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Beschluss

3 W 177/10

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von der Stiftungsaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 7 LStiftG ausgestellte Vertretungsbescheinigung legitimiert die darin genannten Personen im Rechtsverkehr. • Die Vertretungsbescheinigung erfüllt die Voraussetzungen des § 29 GBO für den Nachweis der Vertretungsmacht bei Eintragungsanträgen ins Grundbuch. • Stiftungsverzeichnisse ohne gesetzliche Publizitätswirkung ersetzen nicht die nach § 29 GBO erforderliche Form des Vertretungsnachweises.
Entscheidungsgründe
Vertretungsbescheinigung der Stiftungsaufsicht genügt als Nachweis der Vertretungsmacht (§§ 29 GBO, 9 Abs.7 LStiftG) • Eine von der Stiftungsaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 7 LStiftG ausgestellte Vertretungsbescheinigung legitimiert die darin genannten Personen im Rechtsverkehr. • Die Vertretungsbescheinigung erfüllt die Voraussetzungen des § 29 GBO für den Nachweis der Vertretungsmacht bei Eintragungsanträgen ins Grundbuch. • Stiftungsverzeichnisse ohne gesetzliche Publizitätswirkung ersetzen nicht die nach § 29 GBO erforderliche Form des Vertretungsnachweises. Die Beteiligte zu 1) verkaufte mit notariellem Vertrag vom 27.8.2010 Grundbesitz an die Beteiligte zu 2) und bevollmächtigte diese, den Vertragsgegenstand mit Grundpfandrechten zu belasten. Die Beteiligte zu 2) bestellte am 31.8.2010 zugunsten der Beteiligten zu 3) eine Grundschuld über 100.000 €. Am 20.9.2010 wurde die Eintragung der Grundschuld nebst dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung beim Grundbuchamt beantragt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde (ADD Trier) bescheinigte mit Schreiben vom 30.9.2010, wer die Stiftung vertrete. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil die ADD-Bescheinigung nach Ansicht des Rechtspflegers keine Publizitätswirkung und daher keinen sicheren Nachweis der Vertretungsmacht für das Grundbuch begründe. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten, die das Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war formell zulässig nach §§ 71 Abs.1, 72, 73, 81 GBO; das Oberlandesgericht war sachlich zuständig. • Prüfungsumfang des Grundbuchamts: Bei der beantragten Eintragung ist die Wirksamkeit der Vollmacht der Stiftung zu prüfen; hierfür gilt grundsätzlich das Formerfordernis des § 29 GBO, da Stiftungen nicht in § 32 GBO genannt sind. • Keine Publizitätswirkung von Stiftungsverzeichnissen: Eintragungen in den in Rheinland-Pfalz geführten Stiftungsverzeichnissen begründen nach § 5 Abs.4 LStiftG keinen Vertrauensschutz und ersetzen nicht die Formerfordernisse des § 29 GBO. • Rechtslage der Vertretungsbescheinigung: Zur Kompensation des fehlenden Registers sieht § 9 Abs.7 LStiftG vor, dass die Stiftungsbehörde auf Antrag bescheinigt, wer nach Satzung zur Vertretung berechtigt ist; dies dient der Handlungsfähigkeit der Stiftung. • Wirksamkeit der Bescheinigung für das Grundbuch: Die vom Aufsichtsorgan ausgestellte Vertretungsbescheinigung legitimiert die genannten Personen im Rechtsverkehr und erfüllt die Voraussetzungen des § 29 GBO, sodass der Nachweis der Vertretungsmacht erbracht ist. • Konsequenz für die Eintragung: Da die ordnungsgemäße Vertretung der Stiftung bei Vertragsschluss durch die ADD-Bescheinigung nachgewiesen ist, bestehen keine Eintragungshindernisse für die Grundschuld nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts vom 4.11.2010 wurde aufgehoben. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die beantragte Eintragung der Grundschuld nebst dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung vorzunehmen, weil die Vertretungsbescheinigung der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs.7 LStiftG den erforderlichen Nachweis der Vertretungsmacht im Sinne des § 29 GBO erbringt. Damit war die von der Stiftung erteilte Finanzierungsvollmacht wirksam und die Bestellung der Grundschuld rechtlich wirksam. Die Beschwerde der Beteiligten hatte somit Erfolg und führt zur Eintragung des beantragten Grundpfandrechts.