Beschluss
3 W 50/11
OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung eines Erben als Eigentümer nach einer Abschichtungsvereinbarung ist gemäß § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei, weil der Erwerb dem Erbfall zuzurechnen ist.
• Eine Abschichtung führt zum außerhalb des Grundbuchs vollzogenen Eigentumsübergang; eine Auflassung ist nicht erforderlich.
• Die Gebührenbefreiung dient dem Zweck, Erben zur Berichtigung des Grundbuchs zu veranlassen und gilt auch, wenn der Eigentumserwerb durch anwachsenden Erbteil erfolgt.
Entscheidungsgründe
Gebührenfreiheit der Grundbuchberichtigung nach Abschichtung (§ 60 Abs.4 KostO) • Die Eintragung eines Erben als Eigentümer nach einer Abschichtungsvereinbarung ist gemäß § 60 Abs. 4 KostO gebührenfrei, weil der Erwerb dem Erbfall zuzurechnen ist. • Eine Abschichtung führt zum außerhalb des Grundbuchs vollzogenen Eigentumsübergang; eine Auflassung ist nicht erforderlich. • Die Gebührenbefreiung dient dem Zweck, Erben zur Berichtigung des Grundbuchs zu veranlassen und gilt auch, wenn der Eigentumserwerb durch anwachsenden Erbteil erfolgt. Nach dem Tod der Erblasserin wurden zwei Miterben zu je 1/2 Erben des Grundstücks. Die Miterbin schied durch notariell beurkundete Abschichtungsvereinbarung aus und verzichtete auf Voreintragung; der verbleibende Miterbe ließ sich als Alleineigentümer im Grundbuch eintragen. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung vor. Die Landesjustizkasse stellte hierfür eine halbe Gebühr aus dem Geschäftswert in Rechnung. Der Rechtspfleger lehnte die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ab mit der Begründung, Abschichtung sei wie eine Erbauseinandersetzung zu werten und nicht gebührenfrei. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist statthaft und begründet; zuständiges Verfahren nach § 14 KostO i.V.m. § 119 GVG. • Rechtsgrund der Eintragung ist der Eigentumserwerb kraft Erbschaft gemäß § 1922 BGB, nicht ein rechtsgeschäftlicher Erwerb von der Miterbin. • Bei Abschichtung tritt der Miterbenanteil dem verbleibenden Erben kraft Gesetzes durch Anwachsung außerhalb des Grundbuchs zu; eine Auflassungserklärung ist nicht erforderlich. • Folglich fällt die Eintragung unter § 60 Abs. 4 KostO, der die Gebührenbefreiung für Eintragungen von Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vorsieht. • Zweck der Vorschrift ist, Erben zur Berichtigung des aufgrund des Erbfalls unrichtig gewordenen Grundbuchs zu motivieren; dies gilt auch bei Abschichtung, weil der Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs erfolgt. • Abweichende Auffassungen, die Abschichtung wie eine gebührenpflichtige Erbauseinandersetzung behandeln, werden zurückgewiesen, weil hier kein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt. • Offen gelassen bleibt, ob die Regelung auch gilt, wenn zwischenzeitlich die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen worden ist. Die Beschwerde ist erfolgreich; die Kostenrechnung der Landesjustizkasse wurde aufgehoben. Die Eintragung des Beteiligten als Alleineigentümer war gebührenfrei nach § 60 Abs. 4 KostO, weil der Eigentumserwerb auf Erbschaft beruht und die Abschichtung zu einem außerhalb des Grundbuchs vollzogenen Anwachsen des Erbteils führte. Die Entscheidung beruht auf dem Zweck der Gebührenbefreiung, Erben zur unverzüglichen Berichtigung des Grundbuchs zu bewegen. Damit muss der Kostenschuldner die verlangte Gebühr nicht zahlen und die Kostenrechnung entfällt.