Trennungsprinzip des deutschen Vermögensrechts als auch dem Prioritätsprinzip des Zwangsvollstreckungsrechts widerspräche. Aus beiden Grundsätzen ergibt sich, dass es für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ankommt, sondern auf ein dingliches Rechtsgeschäft bzw. eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung. Solange es an einem wirksamen Übertragungsakt fehlt, ist die erfolgreiche Konkurrenz um den Vollzug des dinglichen Geschäfts kein Sittenverstoß. Würde bereits der Abschluss des obligatorischen Geschäfts einen im Verhältnis zu Dritten geschützten Anspruch verschaffen, wären die differenzierten Sicherungsinstrumente des Sachenrechts, wie etwa die Vormerkung, ihrer Funktion weitgehend beraubt. Das Gesetz sanktioniert in § 266 StGB nur die Verletzung besonderer Treuepflichten; folglich genügt auch im Rahmen des § 826 BGB die einfache Vertragsverletzung nicht. Den Teilnehmern am Rechtsverkehr ist es grundsätzlich nicht verwehrt, von den Möglichkeiten, die ihnen die Rechtsordnung bietet Gebrauch zu machen (RGZ 78. 14/17 f.: BGHZ 12. 308/317 f.; BGH NJW 1964, 540 ; BGH v. 2.6.1981 – VI ZR 28/80, MDR 1982, 46 = NJW 1981, 2184 f.; MünchKomm-BGB/Wagner. 4. Aufl., § 826 Rz. 45; Staudinger/Oechsler (2002) § 826 BGB Rz. 224). Im Streitfall gab es zum Zeitpunkt der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundbesitzes an die Klägerin noch nicht einmal einen Kaufvertrag, der hätte gebrochen werden können, sondern nur ein vorvertragliches durch das Kaufangebot entstandenes Schuldverhältnis (dazu: Staudinger/Bork (2003), § 145 BGB Rz. 25 m.w.N.). Für die Verletzung von Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis kann nichts anderes gelten als für den Bruch eines wirksamen Kaufvertrages. besonders verwerflich erscheinen lassen, kann die Beteiligung am Vertragsbruch s!s sine sittenwidrige Schadenszufügung i.S.d. § 826 BGB bzw. als Sittenverstoß i.S.d. § 138 BGB bewertet werden. Solche besonderen Umstände hat die Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, in der Verleitung des Schuldner zum Vertragsbruch durch den Dritten, in dem Bruch besonderer Treuepflichten des Vertragsschuldners ggü. dem Vertragsgläubiger und in einem planmäßigen Zusammenwirken des Dritten mit dem Vertragsbrüchigen erblickt (BGH NJW 1954, 1925 /1926; BGH v. 2.6.1981 – VI ZR 28/80, MDR 1982, 46 = NJW 1981, 2184 ff.; BGHZ 12, 308 ; MünchKomm/Wagner, a.a.O., Rz. 47). Im vorliegenden Fall kommt allenfalls die zuletzt genannte Fallgruppe des kollusiven Zusammenwirkens in Betracht. Eine Verletzung besonderer Treuepflichten, etwa aus einem Gesellschaftsvertrag, einer Verkaufsvollmacht oder einer Treuhandabrede, die in der Rechtsprechung zur Anwendung des § 826 BGB geführt haben ( BGHZ 12, 308 /318 ff.; BGH v. 9.7.1992 – XII ZR 156/90, FamRZ 1992, 1401 ; OLG Hamburg v. 19.9.1995 – 9 U 171/94, NJW-RR 1996, 869 ), kann Frau RBB ersichtlich nicht vorgeworfen werden. Ihre Rechtsstellung beruhte anders als in den soeben erwähnten Konstellationen auch nicht teilweise auf Handlungen ihres Vertragspartners, also des Beklagten; sie veräußerte eigenen Grundbesitz. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Frau R. zum B dem Beklagten bestehenden vorvertraglichen Scnuldverhältnisses verleitete, indem sie diese etwa von denkbaren Schadensersatzansprüchen des Beklagten freistellte (BGH v. 2.6.1981 – VI ZR 28/80, MDR 1982, 46 = NJW 1981, 2184 f.). In der die Kaufoption vom 29.10.2002 enthaltenen Urkunde ist eine solche Freistellung nicht enthalten. Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass die Initiative eher von Frau R. als von der Klägerin ausging, diese unter Umstanden lediglich im Interesse von Frau R. gegründet wurde. 2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Kaufoption vom 29.10.2002 bzw. deren Annahme durch die Klägerin am 11, November 2002 im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens zwischen der Klägerin und Frau R. i.S.d. o.g. Rechtsprechung erfolgten. Die Bindungswirkung des Angebots vom 27.4.1998. die schon durch die Einräumung des dinglichen Vorkaufsrechts für SVB R. abgeschwächt worden war, sollte vollständig rückgängig gemacht werden. Für die Bewertung des Verhaltens der Klägerin und von Frau R. als sittenwidriges, planmäßiges Zusammenwirken zur Schädigung des Beklagten sprechen vor allem folgende Umstände: a) Frau R. hatte sich schon vor der streitgegenständlichen Vereinbarung mit der. Klägerin darangemacht, ihre aus dem Kaufangebot vom 27.4.1998 resultierende Bindung mit Hilfe ihrer Familie, insb. ihres Sohnes S., zu lockern. Bereits durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten ihres Sohnes SHB RB im Jahre 2000 hatte Frau R. ihre Pflichten aus dem durch das Angebot vom 27.4.1998 begründeten Verhältnis zum Beklagten verletzt. Das für alle Vorkaufsfälle bestellte dingliche Vorkaufsrecht versetzte die Familie R. in Person des Sohnes von Frau P. in die Lage, das dem Beklagten angebotene Grundstück zu den Bedingungen des Angebots vom 27.4.1998 selbst zu erwerben und so im Bedarfsfall eine Verwertung des Gesamtareals nach eigenen Vorstellungen auch dann durchzusetzen, wenn sich der Beklagte doch zur Annahme des Angebotes entschließen sollte, und so eine eventuelle Wertsteigerung selbst abzuschöpfen. Das Vorkaufsrecht erlosch auch nicht durch die ist Es besteht als Grundstücksbelastung fort, solange es nicht im Zuge der weiteren Grundstücks Verwertung aufgehoben wird. Die Bewilligung und Eintragung dieses Vorkaufsrechts war nach der eigenen Einlassung der Klägerin das Ergebnis einer erstmals in dieser Angelegenheit in Anspruch genommenen rechtlichen Beratung. Mit der Einräumung einer Kaufoption zugunsten der wiederum durch SHK RV vertretene Klägerin und der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung am 29.10.2002 ging Frau R. lediglich noch einen Schritt weiter. Seit der am 11, November 2002 erfolgten Eintragung der Vormerkung hatte sie die Rechtsposition des Beklagten abermals verschlechtert. Denn von diesem Zeitpunkt an konnte sie ihr Angebot vom 27.4.1998 nur noch erfüllen, wenn die Klägerin dabei mitwirkte. Diese war jetzt nach den §§ 883, 888 BGB in der Lage, den Rechtserwerb des Beklagten zu vereiteln. Ob damit der Grundstückseigentümerin die Erfüllung des Angebots vom 27.4.1993 schon unmöglich i.S.d. § 275 BGB geworden war, muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden. Für die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Klägerin und von Frau R. als Sittenverstoß i.S.d. §§ 138, 826 BGB zu qualifizieren ist würde es grundsätzlich genügen, dass es dem Beklagten unmöglich gemacht wurde, das Angebot vorn 27.4.1998 anzunehmen und die Erfüllung des so zustandegekommenen Vertrages auch durchzusetzen. Diesen Erfüllungsanspruch hätte … zwar schon aufgrund seines Vorkaufsrechts vereiteln können. Dieses Vorkaufsrecht nutzte ihm bzw. der Familie R. aber erst dann, wenn der Beklagte das Angebot annahm. Die streitgegenständliche Veräußerung versetzte sie erstmals in die Lage, unabhängig vom Verhalten des Beklagten frei über das Gesamtareal einschließlich des dem Beklagten angebotenen Teils verfugen zu können. b) Die streitgegenständlichen Vereinbarungen der Klägerin mit Frau R. hatten auch kaum einen anderen Zweck als den, die Ansprüche des Beklagten aus dem Kaufangebot vom 27.4.1998 zu vereiteln und sich selbst aus der Bindung hieran zu lösen. Der von der Klägerin zwischenzeitlich angeführte steuerrechtliche Grund kann nach Einschätzung des Senats allenfalls am Rande eine Rolle gespielt haben. Die von der Klägerin hierzu vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen des Fachanwalts für Steuerrecht Dr. B. vom 16.4. l und 6.5.2002 lassen zwar erkennen, dass die Transaktion der Klägerin auch steuerrechtliche Vorteile brachte, weil sie die Gefahr verminderte, dass die Finanzbehörden ihre Aktivitäten als gewerblichen Grundstückshandel bewerteten, überzeugen den Senat aber nicht davon, dass es sich dabei um das maßgebliche Motiv handelte. Denn Rechtsanwalt Dr. B. wies ausdrücklich darauf hin, dass die Parzellierung und Veräußerung auch von mehr als drei Grundstücken nur dann ais gewerblich und damit steuerpflichtig anzusehen sei, wenn der Steuerpflichtige über die Parzellierung hinaus weitere Tätigkeiten entwickelt habe, wie 2. B. Erschließung, Bebauungsplanung oder Baureichschung. Er empfahl deshalb, diese Aktivitäten von Dritten, etwa einer Erschließungsgesellschaft im eigenen Namen durchführen zu lassen und selbst nur die Kosten der Erschließung zu tragen. Rechtsanwalt Dr. B. wies daneben auch auf Restrisiken hin, die sich aus den bereits seit 1998 entfalteten Maßnahmen und u.a. den im Angebot vom 27.4 … angesprochenen Erschließungsmaßnahmen der Eigentümerin ergäben und empfahl im Hinblick darauf die komplette Veräußerung an einen Erwerber, der dann selbst die erforderlichen Maßnahmen durchführen könne. Gegen die Annahme, die Veräußerung an die Klägerin sei in Befolgung dieser steuerrechtlichen Ratschläge erfolgt, spricht zum einen der große zeitliche Abstand zwischen dem Gutachten vom 6.5.2002 und der Einräumung der Kaufoption am 29.10.2002, zum anderen die im Anschluss an die anstelle der Grundstückseigentümerin den städtebaulichen Vertrag mit der Stadt R0MMB abzuschließen. Der gesamte Ablauf spricht eher dafür, dass die Einschaltung der R.-GmbH als potenzielle Erschließungsträgerin und Vertragspartnerin der Stadt R. beim Abschluss des Erschließungsvertrages die Reaktion auf die steuerrechtliche Beratung war. Die Gründung der Klägerin und die Einräumung der Kaufoption im Oktober wurde vom zeitlichen Ablauf her eher dadurch ausgelöst, dass das Baugenehmigungsverfahren im September 2002 mit Ausnahme der Erschließungsfrage abgeschlossen war. Weil die Grundstückseigentümerin die diesbezüglichen Forderungen der Stadt R. nicht erfüllen konnte oder wollte, der Beklagte sich andererseits trotz der durch den Genehmigungsentwurf vom 16.9.2002 geklärten baurechtlichen Lage noch nicht zur Annahme des Angebots verstehen wollte, entschloss sich Frau R. offenbar zu einer Art Befreiungsschlag in Form der Veräußerung an die Klägerin. Allerdings übersieht der Senat nicht, dass Rechtsanwalt Dr. B. auch auf Restrisiken hinwies, die verblieben, wenn lediglich zur Durchführung der Erschließung ein Dritter eingeschaltet würde. Diese könnten nur ausgeschaltet werden, wenn das komplette Areal an einen Dritten veräußert würde, der dann die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen selbst auf eigene Rechnung durchführe. Die Verminderung des steuerrechtlichen Risikos war für Frau R. und die Klägerin gewiss ein willkommener Nebeneffekt. Beide härten das angesprochene Restrisiko aber mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kauf genommen, wenn sich der Beklagte noch im September oder Oktober 2002 zur Annahme des Angebots entschlossen hätte. c) Der dritte Umstand, der für ein sittenwidriges Zusammenwirken der Klägerin mit Frau R. zum Nachteil des Beklagten spricht, liegt in der familiären Verbundenheit der für die Klägerin handelnden Personen, vor allem des Sohnes S. F. aber auch ihres Ehemanns J. mit der Schuldnerin der verletzten, aus dem Kaufangebot vom 27.4.1998 folgenden Pflichten. Die Klägerin bestreitet an keiner Stelle ihres Prozessvortrags, dass ihren Organen der Inhalt der durch die Abgabe des Angebots vom 27.4.1998 eingegangenen Verpflichtungen ebenso bekannt war, wie die Folgen der Veräußerung für die Rechts Position des Beklagten. Wiederholt wird in den Schriftsätzen der Klägervertreter bezeichnenderweise von „RBI” gesprochen, wenn Handlungen und Motivationen von Frau R., der Klägerin oder anderer von der Familie beeinflusster Rechtsträger die Rede ist. Die Klägerin trägt in ihrem Schriftsatz vom 15.12.2006 ausdrücklich vor, dass sich Frau R. bei all diesen geschäftlichen Verhandlungen und Maßnahmen so gut wie immer durch ihren Mann J. und ihren Sohn S. habe vertreten lassen. d) Die Überzeugung des Senats, dass das Veräußerungsgeschäft im bewussten und gewollten Zusammenwirken aller Beteiligten durchgeführt wurde, stützt sich schließlich auch darauf, dass Frau R. nicht die rechtlich mögliche, rechtlich sogar sicherere Alternative des Verkaufs an außenstehende Dritte wählte. Wäre es nur um die Befreiung aus den sich aus dem Angebot ergebenden durch das langwierige Verfahren immer drückender werdenden Pflichten gegangen, hätte Frau RS auch an Dritte veräußern können. Dann hätte man aber darauf verzichten müssen, den mit der Entwicklung des Gesamtareals verbundenen Gewinn abzuschöpfen, Das sollte offensichtlich vermieden werden; deshalb wurde die Klägerin gegründet und ihr die Kaufoption eingeräumt. Ein solches Verhalten spricht in der Regel für ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem betroffenen Vertragspartner, einen Mangel an Loyalität im Rechtsverkehr. insb. ggü. dem Grundsatz „pacia sunt servanda” und lässt die Berufung auf die nur relativen eigenen Interessen erscheinen. Der Sittenverstoß kann allerdings nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei darf die Schwelle, von der ab der Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, nicht zu niedrig angesetzt weiden. Nur wenn das Gesamtbild des Vorgangs signifikant den Grundanschauungen loyalen Umgangs unter Rechtsgenossen widerspricht, kann des Verhalten des Dritten, hier der Klägerin, als von den guten Sitten verboten und deshalb rechtswidrig angesehen werden (BGH v. 2.6.1981 – VI ZR 28/80, MDR 1982, 46 = NJW 1981, 2184 f.). Zu diesem Gesamtbild gehört aber neben den mit Hufe der Klägerin begangenen, oben angesprochenen gravierenden Pflichtverletzungen von Frau R. auch das Verhalten des Beklagten in der Zeit zwischen dem Kaufangebot vom 27.4.1998 und der Einräumung der Kaufoption am 29.10.2002 und die Lage, in der sich Frau RBB zum damaligen Zeitpunkt befand. a) Der Beklagte leitete das Baugenehmigungsverfahren entgegen seinen in der Urkunde vom 27.4.1998 übernommenen Verpflichtungen weder unverzüglich noch mit dem versprochenen Inhalt ein. Erst am 17.8.1998, also vier Monate nach Beurkundung des Kaufangebots wurde Inhaber der Beklagte ist, eingereicht. Das ist nicht mehr unverzüglich. Unverzüglich heißt nach der in § 121 Abs. 1 BGB enthaltenen, im Zweifel auch bei einer Verwendung des Begriffe im Rahmen eines Rechtsgeschäfts heranzuziehenden Definition ( RGZ 75, 357 ; Palandt/Heinrichs, 56. Aufl., § 121 BGB Rz. 3) ohne schuldhaftes Zögern. Als zeitliche Obergrenze wird im Aligemeinen eine Frist von zwei Wochen angenommen. Ein Zeitraum dieser Größenordnung sollte auch genügen, um den Eingabeplan für eine A. Filiale wie sie vielfach in weitgehend identischer Erscheinungsform in Deutschland zu sehen ist mit den nötigen Anpassungen an den konkreten Standort versehen und bei der Genehmigungsbehörde einreichen zu lassen. Der Beklagte trägt an keiner Stelle vor, welche für den vorliegenden Plan erforderlichen Arbeiten vier Monate in Anspruch genommen haben sollen. Der Bauantrag betraf auch von Anfang an nicht nur einen Lebensmittelmarkt mit einer Nutzfläche von ca. 950 qm und den dazugehörigen Parkplatz wie nach der Notarurkunde vom 27.4.1998 vorgesehen. Die Genehmigung wurde stattdessen für einen deutlich größeren Markt sowie zusätzlich für einen Getränkemarkt mit einer Gesarntnutzfläche von 1.411 qm beantragt. Später trat an die Stelle des Getränkemarkts sogar ein Schnellrestaurant, wodurch das Genehmigungsverfahren aufwendiger wurde. Diese Erweiterungen des ursprünglichen Vorhabens waren gewiss nicht geeignet, das Baugenehmigungsverfahren zu beschleunigen; in weichem Umfang sie zu der außergewöhnlich langen Dauer des Genehmigungsverfahrens beigetragen haben, lasst sich nicht sagen. Der Beklagte führte nach seinem eigenen Vorbringen, insb. im Schriftsatz vom 12.2.2007, langwierige Verhandlungen mit der Baugenehmigungsbehörde insb. über die genaue Lage des zu errichtenden …-Marktes innerhalb des ihm angebotenen Grundstücks wie auch über die Dimensionen des Gebäudes. Dies alles hatte zur Folge, dass sich das Genehmigungsverfahren über vier Jahre hinzog, eine für ein Bauvorhaben wie das streitgegenständliche unbestritten außergewöhnlich lange Zeit. Während dieser Zeit war Frau R9B nahezu an jeder Verwertung ihres dem Beklagten angebotenen Grundbesitzes gehindert. Dieser war, wie der Beklagte wusste der Vortrag hierzu in den Schriftsätzen vom 13.11. und 15.12.2006 ist nicht bestritten – hoch mit Bankschulden belastet Diese beliefen sich Mitte 2002 auf ca. 5.5 Mio. €, ihr investiertes Kapital trug keinerlei Zinsen. Sie konnte das Grundstück allenfalls ganz kurzfristig vermieten, da sie stets damit rechnen musste, dass der Beklagte ihr Angebot annimmt. Frau R. war dabei nicht nur in der den öffentlichen Straßen hin gelegenen Flächen stellten unstreitig den wertvollsten Teil des gesamten Areals, das „Filetstück” dar. Dessen Nutzung war für jeden Interessenten, der sich mit dem Gedanken trug, andere Teile des Gesamtareals zu kaufen und/oder zu mieten, von erheblicher Bedeutung, Die vom Beklagten angestrebte Nutzung als H.-Markt und Schnellrestaurant schloss mit hoher Wahrscheinlichkeit manch andere Verwendung der restlichen Teilflächen von vorneherein aus. b) Die Klägerin sah sich als Eigentümerin der gesamten Grundstücksfläche allein den Forderungen der Baugenehmigungsbehörde nach Sicherstellung einer umfassenden. Erschließung ausgesetzt, ohne sicher sein zu können, ob sich die dadurch ausgelösten Kosten durch die Erzielung eines entsprechend hohen Verkaufseriöses amortisieren würden. Zu diesen Erschließungsleistungen war sie weder vom Zeitpunkt noch vom Umfang her nach dem Inhalt ihres Kaufangebots verpflichtet. Frau R. hatte dem Beklagten in der Notarurkunde vom 27.4.1998 zwar den Abschluss eines Kaufvertrages angeboten, der sie verpflichten sollte, bestimmte Erschließungsmaßnahmen durchzuführen und dabei ebenso wie der Vertreter des Beklagten im Notartermin, der Zeuge S., sogar die Erwartung geäußert, diese würden bereits während laufender Angebotsfrist durchgeführt. Solche zum Inhalt des angebotenen, aber bisher nicht zustandegekommenen Kaufvertrags gehörenden Erklärungen konnten in dem Zeitraum vor der Angebotsannahme naturgemäß. noch nicht zu einklagbaren Pflichten der Anbietenden führen. Dies wird auch aus dem einschlägigen Text des angebotenen Vertrages selbst deutlich. Denn dort heißt es ausdrücklich, der Käufer könne Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich der Ausbau bis nach Ablauf der Angebotsfrist verzögern sollte. Der Kaufvertrag sollte nach dem Inhalt der Notarurkunde also auch dann völlig unverändert Zustandekommen können, wenn sich die Erwartung der Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts der Straßenbaumaßnahmen nicht erfüllten. Aus der Sicht der an der Errichtung dieser Urkunde Beteiligten, also von Frau R. und des durch den Zeugen SM vertretenen Beklagten sollte demzufolge in der Nichtdurchführung der Erschließungsmaßnahmen während der Angebotsfrist auch keine Pflichtverletzung liegen. Denn die Urkunde sagt selbst, was in diesem Fall gelten soll – der Erwerber sollte Sicherheit verlangen dürfen, nicht mehr. Auch wenn die in dem angebotenen Vertragstext erklärte Bereitschaft von Frau R. bestimmte Erschließungsmaßnahmen zu bezahlen, erst nach Zustandekommen des Vertrages rechtlich zwingend geworden wäre, lag es nahe, dass sich Frau R. auch schon vorher, insb. im Zusammenhang mit der Förderung des Genehmigungsverfahrens, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussatzung für das Zustandekommen des Vertrages war, um diese Fragen kümmerte. Sie war später ohnehin zumindest für einen Teil der Erschließungsmaßnahmen bzw. -kosten verantwortlich. Die im Vertrag erwähnte Erwartung richtete sich an Frau R., nicht an den Beklagten oder unbekannte Dritte. Sie hatte nach Nr. I 3 des angebotenen Kaufvertrags auch bereits einen Planentwurf für das gesamte geplante Gewerbezentrum D. erstellen lassen; sie wollte das Gesamtareal einer neuen Verwertung zuführen und wusste bereits zum Zeitpunkt ihres Angebots, dass die Stadt R. diese Grundstücksentwicklung nur zulassen würde, wenn dessen Verkehrs mäßige Erschließung erweitert würde. Die damit zusammenhängenden Kosten war sie offensichtlich bereit im Interesse ihres Gesamtentwicklungskonzepts zu harmoniren. Der von der Stadt R. geforderte städtebauliche Vertrag, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage 5 zur Klageerwiderung), betraf allerdings nicht nur die in der soeben erörterten Nr. XIV des angebotenen Kaufvertrages angesprochene Erweiterung der verkauften Restgrundstück. Nach der Vorstellung der Stadt R. sollte Frau R. an den Beklagten als Bauwerber trat die Stadt, soweit ersichtlich insoweit nicht heran – dazu verpflichten, nicht nur die beiden genannten Verkehrs anlagen zu bauen, sondern u.a. die Erstellung sämtlicher Mischwasserkanäle einschließlich der Grundstücksanschlusskanäle sowie den Umbau der KreuzunG. Straße/Neue Erschließungsstraße/Autobahnausfahrt einschließlich der Anlegung von Geh- und Radwegen, der Erneuerung der vorhandenen Fahrbahndecken bezahlen. Die Schaffung solch umfangreicher Erschließungsanlagen hatte Frau R. dem Beklagten aber auch für den Fall des Zustandekommens des Kaufvertrages nicht angeboten. Im Gegenteil, nach Nr. VI des angebotenen Vertrages sollte der Beklagte selbst alle am 27.4.1998 noch nicht in Rechnung gestellten Erschließungsanlagen bezahlen. Hiervon machte die oben erörterte Nr. XIV lediglich für die dort ausdrücklich genannten beiden Verkehrsanlagen eine Ausnahme. Die Finanzierung der anderen Erschließungsanlagen wäre nach einem Vertragschluss, soweit sie das verkaufte Grundstück betrafen, Sache des Beklagten gewesen. c) Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, ob im September bzw. Oktober 2002 noch ein genehmigungsfähiger Bauantrag i.S.d. Kaufangebots vorlag, da keiner der Partner bereit oder in der Lage war, die Erschließung, wie von der Stadt P. gefordert, durch eine Bankbürgschaft sicherzustellen, und diese nicht bereit war, ohne eine solche Sicherstellung die Baugenehmigung zu erteilen. Möglicherweise war die Stadt … unter diesen Umständen berechtigt, den Bauantrag des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin trägt zu dieser Frage unwidersprochen – der hierzu seitens des Beklagten erfolgte Verweis auf den Baugenehmigungsentwurf vom 18.9.2002 liegt neben der Sache – vor, der Beklagte habe sich mit der Stadt … ein Ruhenlassen des Genehmigungsverfahrens geeinigt. Es spricht Einiges dafür, dass in diesem Verhaltendes Beklagten schon eine treuwidrige Vereitelung des Eintritts der Bedingung für die Widerrufbarkeit des Kaufangebots i.S.v. § 162 BGB gesehen werden kann. Auch der negative Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens hätte ja Frau F. zum Widerruf ihres Angebots berechtigt. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann es aber dahingestellt bleiben, ob damit der Widerruf vom 9.12.2002 als wirksam angesehen werden kann. Denn für den Erfolg der vorliegenden Klage genügt schon die Feststellung, dass das Verhalten des Beklagten nicht den Pflichten entsprach, die sich seit Wirksam werden des Kaufangebots vom 27.4.1998 auch für ihn aus dem hierdurch begründeten vorvertraglichen Schuld Verhältnis ergaben, und deshalb geeignet war, die von diesem Schuldverhältnis erzeugten Bindungen entscheidend zu lockern. Die oben erörterte Pflichtverletzung von Frau R9B wiegt unter diesen Umständen weniger schwer. Wenn der Beklagte auch nach einem derart langen Genehmigungsverfahrens nicht bereit war, sich zur Annahme oder Ablehnung des Angebots vom 27.4.1998 zu erklären, wurden die aus dem Angebot resultierenden Bindungen von Frau R. soweit geschwächt. dass deren eigener Pflichtenverstoß vom 29.10.2002 kaum mehr schwer genug wiegt, um einen Sittenverstoß begründen zu können. c) Folgende Überlegungen kommen hinzu: aa) Ein Antrag wie ihn Frau R. am 27.4.1998 hatte beurkunden lassen, bindet grundsätzlich solange bis er durch Ablauf der Annahmefrist, wie sie sich aus dem Gesetz ( § 147 BGB ) oder aus dem Antrag selbst ( § 148 BGB ) ergibt, erlischt. Angebots maßgeblichen Umstände zwischen Abgabe der Antragserklärung und Annahme des Angebots zum Nachteil des Anbietenden ändern. Das ist hinnehmbar, wenn diese Änderung für den Antragenden voraussehbar war oder wenn es sich um nicht besonders gravierende Umstände handelt. Haben sich jedoch – für den Empfänger erkennbar – die maßgeblichen Umstände in unvorhersehbarer Weise so erhebllich geändert, dass dem Antragenden ein Festhalten an seinem Angebot unzumutbar wäre, dann kann er sein Angebot widerrufen. Die Bindungswirkung eines Angebots ist auf die zur Zeit seiner Abgabe voraussehbaren Umstände beschränkt (OLG Düsseldorf NJW–RR 1991,312 m.w.N.; Staudinger/Bork (2003) § 145 BGB Rz. 22).). Ein langfristiges Angebot wirkt ähnlich wie ein Dauerschuldverhältnis. Denn die (vor-) vertragliche Leistung des Anbietenden besteht in einem länger dauernden Unterlassen und fordert ständige fortdauernde Pflichterfüllung. Diese Bindung begründet ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis mit beiderseitigen Sorgfaltspflichten. Bei einer Bindung von besonders langer Dauer kann der Antrag daher wie ein Dauerschuldverhältnis nach § 314 BGB gekündigt bzw. widerrufen werden (OLG Düsseldorf a.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 145 BGB Rz. 3). bb) Die rechtliche Beziehung des Beklagten zu Frau R. erfüllte diese Kriterien zumindest soweit, dass die Klägerin dieser bei der Lösung von ihrem Kaufangebot behilflich sein durfte, ohne gegen die guten Sitten i.S.d. §§ 138, 826 BGB zu verstoßen. Frau R. hatte sich für eine längere, nicht näher bestimmte Zeitdauer so weitgehend in die Hände des Beklagten ais Angebotsempfänger begeben, dass es eines Korrelats bei tatsächlichen Veränderungen oder, bei einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses – in gleicher Weise wie bei einem Dauerschuldverhältnis – bedurfte. Das Angebot vom 27.4.1998 war zwar anders als das vom OLG Düsseldorf zu beurteilende nicht von vorneherein auf 15 Jahre befristet. Die Widerrufsmögiichkeit von Frau R. war aber derart an Voraussetzungen geknüpft, deren Eintritt wesentlich vom Willen des Beklagten abhing, wie nicht zuletzt die Nichtentscheidung über das Baugesuch durch die Stadt R. zwischen September 2002 und März 2007 zeigt, dass sie diesem ähnlich ausgeliefert war. Zwar war der Widerruf zunächst nur bis zum 31.3. 1999 ausgeschlossen. Auch danach sollte das Angebot aber solange nicht widerrufen werden können, solange ein genehmigungsfähiger Bauantrag des Beklagten weder rechtskräftig bewilligt noch abgelehnt ist Die tatsächliche Entwicklung zeigt, dass der Beklagte sowohl den Beginn wie den förmlichen Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens beeinflusste. Frau R. hätte formalrechtlich betrachtet möglicherweise nicht einmal durch ein vollständiges Eingehen auf die Forderungen der Stadt R. das Genehmigungsverfahren zum Abschluss und den Besagten in Zugzwang hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung des Kaufangebots bringen können. Der Beklagte hätte auch dann noch als alleiniger Bauantragsteller auf ein vorläufiges Ruhen des Verfahrens hinwirken können. Die bis zum 29.10.2002 verstrichenen 4 ½ Jahre genügen jedenfalls, um von einen längerdauernden Unterlassen als Inhalt der Leistungspflicht von Frau R. in obigem Sinne sprechen und den Rechtsgedanken des § 314 BGB zur Beurteilung des Falles heranziehen zu können. cc) Es spricht Einiges dafür, dass das Verhalten des Beklagten bzw. die Umstände, wie sie sich bis Herbst 2002 ergeben hatten, schon die in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Kriterien eines wichtigen, eine Kündigung rechtfertigenden Grundes erfüllten. Der Zeitablauf und die Forderungen der Baugenehmigungsbehörde hatten die für die Abgabe des Angebots maßgeblichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen soweit verändert, dass Frau R. ein Festhalten an dem Angebot kaum mehr zugemutet werden konnte. Doch kommt es für die bleiben, ob der Widerruf vom 9.12.2002 auf § 314 BGB gestützt werden konnte. Die Klage hat schon dann Erfolg, wenn die Pflichtverletzung der Klägerin und von Frau R. wegen der wesentlichen Veränderung der Umstände in einem milderen Licht betrachtet werden muss. Diese Frage bejaht der Senat. Die lange Dauer des Baugenehmigungsverfahrens war bei. Abgabe des Angebots zumindest für Frau R. nicht vorhersehbar. Dass die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines in gleicher Gestalt hundert- oder tausendfachen in ganz Deutschland errichteten Lebensmittelmarkes in R. unabhängig von der im September 2002 noch immer ungeklärten Erschließungsfrage 4 ½ Jahre dauern werde, konnte und musste niemand vorhersehen. Auch der Beklagte behauptet nicht, dass er mit einer derartigen Verfahrensdauer gerechnet habe, Zumal das Gebäude nicht etwa an einer sensiblen Stelle der historischen Altstadt von R. entstehen sollte. Wie bereits oben angesprochen, lasteten unstreitig auf dem Grundstück Bankschulden i.H.v. mehreren Mio. €, für die Zinsen zu zahlen waren, solange der aus dem Grundstücks verkauf erhoffte Erlös nicht zur Darlehenstilgung zur Verfügung stand. Frau RHM konnte, wie ausgeführt, während der ganzen Laufzeit ihres Angebots das Grundstück nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen, so dass der Zinszahlungspflicht keine vergleichbaren Einnahmen gegenüberstanden. Die Verpflichtung aus dem Kaufangebot wurde für sie daher mit jedem Jahr drückender. Dies hat nach Überzeugung des Senats zur Folge, dass eine Missachtung der sich aus dem Vertragsangebot ergebenden Loyalitätspflichten ebenfalls mit jedem Jahr weniger unerträglich erscheint. d) Ein weiterer gegen die Bewertung des Verhaltens der Klägerin und von Frau R. als Sittenverstoß sprechender Aspekt ergibt sich daraus, dass der Zweck den der Beklagte mit dem Aufschub der Widerrufsmöglichkeit verfolgte und redlicherweise verfolgen konnte, im September 2002 erfüllt war. Sinn dieser Regelung war es, wie der Beklagte selbst in der Klageerwiderung vortragen lässt, die ausschlaggebende Frage zu klären, ob von Seiten der Baubehörden auf dem in Aussicht genommenen Grundstück die Errichtung einer O.-Filiale genehmigt wird. Der Beklagte wollte nachvollziehbar nicht zu einer Entscheidung über die Annahme des Kaufangebots gezwungen sein, bevor er sicher wusste, ob er den geplanten Lebensmittelmarkt aus öffentlich-rechtlicher Sicht auf dem angebotenen Grundstück würde errichten dürfen. Diese Frage war aber mit Übersendung des Entwurfs der Baugenehmigung durch die Stadt R. am 16.9.2002 geklärt, wie der Beklagte bereits in der Klageerwiderung einräumt. Ordnungsrechtliche Hindernisse ständen zu diesem Zeitpunkt weder der Errichtung des Lebensmittelmarktes noch der des Schnellrastsursnts entgegen. Die Forderungen der Stadt R. und Umfang der Erschließungsanlagen lagen in Gestalt des städtebaulichen Vertrages auf dem Tisch. Die Pflicht zur Tragung der hierfür aufzuwendenden Kosten war im angebotenen Kaufvertrag geregelt. Dieser Vertrag sah sogar vor, dass der Erwerber, also der Beklagte, von der anbietenden Frau R. Sicherheit für die noch nicht bezahlten Erschließungskosten verlangen darf. Dem Beklagten standen danach alle Informationen zur Verfügung, die er zur Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Vertragsangebots vom 27.4.199S benötigte. Es ist deswegen nicht recht nachvollziehbar, wenn er noch im Prozess der Klägerin entgegenhält, Frau R. habe ihn zu dieser Zeit unzulässigerweise zu einer Äußerung über Annahme oder Ablehnung des Kaufvertragsangebots bewegen wollen, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte hatte zwar gewiss weder im Herbst 2002 eine formale Rechtspflicht, sich verbindlich Bestimmungen des Vertragsangebots ergab, war aber von diesem Zeitpunkt an nur noch eine formale, hinter der keine Schützens werten Interessen mehr standen. Sinn und Zweck der nach seinem eigenen Vorbringen von ihm selbst gewählten Konstruktion des Angebotswiderrufs waren erfüllt. Der Beklagte begründet daher an keiner Stelle seines Prozessvorbringens, welches konkrete Interesse in all den Jahren seit September 2002 gegen eine verbindliche Stellungnahme zum Angebot vom 27.4.1998 sprach. Formal betrachtet, konnte er dem am 9.12.2002 erklärten Widerruf noch widersprechen, da die nach dem Wortlaut des Kaufangebots erforderlichen Voraussetzungen eines Widerrufs noch nicht vorlagen. Diese Frage ist, wie bereits erwähnt, hier nicht zu entscheiden. Formal betrachtet ist aber auch gegen die Rechtsposition der Klägerin nichts einzuwenden. Es gilt die oben zitierte Aussage des BGH, nach der es den Teilnehmern am Rechtsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt ist, von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihnen die Rechtsordnung bietet (NJW 19964,540). Die Klägerin hat von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Beklagte hat dagegen von einer ihm von Frau P. angebotenen Sicherungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Er ließ sich erst im Januar 2003 eine Vormerkung eintragen – und die auch wiederum nur auf einem Teil der ihm angebotenen Fläche. Das Reichsgericht ging in seinem Urt. v. 25.11.1911 ( RGZ 78, 14 ) sogar soweit. einem durch Vertragsbruch Geschädigten vorzuhalten, sich gegen eine derartige Entwicklung nicht gesichert zu haben, und versagte mit dieser Begründung die Anwendung von § … Es kommt für die Entscheidung dieses Rechtsstreits jedoch nicht darauf an, ob man dem Reichsgericht hier folgen wird. Die erörterten Besonderheiten genügen zumindest in ihrer Zusammenschau, um das Gewicht der Pflichtverletzungen der Klägerin und von Frau R. so weit zu mindern, dass hierin keine sittenwidrige Schädigung des Beklagten zu sehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es geht im Streitfall vielmehr um die Anwendung der durch eine Vielzahl von Entscheidungen des Reichsgerichts wie des BGH herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 138 und … BGB auf die Beteiligung Dritter an Vertragsbrüchen auf den Einzelfall. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 27.04.2007 Aktenzeichen: 5 U 846/06 Normen in Titel: BGB §§ 826, 145, 138