V ZB 74/08
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 19. Dezember 2010 2 Wx 118/10 BGB § 899a; GBO §§ 19, 29, 47 Nachweis des Gesellschafterkreisesgegenüber dem Grundbuchamt bei eingetragener Namens-GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Hier: Vorliegen eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses d) Die Beschwerde der Bet. zu 1) und 3) ist auch nicht teilweise, nämlich insoweit begründet, als der Rechtspfleger des GBA, statt den Antrag auf Eintragung der Bet. zu 3) als Erbbauberechtigter abzulehnen, zunächst eine Zwischenverfügung hätte erlassen müssen. Zwar ist auch der Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 S. 1 GBO) taugliches Ziel einer gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrages gerichteten Beschwerde (vgl. BayObLG Rpfleger, 1984, 406; OLG Frankfurt FGPrax 1997, 50 ; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 11; KG NJW-RR 1989, 1360 ; OLG München DNotZ 2008, 934 f.; Demharter, a.a.O., § 71, Rn. 26). Hier kommt indes der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht, weil ein nicht behebbares Eintragungshindernis besteht. Eidesstattliche Versicherung ist wegen der in § 29 Abs. 1 GBO ausgesprochenen Beweismittelbeschränkung kein geeignetes Nachweismittel Zwar ist in jüngerer Zeit wiederholt vertreten worden, die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter genüge, um den nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Nachweis der Existenz, des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsregelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu ersetzen (vgl. OLG Oldenburg ZfIR 2010, 723 ; LG Magdeburg NJW-RR 2009, 1528). Hierdurch kann der erforderliche Nachweis indes nicht geführt werden, so dass das GBA auch nicht gehalten war, statt der Zurückweisung des Eintragungsantrages den Bet. durch Zwischenverfügung die Vorlage einer solchen eidesstattlichen Versicherung aufzugeben. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel zur Glaubhaftmachung, aber kein im Grundbuchrecht allgemein zugelassenes Nachweismittel. Dies ergibt sich aus der in § 29 Abs. 1 GBO ausgesprochenen Beweismittelbeschränkung (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 451 ; BayObLG DNotZ 1993, 598 ). Allerdings ist für eng begrenzte Ausnahmefälle anerkannt, dass im Eintragungsverfahren Lücken des urkundlichen Nachweises durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden können. Dabei handelt es sich insbesondere um den Ausschluss negativer Hilfstatsachen bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge (vgl. BGHZ 57, 84; BayObLG NJW-RR 2003, 736 ; Senat, FGPrax 2007, 102; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 114 f.; OLG Hamm Rpfleger 1985, 153 ; KG FGPrax 1997, 212 ). Auf den nach § 20 GBO zu erbringenden Nachweis lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Vielmehr würde eine solche Übertragung, wie das OLG Hamm (Beschluss vom 2. 11. 2010, a.a.O., Rn. 21) überzeugend ausgeführt hat, die Tür zu einer Entwicklung öffnen, die unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung solcher Überlegungen auf vergleichbare Sachverhalte in immer weitergehendem Umfang in das Grundbucheintragungsverfahren nicht urkundliche Beweismittel einführen und damit eine Erosion des bewährten, die Sicherheit des Grundbuchverkehrs – und damit des materiellen Rechts – gewährleistenden Verfahrensrechts einleiten würde. Zu einer solchen Aufweichung des Grundbuchrechts besteht indes kein Anlass, zumal den Bet. rechtliche Gestaltungsformen zur Verfügung stehen, durch die sie die gewünschten Rechtsfolgen herbeiführen können. Dazu gehört neben der Neugründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb die Möglichkeit der Gründung einer auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens beschränkten Personenhandelsgesellschaft ( §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB ), die mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Registerpublizität ausgestattet ist. Gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GBO lässt der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde der Bet. zu 1) und 3) zu. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde auch dagegen zuzulassen, dass die Beschwerde der Bet. zu 2) als unzulässig verworfen worden ist, besteht dagegen nicht. Die Frage, wer zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrages befugt ist, ist in der Rechtsprechung geklärt. 2. Liegenschaftsrecht – Nachweis des Gesellschafterkreises gegenüber dem Grundbuchamt bei eingetragener Namens-GbR (OLG Köln, Beschluss vom 20. 12. 2010 – 2 Wx 118/ 10 – mit Anmerkung von Notarassessor Stefan Heinze, Würzburg) BGB § 899 a GBO §§ 19; 29; 47 1. Eine Wiederaufnahme eines durch Umschreibung im Grundbuch abgeschlossenen Eintragsverfahrens ist dem Grundbuchrecht fremd. 2. Ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. 12. 2008 (BGHZ 179, 102 ff. = DNotZ 2009, 115 = RNotZ 2009, 227 ) und vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 47 Abs. 2 GBO eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin im Grundbuch nur unter ihrem Namen, ohne Bezeichnung ihrer Gesellschafter eingetragen worden, bedarf es zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter des Nachweises in der Form des § 29 GBO , aus welchen Gesellschaften die Gesellschaft im Zeitpunkt dieser Berichtigung besteht. 3. Nicht anders als der Gesetzgeber (BT-Drucks. 16/ 13437, S. 26) kann auch der Richter keine nicht vorhandenen Nachweismittel schaffen. 4. Das Grundbuch ist kein Gesellschaftsregister. Steht ein Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann eine Beschränkung des Rechts eines Gesellschafters, über seinen Gesellschaftsanteil zu verfügen, nicht als Verfügungsbeschränkung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden. Zum Sachverhalt: I. Die Bet. zu 1) und 2) waren im Wohnungsgrundbuch von G. auf Blatt XX und XX0 zu je 1/2-Anteil als Miteigentümer der dort verzeichneten, im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte eingetragen. Mit einer Rechtsprechung166 RNotZ 2011, Heft 4 Rechtsprechung hiermit wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen, bei dem GBA in notariell beglaubigter Ablichtung eingereichten Urkunde vom 15. 12. 2008 – URNr. . . . für 2008 des Notars N. X. in B. haben die Bet. zu 1) und 2) einen Übertragungsvertrag geschlossen, durch den sie diese Immobilien – sowie weiteren, in anderen Bezirken gelegenem, in ihrem Miteigentum stehenden Grundbesitz und sonstige Beteiligungen des Bet. zu 1) – der von ihnen mit derselben Urkunde gegründeten Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts zu Eigentum übertragen haben. Lit. B. § 2 des notariellen Vertrages lautet dahin, dass die Erschienenen über einen entsprechenden Eigentumsübergang, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einig sind und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragen. Lit. C der notariellen Urkunde enthält den zwischen den Bet. zu 1) und 2) als den damaligen Gesellschaftern mit der Errichtung der Urkunde geschlossenen Gesellschaftsvertrag der Bet. zu 5), der Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach der Regelung in lit. C, § 5 Abs. 2 der Urkunde waren die Bet. zu 1) und 2) Gesellschafter mit je einem 50 %Anteil am Gesellschaftsvermögen. § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt u. a., dass nur der Bet. zu 1) zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sei. In den anschließenden Bestimmungen dieses § 9 wird u. a. diese Vertretungsmacht näher geregelt und eine Ersatzregelung für den Fall getroffen, dass der Bet. zu 1) als Geschäftsführer fortfallen sollte. Lit. D der Urkunde enthält einen zwischen den Bet. zu 1), 2), 3) und 4) geschlossenen Vertrag über die Schenkung von Geschäftsanteilen an der Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts. Durch lit. D Ziff. 2 des Vertrages schenkten die Bet. zu 1) und 2) den dies annehmenden Bet. zu 3) und 4) von ihrer Gesellschafterstellung im Wege der Abtretung Anteile von jeweils 16 %, so dass damit an der Gesellschaft die Bet. zu 1) und 2) zu je 18 % und die Bet. zu 3) und 4) zu je 32 % beteiligt waren. In der anschließenden, in der Urkunde gleichfalls als Ziff. 2 bezeichneten Ziffer der Vereinbarung war geregelt, dass sich die Veräußerer als Gesamtberechtigte und der Längstlebende von ihnen auch allein das Recht vorbehielt, unter bestimmten, in der Urkunde näher geregelten Bedingungen von dem Erwerber die Übertragung seines Anteils an der Gesellschaft zu verlangen. Weiter heißt es in der Urkunde : „Die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der C.-Gesellschaft ist durch die Ausübung des Rücktrittsrechts auflösend bedingt. Um den Veräußerer bis zum Wegfall der auflösenden Bedingung gegen den möglichen Verlust seiner Rechtsposition durch zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerb eines Dritten zu schützen, bewilligt und beantragt der Erwerber die in der auflösenden Bedingung liegende Verfügungsbeschränkung des Erwerbers in Abt. II des Grundbuches in der Weise einzutragen, dass dort vermerkt wird, dass die erfolgte Übertragung bedingt ist und die Bedingung mit dem Rücktritt des Veräußerers vom Übergabevertrag eintritt. Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt bereits heute die Löschung der einzutragenden Verfügungsbeschränkung Zug um Zug mit Wiedereintragung des Veräußerers oder mit Vorlage seiner Sterbeurkunde.“ RNotZ 2011, Heft 4 buch beantragt. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des GBA mit Verfügung vom 2. 2. 2010 beanstandet. Nach der Entscheidung des BGH vom 4. 12. 2008 – V ZB 74/08 – sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung im Grundbuch einzutragen, welche ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorgesehen hätte. Die einzelnen Gesellschafter seien nicht mit ihrem Namen einzutragen. Deshalb sei auch die Eintragung der Verfügungsbeschränkung auf den Anteilen der Erwerber nicht möglich. Nachdem der Notar nach weiterem Schriftwechsel mit Schriftsatz vom 12. 3. 2009 den Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung zurückgenommen hatte, ist die Bet. zu 5) unter der Bezeichnung „Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts, S.“, aufgrund Auflassung vom 15. 12. 2008 am 3. 4. 2009 jeweils in Abt. I unter lfd. Nr. 4 auf Blatt XX und 7471 des Wohnungsgrundbuchs als neuer Eigentümer eingetragen worden. Ihre Gesellschafter sind nicht im Grundbuch eingetragen worden. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Inhalts des Grundbuchs wird auf den jeweiligen Grundbuchauszug nach dem Stand vom 2. 8. 2010 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 2. 9. 2009, der am Folgetage bei dem AG eingegangen ist, hat der Notar unter Bezugnahme auf seinen – teilweise mit Schriftsatz vom 12. 3. 2009 zurückgenommenen – Antrag vom 9. 1. 2009 „nach erneuter Änderung der Rechtslage“ beantragt, „die Gesellschaft unter ihrem Namen sowie alle Gesellschafter in das Grundbuch einzutragen, ferner in Abteilung II die Verfügungsbeschränkung“ gemäß lit. c) des Antrages vom 9. 1. 2009. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des AG mit einer von ihr in der Urschrift unterzeichneten Zwischenverfügung vom 28. 9. 2009 beanstandet. Es sei nicht auszuschließen, dass zwischenzeitlich ein Gesellschafterwechsel stattgefunden habe. Deshalb sei es erforderlich, mit einer Eintragungsbewilligung aller vier Gesellschafter auch deren Versicherung vorzulegen, dass nur sie selbst Gesellschafter der Bet. zu 5) sind. Zur entsprechenden Behebung dieses Hindernisses hat die Rechtspflegerin „gemäß § 18 GBO “ eine Frist bis zum 29. 10. 2009 gesetzt und angekündigt, dass der Antrag nach Fristablauf zurückgewiesen werde. In derselben Verfügung hat die Rechtspflegerin gebeten, den Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung zurückzunehmen. Nachdem sich der Notar auf eine in einer Parallelsache ergangene Entscheidung des OLG Dresden vom 4. 1. 2010 – 3 W 1242/09 – berufen hatte, hat die Rechtspflegerin mit neuerlicher, an den Notar adressierter Zwischenverfügung vom 27. 1. 2010 bekräftigt, dass zur Eintragung der Namen aller Gesellschafter die Vorlage einer Berichtigungsbewilligung aller vier Gesellschafter und deren Versicherung erforderlich sei, dass „nur Sie“ (sic !) „selbst“ – gemeint ist ersichtlich : nur diese selbst – „Gesellschafter der Q. Grundstücksgesellschaft sind“. Zur Behebung des Hindernisses hat sie eine neue Frist bis zum 25. 2. 2010 gesetzt und die Zurückweisung des Antrages nach Ablauf der Frist angekündigt. Zugleich hat sie nähere Ausführungen dazu gemacht, dass und warum in Kenntnis der Entscheidung des OLG Dresden vom 4. 1. 2010 dem Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung nicht entsprochen werden könne. Unter lit. E Ziff. 6 des Vertrages haben die Bet. die Mitarbeiter des Notars, Frau P. T. und Herrn G.-M. I., jeweils mit alleiniger Vertretungsbefugnis, bevollmächtigt, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die die Bevollmächtigten für die Abwicklung des Vertrages für erforderlich halten sollten. Mit einer hiermit in Bezug genommenen, mit Schriftsatz vom 12. 2. 2010 in beglaubigter Kopie zur Akte gereichten Urkunde 19. 2. – URNr. . . . für 2009 des Notars X. – hat Herr G.-M. I. unter Bezugnahme auf die ihm in der Urkunde vom 15. 12. 2008 erteilte Vollmacht namens der Bet. zu 1), 2), 3) und 4) – neben einer Berichtigung der Bezeichnung eines in einem anderen, hier nicht betroffenen Grundbuch eingetragenen Pkw-Stellplatzes die Regelung des Schenkungsvertrages in lit. D der Urkunde vom 15. 12. 2008 teilweise geändert. Mit Schriftsatz vom 9. 1. 2009 hat der Notar bei dem GBA S. u. a. die Umschreibung des Eigentums an dem im Rubrum dieses Beschlusses genannten Wohnungs- und Teileigentum und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung im GrundDurch Beschluss vom 29. 3. 2010, in dessen Rubrum als Bet. die Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts und der Notar genannt sind, hat die Rechtspflegerin des GBA den Antrag vom 2. 9. 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie RNotZ 2011, Heft 4 Rechtsprechung in diesem Beschluss im wesentlichen ausgeführt, zur Eintragung der Namen aller Gesellschafter sei die Vorlage der aktuellen Berichtigungsbewilligung aller vier Gesellschafter und deren Versicherung erforderlich, dass nur sie selbst Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft sind. Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung sei nicht möglich, so lange die Bet. zu 1) und 2) Gesellschafter seien, weil dann Verfügungen über das Grundeigentum ohnehin nur unter ihrer Mitwirkung wirksam getroffen werden könnten. schluss entschieden worden ist, stammt vom 2. 9. 2009 und ist am 3. 9. 2009 bei dem GBA eingereicht worden mit der Folge, dass bei seiner Bearbeitung das zum 1. 9. 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht anzuwenden ist. Darauf, wann die dem Antrag zugrunde liegende notarielle Urkunde errichtet oder wann die Eintragung vorgenommen worden ist, deren Korrektur mit dem Antrag erstrebt wird, kommt es dafür nicht an. Gegen diesen Beschluss hat der Notar mit Schriftsatz vom 12. 4. 2010 – ohne die ausdrückliche Angabe, in wessen Namen das geschieht, – Beschwerde eingelegt. In diesem hiermit in Bezug genommenen Schriftsatz führt er im wesentlichen aus, die Eintragung der Gesellschafter neben der Gesellschaft könne nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie nur möglicherweise zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen könnte. Die Vorlage der von dem AG verlangten eidesstattlichen Versicherung sei kein geeignetes Nachweismittel. Die Zurückweisung des Antrages auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung berücksichtige die Begründung des Beschlusses des OLG Dresden vom 4. 1. 2010 nicht hinreichend. Das GBA verwechsele die Zulässigkeit einer Eintragungen mit deren Zweckmäßigkeit. Im weiteren stützt sich der Notar auf Überlegungen zur Eintragung einer Vollstreckungsunterwerfung im Fall des § 800 ZPO . Die im Schriftsatz des Notars vom 5. 10. 2009 vertretene Auffassung, „verfahrensrechtlich“ stelle sich das Antragsschreiben vom 2. 9. 2009 als „Wiederaufnahme . . . (des) ursprünglichen Antrags“ vom 9. 2. 2009 dar, veranlasst keine andere Beurteilung. Soweit der Antrag vom 9. 2. 2009 mit Schriftsatz vom 12. 3. 2009 zurückgenommen worden war, war er damit erledigt. Eine „Wiederaufnahme“ eines zurückgenommenen Antrages ist dem Verfahrensrecht fremd. Vielmehr stellt sich der Antrag vom 2. 9. 2009 als neuer Antrag dar, über den nach den bei seiner Einreichung maßgeblichen Verfahrensvorschriften zu entscheiden ist und dessen Erfolg davon abhängt, ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen jetzt, im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen neuen Antrag, erfüllt sind. Nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren i. S. v. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG -RG. Somit stellt auch das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag vom 2. 9. 2009 ein selbständiges Verfahren gegenüber dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag vom 9. 2. 2009 dar, welches teilweise durch Eintragung und teilweise durch Antragsrücknahme erledigt worden war. Nachdem die Rechtspflegerin des AG der Beschwerde durch einen nicht weiter begründeten „Vermerk“ vom 22. 4. 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 17. 5. 2010 – 2 Wx 62/10 – die Vorlageverfügung aufgehoben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Entscheidung darüber, ob der Beschwerde abgeholfen wird, an das AG zurückgegeben. Dabei hat der Senat im einzelnen ausgeführt, dass und warum die Entscheidung über die Frage der Abhilfe jedenfalls dann zu begründen ist, wenn die Beschwerde neuen Tatsachenvortrag und/oder neue Rechtsausführungen enthält. Mit Schriftsatz vom 21. 5. 2010 hat der Notar klargestellt, dass die Beschwerde „namens der beteiligten Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter“ eingelegt wurde. Durch Beschluss vom 20. 7. 2010, in dessen Rubrum allein die Bet. zu 5) als Bf. genannt ist, hat die Rechtspflegerin des GBA der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache (erneut) dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Auf Entscheidungen, welche Fälle zum Gegenstand haben, in denen die Gesellschafter bereits eingetragen sind, könne sich die Beschwerde nicht stützen. Vielmehr sei ein Nachweis des Gesellschafterbestandes erforderlich. Weil dieser Nachweis nicht in der Form des § 29 GBO zu führen sei, dürfte hier ein Ausnahmefall gegeben sein, der die Beweisführung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung erlaube. Die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung komme nur in Betracht, wenn dies zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs erforderlich sei. Hier komme kein solcher Erwerb durch Dritte in Betracht, solange die Veräußerer Mitgesellschafter seien. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das OLG berufen, § 72 GBO n. F. Nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG -RG ist § 72 GBO n. F. im Antragsverfahren anzuwenden, wenn der das Verfahren in erster Instanz einleitende Antrag nach dem 31. 8. 2009 gestellt worden ist. Das ist hier der Fall: Der Antrag, über den durch den mit der Beschwerde angefochtenen Be2. Bf. sind alle fünf im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Bet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Notar mit seiner Beschwerdeschrift vom 12. 4. 2010 und deren sprachlich auf ihn selbst bezogene Formulierung („. . . lege ich Beschwerde ein . . .“) hinreichend deutlich gemacht hatte, namens welcher der potentiell als Bf. in Betracht kommenden Bet. das Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Denn jedenfalls hat der Notar mit seinem weiteren Schriftsatz vom 21. 5. 2010 klargestellt, dass die Beschwerde namens aller fünf Bet. eingelegt sei. Diese nachträgliche Klarstellung ist ausreichend, da das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO nicht fristgebunden ist und die Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 29. 3. 2010, soweit nicht schon mit Schriftsatz vom 12. 4. 2010 geschehen, auch noch mit Schriftsatz vom 21. 5. 2010 eingelegt werden konnte. Die Beschwerde ist zulässig. Auch die Bet. zu 5) ist – unabhängig von der erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu behandelnden Frage des ordnungsgemäßen Nachweises ihrer Vertretungsverhältnisse – zur Einlegung des Rechtsmittels, und zwar vertreten durch die von ihr genannten Gesellschafter berechtigt, weil der auch in ihrem Namen gestellte Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158 = DNotZ 1994, 881 = MittRhNotK 1994, 145 ; BayObLG FGPrax 2003, 59 ; Senat, Beschluss vom 16. 7. 2010 – 2 Wx 53/09 –, Rn. 4, juris; OLG Hamm FGPrax 1996, 210 ; OLG Karlsruhe FGPrax 2005, 219 ). 4. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das GBA hat den Antrag vom 2. 9. 2009 auf Eintragung der Bet. zu 1), 2), 3) und 4) als Gesellschafter der Bet. zu 1) in Abteilung I des Grundbuchs und auf Eintragung der im Antrag in Bezug genommenen Verfügungsbeschränkung jeweils – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht abgelehnt. a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die mit dem Antrag vom 2. 9. 2009 erstrebte Eintragung der Bet. zu 1), 2), 3) und 4) als Gesellschafter der Bet. zu 5) in Abteilung I des jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs sind nicht erfüllt. Keine Wiederaufnahme des ursprünglichen Umschreibungsantrages aa) Die im Schriftsatz des Notars vom 5. 10. 2009 vertretene Auffassung, bei dem Antrag vom 2. 9. 2009 handele es sich um eine Wiederaufnahme des Antrages vom 9. 1. 2009, geht fehl. Sie vermag dem Begehren des Antrages vom 2. 9. 2009 deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antrag vom 9. 1. 2009 ist mit der jeweils am 3. 4. 2009 vorgenommenen Umschreibung des Eigentums auf die Bet. zu 5) erledigt. Eine Wiederaufnahme eines durch Umschreibung im Grundbuch abgeschlossenen Antragsverfahrens ist dem Grundbuchrecht – wie gesagt – fremd, (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. 1. 1991 – 1 BvR 666/91, juris, Rn. 5; KG, Beschluss vom 4. 12. 1990 – 1 AR 32/90, juris). Die Grundbuchordnung sieht eine solche Wiederaufnahme nicht vor. Vielmehr bestimmt § 71 Abs. 2 S. 1 GBO , dass die Beschwerde gegen eine Eintragung nicht zulässig ist. Dies schließt auch eine Wiederaufnahme des Antragsverfahrens durch den Ast. mit dem Ziel aus, die vom Gesetz ausgeschlossene Beschwerde gegen die Eintragung auf dem Umweg über die Anfechtung der den Wiederaufnahmeantrag abschließenden Entscheidung zu erreichen. Vielmehr kommt, wenn mit der Eintragung das Grundbuch unrichtig geworden ist, lediglich seine Berichtigung – unter den dafür gegebenen Voraussetzungen und mit Wirkung ex tunc – in Betracht. Der Senat bemerkt deshalb nur ergänzend, dass die Eingaben vom 12. 4. und vom 21. 5. 2010 auch nicht als Beschwerde gegen die Eintragungen vom 3. 4. 2009 angesehen werden können. Sie richten sich vielmehr ausdrücklich gegen den Beschluss des GBA vom 29. 3. 2010. Auch eine Umdeutung der Beschwerde vom 12. 4. und 21. 5. 2010 in eine Beschwerde gegen die Eintragung vom 3. 4. 2009 ist nicht möglich, und zwar schon deshalb, weil der Senat nicht als gesetzlicher Richter ( Art. 101 Abs. 1 GG ) zu einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Eintragungen vom 3. 4. 2009 berufen wäre. Jene Eintragungen sind vor dem Stichtag vom 1. 9. 2009 beantragt – und, ohne dass es darauf ankommt, auch vorgenommen – worden, so dass insoweit nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG -RG noch nicht der Rechtsmittelzug des zum 1. 9. 2009 in Kraft getretenen Verfahrensrechts zum OLG als Gericht der Erstbeschwerde nach § 72 GBO n. F. und – ggf. – nach den §§ 78 Abs. 1 GBO n. F., 133 GVG zum BGH als Rechtsbeschwerdegericht gegeben ist, sondern insoweit mit der Sache das OLG nur aufgrund einer weiteren Beschwerde (§§ 78, 79 Abs. 1 GBO a. F.) gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG RNotZ 2011, Heft 4 und der BGH nur aufgrund einer Divergenzvorlage nach § 79 Abs. 2 GBO a. F. befasst werden könnte. Letzteres würde auch im Fall einer Umdeutung des Rechtsmittels in eine die Eintragung vom 3. 4. 2009 betreffende Fassungsbeschwerde (vgl. dazu BayObLGZ 1956, 196 ; BayObLGZ 1972, 373 ; OLG Frankfurt ZErb 2004, 350; OLG München FGPrax 2009, 14 = DNotZ 2009, 222 ; Demharter, 27. Aufl. 2010, § 71 GBO Rn. 46) gelten. bb) Die Voraussetzungen einer Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass die Bet. zu 1), 2), 3) und 4) – oder auch nur einzelne von ihnen – Gesellschafter der Bet. zu 5) sind, sind nicht erfüllt. Eine Eintragung ist dann zu berichtigen, wenn der Betroffene dies gemäß § 19 GBO bewilligt oder der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO . Beides ist hier nicht der Fall. Nachträgliche Eintragung der Gesellschafternamen bei eingetragener Namens-GbR erfordert den Nachweis des Gesellschafterkreises in der Form des § 29 GBO zum Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung Allerdings ist davon auszugehen, dass das Grundbuch mit dem Inkrafttreten des § 899 a S. 1 BGB und des § 47 Abs. 2 GBO am 18. 8. 2009 (Art. 5 Abs. 2 ERVGBG) unrichtig geworden ist. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO sind, wenn ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 21 EGC. gilt – zwar nicht die dort ausgenommene Bestimmung des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO , aber – § 899 a BGB ebenso wie § 47 Abs. 2 S. 2 GBO auch, wenn die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – wie hier – vor dem 18. 8. 2009 erfolgt ist. Dann besteht zwar kein Zwang zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter, weil § 47 Abs. 2 S. 1 GBO nicht rückwirkend gilt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl. 2011, Art. 229 § 1 EGBGB, Rn. 1). § 899 a S. 1 BGB gilt indes rückwirkend mit der Folge, dass im Falle der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermutet wird, dass keine weiteren als die eingetragenen Gesellschafter – und damit hier keine Gesellschafter der Bet. zu 5) – vorhanden sind. Die damit im Ausgangspunkt gebotene Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Gesellschafter erfordert indes den grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führenden Nachweis (vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 ; Böttcher, ZfIR 2009, 613 ; Palandt/ Bassenge, a.a.O.). Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, sind an den Nachweis der Unrichtigkeit – hier mangelnden Vollständigkeit – einer Eintragung strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt grundsätzlich nicht (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 182 ; BayObLG NJW-RR 1997, 590; BayObLG FGPrax 2002, 151 ; Senat, FGPrax 2010, 14; Demharter, a.a.O., § 22, Rn. 37). Dabei bedarf es nicht nur des Nachweises, dass das Grundbuch unrichtig ist – was sich regelmäßig (erst) aus dem Nachweis einer vom Grundbuchinhalt abweichenden Rechtslage ergibt, wovon hier indes nach dem Gesagten auszugehen ist –, sondern auch des Nachweises der Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Vornahme der RNotZ 2011, Heft 4 Berichtigung besteht, hier also des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes der Bet. zu 5). Dieser Nachweis ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen, und zwar schon deshalb, weil die Eintragung der Gesellschafter nach § 899 a BGB die Grundlage für spätere Verfügung der Gesellschaft und damit auch für einen etwaigen gutgläubigen Erwerb darstellt (vgl. Bestelmeyer und Böttcher, jeweils a.a.O.). Für die Gesellschafter einer eingetragenen NamensGbR streitet die Vermutung des § 899 a nicht, sie knüpft auch nicht an den Inhalt der Grundakten an Dieser Nachweis ist hier nicht erbracht. Aus dem Grundbuch selbst ergibt sich dafür nichts. Zwar gilt – wie auch ein Rückschluss aus § 899 a S. 2 BGB ergibt – die gesetzliche Vermutung des § 899 a S. 1 BGB , nicht anderes als jene des § 891 Abs. 1 BGB (vgl. insoweit BayObLG Rpfleger 2004, 417 ; Senat, FGPrax 2010, 14 ; OLG Schleswig FGPrax 2004, 264 ; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13 Rn. 16 m. w. N.; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 891 Rn. 1), auch für das GBA selbst (vgl. OLG München NZG 2010, 25 = DNotZ 2009, 680 ; Palandt/ Bassenge, a.a.O., § 899 a Rn. 7). Im Grundbuch ist indes bislang kein Gesellschafter eingetragen, so dass die gesetzliche Vermutung des § 899 a S. 1 BGB hier nicht für, sondern gegen die Stellung der Bet. zu 1), 2), 3) und 4) – bzw. auch nur einzelner von ihnen – als Gesellschafter der Bet. zu 5) streitet. An den Inhalt der Grundakten knüpft die Vermutung des § 899 a S. 1 BGB – nicht anders als die des § 891 Abs. 1 BGB (vgl. auch insoweit Senat, FGPrax 2010, 14 ) nicht an. Dass in dem zu den Grundakten genommenen Vertrag vom 15. 12. 2008 die Bet. zu 5) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den Bet. zu 1) und 2) gegründet und dass darin dann jeweils ein Teil der Gesellschaftsanteile dieser beiden Bet. auf die Bet. zu 3) und 4) übertragen worden sind, begründet deshalb, anders als es bei entsprechender Eintragung im Grundbuch selbst der Fall wäre, keine Vermutung dafür, dass die Bet. zu 1), 2), 3) und 4) oder auch nur einzelne von ihnen auch jetzt noch Gesellschafter der Bet. zu 5) sind. Die Übertragung des (jeweiligen) Gesellschaftsanteils durch einen oder durch mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einen oder mehrere Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit auch dann nicht der Eintragung im Grundbuch, wenn zu dem Gesellschaftsvermögen – wie hier – Grundbesitz gehört. Aus dem – für sich genommen der Form des § 29 GBO genügenden – notariellen Vertrag vom 15. 12. 2008 ergibt sich mithin nicht, wer derzeit Gesellschafter der Bet. zu 5) ist. Dies gilt unabhängig davon, dass in jenem Vertrag die Übertragung der den Bet. zu 3) und 4) schenkweise zugewandten Gesellschaftsanteile auflösend bedingt war. Für die Berichtigung des Grundbuchs ist aber der Nachweis der aktuellen, im Zeitpunkt der Berichtigung gegebenen Rechtslage erforderlich. Er ist – unabhängig von der Frage, ob er in Fällen der hier vorliegenden Art überhaupt geführt werden könnte (verneinend Bestelmeyer, a.a.O.), – damit hier jedenfalls nicht erbracht. Im Ansatz fehl geht demgegenüber der Einwand der Beschwerdeschrift vom 12. 4. 2010, der Antrag auf nachträgliche Eintragung der Bet. zu 1), 2), 3) und 4) als Gesellschafter könne „nicht deshalb zurückgewiesen Rechtsprechung werden, weil sie nur möglicherweise zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führen könnte“. Vielmehr hat der Notar die von ihm in der Beschwerdeschrift für diese Auffassung angeführte Belegstelle (Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13 Rn. 42) ersichtlich missverstanden. Demharter bezweifelt (a.a.O.) nicht, dass die jeweiligen Eintragungsvoraussetzungen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein müssen, wenn eine Eintragung erfolgen soll, sondern hebt dies – am Beispiel der Auflassung – ausdrücklich hervor. Demharter behandelt (a.a.O., und zwar in der von dem Notar angeführten Rn. 42, was der Notar gleichfalls übersieht, nur für den Sonderfall der „vorübergehenden Unmöglichkeit“, während der Grundsatz in der vorangehenden Rn. 41 abgehandelt wird) vielmehr die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das GBA trotz des formgerechten Nachweises der Eintragungsvoraussetzungen Zweifel an der Richtigkeit des somit urkundlich belegten Sachverhalts hat. Auch wenn das GBA nicht gehalten ist, sehenden Auges dabei mitzuwirken, dass das Grundbuch durch eine Eintragung unrichtig wird (vgl. BGHZ 35, 135 f.; BayObLGZ 1954, 286; Demharter, a.a.O., Rn. 41), darf es die beantragte Eintragung im Fall des ordnungsgemäßen urkundlichen Nachweises der Eintragungsvoraussetzungen nicht schon ablehnen, wenn es nur Zweifel hat, ob sie mit der wahren Rechtslage übereinstimmt; in einem solchen Fall setzt die Ablehnung der Eintragung vielmehr voraus, dass das GBA aufgrund feststehender Tatsachen die sichere Überzeugung gewinnt, dass die Eintragung zur Unrichtigkeit führen würde (vgl. BayObLGZ 1981, 110 ; BayObLGZ 1986, 81 = DNotZ 1987, 98 = MittRhNotK 1986, 120 ; Demharter, a.a.O., Rn. 41). Dies gilt aber nur, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind, nicht dagegen, wenn gerade daran Zweifel bestehen (vgl. BayObLGZ 1986, 81 = DNotZ 1987, 98 = MittRhNotK 1986, 120 ; BayObLG NJW-RR 1988, 592 ; Demharter, a.a.O.). So liegt es hier. Denn es fehlt im Streitfall schon an dem für die Eintragung der Bet. zu 1), 2), 3) und 4) erforderlichen Nachweis, dass sie noch Gesellschafter der Bet. zu 5) sind. cc) Auch eine ordnungsgemäße Berichtigungsbewilligung ( § 19 GBO ), aufgrund derer die Bet. zu 1), 2), 3) und 4) im Grundbuch als Gesellschafter einzutragen wären, liegt nicht vor. Die Bet. zu 1), 2), 3) und 4) haben keine solche Bewilligung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegeben. Zur Bewilligung berechtigt ist zudem nur derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die erstrebte Eintragung rechtlich betroffen ist (vgl. BGHZ 66, 341; BGHZ 91, 341 ; BGHZ 145, 133 = DNotZ 2001, 381; BGH FGPrax 2010, 223 = RNotZ 2010, 534 ). Hier kann nach dem Gesagten indes gerade nicht festgestellt werden, dass diese Bet. zur Bewilligung berechtigt sind, denn sie sind weder im Grundbuch eingetragen, noch ist in der erforderlichen Form nachgewiesen, dass sie noch Gesellschafter der Bet. zu 5) sind. Deshalb genügt auch die in der Urkunde des Notars vom 19. 2. 2009 durch einen Mitarbeiter des Notars, Herrn I., in Vertretung der Bet. zu 1), 2), 3) und 4) erklärte Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs nicht zu deren Eintragung als Gesellschafter. Zweifelhaft ist schon, ob die den Mitarbeitern des Notars unter lit. E, Ziff. 6, seiner Urkunde vom 15. 12. 2008 erteilte VollRNotZ 2011, Heft 4 macht überhaupt den Fall der Ergänzung der Grundbucheintragung um die Namen der Gesellschafter erfasst. Dies bedarf hier indes keiner Erörterung. Denn jedenfalls würde eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund einer in Vertretung der Bet. zu 1), 2), 3) und 4) erklärten Berichtigungsbewilligung den Nachweis erfordern, dass die Vertretenen jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Berichtigung beantragt wurde, noch die Berechtigten und damit bewilligungsbefugt waren. Hieran fehlt es aus den vorstehend genannten Gründen. – mit den Worten des Rechtsausschusses – „praktisch kaum lösbaren Probleme“ in den Fällen, in denen, wie hier, die Eintragung der Gesellschaft nach den Vorgaben der Entscheidung des BGH vom 4. 12. 2008 nur unter ihrem Namen, ohne Eintragung der Gesellschaft erfolgt ist. Diese Problematik hat der Gesetzgeber zwar gesehen, aber mit den Bestimmungen des ERVGBG vom 11. 8. 2009 (BGBl. 2009, I, 2713) keiner Lösung zugeführt. Vielmehr heißt es in dem genannten Bericht des Rechtsausschusses insoweit (BT-Drucks. 16/13437, S. 26): Zur Entwicklung des Rechts der GbR in grundbuchverfahrensrechtlicher Hinsicht seit Anerkennung ihrer Grundbuchfähigkeit durch den BGH „Auf GbR, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen gemäß der Rechtsprechung des BGH alleine unter Angabe ihres Namens und ohne Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, ist § 47 Abs. 2 S. 1 GBO also nicht anwendbar. . . . Hier wird es im Einzelfall schwierig sein, Nachweismittel in der Form des § 29 GBO beizubringen, die Verfügungen solcher GbR über ihre eingetragenen Rechte verfahrensrechtlich ermöglichen. Freilich kann durch Gesetz keine nicht vorhandenen Nachweismittel geschaffen werden. Insoweit ist es also Sache von Grundbuchpraxis und Rechtsprechung, im Einzelfall billige Lösungen zu entwickeln.“ dd) In seinem Beschluss vom 4. 12. 2008 (BGHZ 179, 102 ff. = DNotZ 2009, 115 = RNotZ 2009, 227 ), durch den der V. Zivilsenat des BGH entgegen der bis dahin wohl überwiegenden Meinung die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht hatte, hat er (in Rn. 20) – im Anschluss an Leipold (in: Festschrift für Canaris, Band II, 2007, 221) – gefordert, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts „grundsätzlich unter der Bezeichnung“ im Grundbuch eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist. Zugleich hat er (in Rn. 22) die bisherige Praxis der Eintragung der Gesellschaften als „nicht mehr mögliche Buchungsform“ bezeichnet. Dagegen sind im Schrifttum alsbald (vgl. Brambring, NJW-Heft 4/2009, Umschlagsseite XII) Bedenken im Hinblick darauf erhoben worden, dass damit ein Grundstück, als dessen Eigentümer lediglich die Gesellschaft im Grundbuch verzeichnet sei, zur res extra commercium werde, weil sich der zu einer Weiterveräußerung des Grundstücks erforderliche Nachweis, wer für die Gesellschaft handeln könne, nicht in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form führen lasse (vgl. auch Bachmayer, BWNotZ 2009, 122 ; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 , 187, li. Spalte und Fußn. 161). Diesen Bedenken gegen eine Handhabung, wie sie der V. Zivilsenat mit seiner Entscheidung vom 4. 12. 2008 vorgegeben hatte, hat sich der Gesetzgeber angeschlossen. In dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 17. 6. 2009 heißt es hierzu (BT-Drucks. 16/13437, S. 24) im Anschluss an die Feststellung, dass eine der genannten Vorgabe entsprechende Eintragung der Gesellschaft alleine unter ihrem Namen, also ohne Eintragung der Gesellschafter, aufgrund der Regelung des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO künftig unzulässig sein werde, weiter, es sei „erforderlich, solche Eintragungen zu unterbinden, weil sie praktisch kaum lösbare Probleme nach sich ziehen“. Denn Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität einer nur unter ihrem Namen eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts würden sich oftmals nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen. Durch die zum 18. 8. 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO und des § 899 a BGB wird die genannte Problematik allerdings nur für diejenigen Fälle gelöst, in denen – entsprechend der Bestimmung des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO – mit der Gesellschaft auch deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen worden sind. Bestehen geblieben sind die Nicht anders als der Gesetzgeber kann auch der Richter keine nicht vorhandenen Nachweismittel schaffen. Während es aber dem Gesetzgeber frei steht, unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung die gesetzlichen Bestimmungen darüber, welcher Nachweis in welcher Form zu erbringen ist, zu ändern, ist der Richter an die Regelungen des Gesetzes gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). So lange es eine abweichende gesetzliche Regelung nicht gibt, ist deshalb der aktuelle Gesellschafterbestand einer nur unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft nicht nachweisbar (vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 ). Offenbar mit Blick auf die Konsequenz, dass nur unter ihrem Namen, ohne Angabe der Gesellschafter im Grundbuch eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie die Bet. zu 5) damit faktisch vom Immobilienverkehr ausgeschlossen und ihre dinglichen Rechte derzeit res extra commercium sind, und auf der Suche nach einer billigen Lösung im Sinne der Ausführungen des Rechtsausschusses des Bundestags hat die Rechtspflegerin des GBA mit ihren Zwischenverfügungen vom 28. 9. 2009 und vom 27. 1. 2010 aufgegeben, die Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs durch Berichtigungsbewilligungen der Bet. zu 1), 2), 3) und 4) sowie deren Versicherungen zu belegen, dass nur sie selbst Gesellschafter der Bet. zu 5) sind. In ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 20. 7. 2010 hat sie diese Vorgehensweise damit gerechtfertigt, dass hier ein „Ausnahmefall“ gegeben sein dürfte, welcher die Beweisführung im Grundbuchverfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zulässt. Eidesstattliche Versicherung kein im Grundbuchverfahren statthaftes Nachweismittel Die Beschwerde tritt dem entgegen. Eine eidesstattliche Versicherung sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, insbesondere zum Nachweis des Fehlens von Eintragungshindernissen. Die EintragungsvoraussetRNotZ 2011, Heft 4 zungen seien dagegen in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Zudem sei eine solche eidesstattliche Versicherung ungeeignet, weil in Fällen wie hier, in denen das Gesetz die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht vorsehe, die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Versicherung nicht mit Strafe bedroht sei. Der Senat teilt diese Bedenken. In mehreren Entscheidungen in jüngerer Zeit, deren Gegenstand jeweils die Frage des Nachweises der Existenz und der Vertretungsberechtigung einer nach den Angaben der Bet. im Zeitpunkt der Erklärung der Auflassung bereits bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts war, hat er die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht als Ersatz für den fehlenden Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO genügen lassen. In seinem Beschluss vom 13. 12. 2010 – 2 Wx 137/10 – hat er hierzu u. a. ausgeführt: „Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel zur Glaubhaftmachung, aber kein im Grundbuchrecht allgemein zugelassenes Nachweismittel. Dies ergibt sich aus der in § 29 Abs. 1 GBO ausgesprochenen Beweismittelbeschränkung (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 451 ; BayObLG DNotZ 1993, 598 ). Allerdings ist für eng begrenzte Ausnahmefälle anerkannt, dass im Eintragungsverfahren Lücken des urkundlichen Nachweises durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden können. Dabei handelt es sich insbesondere um den Ausschluß negativer Hilfstatsachen bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge (vgl. BGHZ 57, 84 ; BayObLG NJW-RR 2003, 736 ; Senat, FGPrax 2007, 102 = RNotZ 2007, 483 ; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 114 f. = RNotZ 2010, 260 ; OLG Hamm Rpfleger 1985, 153; KG FGPrax 1997, 212 ). Auf den nach § 20 GBO zu erbringenden Nachweis lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Vielmehr würde eine solche Übertragung, wie das OLG Hamm ( ZIP 2010, 2245 ) überzeugend ausgeführt hat, die Tür zu einer Entwicklung öffnen, die unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung solcher Überlegungen auf vergleichbare Sachverhalte in immer weitergehenden Umfang in das Grundbucheintragungsverfahren nicht urkundliche Beweismittel einführen und damit eine Erosion des bewährten, die Sicherheit des Grundbuchverkehrs – und damit des materiellen Rechts – gewährleistenden Verfahrensrechts einleiten würde. Zu einer solchen Aufweichung des Grundbuchrechts besteht indes kein Anlass, . . ..“ Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, weil es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht darauf ankommt, ob man gleichwohl wegen der sonst bestehenden unlösbaren Schwierigkeiten in Fällen der hier vorliegenden Art, also bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur unter ihrem Namen, einen den Anforderungen der Zwischenverfügungen der Rechtspflegerin entsprechenden Nachweis genügen lässt oder nicht. Vielmehr ist die Beschwerde im einen wie im anderen Fall zurückzuweisen. Verneint man die in den Zwischenverfügungen genannte Möglichkeit, dann sind zwar diese Zwischenverfügungen zu Unrecht ergangen. Die fehlenden Eintragungsvoraussetzungen werden hierdurch aber nicht ersetzt, so dass die Beschwerde dann ohne Erfolg bleiRechtsprechung ben muss. War der in den Zwischenverfügungen aufgezeigte Weg dagegen gangbar, so ist das Rechtsmittel gleichwohl zurückzuweisen, weil die Bf. ihn nicht beschritten haben. Wird durch eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO ein Eintragungshindernis benannt und unter Fristsetzung ein Weg zur Behebung des Hindernisses gewiesen, so ist der Antrag gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 GBO nach Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn das Hindernis nicht bis zum Ablauf der Frist oder wenigstens bis zur anschließenden Entscheidung in der Sache beseitigt ist. b) Im Ergebnis zu Recht hat das GBA auch den Antrag auf Eintragung einer Verfügungsbeschränkung abgelehnt. Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass die Beschränkung, deren Eintragung die Bet. erstreben, nach dem Inhalt des lit. D der Urkunde vom 15. 12. 2008 nur zu Lasten der in dieser Urkunde bezeichneten Erwerber, also der Bet. zu 3) und 4) bestehen soll. Wenn und solange sie nicht als Gesellschafter der Bet. zu 5) im Grundbuch bezeichnet sind, kommt auch die Eintragung, dass sie in der Verfügung beschränkt seien, nicht in Betracht. Verfügungsbeschränkung aufgrund auflösend bedingter Anteilsabtretung eines GbR-Gesellschaftsanteils nicht im Grundbuch eintragungsfähig Abgesehen hiervon kann eine Verfügungsbeschränkung mit dem hier in Rede stehenden Inhalt nicht eingetragen werden. Nach der maßgeblichen Regelung des notariellen Vertrages sind die Erwerber nicht in der Verfügung über das Grundstück, sondern in der Verfügung über ihren Gesellschaftsanteil beschränkt. Dass sie selbst dann, wenn sie Gesellschafter der Bet. zu 5) sein sollten, nicht über das Grundstück selbst verfügen können, ergibt sich schon aus dem Gesetz in Verbindung mit dem Umstand, dass allein die Gesellschaft, die Bet. zu 5), Inhaberin der in Rede stehenden Wohnungseigentumsrechte ist. Über seinen Anteil an den zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen kann der einzelne Gesellschafter nach § 719 Abs. 1 BGB nicht verfügen. Die Eintragung einer entsprechenden Verfügungsbeschränkung wäre somit überflüssig. Im Grundbuch sind nur solche Eintragungen vorzunehmen, die das Gesetz vorschreibt oder zulässt. Überflüssige Eintragungen, zu denen auch solche gehören, die lediglich den Inhalt gesetzlicher Regelungen wiederholen, sind unzulässig; sie würden das Grundbuch ohne rechtfertigenden Grund unübersichtlich machen (vgl. BayObLG FGPrax 2000, 215 ; OLG Hamm NJW-RR 1997, 522 = DNotZ 1997, 972 = MittRhNotK 1997, 140; Demharter, a.a.O., Anh. zu § 13 Rn. 20, 22). Das Grundbuch ist, auch wenn nach § 47 Abs. 2 GBO die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter einzutragen sind und die Eintragung der Gesellschafter die Vermutung des § 899 a S. 1 BGB und insoweit gemäß § 899 a S. 2 BGB auch die Folgen der §§ 892 bis 899 BGB auslöst, kein Gesellschaftsregister (vgl. BT-Drucks. 16/13437, S. 26; Krüger, NZG 2010, 801). Die unter lit. D der Urkunde vom 15. 12. 2008 vereinbarte auflösende Bedingung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Erwerber berührt auch im Fall des Bedingungseintritts nicht die – gemäß § 719 Abs. 1 BGB ohnehin nicht gegebene – Befugnis zur Verfügung über das Eigentum, die allein der als Eigentümer eingetragenen Gesellschaft zusteht, sondern nur die Gesellschafterstellung und damit allenfalls die Berechtigung, die Gesellschaft als deren Gesellschafter gegenüber Dritten – auch bei einer Veräußerung des Objekts – zu vertreten (vgl. Heinze, RNotZ 2010, 289 ; Ruhwinkel, MittBayNot 2009, 421 ). Eine solche Beschränkung kann deshalb nicht im Grundbuch eingetragen werden (vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 ). Der abweichenden Auffassung des OLG Dresden (Beschluss vom 4. 1. 2010 – 3 W 1242/09) vermag der Senat deshalb nicht zu folgen. Dass, wie das OLG Dresden (a.a.O.) ausführt, vor der Änderung der Rechtsprechung zur Frage der Rechts- und Grundbuchfähigkeit, anerkannt war, dass eine Verfügungsbeschränkung, die sich aus einer aufschiebend bedingten Rückabtretung eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt, im Grundbuch eingetragen werden konnte, besagt für die heute gegebene Rechtslage nichts. Solange die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Systematik des Gesetzes ( §§ 705 ff. BGB ) entsprechend als Gesamthandsgemeinschaft verstanden wurde und deshalb die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Eigentümer oder sonst Berechtigte im Grundbuch einzutragen waren, betraf die in der Bedingung liegende Beschränkung unmittelbar die Befugnis zur Verfügung des Gesellschafters über sein Eigentum. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil nur die Gesellschaft, die Bet. zu 5), als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und mithin aufgrund der Bestimmung des § 899 a S. 1 BGB – auch für das GBA und die ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Instanzen – vermutet wird, dass sie die Eigentümerin ist. Regelungen des Inhalts, dass auch die Vertretungsberechtigung und/oder deren Beschränkung im Grundbuch zu verlautbaren wären, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Anmerkung: In enger zeitlicher Abfolge hat das OLG Köln mehrere Entscheidungen zum Komplex „GbR und Grundbuch“ erlassen.1 Sie zeichnen sich übereinstimmend durch eine „strenge Linie“ aus, wobei unterschiedliche Teilaspekte behandelt werden.2 Die hier besprochene Entscheidung befasst sich zum einen mit der nachträglichen Eintragung der Gesellschafter bei so genannten „Namens – GbR“; darüber hinaus nimmt sie zu der Frage Stellung, ob eine auflösend bedingte Anteilsübertragung im Wege einer Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen werden kann. Dem besprochenen Beschluss lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Dezember 2008 wurde ein A und B zu je ½ Anteil gehörendes Wohnungseigentum auf eine in der Erwerbsurkunde gegründete, aus A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelassen; in derselben Urkunde übertrugen A und B je einen Teilgesellschaftsanteil an der neuen GbR auf C und D. Die Anteilsübertragung stand unter der auflösenden Bedingung der Ausübung eines Rücktrittsrechts, welches A und B unter bestimmten, hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen eingeräumt worden war. Der Notar beantragte RNotZ 2011, Heft 4 im Januar 2009 die Eintragung des Eigentumswechsels sowie die Eintragung der auflösend bedingten Anteilsübertragung als Verfügungsbeschränkung in Abt. II des Grundbuches. Unter Hinweis auf den Beschluss des V. Zivilsenats vom 4. 12. 20083 (V ZB 74/08) trug das Grundbuchamt nach entsprechender Erörterung nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen in das Grundbuch ein; der Notar nahm den Antrag auf Eintragung der Verfügungsbeschränkung zurück. Nach Inkrafttreten des ERVGBG beantragte der Notar im Wege der „Wiederaufnahme“, die Gesellschafter sowie die Verfügungsbeschränkung nachträglich einzutragen. Das Grundbuchamt verlangte daraufhin die Vorlage einer Versicherung an Eides statt sämtlicher in der Urkunde genannten Gesellschafter dahingehend, dass sie weiterhin Gesellschafter seien. Der Notar wandte sich gegen dieses Verlangen erfolglos im Wege der Beschwerde. 1. Verfahrensrechtliche Würdigung der Antragsbehandlung Beachtenswert sind zunächst die Ausführungen des OLG Köln zur verfahrensrechtlichen Behandlung der notariellen Rechtsbehelfe. Die im März 2009 erklärte Antragsrücknahme hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung führte zur Erledigung dieses Antrages,4 sodass der neue Antrag des Notars zu Recht als solcher behandelt wurde. Hinsichtlich der beantragten Eintragung der Gesellschafter stellt sich die Frage, ob der Antrag auf Umschreibung des Eigentums durch Eintragung der GbR nur unter ihrem Namen erledigt war. Dies ist angesichts der Vorgaben der zitierten BGH – Entscheidung vom 4. 12. 2008 zu bejahen und wird auch von der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 21 EGBGB vorausgesetzt, da § 47 Abs. 2 S. 1 GBO für Alteintragungen nicht anwendbar ist. Ohnehin wäre eine fehlerhafte Eintragung nicht im Beschwerdeweg anfechtbar gewesen ( § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ). Die Ausführungen des Notars erfolgten möglicherweise in Kenntnis der verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten: Bei Zugrundelegung seiner Auffassung wären seine Eintragungsanträge unerledigt geblieben; hinsichtlich der Nachweisführung wäre der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich gewesen.5 Dem ist das OLG Köln aber zu Recht nicht gefolgt. 2. Die Ausführungen des OLG Köln zu „Namens – GbR“ Der entschiedene Sachverhalt verdeutlicht, wie Probleme auch dann entstehen können, wenn man sich bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt nach den „Regeln der Kunst“ verhält. Ursprünglich trug das Grundbuchamt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in konsequenter Umsetzung des zitierten Beschlusses des 1 Neben dem besprochenen Beschluss siehe auch OLG Köln, Beschlüsse vom 29. November 2010, 2 Wx 85/10, unveröff.; 2 Wx 26/ 10, www.nrwe.de; Beschluss vom 13. Dezember 2010, 2 Wx 137/10. 2 2 Wx 26/10: Nachweis der Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren; 2 Wx 137/10: Nachweisführung bei einer erwerbenden GbR im Anwendungsbereich des § 20 GBO . 3 V ZB 74/08. 4 Hügel/Otto, GBO, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 30. 5 Vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 , 180. RNotZ 2011, Heft 4 V. Zivilsenates die Gesellschaft unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch ein. Der V. Zivilsenat hielt die Eintragung der Gesellschafter in das Grundbuch nur dann für zulässig, wenn ein im Gesellschaftsvertrag gewählter Name nicht existierte. Die Eintragung der Gesellschafter in dieser Weise war zwar zwischenzeitlich nur „Identifizierungsmerkmal“,6 wurde aber durch das ERVGBG zum Grundbuchinhalt „aufgewertet“, und zwar unabhängig davon, ob die Eintragung auf der „klassischen Buchungsform“ („in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) oder der „modernen Buchungsform“ („Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus. . .“) beruht.7 Das Privileg „nachträglicher Aufwertung“ kam den „Namens – GbR“ aber ausdrücklich nicht zu Gute. Im Gesetzgebungsverfahren wurde das Problem erkannt; ausweislich der Gesetzesbegründung sollte es aber der Praxis überlassen bleiben, Lösungen zu entwickeln. Das OLG Köln gibt die einschlägige Passage aus der Gesetzesbegründung auszugsweise wieder (s. o. S. 171, r. Sp.); freilich ist das Zitat nicht vollständig und lässt insbesondere den letzten Satz des einschlägigen Absatzes aus, welcher wie folgt lautet: „Denkbar wäre etwa, unter dem Gesichtspunkt der Beweisnot (siehe dazu etwa Meikel/Hertel, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2008, § 29 Rn. 438 ff.) das Nachweisniveau des § 29 GBO im Hinblick auf einzelne Tatsachen und im Ausnahmefall graduell zu lockern, um so zu verhindern, dass es zu einer endgültigen faktischen Grundbuchblockade kommt.“ Immerhin setzt sich das OLG Köln mit diesem Vorschlag in der Sache auseinander (s. o. S. 171 f.). Es folgt aber der strengen Auffassung von Bestelmeyer,8 wonach die angedachte Rechtsfortbildung ohne gesetzliche Grundlage unzulässig sei. Einen Vorschlag für eine entsprechende gesetzliche Regelung hatte der Bund Deutscher Rechtspfleger (BDR) im Gesetzgebungsverfahren auch unterbreitet. Angesichts der Aktualität der Problematik erscheint eine auszugsweise Wiedergabe hier angezeigt. § 47 Abs. 3 GBO – E sollte danach wie folgt lauten: „(3) Wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Absatzes nur unter ihrem Namen eingetragen, so gelten für die auf Antrag vorzunehmende nachträgliche Eintragung sämtlicher Gesellschafter und den Nachweis des Gesellschafterbestandes die folgenden Vorschriften: a) Der Nachweis des Gesellschafterbestandes ist durch die Vorlage eines der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 entsprechenden Gesellschaftsvertrags zu führen. Zusätzlich ist von mindestens zwei Gesellschaftern mittels einer strafbewehrten Versicherung an Eides Statt zu öffentlicher Urkunde eine Erklärung über den aktuellen Gesellschafterbestand abzugeben. Sind seit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags Veränderungen im Gesellschafterbestand eingetreten, so sind die Änderungen in der eidesstattlichen Versicherung vollständig anzugeben. In der eidesstattliche Versicherung sind alle aktuellen Gesellschafter nach § 15 Abs. 1 Buchstabe c) GBV zu bezeichnen. Eine fehlende Angabe mit Ausnahme des Namens oder der Firma des Gesellschafters kann in einfacher Schriftform nachgeholt werden. Eine lediglich unrichtige Bezeichnung des Namens oder der Rechtsprechung Firma des Gesellschafters kann in einfacher Schriftform berichtigt werden. b) Ist nach den Angaben der Beteiligten kein der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 entsprechender Gesellschaftsvertrag vorhanden, so hat sich die gemäß Buchstabe a) abzugebende eidesstattliche Versicherung zusätzlich darauf zu erstrecken, dass kein solcher förmlicher Gesellschaftsvertrag existiert und welche Gesellschafter ursprünglich vorhanden waren. Ein vorhandener privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag ist vorzulegen; werden für diesen Vertrag nachträglich die Formerfordernisse des § 29 Abs. 1 S. 1 erfüllt, gelten anstelle des Satzes 1 die Bestimmungen in Buchstabe a). c) Die Eintragung eines sich nach Buchstabe a) nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gesellschafters darf nur mit dessen Zustimmung erfolgen; die Zustimmung ist in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der ursprüngliche Gesellschafterbestand nach Buchstabe b) an Eides Statt versichert wird und ein einzutragender Gesellschafter nicht zu den ursprünglichen Gesellschaftern gehört. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Gesellschafterstellung des Gesellschafters in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 nachgewiesen wird oder er die eidesstattliche Versicherung nach den Buchstaben a) oder b) abgegeben hat. d) Die Möglichkeit eines anderweitigen Nachweises des Gesellschafterbestandes in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 bleibt unberührt. e) Der Antrag auf nachträgliche Eintragung der Gesellschafter kann auch von den Gesellschaftern gestellt werden, die eine eidesstattliche Versicherung nach den Buchstaben a) oder b) abgegeben haben. Jeder dieser Gesellschafter ist alleine antragsberechtigt. f) Die nachträgliche Eintragung der Gesellschafter ist kostenfrei.“ Offenbar wegen der Schwerfälligkeit dieses sicher gut gemeinten Vorschlages setzte man ihn nicht um. Die Gesetzesbegründung zum ERVGBG geht hierauf überhaupt nicht ein. In Ermangelung einer solchen Regelung hält das OLG Köln die vom Grundbuchamt für zulässig erachtete Versicherung an Eides statt im Regelfall für unstatthaft, lässt aber immerhin offen, ob nicht ausnahmsweise in vergleichbaren Fällen ein derartiges Nachweismittel in Betracht kommen könnte (s. o. S. 172). Unabhängig von der Bewertung der Entscheidungsgründe in Bezug auf die Nachweisführung ist jedenfalls die fehlende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG München zu einem gleich gelagerten Fall zu bemängeln.9 Das OLG München kommt dann, wenn es in den Fällen des § 20 GBO den erforderlichen Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für er6 Krüger, NZG 2010, 801 , 803. 7 Vgl. OLG München DNotZ 2009, 680 ; BT-Drucks. 16/13437, S. 26; Heinze, RNotZ 2010, 289 , 292. 8 Rpfleger 2010, 169 , 187. 9 OLG München DNotZ 2010, 691 m. Anm. Heinze. füllt hält,10 zu der Pflicht des Grundbuchamtes, die Gesellschafter nachträglich so einzutragen, wie sie bei „rechtzeitiger“ Geltung der ERVGBG hätten eingetragen werden müssen. Einen Fall des § 22 Abs. 1 GBO erkannte das OLG München nicht; in derartigen Fällen handele es sich um eine so genannte Richtigstellung, da es nicht auf die Eintragung des aktuellen Gesellschafterbestandes ankomme, sondern darauf, wie der Gesellschafterbestand bei „hypothetischer früherer Geltung“ des ERVGBG hätte eingetragen werden müssen. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Veränderung (und somit für eine „Unrichtigkeit“ der Richtigstellung) könne das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Gesellschafter verweigern bzw. von einer weiter gehenden Nachweisführung abhängig machen. Freilich löst die Entscheidung des OLG München auch nicht die Fälle, in denen eine „bereits existierende“ Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Erwerberin auftrat, und insbesondere nicht die Fälle, in denen eine Namens – GbR auf der Grundlage von § 19 GBO in das Grundbuch eingetragen worden ist. Letztere Fälle scheinen allerdings nicht besonders häufig in der Praxis aufzutreten. Der Verfasser hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er einer klar umrissenen Rechtsfortbildung in Bezug auf Nachweiserleichterungen jedenfalls für Altfälle offener gegenübersteht, und zwar sowohl in den Erwerbsfällen wie auch in den Fällen der nachträglichen Eintragung der Gesellschafter.11 Eine gesetzliche Regelung mag konstruktiv einfacher zu bewältigen sein; sie würde jedoch die Frage aufwerfen, ob nicht auch in anderen Bereichen eine Nachweiserleichterung kraft Rechtsfortbildung zukünftig ausscheiden würde. Dies betrifft, anders als die Vertreter der „strengen Linie“ nicht müde zu betonen werden, durchaus auch Fälle des § 20 GBO , z. B. beim Erwerb von Grundeigentum durch Vorgesellschaften oder Auslandsgesellschaften.12 Derartige Fälle scheinen zunehmend auf den Prüfstand zu geraten.13 Es dürfte auf absehbare Zeit im Grundbuchverfahrensrecht nicht möglich sein, jeden denkbaren Fall der erleichterten Nachweisführung gesetzlich zu regeln. RNotZ 2011, Heft 4 chen einen Insolvenzvermerk nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters für eintragungsfähig17 und verneint andererseits die Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs.18 Es ist bedauerlich, dass sich das OLG Köln hiermit überhaupt nicht auseinandersetzt, sondern lediglich allgemeine Erwägungen heranzieht (fehlende Registereigenschaft der Grundbuchs, Verweis auf § 719 BGB). Die vom OLG Köln zitierte Rechtsprechung, wonach überflüssige Eintragungen in das Grundbuch zu vermeiden seien, bezieht sich zwar teilweise auch auf GbR;19 sie ist jedoch nicht einschlägig, wenn das „Außenverhältnis“ betroffen ist. Die Frage, ob es sich bei einer Verfügung über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens um eine beeinträchtigende Verfügung gemäß § 161 Abs. 2 BGB handelt, ist noch nicht geklärt; immerhin wurde sie vom BayObLG aber in Bezug auf eine aufschiebend bedingte Erbteilsübertragung ohne Weiteres bejaht.20 4. Konsequenzen für die Praxis In den Fällen der „Namens – GbR“ ist weiterhin ungeklärt, wie die Eintragung der Gesellschafter bewirkt werden kann. Das OLG Köln hat leider nicht zu erkennen gegeben, ob es die Auffassung des OLG München ablehnt. Sollte dies anzunehmen sein und sollte das OLG Köln auch in derartigen Situationen eine Versicherung an Eides statt nicht ausnahmsweise zulassen, so käme wohl nur noch die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte gemäß § 1913 BGB in Betracht. Dies hatte das LG Kaiserslautern in einem Teilungsversteigerungsverfahren nach dem Tod eines BGB – Gesellschafters einmal bejaht, weil in Ermangelung eines (schriftlichen) Gesellschaftsvertrages nicht festgestellt werden konnte, wer in die Gesellschafterstellung eingerückt war.21 Der ERVGBG – Gesetzgeber dürfte eine solche Lösung kaum vor Augen gehabt haben. Ein Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Klärung dieser Fälle kann jedenfalls kaum bestritten werden. 3. Ablehnung der Eintragungsfähigkeit einer Verfügungsbeschränkung Bemerkenswert ist die Entscheidung darüber hinaus insoweit, als sie die Eintragungsfähigkeit einer Verfügungsbeschränkung ablehnt, welche sich aus der auflösend bedingten Anteilsübertragung ergeben soll. Insoweit setzt sich das OLG Köln in Widerspruch zu der vor Inkrafttreten des ERVGBG wohl herrschenden Auffassung, wonach derartige Beschränkungen in das Grundbuch bei GbR – Anteilsübertragungen eingetragen werden konnten.14 Bei der vergleichbaren Situation der Erbteilsübertragung war und ist dies weiterhin ganz herrschende Meinung, wobei eine entsprechende Eintragung sogar von Amts wegen erfolgen soll.15 Nach Inkrafttreten des ERVGBG soll es entscheidend darauf ankommen, ob die betreffende Belastung bzw. Beschränkung die Fähigkeit des Gesellschafters beeinträchtigt, die Gesellschaft (gemeinsam mit anderen Gesellschaftern) bei der Verfügung über den Grundbesitz zu vertreten.16 Mit dieser Erwägung hält das OLG Mün10 Also bei Neugründung in der Erwerbsurkunde, OLG München ZIP 2010, 1496; ZfIR 2010, 721 . 11 Heinze, RNotZ 2010, 289 , 303; ders., ZNotP 2010, 409 , 414. 12 Heinze, ZNotP 2010, 409 , 416. 13 OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. November 2010, 3 W 177/ 10, zum Nachweis der Vertretung bei einer Stiftung bürgerlichen Rechts. 14 LG Zwickau, DNotZ 2003, 161 m. Anm. Demharter [aufschiebend bedingte Rückabtretung]; LG Koblenz, Beschluss vom 30. 9. 2008, 2 T 653/08, www.juris.de. 15 BayObLGZ 1994, 29 = MittRhNotK 1994, 152 . 16 Vgl. Heinze, RNotZ 2010, 289 , 306; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 188. 17 OLG München, Beschluss vom 2. 7. 2010, 34 Wx 62/10, juris, Rn. 11. 18 OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2011, 34 Wx 148/10, juris. 19 OLG Hamm OLGZ 1973, 283 : Gesellschaftszweck nicht eintragungsfähig; OLG München MittBayNot 2006, 35 : Anteilshöhe nicht eintragungsfähig. 20 BayObLG MittRhNotK 1994, 152 . 21 LG Kaiserslautern, FamRZ 1995, 1382 ; Locher in: JurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1913 Rn. 15; Bienwald in: Staudinger, 2006, § 1913 Rn. 7; Schwab in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2008, § 1913 Rn. 10. RNotZ 2011, Heft 4 Sollte sich in Bezug auf die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen die Ansicht des OLG Köln durchsetzen, so müssen andere Optionen zur Sicherung des Austauschverhältnisses erwogen werden. Bei Durchsicht der gängigen Formularsammlungen fällt auf, dass Anteilsübertragungen bei Grundstücks – GbR nur selten besprochen werden, entsprechende Erbteilsübertragungen dagegen sehr oft. Die insoweit unterbreiteten Gestaltungsempfehlungen lassen sich weitgehend auch auf die Fälle der Gesellschaftsanteilsübertragung beziehen. Denkt man sich bei den unterbreiteten Vorschlägen insoweit die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit, eine Verfügungsbeschränkung bei der GbR einzutragen, „hinweg“, so ergibt sich folgendes Bild: Insbesondere dann, wenn es sich um eine Veräußerung an Mitgesellschafter oder Verwandte handelt, genügen geringere Sicherungsmittel.22 Der Erwerber als Mitgesellschafter wird sich regelmäßig gegen den vertragswidrigen Versuch des Veräußerers wehren können, den Grundbesitz zu veräußern. Ausreichend dürfte es sein, die Veräußerung unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung zu stellen und den Notar anzuweisen, die Berichtigungsbewilligung erst dann zum Grundbuchamt einzureichen, wenn ihm die Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist. Zu beachten ist freilich, dass die Bedingung so gesetzt werden muss, dass ihr Eintritt gegenüber dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen ist.23 Gegen Vollstreckungsakte ist der Erwerber gemäß § 161 Abs. 1 S. 2 BGB geschützt; ein gutgläubiger Anteilserwerb ist ohnehin nicht möglich. Bei einer Anteilsveräußerung an einen „Außenstehenden“ lassen sich ggf. weitere Sicherungen erwägen. Weiterhin praktikabel dürfte die Abwicklung über ein Notaranderkonto sein. Die Abtretung steht dann unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Einzahlung auf das Notaranderkonto; die Auszahlung erfolgt, wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt oder vollzogen ist.24 Soll eine Abwicklung dagegen ohne Notaranderkonto erfolgen, so kommt an Stelle der Verfügungsbeschränkung vernünftigerweise nur ein Widerspruch gemäß § 899 i. V. m. § 899 a S. 2 BGB in Betracht. Bei einer aufschiebend bedingten Anteilsübertragung ist auf der Grundlage der besprochenen Entscheidung allerdings zweifelhaft, ob das Grundbuch unrichtig ist. Dies ist im Anwendungsbereich des § 19 GBO allerdings nur bei konkreten Anhaltspunkten vom Grundbuchamt zu prüfen, sodass es sich empfehlen könnte, den Widerspruch in eine Anlage aufzunehmen, welche dann isoliert ausgefertigt beim Grundbuchamt vorgelegt wird.25 Alternativ ist eine auflösend bedingte Anteilsübertragung denkbar, bei der nicht die Grundbuchberichtigung, sondern die Eintragung eines Widerspruchs zur Fälligkeitsvoraussetzung erhoben wird. Die Grundbuchberichtigung erfolgt erst, wenn der Verkäufer die Kaufpreiszahlung bestätigt hat bzw. sie ihm sonst nachgewiesen worden ist. An der Unrichtigkeit des Grundbuchs besteht kein Zweifel; fraglich erscheint aber, ob vor dem Hintergrund des § 82 S. 1 i. V. m. S. 3 GBO die Grundbuchberichtigung nicht sofort betrieben werden müsste. Erwägenswert erscheint es, das Sicherungsinteresse des Verkäufers als berechtigten Grund gemäß § 82 S. 2 GBO anzusehen.26 Notarassessor Stefan Heinze, Würzburg Rechtsprechung 3. Liegenschaftsrecht – Keine Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch infolge einer Nießbrauchsbestellung am Gesellschaftsanteil einer grundstückshaltenden GbR (OLG München, Beschluss vom 25. 1. 2011 – 34 Wx 148/10 – mitgeteilt von Richterin am Oberlandesgericht Edith Paintner) BGB §§ 892; 899 a 1. Zur Eintragungsfähigkeit von Verfügungsbeschränkungen an Anteilen von BGB-Gesellschaftern im Grundbuch. 2. Jedenfalls nach dem Rechtszustand vom 18. 8. 2009 kommt die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung infolge Nießbrauchsstellung als Belastung am Gesellschaftsanteil eines BGB-Gesellschafters nicht mehr in Betracht. Zur Einordnung: Die nachfolgende Entscheidung betrifft die Frage, ob bei GbR-Gesellschaftern ein Nießbrauch an deren Gesellschaftsanteilen ins Grundbuch eingetragen werden kann. Das OLG München hat dies auf der Grundlage der Anerkennung der materiellen und formellen Grundbuchfähigkeit der GbR verneint. Nach neuerer Rechtslage ist Eigentümerin des Grundstücks die GbR und sind es nicht deren Gesellschafter. Ins Grundbuch einzutragen sind gem. § 47 Abs. 2 GBO n. F. die Gesellschaft und die Gesellschafter. Das Grundbuch habe, so der Senat, nunmehr die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und nicht die der Gesellschafter wiederzugeben. Hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit von Verfügungsbeschränkungen am Gesellschaftsanteil komme es darauf an, ob sich die Verfügungsbeschränkung unmittelbar auf das eingetragene Recht der GbR auswirkt. Beim Rechtsnießbrauch sei das nicht der Fall, weil dieser nicht auf den Gegenständen laste, sondern nur auf dem Gesellschaftsanteil, auf den er sich bezieht. Hinzukomme, dass hinsichtlich des Rechtsnießbrauchs eine solche Verlautbarung auch nicht erforderlich sei, da bei einer Verfügung über den belasteten Geschäftsanteil der Nießbrauch unabhängig von einer Verlautbarung im Grundbuch bestehen bleibt. Für die notarielle Praxis ist hinsichtlich der Verlautbarung von Verfügungsbeschränkungen zu differenzieren: Wirken sich diese unmittelbar auf das für die GbR eingetragene Recht aus, so sind diese eintragungsfähig. Das ist beispielsweise beim Insolvenzvermerk der Fall, da sich dieser wegen der Beschränkung der Vertretungsbefugnis des insolventen 22 Fenner in: Beck’sches Formularbuch Bürgerliches, Handels- und Wirtschaftsrecht, 10. Aufl. 2010, Muster VI.34, Anm. 4 a. E. 23 Neusser, MittRhNotK 1979, 143 , 147. 24 Beide Optionen haben Nachteile: Stellt man auf die Eintragung ab, so könnte der Käufer durch Nichtzahlung der GrESt die Auszahlung verzögern; stellt man auf die Antragstellung ab, so verbleibt das übliche Restrisiko bei Antragstellung. 25 Vgl. Heinze in: Kölner Notarhandbuch Gesellschaftsrecht, 2010, Teil A Rn. 256. 26 Diesen Hinweis verdankt der Verfasser Herrn Notar Johannes Bolkart. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 19.12.2010 Aktenzeichen: 2 Wx 118/10 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Grundbuchrecht Erschienen in: RNotZ 2011, 166 Normen in Titel: BGB § 899a; GBO §§ 19, 29, 47