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IV ZR 346/96

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 19. Juni 2012 3 W 50/11 KostO § 60 Abs. 4; BGB § 1922 Anwendbarkeit der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 60 Abs. 4 KostO bei sog. "Abschichtung" der Erbschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3w50_11 letzte Aktualisierung: 10.09.2012 OLG Zweibrücken , 19.6.2012 - 3 W 50/11 KostO § 60 Abs. 4; BGB § 1922 Anwendbarkeit der Gebührenbefreiungsvorschrift des § 60 Abs. 4 KostO bei sog. "Abschichtung" der Erbschaft Nach einer Abschichtungsvereinbarung ist Rechtsgrund des Eigentumserwerbs eine Erbschaft (§ 1922 BGB). Die Eintragung des Erben im Grundbuch ist deshalb unter den Voraussetzungen des § 60 IV KostO gebührenfrei. Sachverhalt: I. Der Beteiligte zu 1 (B 1) war zusammen mit einer Miterbin (M) zu einem Anteil von 1/2 testamentarischer Miterbe nach der am 16. 4. 2010 gestorbenen Erblasserin (E). In den Nachlass fiel ein Grundstück. Mit notariell beurkundeter Abschichtungsvereinbarung vom 14. 12. 2010 schied M aus der Erbengemeinschaft aus. Gemeinsam mit B 1 beantragte und bewilligte sie die entsprechende Grundbuchberichtigung durch Eintragung des B 1 als Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch, in dem bislang noch E eingetragen war. Auf ihre Voreintragung verzichtete M. Das Grundbuchamt nahm die beantragte Eintragung vor. Mit Kostenrechnung machte die Landesjustizkasse hierfür eine halbe Gebühr aus dem zutreffend angenommenen Geschäftswert nach § KOSTO § 60 Abs. KOSTO § 60 Absatz 2 KostO geltend. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies der Rechtspfleger zurück, da § KOSTO § 60 Abs. KOSTO § 60 Absatz 4 KostO, wonach Kosten bei der Eintragung von Erben innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall nicht erhoben würden, hier keine Anwendung fände. Die Abschichtung sei wie eine Erbauseinandersetzung zu behandeln und daher nicht kostenbefreit. Hiergegen richtet sich die vom Rechtspfleger zugelassene Beschwerde des Kostenschuldners. Aus den Gründen: II. (...) Die Beschwerde ist begründet. Die Eintragung des B 1 als (Allein-)Eigentümer des Grundstücks hat nach § KOSTO § 60 Abs. KOSTO § 60 Absatz 4 KostO gebührenfrei zu erfolgen. B 1 ist, wie es diese Bestimmung voraussetzt, „Erbe des eingetragenen Eigentümers”. Im Einzelnen gilt Folgendes: Unterschiede zwischen der Abschichtung und anderen Formen der Erbauseinandersetzung Die beiden Miterben haben zunächst eine Erbengemeinschaft gebildet und sind als solche mit dem Erbfall Eigentümer des Grundstücks geworden. Eine solche Erbengemeinschaft kann im Weiteren nicht nur durch Teilung oder Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen auseinandergesetzt werden. Ein Miterbe kann auch durch formfreien Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem verbleibenden Miterben kraft Gesetzes durch Erhöhung seines Erbanteils (Jünemann, ZEV 2012, ZEV Jahr 2012 Seite 65) anwächst (BGH v. 21. 1. 1998, BGH 21.01.1998 Aktenzeichen IV ZR 346/96, ZEV 1998, ZEV Jahr 1998 Seite 141, NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 1557). Gehört ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil hieran zum Erbe, so vollzieht sich der Eigentumsübergang nach Abschluss eines solchen Abschichtungsvertrags deshalb außerhalb des Grundbuchs, welches entsprechend zu berichtigen ist. Eine Auflassungserklärung der Erben bedarf es in diesem Fall zum Eigentumsübergang nicht. Dies unterscheidet die Abschichtung maßgeblich von anderen Formen der Erbauseinandersetzung, in denen der Eigentumsübergang eine Auflassung voraussetzt und die nach h. M. in der Rechtsprechung deshalb nicht gebührenbefreit ist (OLG Stuttgart v. 5. 1. 1982, OLGSTUTTGART 05.01.1982 Aktenzeichen 8 W 474/80, Rpfleger 1982, RPFLEGER Jahr 1982 Seite 200; OLG Celle v. 11. 7. 2011, OLGCELLE 11.07.2011 Aktenzeichen 2 W 145/11, NdsRPfl 2011, NDSRPFL Jahr 2011 Seite 425; OLG Frankfurt v. 20. 3. 2003, OLGFRANKFURTAM 20.03.2003 Aktenzeichen 20 W 76/03, NJOZ 2003, NJOZ Jahr 2003 Seite 1954, FamRZ 2004, FAMRZ Jahr 2004 Seite 286; OLG Hamm v. 10. 12. 1986, OLGHAMM 10.12.1986 Aktenzeichen 15 W 403/85, BeckRS 1986, BECKRS Jahr 30988152, Rpfleger 1987, RPFLEGER Jahr 1987 Seite 302; a. A. OLG München, NJW-RR 2006, NJW-RR Jahr 2006 Seite 288). Ist die Miterbin hier indes durch einen solchen Abschichtungsvertrag aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, so ist ihr Miteigentumsanteil B 1 außerhalb des Grundbuchs angewachsen, was im Grundbuch durch Berichtigung einzutragen ist. Gebührenfreiheit bei Abschichtung mangels rechtsgeschäftlichem Erwerb von den Miterben Rechtsgrund der Eintragung des B 1 ist demnach der Eigentumserwerb aufgrund Erbschaft (§ BGB § 1922 BGB ) und nicht etwa ein rechtsgeschäftlicher Erwerb von der Miterbin. Diesen Fall erfasst § KOSTO § 60 Abs. KOSTO § 60 Absatz 4 KostO, weshalb die Eintragung gebührenfrei zu erfolgen hat. Die Gebührenfreiheit der hier vorzunehmenden Eintragung entspricht im Weiteren auch Sinn und Zweck des § KOSTO § 60 Abs. KOSTO § 60 Absatz 4 KostO. Durch die Gebührenfreiheit soll für den außerhalb der Grundbuchs kraft Erbfalls zum Eigentümer gewordenen Erben ein Anreiz zur Stellung des Berichtigungsantrags geschaffen werden, um das durch den Erbfall unrichtig gewordene Grundbuch möglichst alsbald mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu bringen (vgl. LG Detmold v. 25. 7. 2008, LGDETMOLD 25.07.2008 Aktenzeichen 3 T 115/08, ZEV 2009, ZEV Jahr 2009 Seite 89). Ein Erbe hat nämlich aufgrund seines Eigentumserwerbs außerhalb des Grundbuchs häufig kein Interesse an der Richtigstellung des Grundbuchs. An die unzutreffend gewordene Eintragung des früheren Eigentümers kann sich nach dessen Tod ein gutgläubiger Erwerb grundsätzlich nicht mehr anschließen. Hingegen ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Grundstücks die Grundbucheintragung konstitutiv. Der Erwerber wird erst mit seiner Eintragung Eintragungsantrags, ohne dass es hierfür eines gebührenrechtlichen Anreizes bedürfte. Das gilt auch in den Fällen der Erbauseinandersetzung, wenn und soweit hierbei rechtliche Gestaltungen gewählt werden, die zu ihrem Vollzug eine Auflassung des Eigentums von einem Miterben auf einen anderen erfordern. Auch hier erwirbt der hinzugewinnende Erbe das Eigentum weitergehend nicht außerhalb des Grundbuchs, sondern erst durch seine Eintragung im Grundbuch. Der Erbe, der hingegen weitergehend Eigentum in der Folge einer Abschichtungsvereinbarung erwirbt, erlangt dieses, wie ausgeführt, aufgrund seiner Stellung als Erbe außerhalb des Grundbuchs. Ist, wie hier, der Erblasser noch im Grundbuch eingetragen, befindet sich dieser Erbe mithin in der von § KOSTO § 60 Abs. KOSTO § 60 Absatz 4 KostO mit dem Anreiz der Gebührenbefreiung begünstigten Situation, weshalb die Vorschrift auch in diesem Fall anzuwenden ist. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn zwischenzeitlich die Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen worden ist, kann offen bleiben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 19.06.2012 Aktenzeichen: 3 W 50/11 Rechtsgebiete: Gesetzliche Erbfolge Kostenrecht Erschienen in: RNotZ 2012, 592 Normen in Titel: KostO § 60 Abs. 4; BGB § 1922