II ZR 209/61
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Schleswig 24. Januar 2012 2 W 57/11 BGB § 126; BGB § 58; BGB § 127 Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 6. Liegenschaftsrecht – Zustimmung des Verwalters und Wegfall der Verwaltereigenschaft vor Grundbuchvollzug (KG, Beschluss vom 28. 2. 2012 – 1 W 41/12) BGB § 878 WEG § 12 Abs. 1, 3 1. Bei der Veräußerung von Wohnungseigentum ist für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch eine nach § 12 WEG erteilte Zustimmung für einen bereits geschlossenen Vertrag endgültig wirksam und nicht mehr widerrufbar, sobald sie gegenüber dem mit dem Vollzug beauftragten Notar erklärt worden ist. 2. Auch eine Veränderung der Rechtsstellung des Zustimmenden nach erteilter Zustimmung, aber vor Vollzug der Veräußerung im Grundbuch ist bedeutungslos (Anschluss an OLG Düsseldorf MittBayNot 2011, 484 = RNotZ 2011, 417 mit Anm. Kesseler und OLG München MittBayNot 2011, 486 ; entgegen OLG Celle NZM 2005, 260 = RNotZ 2005, 542 ; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13. 12. 2011, 20 W 321/11, juris = RNotZ 2012, 330 ; OLG Hamburg, Beschl. v. 15. 3. 2011, 13 W 15/11, BeckRS 2011, 18986 = MittBayNot 2011, 487 ; OLG Hamm NJW-RR 2010, 1524 = RNotZ 2010, 578 ). (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Online-Plus; NJWSpezial 2012, 258; vgl. hierzu auch zuletzt OLG Frankfurt RNotZ 2012, 330 ) 7. Familienrecht – Zur Auslegung des § 1643 BGB (OLG Köln, Beschluss vom 26. 4. 2012 – 12 U 10/12 – mitgeteilt von Notar Dr. Peter Baumann, Bonn-Duisdorf) 1. Der Kreis der nach §§ 1643, 1822 BGB genehmigungsbedürftigen Geschäfte ist um der Rechtssicherheit willen formal und nicht nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Erweiterung des Kreises der genehmigungsbedürftigen Geschäfte durch analoge Gesetzesanwendung ist ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Urt. v. 20. 9. 1962 – II ZR 209/61, NJW 1962, 2344 = BGHZ 38, 26 ; Urt. v. 22. 9. 1969 – II ZR 144/68, NJW 1970, 33 = BGHZ 52, 316: Urt. v. 27. 10. 1982 – V ZR 177/81, NJW 1983, 1870 = FamRZ 1983, 371 = BGHZ 92, 259 ). 2. Die Ausschlagung der Erbschaft für ein minderjähriges Kind durch beide sorgeberechtigten Eltern ist gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB genehmigungsfrei, auch wenn der Nachlass werthaltig ist, wenn der Anfall an das Kind als Ersatzerbe eines Elternteils erfolgt ist, der seinerseits die Erbschaft ausgeschlagen hat. 3. Von einer missbräuchlichen Erbausschlagung der sorgeberechtigten Eltern für das minderjährige Kind ist nicht auszugehen, wenn nicht der Nachlass entgegen dem Erblasserwillen umgeleitet, d. h. anstelle des von der Erbausschlagung betroffenen Kindes anderen Personen zu Gute kommen soll, sondern wenn dem Willen des Erblassers nach Übertragung wesentlichen Nachlasses an die von ihm benannten Erben Rechnung getragen, aber die Nachteile der unmittelbaren Umsetzung der testamentarischen Verfügungen vermieden werden sollen. (bisher nicht veröffentlich) 8. Erbrecht – Ersuchen um besondere amtliche Verwahrung durch Vorsorgebevollmächtigten (OLG München, Beschluss vom 25. 6. 2012 – 31 Wx 213/12 – mitgeteilt von Richterin am Oberlandesgericht Margaretha Förth) BGB §§ 164 Abs. 1; 2248 Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments kann auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht verlangt werden. (Fundstellen: Beck-Online; Zerb 2012, 213 ) 9. Handels-/Gesellschaftsrecht – Zur Kreditgewährung durch Schwestergesellschaft und Eigenkapitalersatz (BGH, Urteil vom 28. 2. 2012 – II ZR 115/11) GmbHG §§ 30; 31 a. F. Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung der Kredithilfe an das andere Unternehmen oder auf deren Abzug einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Gesellschafter der hilfenehmenden GmbH zwar „nur“ zu 50 % an der hilfeleistenden GmbH beteiligt, aber zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist. (Fundstellen: Beck-Online; DNotI-Online-Plus, NZG 2012, 545; NJW-RR 2012, 815 ) 10. Handels-/Gesellschaftsrecht – Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25. 1. 2012 – 2 W 57/11 – mitgeteilt von Notar Dr. Paul Terner, Neuss) BGB §§ 58 Nr. 4; 126 b; 127 1. Die in Betracht kommenden Formen der Berufung der Mitgliederversammlung nach § 58 Nr. 4 BGB kann die Vereinssatzung grundsätzlich frei wählen, solange sichergestellt ist, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung der Mitgliederversammlung erlangen kann. 2. Die Form der Berufung der Mitgliederversammlung muss hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmung RNotZ – Forum462 RNotZ 2012, Heft 10 RNotZ, 10/2011 #5994 26.09.2012, 16:26 Uhr – b.b./st – S:/3D/Notarkam/nz_12_10/rnotz_12_10.3d [S. 462/470] 4 5994_rnotz_12_10.ps Buchbesprechungen RNotZ 2012, Heft 10 einer Vereinsatzung, wonach die Berufung der Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgt, ist hinreichend bestimmt. (Fundstellen: Beck-Online; NJW-Spezial 2012, 337 ; NZG 2012, 678 , vgl. auch OLG Hamm RNotZ 2012, 244 zur virtuellen Durchführung der Mitgliederversammlung) Buchbesprechungen Elsing, Notargebühren von A –Z, Deutscher Notarverlag, Bonn, 287 Seiten, 39,– y Erscheint ein neues Buch für ein Rechtsgebiet, von dem schon mehrere andere Werke auf dem Markt sind, stellt sich unwillkürlich die Frage, ob wirklich eine Notwendigkeit für dieses neue Werk besteht. Immerhin gibt es bereits zur KostO drei Großkommentare, eine Einführung für Anfänger und einen Streifzug. Was ist also das Besondere, was diese Neuerscheinung rechtfertigt. Zum einen ist die Darstellung zu erwähnen, die nicht die einzelnen Paragraphen kommentiert, sondern alphabetisch mit Stichworten arbeitet. Diese Methode erlaubt es insbesondere, den auf dem Gebiet des Kostenrechts nicht so erfahrenen Notar oder seinen Mitarbeiter schnell Ausführungen zu den abzurechnenden Sachverhalten zu finden. Von Abtretung über Abschriftsbeglaubigung bis zur Zweigniederlassung sind alle wesentlichen Stichpunkte in dem Buch enthalten. Weiter ist hervorzuheben, dass es dem Autor gelungen ist, in kurzen Sätzen die einzelnen Probleme bei der Abrechnung von Urkunden verständlich zu behandeln. In der Regel können die Ausführungen zu den einzelnen Stichworten unmittelbar angewendet werden, was oft bei der Suche nach einer schnellen Bestätigung einer Kostenfrage sehr hilfreich ist. Zu erwähnen sind auch die vielen praktischen Hinweise zu Fehlerquellen zur Vermeidung fehlerhafter Kostenberechnungen. Schließlich ist lobend noch die Mustersammlung von Kostenrechnungen für wichtige notarielle Geschäfte hervorzuheben, die es in diesem Umfang in den anderen Werken nicht gibt. Gerade wegen der Verpflichtung zur genauen Zitierweise der für die Geschäftswerte und die Gebührenstufen erforderlichen Paragraphen sind die Muster der vielen Gesamtkostenrechnungen sehr hilfreich. Letztendlich ist der handliche Umfang des Werkes hervorzuheben, was einen sehr moderaten Kaufpreis ermöglicht. Es ist deshalb der Erwerb dieses Buches als ersten Einstieg zum Kostenrecht zu empfehlen, wohl wissend, dass für schwierige Detailfragen doch zu den gängigen Kommentaren gegriffen werden muss. Notar a. D. Dr. H. Schmidt, Bonn Rezension von Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Gesamtwerk in 3 Bänden; 3. Auflage 2012, C.H. Beck Verlag (615,00 y bei Gesamtabnahme) Der Bamberger/Roth geht in die dritte Runde. Anzuzeigen ist das vollständige Erscheinen dieses 3-bändigen Kommentars zum BGB, EGBGB, WEG, ErbbauRG, RNotZ, 10/2011 #5994 S:/3D/Notarkam/nz_12_10/rnotz_12_10.3d 26.09.2012, 16:26 Uhr AGG, VersAusglG und der Rom I und II-VO in der dritten Auflage. Weder Kurz- noch Groß-, sondern „MittelKommentar“, ist der Bamberger/Roth das Flaggschiff des vom Verlag C.H. Beck seit einiger Zeit beschrittenen Mittelweges zwischen den Kurz- und den Großkommentaren; treffend bewirbt ihn der Verlag daher als „Goldene Mitte zwischen Palandt und Münchener“. Darüber hinaus ist der Kommentar die Basis für den Beck’schen Online-Kommentar zum BGB, der laufend aktualisiert wird und einen größeren Umfang einnimmt. Im Druckformat bleibt es dagegen bei den drei Bänden. Das führt nicht nur zu einem angemessenen Preis von insgesamt 615,00 Euro, sondern erzwingt, worauf die Herausgeber im Vorwort zum 1. Band hinweisen, die Prägnanz der Darstellung und eine kluge Auswahl dessen, was wirklich wichtig ist, vor allem für die Praxis. An dieser Stelle einzelne Punkte einer über 9 000 Seiten umfassenden Kommentierung vorzustellen, könnte ein aussagekräftiges Bild des Gesamtwerks kaum vermitteln. Wer sich ein eigenes Urteil bilden möchte, dem sei daher empfohlen, den Kommentar beim Verlag zur kostenfreien Ansicht zu bestellen. Doch Vorsicht – die Ansicht wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Kauf führen! Der Bamberger/Roth überzeugt, und das auf ganzer Linie. Ist nämlich bei der täglichen Arbeit die Lektüre im Kurzkommentar wegen der kleinen Schrift, der vielen Abkürzungen und der Zitate im Fließtext nicht selten flüchtig und zäh, macht der Großkommentar mit wissenschaftlicher Tiefe und breiten Diskussionen die Lösung von Alltagsproblemen auch nicht immer leichter. Genau bei diesem, jedem Praktiker bekannten Dilemma ist der Bamberger/Roth die ideale Hilfe. Das ansprechende Schriftbild ohne Zitate im Text, die umfangreicheren Kommentierungen vorangestellten Literatursammlungen und Übersichten, die klare Gliederung, das umfangreiche Sachverzeichnis am Ende eines jeden Bandes und nicht zuletzt das (gerade noch) handliche Format machen die Arbeit mit dem Kommentar sehr angenehm. Wichtiger als die äußere Aufmachung ist aber natürlich die inhaltliche Qualität des Kommentars. Auch insoweit bietet der Bamberger/Roth mit den auf ihren Gebieten bestens ausgewiesenen Autoren, der Darstellung und offenen Auseinandersetzung mit den wesentlichen Stimmen der Rechtsprechung und Literatur, seiner Diskussionsfreudigkeit und – vor allem – dem sich nicht in theoretische Details verlierenden Blick eine sehr verlässliche Orientierung und große Hilfe für den Praktiker. Dies gilt gerade auch für die notarielle Praxis: Alle relevanten Rechtsgebiete werden ausführlich behandelt, auch – kurz, aber sehr prägnant – die §§ 1– 35 BeurkG und jetzt erstmals das Versorgungsausgleichsgesetz. Dabei werden die Kerngebiete notarieller Tätigkeit überwiegend von Notaren (§§ 759– 761 – b.b./st – [S. 463/470] 5994_rnotz_12_10.ps Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Schleswig Erscheinungsdatum: 24.01.2012 Aktenzeichen: 2 W 57/11 Rechtsgebiete: Verein Erschienen in: RNotZ 2012, 462 FGPrax 2012, 79-80 NJW 2012, 2524-2526 Normen in Titel: BGB § 126; BGB § 58; BGB § 127