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Urteil

3 U 37/17

OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2018:0920.3U37.17.00
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Leitsätze
1. Die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei begründet für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen.(Rn.53) 2. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten.(Rn.53) 3. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 07.04.2017 - Az.: 3 O 220/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) bereits als unzulässig abgewiesen wird. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem jeweiligen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei begründet für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen.(Rn.53) 2. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten.(Rn.53) 3. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt.(Rn.53) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 07.04.2017 - Az.: 3 O 220/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) bereits als unzulässig abgewiesen wird. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem jeweiligen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000,00 €. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Grundschuldbestellung. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in der Bungalowsiedlung "P.', eingetragen im Grundbuch von W., Blatt ..., Gemarkung W., Flur ..., Flurstück ..., mit einer Größe von 1090 m². Der Kläger hatte das Grundstück unter Mitwirkung der Treuhand als zunächst noch unvermessene Teilfläche mit einer vermeintlichen Größe von 1.140 m² mit notariellem Kaufvertrag vom 24.06.1991 (Urkundenrolle ... für ... der Notarin S. aus T.) von der ehemaligen F. GmbH i. A. erworben. Das gesamte Areal der Bungalowsiedlung wies dabei eine Größe von ca. 13.300 m² auf und wurde, aufgeteilt, an verschiedene Interessenten verkauft. In §3 des notariellen Kaufvertrages hatten die Vertragsparteien die Lastenfreiheit der zu übertragenen Teilfläche vereinbart. In § 1 Nr. 5 des Vertrages war auf eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ausdrücklich verzichtet worden. Der vorläufige Kaufpreis in Höhe von zunächst 18.750,- DM wurde vom Kläger fristgerecht gezahlt und das Grundstück von ihm in Besitz genommen. Bereits im Kaufvertrag war eine Nachvermessung und Nachbewertung mit entsprechender Ausgleichspflicht vereinbart worden. Die Nachvermessung ergab, dass das Grundstück nur (noch) 1090 m² aufwies. Mit notarieller Urkunde vom 21.12.1995 (Urkundenrolle ... für ... der Notarin S. aus T.), schlossen die Vertragsparteien, jeweils vertreten durch vollmachtlose Vertreter, eine entsprechende Nachtragsvereinbarung ab und erklärten die Auflassung. Die Nachtragsvereinbarung beinhaltete eine Kaufpreisnachzahlungspflicht des Klägers in Höhe von 2.013,30 DM, die nach Genehmigung des Vertrages durch die Verkäuferin fällig werden sollte. Die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Verkäuferin blieb in der Folgezeit jedoch aus. 1996 firmierte die Verkäuferin in die M. GmbH um und verlegte ihren Sitz von N. nach F. in S. Mit notarieller Urkunde des Notars P. vom 11.09.2003 (Urkundenrollen Nr. ...) bestellte die Verkäuferin unter ihrer neuen Firmierung, vertreten durch einen mit notarieller Vollmacht ausgestatteten Vertreter, zugunsten der Beklagten zu 1) auf dem seinerzeit noch im Grundbuch von W. unter Blatt ... verzeichneten ungeteilten Grundstück eine Grundschuld über 25.000,00 €. Nach Aufteilung des Ausgangsgrundstücks in der Folgezeit belastet diese Grundschuld in Mithaft die Grundstücke der Blätter ... und ... sowie das klägerische Grundstück Blatt ... Die Eintragung der Grundschuld erfolgte am 22.09.2003. Damaliger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war der 2013 verstorbene Herr H. H. B., der 2003 auch als Rechtsanwalt und Notar zugelassen war und die Grundstücksverkäuferin (M) in mehreren Rechtsstreitigkeiten, die mit der Veräußerung von Grundstücken aus der Bungalowsiedlung „P." im Zusammenhang standen, vertrat. Mit notarieller Urkunde vom 02.04.2009 erklärte die Beklagte zu 1) die Abtretung der Grundschuld an die Beklagte zu 2). Die Erklärung erfolgte in Abwesenheit der Beklagten zu 2), der Tochter des verstorbenen (ehemaligen) Geschäftsführers der Beklagten zu 1), die hiervon zunächst keine Kenntnis erhielt. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verwahrte die Urkunde vielmehr selbst in seiner Wohnung, wo die Beklagte zu 2) sie nach seinem Tod fand. Die Beklagte zu 2) erklärte mit notarieller Urkunde vom 03.05.2013 die Annahme der Abtretung. Am 18.07.2013 beantragte sie die Eintragung der Übertragung der Grundschuld. Das Grundbuchamt hat dem wegen mangelnder Bestimmtheit der Abtretungserklärung im Hinblick auf den Zeitpunkt der mitabgetretenen Zinsen der Grundschuld mit Zwischenverfügung nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht R. hat die Beschwerde der Beklagten zu 2) mit Beschluss vom 29.06.2015 zurückgewiesen. Da die Genehmigungserklärung der Verkäuferin für den Nachtrag vom 21.12.1995 auch in der Folgezeit nicht erteilt wurde, hat der Kläger diese eingeklagt. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts N. vom 05.01.2015 (Az.: 1 O 422/14) wurde die Verkäuferin verurteilt, die notarielle Nachtragsvereinbarung vom 24.06.1991 zu genehmigen. Die Eintragung des Klägers als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte am 09.06.2015. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Eintragung der Grundschuld gemäß §138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Sie sei allein in der Absicht bestellt worden, Dritte, nämlich die Käufer, zu schädigen. Dieses Verhalten sei ihm gegenüber als Vertragspartner rücksichtslos und illoyal. Die Grundschuld sei dabei im bewussten Zusammenwirken der Verkäuferin und der Beklagten zu 1) erfolgt. Die Verkäuferin habe Kaufverträge geschlossen, die sie in der Folgezeit nicht erfüllt bzw. von über den Kaufpreis hinausgehende Zahlungen abhängig gemacht habe. Die vertraglich vereinbarte Auflassung sei systematisch verweigert und hinausgezögert worden. Die Grundschuld sei unter gemeinschaftlichem Zusammenwirken der Eigentümerin und der Beklagten zu 1) zu dem Zwecke eingetragen worden, die noch nicht eingetragenen Erwerber des Gesamtgrundbesitzes zu benachteiligen und sich selbst durch die Grundschuld einen möglichen Zugriff auf die jeweiligen Grundstücke zu erhalten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) - der (verstorbene) Vater der Beklagten zu 2) - im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Verkäuferin um die Eigentumsverhältnisse und abgeschlossenen Kaufverträge der belasteten Grundstücke bereits zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung gewusst habe. Hierfür spreche auch, dass die Grundschuldgläubigerin zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld die gleiche Büroanschrift wie die Verkäuferin gehabt habe. Auch habe der verstorbene Vater der Beklagten zu 2) gegenüber Dritten schon frühzeitig geäußert, dass eines der Grundstücke an seine Tochter gehen solle. Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) habe er an der Bestellung der Grundschuld deshalb ein erhebliches Eigeninteresse gehabt, welches mit der Übertragung an die Beklagte zu 2) sogar letztlich umgesetzt worden sei. Die Beklagte zu 2) habe hierüber Kenntnis gehabt, da sie beruflich aktiv mit ihrem Vater verbunden gewesen sei. Zumindest liege Sittenwidrigkeit der Grundschuldbestellung im Hinblick auf die Mithaft seiner Parzelle vor. Der Kläger hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die am 11.09.2003 zur Urkundenrollen Nr. ... vor dem Notar ... in R. bestellte Grundschuld mit Brief in Höhe von EURO 25.000,00 nebst Zinsen und Nebenleistungen eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes W. von W., Blatt ..., ... und ... in Mithaft nichtig ist. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Grundschuldbrief zur Grundschuld mit Brief in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen und Nebenleistungen bestellt am 11.09.2003 zur Urkundenrollen Nr. ... vor dem Notar ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes W. von W., Blatt ..., ... und ... an das Grundbuchamt des Amtsgerichts W. zur Löschung der Mithaft des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von W. Blatt ... herauszugeben. Die Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1) nicht vorgelegen habe. Allein aus derselben Büroanschrift lasse sich ein sittenwidriges Zusammenwirken nicht ableiten, da es sich hierbei um ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Büros handele. Es fehle jeglichem substantiiertem Vortrag des Klägers hierzu. Mit der Grundschuld habe offenbar eine Forderung der Beklagten zu 1) gegen die Verkäuferin der Grundstücke gesichert werden sollen. Diese Grundschuld habe sie, die Beklagte zu 2), rechtmäßig erworben. Die Beklagte zu 1) habe im Übrigen weder an der Kaufvertragsabwicklung, noch am Vertrag mit dem Kläger mitgewirkt. Auch hierzu habe der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger müsse sich deshalb an die Verkäuferin wenden und nicht an die Grundschuldgläubiger. Gegen die Grundstücksverkäuferin bestehe der Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Grundstücks. Diese sei auch noch existent und nicht gelöscht. Warum der Kläger diesen Weg nicht gehe und stattdessen gegen die Grundschuldgläubigerin vorgehe, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass der Kläger nicht gegen die Notarin vorgehe, denn diese habe offensichtlich nicht über die Konsequenzen eines Auflassungsvormerkungsverzichts informiert. Nur so sei es möglich gewesen, dass die Grundschuldeintragung erfolgt sei. Mit Urteil vom 07.04.2017 - Az.: 3 O 220/16 - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Begehren weiterhin vollumfänglich verfolgt. Er stellt das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Senat. Er vertritt die Auffassung, dass das Landgericht aus dem festgestellten Sachverhalt die falschen Schlüsse gezogen habe. Das Landgericht habe sich mit den maßgeblichen Tatsachen nur oberflächlich bis gar nicht auseinandergesetzt. So habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung von dem Verkauf des belasteten Grundstücks gewusst, nicht zuletzt auch aufgrund eines Verfahrens vor dem Landgericht K., welches andere Erwerber gegen die Verkäuferin angestrengt hätten. Gleichwohl habe sich die Beklagte zu 1) eine Grundschuld aus ungeklärtem Rechtsgrund bestellen lassen, die die noch nicht aufgelassenen Grundstücke in Mithaft gezogen habe. Als Rechtsanwalt und Notar a.D. habe dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bewusst sein müssen, dass hierdurch der Käufer und spätere Grundstückseigentümer geschädigt werde, insbesondere weil die Grundschuldbestellerin beabsichtigt habe, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. Schon die Möglichkeit des Bestehens eines Auflassungsanspruchs aufgrund bestehender Kaufverträge genüge, um Sittenwidrigkeit anzunehmen. Es sei daher zwischen der Beklagten zu 1) und der Grundschuldbestellerin ein bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil des Klägers erfolgt, um dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) den Zugriff auf die Grundstücke zu erhalten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) seinen Plan der Einverleibung der Grundstücke in das Privatvermögen der eigenen Familie durch Abtretung der Grundschuld an seine Tochter, die Beklagte zu 2), sogar umgesetzt habe. Das Landgericht habe sich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) um ein Organ der Rechtspflege gehandelt habe, aufgrund dessen an dessen Verhalten ein noch höherer Maßstab zu stellen gewesen sei. Wenn ein Rechtsanwalt und Notar wisse, dass ein Grundstück verkauft und eine Auflassung rechtswidrig verweigert werde und mit diesem Wissen das Grundstück belasten lasse, so könne dies nur zu dem Zweck erfolgen, den Grundstückseigentümer zu schädigen und sich oder einen Dritten zu bereichern. Auch habe das Landgericht seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bereits 2002 gegenüber Dritten erklärt habe, dass ein Grundstück an seine Tochter gehen solle. Nur deshalb sei 2003 die Grundschuld bestellt und 2009 eine Abtretungserklärung an die Beklagte zu 2) abgegeben worden. Dies verdeutliche, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die Bestellung der Grundschuld mit erheblichem Eigeninteresse, mutmaßlich sogar privatem Interesse, herbeigeführt habe. Dass eine Grundschuldbestellung zu seinen Gunsten zweifelhaft sei, habe offenbar der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) selbst erkannt und die Grundschuld deshalb zunächst für die Beklagte zu 1) bestellen und diese dann an die Beklagte zu 2) abtreten lassen. Zudem sei es unüblich, eine Grundschuld in vollstreckbarer Form zu beurkunden. Soweit die Beklagte zu 2) vortrage, das die Beklagten zu 1) nicht an der Grundschuldbestellung beteiligt gewesen wäre, sei es realitätsfern anzunehmen, dass eine Grundschuldbestellung für jemanden ohne dessen Wissen und Wollen bestellt werde. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Sittenwidrigkeit verneint und überhöhte Anforderungen an ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten eines Dritten gestellt. Es habe auch offen gelassen, welcher Vortrag zum kollusiven Zusammenwirken fehle. Auch habe das Landgericht einen rechtlichen Hinweis auf fehlenden Sachvortrag oder Unschlüssigkeit der Klage vermissen lassen. Insoweit werde die Verletzung der Hinweispflicht und des rechtlichen Gehörs gerügt. Zudem habe das Landgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass zu Unrecht zurückgewiesen. Aus dem ihm nunmehr vorliegenden Klagerwiderungsschriftsatz des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) im Parallelverfahrens vor dem Landgericht Kiel ergebe sich, dass dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) der Verkauf sämtlicher Grundstücke der Anlage „P.“ vor Eintragung der Grundschuld bekannt gewesen sei. Gleichwohl habe der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) eine Grundschuld bestellen lassen. Dies sei, insbesondere unter Berücksichtigung, dass dieser ein Rechtsanwalt und Notar gewesen sei, nicht hinnehmbar. Dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) versucht habe, sich bzw. seinem Unternehmen die verkauften Grundstücke anzueignen, ergebe sich auch daraus, dass kurzzeitig für die seinerzeit noch unter Grundbuchblatt ... eingetragenen Grundstücke eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der A. GmbH eingetragen gewesen, dann aber wieder gelöscht worden sei. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sei auch Geschäftsführer der A. GmbH gewesen. Dass es sich auch hierbei um private Interessen gehandelt habe, ergebe sich schon daraus, dass die A. GmbH unter der Privatadresse des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) firmiert habe. Er habe die Durchsetzung seines Auflassungsanspruchs erst später klageweise geltend gemacht, da die Verantwortlichen der M für ihn jahrelang nicht auffindbar gewesen seien. Auf die Auflassungsvormerkung habe man seinerzeit verzichtet, da ihm und den anderen Käufern erläutert worden sei, dass man ja eigentlich von der Bundesregierung kaufe. Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des am 07.04.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts N., Aktenzeichen 3 O 220/16; 1. Es wird festgestellt, dass die am 11.09.2003 zur Urkundenrollen Nr. ... vor dem Notar P. in R. bestellte Grundschuld mit Brief in Höhe von € 25.000,00 nebst Zinsen und Nebenleistungen eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes W. von W., Blatt ..., ... und ... in Mithaft nichtig ist. Vorsorglich für den Fall, dass eine Gesamtnichtigkeit der Grundschuld ausscheidet, wird hilfsweise beantragt: Es wird festgestellt, dass die am 11. September 2003 zur Urkundenrolle Nr. ... vor dem Notar P. in R. bestellte Grundschuld mit Brief in Höhe von € 25.000,00 nebst Zinsen und Nebenleistungen, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts W. von W., Blatt ..., ... und ... in Mithaft im Hinblick auf die Mithaft des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts W. von W., Blatt ..., nichtig ist. 2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Grundschuldbrief zur Grundschuld mit Brief in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen und Nebenleistungen bestellt am 11.September 2003 zur Urkundenrollen Nr. ... vor dem Notar P., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes W. von W., Blatt ..., ... und ... an das Grundbuchamt des Amtsgerichts W. zur Löschung der Mithaft des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von W. Blatt ... herauszugeben. Vorsorglich für den Fall, dass sich die Beklagte zu 2) nicht mehr im Besitz des Grundschuldbriefes befindet, wird hilfsweise beantragt: 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Verbleib des Grundschuldbriefs zur Grundschuld mit Brief in Höhe von € 25.000,00 nebst Zinsen und Nebenleistung, bestellt am 11. September 2003 zur Urkundenrollen Nr. ... vor dem Notar P., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes W. von W., Blatt ..., ... und ... zu erteilen. 4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die nach Ziffer 3) erteilte Auskunft an Eides statt zu versichern. Die Beklagte zu 1) hat sich in der Berufungsinstanz nicht eingelassen und dementsprechend auch keinen Antrag gestellt. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass der Kläger bereits zu Unrecht davon ausgehe, dass die Beklagte zu 1) sich die Grundschuld habe bestellen lassen. Aus welchen Gründen die Grundschuld bestellt worden sei, sei vielmehr nicht bekannt. Der Kläger habe hierzu bislang keine Tatsachen vorgetragen. Die Beklagte zu 1) sei vielmehr bei der Grundschuldbestellung selbst gar nicht zugegen gewesen. Möglicherweise sei zum damaligen Zeitpunkt weder der Grundstücksverkäuferin, noch der Beklagten zu 1) klar gewesen, ob und welche der Grundstückskaufverträge überhaupt vollzogen werden würden. Nicht ohne Grund habe es einen Nachtrag zum notariellen Kaufvertrag gegeben, weshalb auch der Kläger erst im Jahr 2015 Klage auf Erteilung der Genehmigung gegenüber der Grundstücksverkäuferin erhoben habe. Der Kläger werde wissen, warum zwischen seinem Kauf im Jahr 1991, der Änderung im Jahr 1995 und der Erhebung der Klage auf Genehmigung der Nachtragsurkunde im Jahr 2015 insgesamt 24 Jahre bzw. 20 Jahre vergangen seien und warum er es versäumt habe, gegen die Grundstücksverkäuferin vorzugehen. Dass ein Eigentümer auch noch an verkauften Grundstücken Grundschulden bestelle, sei im Übrigen tägliche Praxis. Es sei leider zunehmend üblich, das Käufer Grundstücke kauften, sich durch eine Auflassungsvormerkung absichern ließen und hinterher den Kaufpreis nicht bezahlten, weil sie versuchten zwischen Beurkundung und Kaufpreisfälligkeit das Objekt zu einem höheren Preis (weiter) zu veräußern. Es sei daher nicht ungewöhnlich, trotz Verkaufs eine Grundschuld zu bestellen. Es bleibe auch im Dunkeln, wieso der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die Kenntnisse zu den verkauften Grundstücken aus seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar gezogen haben solle, zumal dieser bereits im Juli 2000 seine Notarzulassung zurückgegeben habe. Der gesamte Vortrag des Klägers sei aus der Luft gegriffen und werde bestritten. Soweit der Kläger einfach vortrage, dass der verstorbene Rechtsanwalt B. seinen Plan zur Einverleibung der Grundstücke in das Privatvermögen der eigenen Familie umgesetzt habe, gehe dies über das hinnehmbare Maß der Meinungsfreiheit hinaus, da diese Behauptung ehrenrührig und durch nichts belegt bzw. bewiesen worden sei. Auch ergehe sich der Kläger in Spekulationen zum Grund der Abtretung der Grundschuld an die Beklagte zu 2). Der Grund hierfür und die Geschäfte der Beklagten untereinander gingen den Kläger vielmehr nichts an. Was die Beklagte zu 1) - und nicht etwa Rechtsanwalt B. - veranlasst habe, die Grundschuld abzutreten, sei ohne Belang. Üblicherweise würden solchen Abtretungen finanzielle Transaktionen zu Grunde liegen. Dass die Grundschuld in vollstreckbarer Form beurkundet worden sei, sei heutzutage üblich. Das Landgericht habe auch nicht offen gelassen, was an einem kollusiven Zusammenwirken fehle. Es habe vielmehr ausführlich dargelegt, dass der Vortrag des Klägers hierzu schlichtweg nicht ausreichend substantiiert sei. Dies sei von ihr bereits mit der Klagerwiderung gerügt und sodann in der mündlichen Verhandlung thematisiert worden. Der Kläger bzw. seine Tochter hätten daraufhin in der mündlichen Verhandlung mehrfach geäußert, weiter zur Sache in der Berufungsinstanz vorzutragen. Soweit der Kläger daher in der Berufungsinstanz nunmehr tatsächlich neue Tatsachen vortrage, sei er hiermit ausgeschlossen. Dies gelte insbesondere, soweit er auf eine Klagerwiderung aus dem Jahr 1999 aus einem Parallelverfahren Bezug nehme. Der Kläger habe zwischen 1999 und 2015 genug Zeit gehabt, hieraus Erkenntnisse zu ziehen. Der Vortrag des Klägers zu einem angeblichen Zwischenerwerb einer Firma A. GmbH sei unerheblich und werde im Übrigen bestritten. Der Senat hat mit Verfügung vom 16.05.2018 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nichtbeweisbelastete Partei ausnahmsweise dann eine Substantiierungslast treffe, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufes stehe und die maßgebenden Umstände nicht kenne, während diese der anderen Partei bekannt und ihr Angaben hierzu zuzumuten sind. Ein solcher Fall könne hier vorliegen, da der Kläger weder an der Grundschuldbestellung beteiligt gewesen sei, noch deren Hintergründe kenne. Die Beklagte zu 2) trägt hierauf ergänzend vor, dass dem Kläger ein Anspruch gegen die Verkäuferin zustehe. Diese könne er auf lastenfreien Eigentumserwerb in Anspruch nehmen. Warum der Senat sich hiermit nicht auseinandersetze, sei nicht nachvollziehbar. Zu den Umständen der Grundschuldbestellung könne sie sich nicht äußern. Jegliches kollusives Zusammenwirken zwischen ihrem Vater und dem Geschäftsführer der Verkäuferin, Herrn v. K., werde mit Nichtwissen bestritten. Zum Zeitpunkt der Beurkundung der Abtretungserklärung sei sie 22 Jahre alt gewesen und ihr Vater habe nie mit ihr über geschäftliche Dinge gesprochen. Dieser sei zu jenem Zeitpunkt bereits von der Mutter der Beklagten zu 2) getrennt gewesen und habe in Berlin gelebt. Mit Herrn v. K. habe sie nie Kontakt gehabt. Ihr sei lediglich vom Hörensagen vom Vater bekannt, dass Herr v. K. irgendwann in Insolvenz geraten sein solle. Erst im Rahmen der Auflösung des Haushalts des Vaters nach dessen Tod habe die Beklagte zu 2) den Grundschuldbrief gefunden und die Abtretung angenommen. Zu der Verkäuferin habe sie selbst niemals persönlich Kontakt gehabt. Deshalb greife auch nicht die vom Senat zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da diese voraussetze, dass der Zessionar von der treuwidrigen Verschaffung der Grundschuld durch den Zedenten gewusst habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Weshalb es zu einer Eintragung der Grundschuld zu Gunsten der Beklagten zu 1) gekommen sei, könne sie genau so wenig erklären, wie die Abtretung der Grundschuld an sie. Sie sei in den gesamten Vorgang nicht eingebunden gewesen. Sie habe allerdings aus ihrem beträchtlichen Sparvermögen, das ihr Vater für sie angelegt habe, diesem verschiedentlich in schwierigen Situationen, wie bei der Neugründung einer Anwaltskanzlei in Berlin und bei der Gründung verschiedener Unternehmen, Geld geliehen und sei davon ausgegangen, dass ihr Vater mit der Abtretung ihr einen Teil des ihm gewährten Darlehens habe zurückfließen lassen wollen. Der Kläger erwidert hierauf, das mit Nichtwissen bestritte werde, dass die Beklagte zu 2) keinerlei Kenntnisse über die Umstände der Grundschuldbestellung gehabt habe. Allein dass die Beklagte bestreite, von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen ihrem Vater und Herrn v. K. gewusst zu haben, widerspreche dem, da die Personalie v. K. bislang nie Gegenstand des klägerischen Vortrags gewesen sei. Er bestreite auch mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2) erst im Rahmen der Haushaltsauflösung ihres Vaters Kenntnis von der Grundschuldbestellung bekommen haben wolle und sie nichts über die Geschäftsbeziehung ihres Vaters zu Herrn v. K. wisse. Allein das Wissen über die Verbindung zu Herrn v. K. und dessen Insolvenz spreche hiergegen. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) sei kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte zu 1) die Grundschuld an die Beklagte zu 2) übertragen haben solle.Auch sei die Beklagte zu 2) über die familiäre Bande hinaus auch geschäftlich mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verbunden gewesen. Beide seien als Direktoren der I. LTD eingetragen gewesen. Als Büroanschrift dieser Firma sei die gleiche Anschrift wie die der Beklagten zu 1) und der M angegeben gewesen. Auch sei die Beklagte zu 2) Gesellschafterin einer von ihrem Vater geführten maltesischen Gesellschaft gewesen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der in den Grundbüchern von W., Blatt ..., ..., und ... eingetragenen Grundschuld zu. a) Gegenüber der Beklagten zu 1) ist die Feststellungsklage bereits unzulässig, da es insoweit an einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Ein solches wird stets dann verneint, wenn - wie hier - eine Klage auf Leistung möglich ist, da eine Leistungsklage im Gegensatz zur abstrakten Feststellungsklage die bessere Rechtsschutzmöglichkeit bietet (vgl. BGH, Beschluss v. 04.04.1952 - III ZA 20/52 -, zit. n. juris, Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256, Rn. 7a). Vorliegend hätte der Kläger dementsprechend direkt auf Bewilligung der Löschung der Grundschuld klagen müssen, da seinem Begehren hierdurch unmittelbar in vollem Umfang hätte entsprochen werden können. Trotz entsprechenden Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 hat der Kläger dies jedoch nicht getan und stattdessen an seinem Feststellungsantrag festgehalten. b) Die Feststellungsklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist auch unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nämlich bereits die erfolgte Grundschuldbestellung zu Gunsten der Beklagten zu 1) nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 18.04.2018 - XII ZR 76/17 -, zit. n. juris, Rn. 24) ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteile v. 15.10.2013 - VI ZR 124/12 - zit. n. juris, Rn. 8 m. w. N und v. 04.06.2013 - VI ZR 288/12 - zit. n. juris, Rn. 14 m. w. N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil v. 19.07.2004 - II ZR 217/03 - zit. n. juris, Rn. 49). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt (BGH, Urteil v. 15.10.2013 - VI ZR 124/12 - zit. n. juris, Rn. 8 m. w. N.). Die Schwelle, von der ab der Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, darf jedoch nicht zu niedrig angesetzt werden (BGH Urteil vom 02.06.1981 - VI ZR 28/80 - zit. n. juris, Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen kann - entgegen der klägerischen Auffassung - die Eintragung der Grundschuld nicht als sittenwidrig qualifiziert werden. Der Senat teilt dabei die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger hierzu weder hinreichend vorgetragen hat, noch, dass dies sonst ersichtlich ist. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Senats insoweit vielmehr bereits entgegenhalten lassen, nicht vorgetragen zu haben, zur Klärung der Umstände der Eintragung der Grundschuld Kontakt zur Grundstücksverkäuferin aufgenommen bzw. diese aufgefordert zu haben, die Grundschuld abzulösen bzw. den Betrag zur Ablösung auszukehren. Soweit er vorträgt, dass die Grundschuldbestellung in Kenntnis des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1) von der beabsichtigten Einstellung der Geschäftstätigkeit der Grundstücksverkäuferin erfolgt sei, ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Grundstücksverkäuferin unstreitig bis heute formell existent ist und nicht vorgetragen worden ist, dass die Grundstücksverkäuferin zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung insolvent bzw. nicht in mehr in der Lage gewesen sei, die Grundschuldbestellung wieder abzulösen. Auch aus den sonst vom Kläger vorgetragenen Umständen lässt sich kein kollusives Zusammenwirken ableiten. Ob dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Grundstücksverkäuferin tatsächlich bekannt gewesen ist, dass das später mit der Grundschuld belastete, noch ungeteilte Grundstück von der damaligen Eigentümerin bereits zuvor an den Kläger verkauft worden war und die Beklagte zu 1) zudem umfassende Kenntnisse über die Grundstücksverkäufe der ehemaligen Bungalowsiedlung gehabt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben. Ebenso ist unerheblich, ob die Grundstücksverkäuferin und die Beklagte zu 1) unter der gleichen Hausanschrift firmiert haben. Allein das Wissen der Beklagten zu 1) um die Gesamtumstände und eine möglicherweise enge Zusammenarbeit von Grundschuldbesteller und Grundschuldgläubiger vermögen ein kollusives Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit der im Streit stehenden Grundschuldbestellung zu Lasten des Klägers nicht zu belegen. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass vertragliche Abmachungen in der Regel den außenstehenden Dritten nichts angehen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1981 - VI ZR 28/80 -, zit. n. juris, Rn. 13). Mehr noch, selbst die Sittenordnung hebt sie nicht auf die Ebene absoluter, gegen jedermann geschützter Rechtspositionen; grundsätzlich verpflichtet sie den außenstehenden Dritten nicht dazu, im Konfliktfall die eigenen Interessen denen der Vertragspartner seines Schuldners nachzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1993 - XI ZR 184/92 -, zit. n. juris, Rn. 14; Urteil vom 02.06.1981 - VI ZR 28/80 -, zit. n. juris, Rn. 13 m. w. N). Hieran ändert auch nichts, dass der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) neben dieser Tätigkeit parallel als Rechtsanwalt und Notar tätig gewesen ist. Abgesehen davon, dass die Grundschuld für die Beklagte zu 1) eingetragen worden ist und nicht etwa für deren ehemaligen Geschäftsführer, ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit - wie der Kläger meint - dann andere Maßstäbe gelten sollten. Eine Treuepflicht gegenüber dem Kläger liegt nicht vor. Auch ist der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) vorliegend als solcher und etwa nicht als Rechtsanwalt oder Notar tätig geworden. Dass der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) schon frühzeitig gegenüber Dritten bekundet haben soll, dass eines der Grundstücke der Bungalowsiedlung an seine Tochter „...gehen soll ...“, lässt ebenso wenig hierauf schließen. Unabhängig davon, dass diese Aussage selbst bereits einen breiten Interpretationsspielraum zulässt, erscheint dem Senat jedenfalls eine Auslegung im Sinne des Klägers als weit hergeholt und durch nichts bestätigt, zumal mit einer Grundschuldbestellung nicht das Eigentum an dem betreffenden Grundstück übergeht. Ein kollusives Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht zu Lasten des Klägers wird auch nicht dadurch belegt, dass für die Firma A. GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr B. war, zunächst für die Nr. 12 des seinerzeit noch ungeteilten Grundstücks Blatt ... eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war und die Firma A. GmbH nunmehr, nach Aufteilung des Grundstücks, auch als Eigentümerin des Grundstücks Blatt ... eingetragen ist. Dies mag ein Indiz dafür sein, dass die Grundstücksverkäuferin offenbar eng mit Firmen in Kontakt stand, mit denen Herr B. zu tun hatte, sagt jedoch gar nichts darüber aus, dass die im Streit stehende Grundschuldbestellung in Schädigungsabsicht erfolgte. Nach Auffassung des Senats beruhen die Vorhaltungen des Klägers daher allein auf Mutmaßungen. Tatsächliche Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise für ein kollusives Zusammenwirken hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hingegen weder vorgetragen, noch anbieten können. Insbesondere leidet sein Vortrag daran, dass es an jedlichem Hintergrund zum Zustandekommen der Grundschuldbestellung fehlt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil v. 24.10.2014 - V ZR 45/13 -, zit. n. juris, Rn. 22 m. w. N.). Hierauf hat der Senat hingewiesen, ohne das seitens der Beklagten insoweit nennenshafte Ausführungen folgten. Dies führt jedoch nur dazu, dass damit insoweit zwar dem Sachvortrag des Klägers - soweit er nicht im Widerspruch zum Vortrag der Beklagten zu 2) steht - zu folgen ist (vgl. Zöller - Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 BGB, Rn. 8 b), nicht aber dessen Rechtsauffassung. Der unterstellte Sachvortrag des Klägers vermag aber - wie bereits dargelegt - ein kollusives Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht nicht zu belegen. Deshalb ist vorliegend auch nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Dresden vom 22. Januar 2003 (Az.: 11 U 28/02) einschlägig, da die Vertragspartner in jenem Fall bewusst zu Lasten eines Dritten ein dingliches Rechtsgeschäft abgeschlossen hatten, obwohl dem ein gesetzliches Verbot gemäß § 3 Abs. 3 VermG entgegenstand. Ein solcher Fall liegt hier aus den genannten Gründen jedoch nicht vor. 2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Herausgabe des Grundschuldbriefs gem. § 985 BGB bzw. 826 BGB i. V. m. § 249 BGB etc. zu. a) Ist bereits die zunächst erfolgte Grundschuldbestellung zu Gunsten der Beklagten zu 1) nicht sittenwidrig und damit wirksam erfolgt (s.o.), so könnte diese auch an die Beklagte zu 2) grundsätzlich abgetreten werden. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit die Beklagte zu 2) die Grundschuld bzw. den Grundschuldbrief überhaupt hätte gutgläubig erwerben können, kommt es deshalb nicht (mehr) an. b) Da der Senat davon ausgeht, dass die Grundschuldbestellung zu Gunsten der Beklagten zu 1) wirksam erfolgt ist (s.o.), wäre der Kläger im Übrigen auch nicht aktivlegitimiert, die Wirksamkeit der Abtretung der Grundschuld in Frage zu stellen. Dies wäre vielmehr - aufgrund der Durchgriffskette - alleine Sache der Beklagten zu 1). Der Senat weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die Abtretung der Grundschuld nach Auffassung des Senats nicht wirksam an die Beklagte zu 2) erfolgt sein dürfte. Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedenten) und dem neuen Gläubiger (Zessionar), durch den der Zedent die Forderung auf den Zessionar überträgt. Wie jeder andere Vertrag auch bedarf dieser eines Antrages und einer Annahme. Vorliegend ist jedoch bereits kein Antrag der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) zur Übertragung der Forderung erfolgt. Unter einem Antrag ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die den Willen zu einer rechtlichen Bindung beinhaltet und die gemäß § 130 BGB mit dem Zugehen wirksam wird. Sie muss dementsprechend mit dem Willen des Erklärenden in den Verkehr gebracht und so in den Bereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, hiervon Kenntnis zu erlangen. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, die notarielle Abtretungserklärung vom 02.04.2009 erst 2013 im Nachlass ihres in jenem Jahr verstorbenen Vaters, dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) vorgefunden und dann mit notarieller Urkunde vom 03.05.2013 angenommen zu haben. Ihr Vater habe mit ihr hierüber zuvor nie gesprochen. Hieraus folgt jedoch, dass die Beklagte zu 1) zwar eine Abtretungserklärung hat anfertigen lassen, der Beklagten zu 2) aber nie - wie erforderlich - die Abtretung angetragen hat. Vorliegend ist daher weder ein tatsächlicher Bindungswille der Beklagten zu 1), noch ein wirksames Zugehen erkennbar. Die Beklagte zu 1) hat sich auch im Laufe des Rechtsstreits hierzu nicht eingelassen. Ob der Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Herausgabe des Grundschuldbriefes zusteht, kann jedoch dahinstehen, weil dies nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. c) Aus den genannten Gründen bleiben auch die vom Kläger gestellten Hilfsanträge ohne Erfolg. 3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 6 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt