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XII ZR 63/09

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. März 2011 XII ZR 63/09 BGB §§ 1572, 1578 b Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 306 MittBayNot 4/2011 Rechtsprechung Bürgerliches Recht Erlöschens des Vorkaufsrechts durch Vorlage der Handels­ registereintragung über die Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma in grundbuchtauglicher Form er­ bracht. Die vom OLG allein schon zur Beseitigung der Buch­ position geforderte Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Erklärung der Löschungsbewilligung ist entbehrlich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist. Im Hinblick auf mögliche Rückstände aus dem Vorkaufsrecht sollten für den Nachweis die Anforderungen nach § 23 GBO entsprechende Anwendung finden. Wenn schon beim Tod ­einer natürlichen Person eine Löschung nach Ablauf eines Jahres möglich ist, wenn kein Widerspruch im Grundbuch vermerkt ist, warum sollten dann beim Erlöschen einer juristi­ schen Person hinsichtlich der Möglichkeit von Rückständen strengere Anforderungen gelten? Die Löschung hätte im vor­ liegenden Fall demnach allein aufgrund Unrichtigkeitsnach­ weis und ohne Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolgen können. Notar Dr. Johann Frank, Amberg 5. BGB §§ 1572, 1578 b (Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts) 1. Steht die Erkrankung des unterhaltsbedürftigen Ehegatten nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen, stellt diese Erkrankung regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. 2. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehe­ lichen Lebensverhältnissen begründet. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 30.3.2011, XII ZR 63/09 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den nachehe­ lichen Unterhalt der Antragsgegnerin. Die Parteien schlossen ihre Ehe im September 1990.Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit Oktober 2003 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Dezember 2004 zugestellt worden. Der im vorliegenden Verfahren ergangene Scheidungsausspruch ist seit dem 5.2.2009 rechtskräftig. Der 1967 geborene Antragsteller ist von Beruf Bauzeichner. Nach der im Jahr 2007 eröffneten Insolvenz seines Arbeitgebers, bei dem er seit 1985 beschäftigt war, und einer anschließenden kurzzeitigen ­Tätigkeit als Bauleiter ist er seit September 2007 als Projektmanager in der Medizintechnik tätig und erzielt ein deutlich höheres Ein­ kommen. Die 1969 geborene Antragsgegnerin ist gelernte Bürokauffrau und arbeitete bei einem Möbelhaus, bis Ende 1990 vollschichtig, danach in Teilzeit. 1993 erkrankte sie an einer bipolaren affektiven Psychose, weshalb sie ihre Stelle kündigte. Seither arbeitete sie von 1994 bis 1999 in sozialversicherungsfreien Beschäftigungen, seit April 1999 halbtags versicherungspflichtig in einem Sonnenstudio. Ende des Jahres 2004 endete ihre Erwerbstätigkeit. Seit Januar 2005 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das AG – Familiengericht – hat die Ehe geschieden, den Versor­ gungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zu einem monat­ lichen Unterhalt von insgesamt gerundet 708 € (566,42 € Elemen­ tarunterhalt und 140,60 € Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise abgeändert und den Unterhalt bis Ende 2012 auf ­monatlich 645 €, davon 129 € Altersvorsorgeunterhalt, festgesetzt und ab dem 1.1.2013 und befristet bis zum 31.12.2014 auf monatlich 460 €. Mit der – zugelassenen – Revision wendet sich die Antrags­ gegnerin gegen die Beschränkung des Unterhalts ab 2013 und gegen die Befristung. Aus den Gründen: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat für die Entscheidung über die Herab­ setzung oder Befristung nach § 1578 b BGB ehebedingte Nach­ teile nicht feststellen können. Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ergebe sich, dass es allein auf ihre Erkrankung zurückzuführen sei, dass sie während der Ehezeit nicht durch­ gängig gearbeitet habe. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin ihre Arbeit fortwährend auf Wunsch des Antragstellers reduziert habe, um sich mehr um den Haushalt kümmern zu können. Dass der Antragsteller ein­ verstanden gewesen sei, sei kein Argument, weil ihm in Anbe­ tracht der Erkrankung nichts anderes übrig geblieben sei. Die Erkrankung als solche sei nicht durch die Ehe verursacht. Dass ihre Depressionen sich durch den Unterhaltsstreit und die Vor­ würfe des Antragstellers, sie tue nicht genug für die Wiederer­ langung ihrer Erwerbsfähigkeit, verstärkten, besage nicht, dass die Ehe die Ursache ihrer Er­krankung sei. Damit sei wesentlicher Gesichtspunkt für die Frage des Fort­ bestandes und der Dauer des Unterhaltsanspruchs der An­ tragsgegnerin das Ausmaß der vom Gesetz weiterhin grund­ sätzlich geforderten nachehelichen Verantwortung. Gerade aber unter Berücksichtigung der durch die fortdauernde Er­ werbsunfähigkeit und die dauernde Unterhaltsbedürftigkeit der erst 39 Jahre alten Antragsgegnerin erscheine es unbillig, diese Belastung allein und unbegrenzt dem Antragsteller auf­ zuerlegen, so dass der Unterhaltsanspruch nicht dauerhaft fortbestehen könne. Auch die Dauer der Ehe von 14 Jahren und zwei Monaten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags sei nicht derart lang, dass sie einen zeitlich unbegrenzten ­Unterhaltsanspruch rechtfertigen könne. Dass die Antrags­ gegnerin nach einem Wegfall des Unterhalts auf ­ergänzende staatliche Leistungen angewiesen sein werde, sei ebenfalls kein Umstand, der einer Befristung entgegenstehen könne. Bei der Frage, für welchen Zeitraum der Antragsgegnerin der Unterhaltsanspruch unter dem Gesichtspunkt der nachehe­ lichen Verantwortung noch zuzubilligen sei, komme der ­Ehedauer besonderes Gewicht zu. Bedeutsam sei weiter die Schwere der bereits chronifizierten Erkrankung und die ge­ ringe Wahrscheinlichkeit einer Genesung. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit der Tren­ nung, mithin seit mehr als fünf Jahren Unterhalt zahle und sich der Fortbestand der Unterhaltspflicht trotz seines derzeit guten Verdienstes nicht zuletzt mit Rücksicht auf seine künftige ­Familienplanung als eine deutliche Belastung darstelle. Dem­ nach sei der Unterhalt bis zum 31.12.2014 zu ­befristen, wobei der Antragsteller für eine Übergangszeit von vier Jahren den ­vollen, mit 645 € ermittelten eheangemessenen Unterhalt schulde und ab dem 1.1.2013 noch einen auf 460 € herabge­ setzten Unterhalt, der es der Antragsgegnerin ermögliche, für weiterezweiJahrezusammenmitihrer­Erwerbsunfähigkeitsrente ihren „angemessenen Selbstbehalt“ von 1.000 € zu decken. II. Die nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB vorgenommene Herab­ setzung und Befristung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB sind revisions­ rechtlich nicht zu beanstanden. Der Unterhalt ist nach § 1578 b BGB vom Familiengericht herabzusetzen oder zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenz­ ter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten g ­ emeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbe­ sondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nach­ teile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den e ­ igenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines ge­ meinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushalts­ führung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben ( § 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB ). 1. Dass in der Erkrankung der Beklagten hier ein ehe­ bedingter Nachteil liegen sollte, hat das Berufungsgericht z ­ utreffend verneint. Denn die Erkrankung der Beklagten steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen (vgl. S ­ enatsurteile vom 28.4.2010, XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057 Rdnr. 15 m. w. N. und vom 16.2.2011, XII ZR 108/09 – zur Veröffentlichung bestimmt). Die Krankheit des unter­ haltsbedürftigen Ehegatten stellt demnach regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar (Senatsurteile vom 30.6.2010, XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rdnr. 17 und vom 7.7.2010, XII ZR 157/08, FamRZ 2011, 188 Rdnr. 20). Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rol­ lenverteilung während des Zusammenlebens und der Frage, ob diese auf der Krankheit oder aber vorwiegend auf dem Wunsch des Antragstellers beruhte, haben für die Frage eines ehebedingten Nachteils keine Bedeutung, weil die heutigen Erwerbsnachteile der Antragsgegnerin allein krankheits­ bedingt sind. Da die Antragsgegnerin zudem eine Rente w ­ egen voller Erwerbsminderung bezieht und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vorhandene ehebedingte Nachteile inso­ weit regelmäßig durch den Versorgungsausgleich ausgegli­ chen sind (dazu und zu Ausnahmefällen vgl. Senatsurteile vom 4.8.2010, XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633 und vom 2.3.2011, XII ZR 44/09 – zur Veröffentlichung bestimmt), sind der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile i. S. v. § 1578 b Abs. 1 BGB entstanden. 2. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehe­ lichen Unterhalts indessen nur bei Unbilligkeit eines fort­ dauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebens­ verhältnissen begründet. a) Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehe­ lichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berück­ sichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2.3.2011, XII ZR 44/09 – zur Veröffentlichung bestimmt m. w. N.). Die Feststellung der für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist – ebenso wie die entsprechende Billigkeitsabwägung – Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser wesentliche Umstände unberück­ sichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revi­ sionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnis­ sen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 20.10.2010, XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 Rdnr. 25 und vom 11.8.2010, XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637 Rdnr. 42 m. w. N.). b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Dauer der Ehe von rund 14 1/2 Jahren sowie die persönlichen und wirtschaft­ Bürgerliches Recht lichen Verhältnisse der Parteien in seine Betrachtung ein­ bezogen. Dass sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ihre E ­ rkrankung durch den Unterhaltsstreit und die Vorwürfe des Antragstellers, sie arbeite nicht hinreichend an der Wieder­ herstellung ihrer Erwerbsfähigkeit, verschlimmert hätten, kann indessen schon deswegen kein tauglicher Aspekt der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b BGB sein, weil der A ­ ntragsteller damit in zulässiger Weise seine prozessualen Rechte wahrgenommen hat (vgl. im Übrigen Senatsurteil vom 20.10.2010, XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 Rdnr. 27). Auch eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende S ­ ozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krank­ heitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegat­ ten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (Senats­ urteil vom 28.4.2010, XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057 Rdnr. 18; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 Rdnr. 37). Freilich sind die Folgen der Unterhalts­ befristung oder -herabsetzung für beide Parteien und deren jeweilige Belastung durch die Unterhaltspflicht und deren Wegfall in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Diese Würdigung hat das Berufungsgericht indessen nicht unterlas­ sen, wie nicht zuletzt an der der Befristung vorgeschalteten Herabsetzung des Unterhalts deutlich wird. Dass das Berufungsgericht auch die Dauer der Trennungsun­ terhaltszahlungen einbezogen hat, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 30.6.2010, XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rdnr. 31, 35). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass im Rahmen von § 1578 b BGB die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unter­ halt ein Billigkeitskriterium ist und diese auch durch den – etwa längere Zeit gezahlten – Trennungsunterhalt mit beein­ flusst wird. Dass die Zahlungen, wie die Revision einwendet, der gesetzlichen Verpflichtung des Antragstellers entspra­ chen, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Trennungsunterhalt selbst nicht entsprechend § 1578 b BGB herabgesetzt oder befristet werden kann. Dass das Berufungsgericht beim Umfang der Belastung für den Antragsteller auch das – bei der Ermittlung des Unter­ haltsbedarfs nicht herangezogene – nach der Trennung e ­ rhöhte Einkommen des Antragstellers berücksichtigt hat, er­ gibt sich ebenfalls aus den Gründen des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass sich der Unterhalt trotz des derzeit guten Verdienstes des Antrag­ stellers mit Rücksicht auf seine zukünftige Familienplanung als eine deutliche Belastung darstelle. Die Revision beanstan­ det insoweit, dass das Berufungsgericht zu dem Inhalt dieser Familienplanung keinerlei Feststellungen getroffen habe. Sol­ che Feststellungen waren indessen nicht erforderlich. Denn die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts bewegt sich auch mit dieser Erwägung im Rahmen der mit § 1578 b BGB verbundenen gesetzgeberischen Wertungen (vgl. BVerfG, B ­ eschluss vom 25.1.2011–1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437 Rdnr. 20). Dass damit eine Billigkeitsabwägung bereits vor Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB und der in diesem Rahmen zu berücksichtigenden sonstigen (Unter­ halts-)Verbindlichkeiten zu treffen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil keine konkurrierenden Unter­ haltsansprüche in Rede stehen. Darauf, dass konkrete Unter­ haltspflichten bereits entstanden sind oder mit ihrem Entste­ hen in absehbarer Zeit zu rechnen ist, kommt es zudem nicht an. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers des Unterhalts­ Rechtsprechung MittBayNot 4/2011 MittBayNot 4/2011 Bürgerliches Recht rechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 sollte „die Auswei­ tung der Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeit­ lich oder der Höhe nach zu begrenzen, […] die Chancen für einen Neuanfang nach einer gescheiterten Ehe erhöhen und die Zweitfamilien entlasten“ (BT-Drucks. 16/1830, S. 13). Die Billigkeitsabwägung unter Einbeziehung dieses allgemei­ nen Gesetzesmotivs, dass schon die Chancen für einen „Neu­ anfang“ erhöht werden sollten, kann als solche demnach nicht sachwidrig sein. Ob diesem Gesichtspunkt in seiner Allge­ meinheit neben weiteren Aspekten eine wesentliche Bedeu­ tung zukommen kann, erscheint allerdings fraglich. Die vom Berufungsgericht hier getroffene Abwägung hält sich i ­nsoweit jedenfalls noch im Rahmen des tatrichterlichen Be­ urteilungsspielraums, was nicht zuletzt das von ihm erzielte Ergebnis verdeutlicht. c) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu einer ungekürz­ ten Unterhaltspflicht bis Ende 2012, mithin für mehr als drei­ einhalb Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und rund acht Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrags gelangt und hat den Unterhalt anschließend für weitere zwei Jahre auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt. Dabei hat es mit der Ehedauer, dem Alter der Parteien bei Scheidung sowie der Gestaltung der kinderlosen und jedenfalls nicht auf eine sog. Hausfrauenehe angelegten Ehe sämtliche wesentlichen ein­ schlägigen Abwägungskriterien in seine Betrachtung einbe­ zogen und ist zu einem nach revisionsrechtlichen Maßstäben vertretbaren Ergebnis gelangt. Im Rahmen der Herabsetzung des Unterhalts hat es allerdings den angemessenen Bedarf der Antragsgegnerin i. S. v. § 1578 b Abs. 1 BGB auf 1.000 € festgelegt. Das entspricht zwar nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 4.8.2010, XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 163 Rdnr. 31 f. und vom 17.2.2010, XII ZR 140/08, FamRZ 2010, 629 Rdnr. 28 f. m. w. N.), wirkt sich indessen nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin als Revi­ ionsklägerin s aus. 6. BGB § 1570 (Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen) 1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kind­ bezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kind­ gerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehe­ lichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten L ­ ebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben (im Anschluss an die Senatsurteile vom 17.6.2009, XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 ). 2. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht g ­ erecht. BGH, Urteil vom 15.9.2010, XII ZR 20/09 Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die 1971 geborene Antragstellerin und der 1970 geborene Antragsgegner hatten im S ­ eptember 1999 die Ehe geschlossen. Im September 2000 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Nach der Trennung im März 2005 wurde die Ehe auf den im Dezember 2006 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin mit Urteil vom 22.7.2008 rechtskräftig geschie­ den. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn wurde der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin war wegen der Betreuung des gemeinsamen Kin­ des in seinen ersten drei Lebensjahren nicht erwerbstätig. In der Fol­ gezeit arbeitete sie (zunächst) 25 Stunden wöchentlich in ihrem Beruf als Rechtsanwalts- und Notargehilfin, mit einer Arbeitszeit von mon­ tags bis mittwochs und freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie donnerstags von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Der Sohn besucht im A ­ nschluss an die Schule bis 15.00 Uhr einen Hort; donnerstags wird er sodann vom Antragsgegner und dem Großvater väterlicherseits b ­ etreut. Aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielt die Antragstellerin Netto­ einkünfte, die sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach Abzug berufsbedingter Kosten auf monatlich 1.141,69 € be­ laufen. Der Antragsgegner ist im Umfang von 36,5 Wochenstunden bei den Berliner Verkehrsbetrieben beschäftigt. Die Höhe seines Nettoein­ kommens ist zwischen den Parteien streitig. Er zahlt für den gemein­ samen Sohn monatlichen Unterhalt, der sich ursprünglich auf 114 % des Regelbetrages belief und seit April 2009 110 % des Mindest­ unterhalts beträgt, jeweils abzüglich hälftigen Kindergeldes. Das AG hat die gegenwärtig ausgeübte Erwerbstätigkeit der Antrag­ stellerin für ausreichend erachtet und ein Nettoeinkommen des An­ tragsgegners errechnet, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf 1.641,04 € beläuft. Auf dieser Grundlage hat es einen Anspruch der Antragstellerin auf Elementarunterhalt in Höhe von 193,20 € und auf Altersvorsorgeunterhalt i. H. v. 48,54 € errechnet. Das KG hat die Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen und die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Klagab­ weisungsantrag weiter. Aus den Gründen: (…) II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den An­ griffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umge­ staltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980, S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billig­ keitsentscheidungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berück­ sichtigen (vgl. schon BGHZ 177, 272 , 304 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten aus­ gestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewahrt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980, S. 9; BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rdnr. 19). a) In den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann der b ­ etreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in An­ spruch nehmen will. Er kann in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben. Er­ zielt er in dieser Zeit allerdings eigene Einkünfte, bleiben diese nicht als überobligatorisch völlig unberücksichtigt, son­ dern sind nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen ( BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rdnr. 20 f. und vom 13.4.2005, XII ZR 273/02, FamRZ 2005, 1154 , 1156 f.). b) Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neurege­ lung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreu­ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.03.2011 Aktenzeichen: XII ZR 63/09 Rechtsgebiete: Ehegatten- und Scheidungsunterhalt Erschienen in: MittBayNot 2011, 306-308 ZNotP 2011, 229-231 NJW 2011, 1807-1808 Normen in Titel: BGB §§ 1572, 1578 b