XI ZR 401/12
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 26. Juli 2013 15 W 248/13 BGB § 2102 GBO § 35 Pflicht des Grundbuchamtes zur Erbvertragsauslegung anstelle des Verlangens nach einem Erbschein Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Pflicht des Grundbuchamtes zur Erbvertragsauslegung anstelle des Verlangens nach einem Erbschein (OLG Hamm, Beschluss vom 26. 7. 2013 – 15 W 248/13) BGB § 2102 GBO § 35 1. Wird die Rechtsstellung der Kinder der in einem Erbvertrag verfügenden Ehegatten als diejenige von „Nacherben“ beschrieben, kann das Grundbuchamt eine davon abweichende Auslegung, die den überlebenden Ehegatten als Vollerben und die Kinder nur als Schlusserben des Letztversterbenden ansieht, nicht vornehmen. Eine solche Auslegung ist nur nach weiteren tatsächlichen Ermittlungen möglich, die dem Nachlassgericht vorbehalten sind. 2. Die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ist vom Grundbuchamt zu berücksichtigen und kann zu dem Ergebnis führen, dass die Kinder neben der Rechtsstellung als Nacherben des erstverstorbenen diejenige von Schlusserben des letztverstorbenen Elternteils erlangt haben. Zur Einordnung: Nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO kann eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene letztwillige Verfügung Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Eintritt der Erbfolge sein. Nur wenn das GBA die Erbfolge durch die vorgelegten Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet, kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen. Dabei hat das GBA auch bei rechtlich schwierigen Fragen die in einer öffentlichen Urkunde errichtete letztwillige Verfügung in eigener Verantwortung auszulegen und die gesetzlichen Auslegungsregeln anzuwenden (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 35 Rn. 42). Nach diesen Grundsätzen hatte das GBA im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall einen Erbvertrag von Ehegatten auszulegen, in welchem diese sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Die zwei Kinder sollten je hälftige „Nacherben“ werden, die in der Verfügung als „unsere beiden Erben“ bezeichnet wurden. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Erbvertrages war folglich nicht eindeutig klar, ob die Kinder entweder Schlusserben nach dem letztversterbenden Elternteil sein sollten (Einheitslösung) oder ob bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils eine Vor-und Nacherbschaft eintreten sollte, nach welcher der überlebende Ehegatte Vorerbe und beide Kinder Nacherben werden sollten (Trennungslösung). Bei einer Auslegung des Erbvertrages als Anordnung einer Vor-und Nacherbschaft im Sinne der Trennungslösung war die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten allerdings nicht ausdrücklich geregelt worden. Das GBA musste demnach die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB beachten, nach der im Zweifel anzunehmen ist, dass der Nacherbe für den Fall des Wegfalls des Vorerben zugleich als Ersatzerbe berufen ist. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen von Ehegatten ist diese Zweifelsregel auch anzuwenden, wenn durch Auslegung nicht ermittelt werden kann, ob die Ehegatten durch die Einsetzung von Nacherben zugleich zum Ausdruck bringen wollten, dass diese bei Wegfall des Vorerben als dessen Ersatzerben den Nachlass des Längstlebenden bekommen sollen (BGH FamRZ 1987, 475 ; ZEV 1999, 26 ; OLG Hamm FamRZ 2002, 203 ; KG NJW-RR 1987, 451 , 452; vgl. Nehlsen-v. Stryk, DNotZ 1988, S. 147 ff.). Im Fall der Trennungslösung waren daher die Kinder Ersatzerben des vom letztverstorbenen Ehegatten als Vorerben eingesetzten, nicht mehr existenten erstverstorbenen Ehegatten. Somit führten beide möglichen Auslegungsvarianten – Einheitsoder Trennungslösung – zu dem gleichen Ergebnis, nämlich der Schlusserbenstellung der beiden Kinder, so dass diese in Erbengemeinschaft Eigentümer des betroffenen Grundstücks geworden sind. Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig es ist, in gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ausdrücklich zu bestimmen, wer Erbe des Längstlebenden sein soll. Wie die vorliegende Entscheidung deutlich zeigt, fehlen immer wieder in – auch notariell beurkundeten – Verfügungen im Sinne der Trennungslösung Bestimmungen, ob der Nacherbe des Erstverstorbenen auch Erbe des Längstlebenden sein soll. Sich hier nur auf eine gefestigte Rechtsprechung und die Zweifelsregelung des § 2102 Abs. 1 BGB zu verlassen, reicht nicht aus, da eine vorrangige Auslegung der Verfügung auch zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Zudem hat der Notar über die Tragweite der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB zu belehren und zu beraten (vgl. Nehlsen-v. Stryk, DNotZ 1988, S. 147 Fn. 7 unter Verweis auf reichsgerichtliche Rechtsprechung). Ferner zeigt die Entscheidung auch, dass ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll den – oftmals zeit-und kostenaufwändigeren – Erbschein in der Regel bei der Grundbuchberichtigung nach Eintritt der Erbfolge ersetzen können (vgl. zum Erbnachweis durch notarielles Testament BGH, Urt. vom 8. 10. 2013 – XI ZR 401/12). Die Schriftleitung (AG) Zum Sachverhalt: I. In dem eingangs genannten Grundbuch sind die Ehegatten C2 und C3 geb. C8 zu je ½ Anteil als Miteigentümer eingetragen. Die Ehegatten schlossen zu notarieller Urkunde vom 10. 8. 1999 [. . .] einen Erbvertrag, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat: „§ 1 Erbeinsetzung Wir setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein und nehmen diese Erbeinsetzung an. § 2 Erbeinsetzung Unsere Kinder, C 4 . . . sowie C1 sollen Nacherben zu ½ Anteil werden, wobei jedoch die Hausbesitzung eingetragen (im o. g. genannten Grundbuch) unsere beiden Erben als Vorvermächtnisnehmer zu je ½ Miteigentumsanteil erhalten. Ersatzvermächtnisnehmer für beide Vermächtnisnehmer sind die Kinder von C1, nämlich C 5 und C 6 zu je ½ Anteil. Im übrigen sind die Ersatzvermächtnisnehmer auch Nachvermächtnisnehmer hinsichtlich unserer beiden Erben, so dass letztlich Eigentümer der genannten Besitzung allein im Wege des Nachvermächtnisses die Kinder C 5 und C 6 von Herrn C1 werden. . . .“ C3 ist am 12. 11. 2012, C2 ist am 23. 3. 2013 verstorben. Die Bet. zu 1) und 2) haben mit Erklärung vom 8. 4. 2013 bei dem GBA beantragt, sie aufgrund des Erbvertrages als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Das GBA hat mit Zwischenverfügung vom 28. 5. 2013 beanstandet, die Erbenstellung der Bet. sei wegen des in sich nicht widerspruchsfreien Wortlautes der notariellen Urkunde nicht hinreichend nachgewiesen. Zur Behebung der Beanstandung hat des Bet. die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Bet., die sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. 6. 2013 bei dem GBA eingelegt haben. Das GBA hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Aus den Gründen: II. Die namens der Bet. vom Urkundsnotar ( § 15 GBO ) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 11) und begründet. Der Senat legt den Grundbuchberichtigungsantrag der Bet. vom 2. 5. 2013 dahin aus, dass sie als Eigentümer in Erbengemeinschaft zu je ½ Anteil eingetragen werden wollen; denn eine Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft ( §§ 1008 ff. BGB ) ist noch nicht in der Form der §§ 873, 925 BGB und auf grundbuchrechtlicher Ebene der Bewilligung ( § 19 GBO ) und des Nachweises der erforderlichen Einigung ( §§ 20, 29 GBO ) erfolgt (vgl. dazu OLG München FamRZ 2012, 154 = ZEV 2012, 415 ). In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil das GBA die beantragte Grundbuchberichtigung im Ergebnis zu Unrecht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat. Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Verfügung in eigener Verantwortung auszulegen Nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO kann eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene letztwillige Verfügung Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Eintritt der Erbfolge sein. Nur wenn das GBA die Erbfolge durch die vorgelegte Urkunde nicht für nachgewiesen erachtet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen (Hs. 2 derselben Vorschrift). Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass das GBA verpflichtet ist, die in einer öffentlichen Urkunde errichtete letztwillige Verfügung in eigener Verantwortung auszulegen, wobei die gesetzlichen Auslegungsregeln zu berücksichtigen sind. Nur Zweifel tatsächlicher Art, die die Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung begründen, berechtigen das GBA, die Berichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Denn erforderliche tatsächliche Ermittlungen ( § 26 FamFG ) können nicht im Grundbucheintragungsverfahren durchgeführt werden, sondern sind dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehalten (vgl. etwa Senat Rpfleger 2001, 71 = DNotZ 2001, 395 ; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rn. 39 jeweils m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde aus der notariellen Urkunde vom 10. 8. 1999 nicht mit einer die Erforderlichkeit weiterer tatsächlicher Ermittlungen ausschließenden Gewissheit ableiten, dass die Ehegatten sich i. S. d. § 2269 BGB gegenseitig zu (Voll-) Erben und die Bet. zu 1) und 2) zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden einsetzen wollten. Der Wortlaut der notariellen Urkunde ist in diesem Zusammenhang nicht widerspruchsfrei. Die gegenseitige einschränkungslose Erbeinsetzung der Ehegatten in § 1 der Urkunde spricht zwar dafür, dass der überlebende Ehegatte die Rechtsstellung eines nicht beschränkten Vollerben des Erstversterbenden erlangen sollte, die Kinder hingegen ausschließlich als Erben des Letztversterbenden eingesetzt werden sollten (sog. Einheitslösung). Im Widerspruch dazu werden in § 2 der notariellen Urkunde die Bet. zu 1) und 2) als Kinder der Ehegatten zu „Nacherben“ eingesetzt. Es handelt sich um einen juristischen Fachausdruck. Die Rechtsstellung des Nacherben ist komplementär zu derjenigen des Vorerben, der lediglich bis zum Eintritt des Nacherbfalls (regelmäßig dem Tod des Vorerben) Herr des Nachlasses ist und bis zu diesem Zeitpunkt Verfügungsbeschränkungen unterliegt, die durch die letztwillige Verfügung in beschränktem Rahmen näher ausgestaltet werden können. Mit dem Tod des Vorerben treten dann zwei rechtlich gesonderte Erbfälle ein, nämlich der Nacherbfall in das von dem erstverstorbenen Ehegatten hinterlassene Vermögen und der (Schluss-)Erbfall in das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten (sog. Trennungslösung). Die Bezeichnung als Alleinerbe schließt nicht aus, dass der so Bedachte mit den Verfügungsbeschränkungen einer Nacherbfolge beschwert ist. Das grundbuchverfahrensrechtliche Privileg, ohne Durchführung eines Erbscheinsverfahrens eine Grundbuchberichtigung herbeiführen zu können, gewährt § 35 Abs. 2 S. 2 GBO nur deshalb, weil der Gesetzgeber die Erwartung gehegt hat, dass die in einer notariellen Urkunde errichtete letztwillige Verfügung gerade unter Verwendung juristischer Fachausdrücke so klar geregelt wird, dass Zweifel am Inhalt der letztwilligen Verfügung regelmäßig nicht begründet sind. Soll sich also das GBA bei seiner Auslegung maßgebend an der Formulierung der notariellen Urkunde orientieren, so muss im Grundbucheintragungsverfahren eine Auslegung ausscheiden, die inhaltlich im Widerspruch zu der Bedeutung der Erklärung steht, die sich aus einem dort verwendeten juristischen Fachbegriff ableitet. Eine solche Auslegung ist zwar durchaus rechtlich möglich, wenn festgestellt werden kann, dass die Urkundsbet. tatsächlich etwas anderes gewollt haben als es dem Wortlaut der notariellen Urkunde entspricht. Eine solche Schlussfolgerung ist jedoch erst nach eingehenden weiteren tatsächlichen Ermittlungen möglich, die dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehalten sind und insbesondere einzuschließen haben eine eingehende Zeugenvernehmung des Urkundsnotars über die Erklärungen der Bet. und den näheren Hergang des Beurkundungsvorgangs nach Befreiung des Notars von seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ( § 18 Abs. 2 BNotO ). Damit nicht im Einklang steht die Vorstellung der Bet., eine vom Wortlaut der Erklärung abweichende Auslegung der notariellen Urkunde kurzerhand im Grundbucheintragungsverfahren herbeiführen zu können. An der Erforderlichkeit dieser weitergehenden Sachverhaltsaufklärung ändert nichts, dass von der Beschwerde angeführte sachliche Gesichtspunkte zusätzlich den Schluss auf eine gewollte Einheitslösung stützen mögen. Solange die erforderliche Sachverhaltsaufklärung nicht durchgeführt ist, kann deshalb im Grundbucheintragungsverfahren nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der Erbvertrag eine Vor-und Nacherbfolge im Sinne der oben dargestellten Trennungslösung enthält. Auch bei Annahme einer Vor-und Nacherbschaft ist eine Schlusserbeinsetzung angeordnet Der Senat gelangt gleichwohl zu einer abweichenden Sachentscheidung, weil die weitere Auslegung des Erbvertrages zu dem Ergebnis führt, dass auch bei Annahme einer Vor-und Nacherbfolge nach dem erstverstorbenen Ehegatten daneben eine Schlusserbeinsetzung der Kinder nach dem letztverstorbenen Ehegatten angeordnet ist. Das Nebeneinander von Nacherbfolge nach dem erstverstorbenen Ehegatten und Schlusserbfolge nach dem Letztversterbenden führt dann zu demselben im Grundbuch zu verlautbarenden Ergebnis, nämlich einer Eigentümerstellung der Bet. zu 1) und 2) am Gesamtgrundstück in Erbengemeinschaft. Das Grundbuchamt hat die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB zu beachten Allerdings hat das GBA zutreffend darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der notariellen Urkunde ausdrücklich eine Schlusserbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder nicht enthält. Anknüpfungspunkt für eine solche Auslegung ist aber bereits im Ausgangspunkt die gesetzliche Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB , die auch vom GBA zu beachten ist. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass der Nacherbe für den Fall des Wegfalls des Vorerben zugleich als Ersatzerbe berufen ist. Eine solche Situation ist hier im Hinblick auf die letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten gegeben. Seine Einsetzung des erstverstorbenen Ehegatten als Vorerben ist gegenstandslos, so dass insoweit auch eine Nacherbfolge nicht eintreten kann. Es kommt nur eine Ersatzerbfolge in Betracht. Die Auslegungsregel des Gesetzes beruht auf der Lebenserfahrung, dass der Erblasser den Rechtserwerb des Nacherben nur mit Rücksicht auf den Vorerben hinausschieben will, bei dessen Wegfall also für den Erblasser kein Grund besteht, dem als Nacherben Berufenen die Erbschaft nicht sogleich zukommen zu lassen. Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475 ; ZEV 1999, 26 ; KG NJWRR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225 ; OLG Köln FGPrax 2000, 89 = MittRhNotK 2000, 74 ; OLG Hamm FGPrax 2005, 74 ). Die Verfügungen der Ehegatten belegen in ihrer Gesamtheit mit Deutlichkeit, dass sie auch bei Annahme einer Vor-und Nacherbfolge nach dem erstverstorbenen Ehegatten ergänzend eine Schlusserbfolge (Ersatzerbfolge) der Kinder nach dem Letztversterbenden anordnen wollten. Sie haben nämlich die Bet. zu 1) und 2) in § 2 des Erbvertrages ausdrücklich als „unsere Erben“ bezeichnet. Diese Bezeichnung wäre unzutreffend, wenn die Ehegatten im Rahmen einer Trennungslösung sich nur auf die Anordnung einer Vor-und Nacherbfolge nach dem erstversterbenden Ehegatten beschränken und die Schlusserbfolge nach dem Letztversterbenden hätten offen lassen wollen. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Ehegatten die Bet. zu 1) und 2) in Ansehung des hier betroffenen Grundbesitzes als Vorvermächtnisnehmer und die Enkelkinder C1 und C5 C als Nachvermächtnisnehmer ( § 2191 BGB ) eingesetzt haben. Auf diese Weise wollten die Ehegatten nach § 2 Abs. 3 des Erbvertrages sicherstellen, dass diese beiden Enkelkinder „letztlich Eigentümer der genannten Besitzung allein im Wege des Nachvermächtnisses werden.“ Dann muss sich also auch die Erbeinsetzung auf den Nachlass beider Ehegatten erstrecken, weil nur dann die Vor-und schlussendlich die Nachvermächtnisse auch erfüllt werden können. Dies wäre demgegenüber bei Annahme einer auf den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten beschränkten Vor-und Nacherbfolge nicht möglich. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 26.07.2013 Aktenzeichen: 15 W 248/13 Rechtsgebiete: Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Grundbuchrecht Erschienen in: RNotZ 2013, 633-636 Normen in Titel: BGB § 2102 GBO § 35