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V ZB 172/05

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 31. August 2010 2 Wx 90/10 KostO §§ 14, 23, 68 Löschungsgebühr für Globalgrundschuld Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 519MittBayNot 6/2011 Kostenrecht Rechtsprechung Der Notar berief sich auf seine Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit und teilte mit, dass er Pflichtteilsberechtigten keine Auskünfte darüber erteilen kann, ob und falls ja, welche Urkunden ein Verstorbener bei ihm oder seinen Amtsvorgänger errichtet hat. Dem widersprach die Beteiligte. Der Notar erließ daraufhin einen Bescheid, mit dem er erneut einem Recht der Beteiligten auf Einsicht in die bei ihm befindlichen Akten widersprach. Dies könne auch nicht aus § 12 GBO hergeleitet werden. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Beteiligte mit einer bei dem Notar eingelegten Beschwerde mit der sie zugleich beantragte, das Notariat anzuweisen, die Grundakte herauszugeben. Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem LG München II zur Entscheidung vorgelegt. (…) Aus den Gründen: II. (…) Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. a) Es kann dahingestellt bleiben, dass weder die Pflichtteilsberechtigung der Beschwerdeführerin noch die Bedeutung des Kaufpreises des streitgegenständlichen Grundstücks für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und schlüssig dargestellt worden ist. Es kann weiterhin dahingestellt bleiben, dass der geltend gemachte Anspruch schon deshalb scheitern muss, weil noch nicht einmal feststeht, dass der Vertrag, der von der Beschwerdeführerin eingesehen werden möchte, überhaupt im Notariat geschlossen wurde und deshalb auch dort verwahrt wird, weswegen das Begehren der Beschwerdeführerin der Sache nach zunächst einmal auf eine Ausforschung hin ausgerichtet ist, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 71 ; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.6.1996, 6 W 5/95, OLG-NL 1996, 245 ). Denn selbst wenn der fragliche Vertrag im Notariat verwahrt wird und die Kenntnis des in diesemVertrag niedergelegten Kaufpreises für die Berechnung eines der Beschwerdeführerin tatsächlich zustehenden Pflichtteilsanspruch von Bedeutung sein sollte, steht der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Einsichtnahme oder Fertigung von Kopien nicht zu. b) Das Recht zur Einsichtnahme in die bei dem Notar verwahrten Urkunden ist ebenso wie das Recht auf Ausfertigungen und Abschriften in § 51 BeurkG geregelt. Berechtigte sind ­danach die an dem Beurkundungsvorgang beteiligten Personen und deren Rechtsnachfolger ( § 51 Abs. 1 BeurkG ) sowie ­diejenigen, die von den zuvor genannten Personen dazu ­ermächtigt worden sind ( § 51 Abs. 2 BeurkG ). Zu diesem Personenkreis gehört die Beschwerdeführerin nicht. Außerhalb dieses Kreises stehende Personen wie die Beschwerdeführerin sind nicht Urkundsbeteiligte und haben deshalb keinen Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften und können demzufolge auch nicht Einsicht in die vom Notar verwahrten Urkunden nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; Brandenburgisches OLG, a. a. O.; OLG Frankfurt, FGPrax 1997, 119). c) Ein Einsichtsrecht oder Recht auf die Herausgabe von Aus­fertigungen oder Abschriften kann auch nicht aus § 12 GBO hergeleitet werden. § 12 GBO gewährt jedem ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch für den Fall eines berechtigten ­Interesses. Ob das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ein solches Interesse begründen kann, ist strittig. Bejaht wird dies ­jedenfalls in der Entscheidung des KG vom 20.1.2004 (ZEV 2004, 338) und vom LG Stuttgart im Beschluss vom 9.2.2005 ( ZEV 2005, 313 ), ebenso Wusch in BeckOK § 12 GBO Rdnr. 60 für den Fall des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erbfall und Prüfung pflichtteilsrechtlicher An­ sprüche. Demgegenüber wird das Bestehen eines solchen ­Anspruchs verneint von verschiedenen Stimmen in der Kommentarliteratur, in der Regel unter Hinweis auf das Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben (vgl. die Anmerkung von Damarau zur Entscheidung des LG Stuttgart in ZEV 2005, 313 mit den entsprechenden Nachweisen). Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Erörterung; denn § 12 GBO findet allein im Grundbuchrecht Anwendung. Für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf die Einsichtnahme der vom Notar verwahrten Vertragsunterlagen fehlt es an einer hierfür notwendigen planwidrigen Regelungslücke (vgl. Palandt/Sprau, 69. Aufl., Rdnr. 48 vor § 1). Der Gesetzgeber hat beide Sachverhalte, die Einsicht in die Urkunden des Notars und die Einsicht in die Urkunden des Grundbuchamtes, geregelt, und zwar in § 51 BeurkG ­einerseits und in §§ 12 GBO andererseits. Sie sind offensichtlich gesetzgeberisch unterschiedlich behandelt worden. Die Schwelle des Grundbuchverfahrensrechts für die Erlangung einer Abschrift von einer in die Grundakten aufgenommenen notariellen Urkunde ist, wie das LG Stuttgart, a. a. O., zutreffend ausführt, in §§ 12 GBO , 46 GBVerf wesentlich niedriger als im Beurkundungsrecht. An diese vom Gesetzgeber offensichtlich gewollte Unterscheidung ist das Gericht gebunden. Zu Recht hat es der Notar daher abgelehnt, der an der Beurkundung nicht beteiligten Beschwerdeführerin Auskunft zu erteilen oder Abschriften eines von ihm oder seinem Amts­vorgänger beurkundeten Vertrags auszuhändigen (so obiter dictum auch LG Stuttgart, a. a. O.). Das bloße, grundsätzlich nachvollziehbare Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die Notariatsakten reicht in Anbetracht der eindeutigen, entgegenstehenden gesetzliche Regelung nicht aus, ein solches Recht zu begründen. d) Schließlich fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für eine Anweisung des Gerichts an den Notar, den fraglichen Vertrag aus dem Jahr 1955 an das Grundbuchamt herauszugeben, wie dies von der Beschwerdeführerin hilfsweise beantragt wird. Auch einem solchen Begehren muss allein schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil ja noch nicht einmal feststeht, dass der fragliche Vertrag überhaupt im Notariat des Notars beurkundet wurde und in einer Ausfertigung dort verwahrt wird. Darüber hinaus ließe sich eine Auskunftspflicht ebenso wenig wie eine Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen aus den öffentlichrechtlich abschließend festgelegten Pflichten des Notars herleiten. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Allein ihr ohne weiteres erkennbares Interesse ist hierzu als Grundlage nicht geeignet, zumal die Beschwerdeführerin infolge des fehlenden Rechts zur Einsichtnahme in die Notariatsakten nicht rechtlos gestellt wird, wenn es um die Berechnung ihres Pflichtteilsanspruchs geht. Ihr stehen gegen den Erben jedenfalls die Auskunftsansprüche aus § 2314 BGB und letztlich auch aus § 242 BGB zu. (…) Kostenrecht 19. KostO §§ 14, 23, 68 (Löschungsgebühr für Globalgrundschuld) Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastende Glo­­bal­ grund­schuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld; eine Be­ grenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Woh­ nungseigentums findet nicht statt. (Teil 1 des amtlichen Leitsatzes) OLG Köln, Beschluss vom 31.8.2010, 2 Wx 90/10 Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen 10/10000 Miteigentumsanteils an einem Grundstück, verbunden mit Rechtsprechung Kostenrecht dem Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz. Die Anlage, zu der dieses Sondereigentum gehört, wurde von dem Beteiligten zu 1 erstellt und umfasst mehrere Wohnungen, eine Kindertagesstätte s ­ owie mehrere Tiefgaragenplätze. Die Einheiten waren mit einer G ­ lobalgrundschuld über 3.016.622,10 € belastet, die in Abt. III der Grundbücher eingetragen waren. Nach Entlassung aller übrigen Einheiten aus der Mithaft haftete zuletzt allein das Sondereigentum des Beteiligten zu 1 für diese Globalgrundschuld. Mit Schriftsatz des N ­ otars vom 28.1.2010 beantragte der Beteiligte zu 1 unter ­ orlage V entsprechender Löschungsbewilligungen die Löschung der Globalgrundschuld. Diese wurde am 9.2.2010 antragsgemäß gelöscht. Für diese Löschung hat das Grundbuchamt mit Kostenrechnung vom 24.2.2010 ausgehend von einem Wert von 3.016.622,10 € dem Beteiligten zu 1 einen Betrag von 2.293,50 € in Rechnung gestellt. Die gegen diese Rechnung gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1 vom 4.3.2010 ist durch Beschluss des AG Köln vom 19.4.2010 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 1.6.2010 eingelegte Beschwerde. Dieser hat das AG nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: (…) In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. aa) Zwar ist das Verfahren des Grundbuchamtes zu beanstanden. Denn die Beteiligte zu 2 hätte, worauf der Vorsitzende des Senats bereits mit Verfügung vom 20.7.2010 hingewiesen hat, an dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren umfänglich durch Übersendung der Entscheidungen sowie Eingaben des Beteiligten zu 1 beteiligt werden müssen; denn Entscheidungen im Verfahren über den Kostenansatz gemäß § 14 KostO wirken ihrer Natur nach für und gegen den Kostenschuldner als auch den Kostengläubiger und gebieten deshalb aus Gründen des rechtlichen Gehörs im Regelfall deren Beteiligung. Dieser Verstoß ist nunmehr dadurch geheilt, dass der Senat der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör gewährt hat. bb) Das Grundbuchamt hat gemäß §§ 68 Satz 1 Hs. 1, 62 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO für die beantragte Löschung der in Abt. III Nr. 1 im Grundbuch eingetragenen Global­ rundschuld g die Hälfte der vollen Gebühr berechnet und ­ abei zutreffend d als Geschäftswert den Nennbetrag der Grundschuld zugrunde gelegt. Daraus erwächst zulasten des Beschwerdeführers eine Gebührenschuld i. H. v. insgesamt 2.293,50 €, über die sich der angefochtene Kostenansatz verhält. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hier nicht auf den gegen­ wärtigen Wert des Sondereigentums abzustellen. Gemäß § 68 Satz 1 Hs. 1 KostO wird für jede Löschung die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr erhoben. Da es im vorliegenden Fall um ein Grundpfandrecht geht, ist die Vorschrift des § 62 Abs. 1 KostO einschlägig. Danach ist für die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld die volle Gebühr zu erheben, wobei als Wert des Grundpfandrechts der Nennbetrag der Schuld in Ansatz zu bringen ist (§ 23 Abs. 2 Hs. 1 KostO). Dagegen wird für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nur die Hälfte der Gebühr erhoben, die für die Eintragung der Einbeziehung in die Mithaft zu ­ rheben e sein würde, wobei der Geschäftswert gemäß § 23 Abs. 2, Hs. 2 KostO der Höhe nach durch den Wert des betroffenen Wohnungs- bzw. Sondereigentums begrenzt wird. Sind die zu einer Anlage gehörenden Wohnungs- und Sondereigentumsrechte verschiedener Erwerber mit einer Globalgrundschuld belastet, so führt die Freigabe einzelner Wohnungs- und Sondereigentumseinheiten aus der Haftung für die Grundschuld zunächst nicht zu einer Löschung des Grundpfandrechts, sondern nur zur Enthaftung der einzelnen Einheiten aus der Mithaft. Erst wenn – wie hier – nach der Enthaftung der übrigen Einheiten schließlich nur noch ein Wohnungs- oder SondereiMittBayNot 6/2011 gentumsrecht mit dem Grundpfandrecht belastet ist, kann die Entlastung dieser letzten Einheit aus der Haftung nur durch eine Löschung des Grundpfandrechts bewirkt werden. Der Geschäftswert dieser Löschung bemisst sich nach dem Nennbetrag des eingetragenen Grundpfandrechts. Darauf, ob der Wert des belasteten Eigentums geringer ist, kommt es nicht an, da das Gesetz für die Löschung eine entsprechende Privilegierung nicht vorsieht. Von diesen Grundsätzen hat der Senat in einer früheren Entscheidung eine Ausnahme für den Fall anerkannt, dass bei der Löschung einer Globalzession die den Erwerber treffenden Löschungsgebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden dürfen, als bei den vorangegangenen Pfandfrei­ gaben zugunsten der übrigen Erwerber, so dass die Haftung auf die Höhe der aus dem Wert seines Sondereigentums berechneten Gebühr begrenzt wird ( Rpfleger 1997, 406 ). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass es in den Fällen der Belastung mehrerer oder aller Objekte einer Wohnanlage mit einer Globalgrundschuld letztlich vom Zufall abhänge, welcher der Eigentümer als letzter die Löschung der Grundschuld beantragen muss, um von der Haftung freizuwerden. Sein Interesse an der Haftungsbefreiung sei indes nicht ­ öher h als dasjenige der übrigen Miteigentümer und wie bei diesen wirtschaftlich durch den Wert des jeweiligen Sonder­ igentums e begrenzt. Es sei deshalb geboten, § 23 Abs. 2 Hs. 2 KostO in solchen Fällen mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass sich auch die Gebühr für die Löschung der Globalgrundschuld auf Antrag des Erwerbers der zuletzt noch belasteten Eigentumswohnung höchstens nach dem Wert dieser Wohnung berechnet (Senat, a. a. O.; so auch z. B. BayObLG, Rpfleger 1992, 540 , 541 m. Anm. Hintzen, Rpfleger 1992, 541; BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1994, 84 m. Anm. Hintzen, Rpfleger 1994, 85 ; OLG Hamm, Rpfleger 1998, 376 ; Rpfleger 1998, 376 ; OLG München, Beschluss vom 10.1.2008, 32 Wx 201/07 für den Zwischenerwerber mehrerer E ­ igentumswohnungen; LG Bonn, Rpfleger 1996, 378 ; a. A. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 für den Fall, dass Erwerber und Ersteller der Wohnungseigentumsanlage zusammen die Löschung beantragen; OLG Dresden, Rpfleger 2003, 273 für den Eigentümer mehrerer Grundstücke; OLG F ­ rankfurt, Beschluss vom 10.6.2002, 20 W 145/02; Beschluss vom 13.8.2002, 20 W 265/02). Diese für den Erwerber geltenden besonderen Grundsätze sind indes nicht bei der Löschung auf Antrag des Erstellers der Wohnungseigentumsanlage oder auf Antrag des Gläubigers der Globalgrundschuld anzuwenden. Insoweit ist eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 2 Hs. 2 KostO nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist für die Löschung die im ­ egelfall R zu berechnende Löschungsgebühr, nicht nur die ­ ebühr für G die Entlassung aus der Mithaft anzusetzen. Insoweit gebietet auch der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, den Ersteller der Anlage wie den Erwerber eines Anteils zu behandeln. Es liegen unterschiedliche, nicht vergleichbare Verhältnisse vor. Der Erwerber eines Anteils hat immer nur ein auf den Wert dieses Anteils begrenztes Interesse, während das Interesse des Erstellers der Anlage auf deren gesamten Wert gerichtet ist. Nur beim Erwerber ist es deshalb gerechtfertigt, auch bei einer Löschung der Belastung auf den Wert des Grundstücksanteils abzustellen, wenn dieser geringer ist als der Nennbetrag des Grundpfandrechts. Der Ersteller der Anlage hingegen bestellt die Globalgrundschuld und hat ­ ereits bei der Planung b des Projektes die Möglichkeit, auch die vollen Kosten der Löschung in seine Kalkulation einzuziehen und sie auf die Kaufpreise für die einzelnen Anteile angemessen zu verteilen. Demgegenüber kann der Erwerber ­ ines Anteils in der Regel e nicht wissen, ob später gerade sein Anteil von der letzten ­ öschung betroffen sein wird; er könnte dadurch bedingte wesentlich höhere Kosten für den Erwerb seines Anteils deshalb bei ­ einem Kaufentschluss nicht ­ erücksichtigen. Nur s b für den ­ rwerber eines Anteils wäre die aus dem Nennwert E der Globalgrundschulden berechnete Löschungsgebühr u ­ nverhältnismäßig hoch und nur für ihn könnte deshalb der Zugang zu den Gerichten unzumutbar ­ rschwert sein. Für den e Ersteller der Anlage gilt dies nicht. Er macht sich den vollen Wert der staatlichen Leistung zunutze; er kann deshalb auch in voller Höhe für die gesetzlich vorgesehene Gegenleistung in Anspruch genommen werden ( BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1994, 84 ; vgl. auch OLG Hamm, JurBüro 1995, 596 ; so auch OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 ). Im Übrigen wird es regelmäßig nicht vom Zufall abhängen, ob der letzte noch haftende Anteil sich in der Hand des Er­ stellers der Anlage befindet; dieser kann – anders als die E ­ rwerber – darauf Einfluss nehmen, an welchem Anteil die Globalbelastung zuletzt gelöscht wird. Käme die nur für die Erwerber von Anteilen gebotene Vergünstigung auch dem E ­ rsteller der Anlage zugute, so könnte dieser die Reihenfolge der Haftentlassungen so steuern, dass – wie es hier der Fall ist – der letzte noch haftende Anteil zum Zeitpunkt der Löschung ihm gehört. Die Einräumung der Vergünstigung nur für die Erwerber von Anteilen hat zwar zur Folge, dass für ein und dasselbe Geschäft ein unterschiedlicher Geschäftswert anzusetzen ist, je nachdem ob als Kostenschuldner der Ersteller der Anlage oder der Erwerber von Anteilen in Anspruch genommen wird. Einen derart gespaltenen Geschäftswert sieht das Gesetz zwar nur ausnahmsweise vor (siehe BayObLGZ 1991, 84 [86, 88]). Jedoch muss im vorliegenden Zusammenhang ein gespaltener Geschäftswert schon deshalb hingenommen werden, weil er bei der Mithaftentlassung aus Globalgrundschulden ohnehin schon vorkommt, auch ohne dass dabei die Vergünstigung bei der letzten Löschung in Frage steht (vgl. dazu das Beispiel in BayObLGZ 1993, 285 ). Zudem kann bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft die Summe der hierfür anfallenden Viertelgebühren höher sein als die halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalbelastung für die Löschung (vgl. BayObLGZ 1992, 247 , 251; BayObLGZ 1993, 285). (…) Anmerkung: 1. Allgemein Die vom OLG Köln entschiedene Frage zum Geschäftswert für die Eintragung der Löschung einer vormaligen Gesamtgrundschuld an der letzten noch belasteten Einheit ist zum Dauerbrenner geworden. Nach einer ersten Entscheidung des LG Mannheim1 im Jahre 1983 war die Kostenfrage erst wieder im Jahre 1992 Gegenstand einer Kostenentscheidung. Ab diesem Zeitpunkt folgte bis heute eine ganze Reihe von Entscheidungen, die die Frage des Geschäftswerts differenziert beantwortet. Einerseits wird der volle Nennbetrag für zu­ treffend erachtet, andererseits wird auf den Wert des zuletzt belasteten Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentumsrechts abgestellt, je nachdem, von wem der Antrag auf Löschung gestellt wird. Teils werden zum gleichen Sachverhalt unterschiedliche Auffassungen vertreten, worauf nachfolgend noch eingegangen wird. Stets werden auch verfassungsrechtliche Grundsatzfragen zum allgemeinen Gleichheitssatz herangezogen, nachdem die Berechnung des Geschäftswerts für die Löschung einer Grundschuld gemäß § 23 Abs. 2 KostO j ­edenfalls aus kostenrechtlicher Sicht eindeutig erscheint: 1  Beschluss vom 3.2.1983, 6 T 23/82, BWNotZ 1983, 128 . Kostenrecht G ­ eschäftswert der Löschung ist der Nennbetrag der zu l ­öschenden Grundschuld. Die Höhe der Löschungsgebühr sei jedoch mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgelichteten Justizgewährungsanspruch dann nicht vereinbar, wenn der Rechtsuchende mit einem Kostenrisiko belastet werde, welches außer Verhältnis zu seinem subjektiven Interesse an dem Verfahren steht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG2 sei eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges regelmäßig dann zu bejahen, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt, so insbesondere das OLG Hamm.3 Dagegen sieht das OLG Düsseldorf4 in der Annahme des Geschäftswerts nach dem Nominalbetrag des Grundpfandrechts keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die K ­ ostO bemesse den Geschäftswert nach konkreten Sachverhalten (z. B. Löschung = Löschungsgebühr aus dem Nominalbetrag; Entlassung aus der Mithaft = Mithaftentlassungs­ gebühr aus dem Nominalbetrag des Grundpfandrechts oder, wenn geringer, aus dem Wert des aus der Mithaft entlassenen Grundstücks). Die Verfassung gebiete es nicht, die klare R ­ egelung des § 23 Abs. 2 KostO zu durchbrechen oder zu modifizieren. Das jeweilige konkrete Interesse des Bestellers, Gläubigers oder Käufers sei hier ohne Bedeutung. Die für die Eintragung der Pfandentlassung zu erhebenden Gebühren hätten einen anderen Abgeltungsbereich als die Löschungsgebühr. Es sei daher auch nicht danach zu differenzieren, wer den Antrag stellt. Diese verschiedenen Ansichtsweisen haben die Rechtsprechung geprägt, worauf nachfolgend zu den unterschiedlichen Fallgestaltungen eingegangen wird. Die vom OLG Köln in der hier besprochenen Entscheidung behandelte Rechtsfrage betrifft zwar Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt, sie interessieren aber auch die notarielle Praxis. Die Löschung einer Grundschuld bedarf gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1183 BGB der Zustimmung des Eigentümers. Diese ist nach § 29 GBO formbedürftig. Es ist die öffent­iche Beglaubigung l notwendig, für die der Notar zuständig ist. Der Eigentümer erwartet in aller Regel, dass der Notar auch die durch die Löschung anfallenden Grundbuchgebühren kennt und den Antragsteller vor unliebsamen Überraschungen zumindest warnt. Eine Pflicht hierzu besteht nach hier vertretener Auffassung jedoch nicht, zumal je nach Fallgestaltung die Höhe der Grundbuchgebühren unterschiedlich sein kann und der Ausgang einer gerichtlichen Überprüfung ungewiss ist. Zu den nachfolgend genannten Sachverhalten sind im Laufe der Jahre folgende Kostenentscheidungen ergangen: 2. Löschungsantrag durch den Grundschuld­ besteller Mit Recht stellt das OLG Köln (in der hier abgedruckten E ­ ntscheidung) fest, dass gemäß § 68 Satz 1 Hs. 1 KostO klar geregelt ist, dass für jede Löschung die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr erhoben wird. Für Grundpfandrechte ist § 62 Abs. 1 KostO einschlägig. Für die Eintragung einer Grundschuld ist somit eine volle Gebühr zu erheben, folglich für die Löschung eine halbe Gebühr, wobei als Wert der Löschungseintragung gemäß § 23 Abs. 2 Hs. 1 KostO der Nennbetrag des zu löschenden Grundpfandrechts anzunehmen ist. Eine pfandfreie Abschreibung ist demgegenüber nach ganz anderen Grundsätzen zu bewerten. Die Gebühr beträgt die Hälfte der Gebühr für die Eintragung der Einbeziehung in 2  NJW 1992, 1673 , 1674. 3  Beschluss vom 10.2.1998, 15 W 352/97, Rpfleger 1998, 376 . 4  Beschluss vom 14.1.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433 = Rpfleger 1999, 414 = ZNotP 2000, 207 = NJW-RR 1999, 1160 . Rechtsprechung MittBayNot 6/2011 Kostenrecht die Mithaft ( § 68 Satz 1 Hs. 2 KostO , die Hälfte der vollen Gebühr, hier also eine 1/4 Gebühr) aus dem nach § 23 Abs. 2 Hs. 2 KostO zu bestimmenden Wert (Nennbetrag der Grundschuld, jedoch, wenn geringer, der Wert des von der Lastenfreistellung betroffenen Grundstücks). Eindeutig ist auch, wie das OLG Köln feststellt, dass bei Lastenfreistellung des letzten Objekts keine pfandfreie Abschreibung, sondern nur noch die Löschung erfolgen kann. Mit der herrschenden Meinung5 hat das OLG Köln auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gebührenerhebung aus dem Nominalbetrag des zu löschenden Grundpfandrechts. Anders als möglicherweise für die von dem Erwerber der letzten Einheit zu tragenden Lastenfreistellungskosten, kommen für den Grundschuldbesteller keine vergleichbaren Argumente (Interesse des Käufers der letzten Einheit an der Löschung ist auf den Wert der gekauften Einheit ­ egrenzt) zum Tragen. Der Ersteller der b Anlage bestellt die Globalgrundschuld und hat bereits bei der Planung des Projekts die Möglichkeit, auch die vollen Kosten der Löschung in seine Kalkulation einzubeziehen und sie auf die Kaufpreise für die einzelnen Anteile angemessen zu v ­ erteilen. Dies rechtfertige den Geschäftswert nach vollen Nominalbetrag des zu löschenden Grundpfandrechts. Dem ist zuzustimmen. Eine andere Betrachtungsweise würde den A ­ nwendungsbereich des § 23 Abs. 2 KostO für die Eintragungsgebühren der Löschung völlig in Frage stellen. Die L ­ iteratur hat wegen dieser eindeutigen Rechtslage verschiedentlich nach Auswegen gesucht, die als mehr oder weniger tauglich anzusehen sind, da sie die Kos­enfolgen der Löt schung zeitlich nur hinausschieben aber nicht lösen.6 3. Löschungsantrag durch den Erwerber der l ­etzten Einheit Nicht selten wird die Löschung einer Globalgrundschuld durch den Erwerber der letzten Einheit beantragt. Diese Verfahrensweise wird nicht immer nur taktisch aus der Sicht der Möglichkeit zur Gebührenersparnis gewählt, vielfach sind materielle oder zivilrechtliche Gründe der Anlass (z. B. drohende Insolvenz des Bauträgers, daher Eigentumsumschreibung unter Mitübertragung der Globalgrundschuld). Für diese Fälle war zu entscheiden, welche Gebühren für die Löschung durch das Grundbuchamt zu berechnen sind. Mit Recht hat bereits das OLG Hamm7 entschieden, dass bei einer derar­ tigen, nicht vom Erwerber der letzten Einheit zu vertretenden Konstellation das Kostenrisiko nicht außer Verhältnis zu dem Verfahrensrisiko stehen darf. Der Geschäftswert sei daher an dem Wert des belasteten Miteigentumsanteils zu orientieren. Dem ist die Rechtsprechung in den Folgejahren überwiegend mit gleicher Argumentation gefolgt.8 Übernimmt dagegen der Käufer der letzten Einheit allein aus Gründen einer möglichen Kostenersparnis die den Verkäufer 5  BayObLG, Beschluss vom 20.7.1993, 3 Z BR 91/93, BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1993, 312 = MittBayNot 1993, 312 = JurBüro 1994, 288; OLG Hamm, Beschluss vom 13.9.1994, 15 W 221/94, MittBayNot 1995, 160 = JurBüro 1995, 596 = Rpfleger 1995, 272 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.1.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5.6.2007, 5 Wx 10/06, Rpfleger 2008, 161 . 6  Vgl. nur Wudy, NotBZ 2003, 357 in einer Anm. zu OLG Dresden, Beschluss vom 20.1.2003, 3 W 1586/02. 7  Beschluss vom 10.2.1998, 15 W 352/97, Rpfleger 1998, 376 . 8  OLG Köln, Beschluss vom 28.2.1997, 2 Wx 11/96, JurBüro 1997, 544 = ZNotP 1998, 166 = Rpfleger 1997, 406 = MittRhNotK 1997, 240; OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.1998, 15 W 352/97, Rpfleger 1998, 376; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 5.8.2003, 20 W 106/03, NJW-RR 2004, 90 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.6.2008, I-10 W 20/08, RNotZ 2009, 60 . MittBayNot 6/2011 treffenden Kosten der Löschung, führt dies nicht zum gleichen Ergebnis. Das OLG Düsseldorf9 stellt hierzu fest, dass bei gemeinsamer Antragstellung von Verkäufer und Käufer zur Löschung der vormaligen Gesamtgrundschuld sich die Löschungskosten nach dem Nennbetrag der Grundschuld und nicht nach dem Wert der letzten Einheit richten. Der Käufer kann sich wegen der ihn treffenden Übernahmehaftung nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Löschung sei als Geschäftswert nur der durch ihn gezahlte Kaufpreis maßgebend. In der Übernahmeerklärung durch den Käufer läge eine Über­ nahmeerklärung gemäß § 3 Nr. 2 KostO . Ihn treffen daher die gleichen Löschungskosten, wie sie der Bauträger, also der E ­ rsteller, zu tragen hätte. Eine Übernahmeerklärung lasse unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Raum für die Anwendung des § 23 Abs. 2 Hs. 2 KostO . Damit scheide auch eine Beschränkung des Geschäftswerts für die Löschungsgebühr auf den Wert des verbleibenden Anteils aus. Durch die Übernahmeerklärung gemäß § 3 Nr. 2 KostO übernehme ein Dritter (hier der Käufer) die Schuld eines anderen. Der Umfang der Haftung des Übernahmeschuldners ergibt sich aus dem Umfang der Haftung des „Erstschuldners“. Der Übernehmer einer Kostenschuld kann sich damit nicht mit Erfolg auf „Ermäßigungstatbestände“ berufen, wie sie dem Käufer der letzten Einheit zukommen können, sollte seine Haftung auf anderen Erwägungen beruhen. Zwar befasst sich auch das OLG Düsseldorf mit verfassungsrechtlichen Fragen der Begrenzung der Gebührenhöhe aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Grundsatz der Verhältnis­ mäßigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG , hält j ­edoch eine Reduktion der Gebühr wegen der Übernahme e ­ iner fremden Schuld für nicht geboten. Solchen Vertragskonstruktionen allein mit dem Ziel der Kostenersparnis für die Löschung ­ iner ehemaligen Gesamtgrundschuld sind daher e mit größter Vorsicht zu begegnen. Noch deutlicher spricht sich das OLG Frankfurt/M.10 aus: Es könnte in der Antrag­ stellung durch den Käufer der letzten Einheit zur Löschung der Globalgrundschuld gar ein Umgehungsgeschäft liegen, das eine angestrebte Gebührenreduktion (Freigabe statt L ­ öschung) von vornherein ausschließt. 4. Löschungsantrag durch den Gläubiger Eindeutig erscheint die Rechtslage, wenn die Löschung der Globalgrundschuld durch den Gläubiger beantragt wird. Wie das BayObLG11 mit Recht feststellt, hat der antragstellende Gläubiger der Globalgrundschuld für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennbetrag der Grundschuld zu zahlen. Eine Begrenzung des Werts auf den Wert des letzten (belasteten) Grundstücks kommt für ihn, gleich aus welchem Gesichtspunkt, nicht in Betracht. Zutreffend stellt das BayObLG fest, dass die für den Erwerber möglicherweise geltende Begrenzung auf den Wert der letzten Einheit weder für den Ersteller einer Wohnanlage und Besteller der Grundschuld noch für den Gläubiger anwendbar ist. Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete keine andere Auslegung, denn es liegen nicht vergleichbare Verhältnisse vor, insbesondere kein auf den Wert der einzelnen Eigentumswohnung begrenztes Interesse, wie dies bei dem Erwerber einer Wohnung der Fall sein kann. 9  Beschluss vom 14.1.1999, 10 W 116/98, Rpfleger 1999, 414 = JurBüro 1999, 433 = NJW-RR 1999, 1160 = ZNotP 2000, 207 m. Anm. Tiedtke. 10  Beschluss vom 5.8.2003, 20 W 106/03, NJW-RR 2004, 90 . 11  Beschluss vom 17.9.1998, 3Z BR 82/98, MittBayNot 1999, 94 . Löschungsantrag durch einen Miteigentümer nach Lastenfreistellung aller übrigen Miteigentumsanteile (insbesondere beim Bauherrenmodell) Auf einer anderen Ebene liegt die Löschung einer Glo­ balgrundschuld durch den letzten Miteigentümer eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. Solche Fall­ gestaltungen haben sich insbesondere im sog. Bauher­ renmodell in den 80er und 90er Jahren ergeben. Das LG Mannheim12 sah noch keinen Grund zur Reduzierung der L ­ öschungsgebühr. Es hielt eine Löschungsgebühr aus dem Gesamtnennbetrag der zu löschenden Grundschuld für zutreffend. Dies sei auch gerechtfertigt und einleuchtend, weil am Ende die Grundschuld materiellrechtlich in voller Höhe auf einem Grundstück lastet. Es handele sich daher um eine „normale“ Löschung der gesamten Grundschuld. Weder Willkürverbot noch sonstige Kostengrundsätze verbieten, dass sich das materielle Recht im Kostenrecht widerspiegelt, im Gegenteil dies sogar wünschenswert sei, da es die Plausibilität des notwendig groben Kostenrechts erhöht. Dem ist die obergerichtliche Rechtsprechung entgegengetreten. Schon im Jahre 1992 hat das BayObLG13 eine Begrenzung der Kostenhaftung des Eigentümers der zuletzt noch belasteten Einheit im Falle einer Löschung auf die Gebühr einer lastenfreien Abschreibung für zutreffend gehalten. Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei es nicht zu vereinbaren, wenn für die Löschung ursprünglich durch einen umfangreichen Grundbesitz gesicherter Globalgrundschulden von dem letzten nach der Aufteilung noch belasteten Wohnungseigentümer Gebühren erhoben werden, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Gebührenschuldners an dieser staatlichen Leistung stehen. Das BayObLG hat seine Entscheidung nochmals mit einem weiteren Beschluss im Jahre 2000 bestätigt.14 Dagegen soll nach OLG Dresden15 der volle Nominalbetrag der zu löschenden Grundschuld maßgeblich sein, wenn der Eigentümer mehrerer Grundstücke, die mit einer Gesamtgrundschuld belastet sind, nach vorheriger teilweiser Pfandentlassung die endgültige Löschung der Grundschuld beantragt. 6. Auswirkungen auf Notare? Wird die Zustimmung des Verkäufers samt Antrag zur L ­ öschung der am letzten Objekt lastenden vormaligen Globalgrundschuld im Kaufvertrag mitbeurkundet, liegt der gleiche Gegenstand mit dem Kaufvertrag gemäß § 44 Abs. 1 K ­ ostO vor. Die Löschungserklärungen lösen damit als Durchführungserklärungen keine zusätzlichen Gebühren aus, da ihr Wert auf den Wert des Hauptgeschäftes, das ist hier der Kaufvertrag, begrenzt ist.16 Beurkundet oder entwirft der Notar ohne Zusammenhang mit einer Veräußerung im Auftrag des Eigentümers eine isolierte Löschungserklärung, ist nach den eindeutigen Regelungen des § 23 Abs. 2 KostO der volle N ­ ominalbetrag des zu löschenden Grundpfandrechts als 12  Beschluss vom 3.2.1983, 6 T 23/82, BWNotZ 1983, 128 . 13  Beschluss vom 23.7.1992, 3 Z BR 57/92, Rpfleger 1992, 540 m. zust. Anm. Hintzen = JurBüro 1993, 43 = MittBayNot 1993, 44 . 14  Beschluss vom 30.5.2000, 3 Z BR 59/00, NotBZ 2000, 267 . 15  Beschluss vom 20.1.2003, 3 W 1586/02, Rpfleger 2003, 273 . 16  BGH, Beschluss vom 9.2.2006, V ZB 172/05, BGHZ 166, 189 = MittBayNot 2006, 525 = JurBüro 2006, 262 m. Anm. H. Schmidt = ZNotP 2006, 277 m. Anm. Tiedtke = RNotZ 2006, 344 m. Anm. Klein u. H. Schmidt = Rpfleger 2006, 339 = NotBZ 2006, 198 . Öffentliches Recht G ­ eschäftswert maßgebend. Fertigt der Eigentümer den Entwurf selbst und beglaubigt der Notar lediglich die Unterschrift, fällt anstelle der sonst entstehenden 5/10-Gebühr nach § 38 Abs. 2 Nr. 5 a) und b) KostO, ggf. i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO eine 1/4 Gebühr nach § 45 KostO an, im Höchstfall ein Betrag von 130 €. 7. Lösung durch die KostO-Reform Die für den Kostenschuldner teilweise unbefriedigenden Kos­ tenfolgen der Löschung einer ehemaligen Globalgrundschuld an dem letzten noch belasteten Objekt können nur vom Gesetzgeber gelöst werden. Die Rechtsprechung ist, wie oben aufgezeigt, hierzu nicht in der Lage. Zu gleichen Sachverhalten sind teilweise unterschiedliche Entscheidungen ergangen. Hierdurch werden die Kostenschuldner zusätzlich verun­ sichert. Das bereits vorliegende Gutachten zur KostO-Reform der vom BMJ ­ ingesetzten Expertenkommission schlägt eine e für die ­ öschung einer Globalgrundschuld nach vorherigen L Pfandfreigaben gerechte Lösung vor. Es ist ein Vergleich zwischen dem Nennbetrag des Grundpfandrechts und dem Wert des noch belasteten Objekts vorzunehmen. Der geringere Wert ist als Geschäftswert maßgebend. Notariatsoberrat Werner Tiedtke, Prüfungsabteilung der Notarkasse München. Öffentliches Recht 20. BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 bis 3, §§ 127 ff. (Nichtigkeit eines Erschließungsvertrags) 1. Regelung über den Erschließungsvertrag in § 124 Die BauGB ist gegenüber derjenigen über die Zulässig­ keit und den Gegenstand städtebaulicher Verträge in § 11 BauGB die speziellere Norm. 2. Eine von der Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) be­ herrschte sogenannte Eigengesellschaft ist kein Drit­ ter i. S. v. § 124 Abs. 1 BauGB , auf den die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag übertragen kann. 3. Eine Übertragung i. S. v. § 124 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, wenn sich die Gemeinde in dem Erschlie­ ßungsvertrag umfangreiche Befugnisse vorbehält, die praktisch auf ein unbeschränktes Recht zur Selbst­ vornahme hinauslaufen. BVerwG, Urteil vom 1.12.2010, 9 C 8/09 Die Kläger begehren von der Beklagten die Erstattung von Abschlagszahlungen, die sie an die Bekläger für die Erschließung ihres Grundstücks ­ eleistet haben. Die Beklagte ist eine GmbH, die in der g Region als Erschließungs- und Bauträgerin tätig ist. Sie ist im hundertprozentigen Anteilsbesitz der beigeladenen Stadt. Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühläcker/St. Peter“ der Beigeladenen. Die Grundstücke im Plangebiet standen ursprünglich im Eigentum der Beigeladenen sowie privater Dritter. Die Beklagte selbst hatte keine Grundstücke zu Eigentum. Nachdem der Gemeinderat der Beigeladenen für das Baugebiet den Entwurf eines Bebauungsplans beschlossen und die amtliche Umlegung angeordnet hatte, schlossen die Beigeladenen und die Beklagte am 3.3.1997 einen privatschriftlichen „Städtebaulichen- und Erschließungsträgervertrag“. Darin wird die Erschließung des Baugebiets auf die Beklagte übertragen und im Einzelnen bestimmt, welche Anlagen sie herzustellen hat. Mit notariellem Vertrag vom 28.7.1999 erwarben die Kläger von der Beigeladenen das im Baugebiet liegende Grundstück Flst.-Nr. …, R.-Straße … In dem Vertrag wird auf die vorstehenden „Allgemeinen Rechtsprechung MittBayNot 6/2011 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 31.08.2010 Aktenzeichen: 2 Wx 90/10 Rechtsgebiete: Kostenrecht Erschienen in: MittBayNot 2011, 519-523 ZNotP 2011, 279-280 FGPrax 2011, 97-98 Rpfleger 2011, 181 Normen in Titel: KostO §§ 14, 23, 68