VIII ZR 318/12
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 14. Januar 2014 28 U 883/13 BGB §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 3, 440 Auf Dach errichtete Photovoltaikanlage kein Bauwerk i. S. v. § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 23.9.2014 OLG München, 14.1.2014 - 28 U 883/13 BGB §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 3, 440 Auf Dach errichtete Photovoltaikanlage kein Bauwerk i. S. v. § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB Die auf einem Dach errichtete Photovoltaik-Anlage ist mangels Verbindung mit dem Erdboden kein Bauwerk i.S. von § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB . Die kurze zweijährige Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB findet daher Anwendung. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Gründe A Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen Schäden an der Dachkonstruktion eines im Jahr 2005 erbauten R.-Marktes in W., dessen Eigentümer er ist und auf den nachträglich eine Photovoltaikanlage aufgebracht wurde. Der Kläger schloss am 04.07.2007 mit dem Beklagten zu 1) einen Beratungs -und Betreuungsauftrag (Anlage K 2) für die Installation einer Photovoltaikanlage. Der Beklagte zu 1 sollte den Kläger über die Wirtschaftlichkeit der Anlage beraten und insoweit auch eine Analyse des Gebäudes für die Nutzung durchführen. Er verpflichtete sich auch die Installation der Anlage zu überwachen, einschließlich Abnahme mit Dokumentation. Auf die weiteren Einzelheiten des Vertrages wird verwiesen. Unter dem 15.05.2008 stellte der Beklagte zu 1 nach Abschluss der Installation seine Rechnung bezüglich des R.-Marktes und des angrenzenden A.-Marktes (Anlage K 28 ). Auf deren Inhalt, insbesondere auf die Anmerkung, dass für die Erweiterung des Leistungsspektrums, u.a. für die Beschaffung einer Prüfstatik für den statischen Nachweis, auf Honorar verzichtet werde, wird Bezug genommen. Der Kläger bezahlte die Rechnung am 18.6.2008. Die Klage wurde dem Beklagten zu 1 am 21.06.2011 zugestellt. Die Beklagte zu 2 wurde vom Kläger mit der Lieferung und Installation der Aufdachanlage beauftragt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Auftragsbestätigung ist vermerkt, dass der Nachweis der Statik für die entsprechende Tragfähigkeit bauseits zu erbringen sei. Am 24.04.2008 wurde durch den Beklagten zu 1 ein Abnahmeprotokoll (Anlage K 43) erstellt. Für Lieferung und Montage entstanden Nettoanschaffungskosten in Höhe von 612.188,16 € (Anlage K 60). Der Montagepreis war im Anschaffungskosten inkludiert. Die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 erfolgte am 22.06.2011. Am 19.02.2008 hatte die LGA Regensburg (Anlage K 5) die Standsicherheit der geplanten Aufdachanlage am R.-Markt auf der Grundlage der Tragwerksplanung des Beklagten zu 3 geprüft, denn der Kläger hatte mit Schreiben vom 08.01.2008 (Anlage K 35) an den Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Zusatzbelastung des Daches verlangt, dass eine Prüfstatik zu veranlassen sei. Die LGA kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Standsicherheit keine Bedenken bestünden. Vor der Bauausführung sei jedoch die Dachkonstruktion noch von einem Tragwerksplaner vor Ort dahingehend zu überprüfen, ob sie entsprechend den geprüften Unterlagen ausgeführt worden sei und sich in einem einwandfreien Zustand befinde. Im Rahmen der Errichtung des Marktes im Jahr 2005 hatte der Prüfstatiker Prof. Dr.-Ing. G. auf der Grundlage der statischen Berechnungen des Ingenieurbüros K. des Beklagten zu 3 zunächst die Freigabe für Dachbinder der Breite 35 cm, sodann auch in einem weiteren Prüfbericht, nach Umplanung auf Dachbinder für eine Breite mit 18 cm mit Durchbrüchen, erteilt. In der im Jahr 2008 durch das Ingenieurbüro K. vorgelegten statischen Berechnung waren Dachbinder mit einer Breite von 35 cm ohne Durchbrüche angegeben. Am 29.2.2008 bestätigte das Ingenieurbüro Koch, dass die Dachkonstruktion nach den geprüften Unterlagen ausgeführt worden sei (Anlagen K 6, K 38). Der Beklagte zu 3 rechnete gegenüber dem Kläger am 20.3.2008 die Erstellung der statischen Nachweise der Zusatzbelastung aus der Photovoltaikanlage und die Zusammenstellung der Unterlagen für die Prüfung durch die LGA über den Bearbeitungszeitraum vom 19.10.2008 - 13.2.2008 ab. Der Kläger bezahlte die Rechnung am 11.04.2008 (Anlage K 51). Dem Beklagten zu 3 wurde die Klageerweiterung am 10.12.2011 zugestellt. Die Anlage wurde am 24.04.2008 abgenommen. Bei einer Dachkontrolle wurden im Jahre 2010 umfangreiche Risse in den Dachbalken festgestellt. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten abgewiesen, weil ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 2 nicht gegeben sei sowie etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten zu 1 und 3 jedenfalls, wie sich bei der informatorischen Anhörung des Klägers herausgestellt habe, ein überwiegendes Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB aufgrund überlegenen Herrschaftswissens des Klägers, der aus einem Gespräch mit Prof. G. gewusst habe, dass die Anlage ohne Verstärkung der Dachkonstruktion nicht möglich sei, entgegenstehe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, dass er vor dem Landgericht einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt habe, welcher zurückgewiesen worden sei. Es sei darum gegangen klarzustellen, dass er erst nach Überprüfung der statischen Möglichkeiten durch die Beklagten zu 1 und zu 3 für die Aufbringung der Photovoltaik-Anlage mit dem Prüfstatiker Prof. Dr.-Ing. G. gesprochen habe. Die von ihm geschilderten, lediglich mündlich geäußerten Bedenken des Prüfstatikers vom Dezember 2007, habe das Landgericht zum Anlass genommen, ihm, dem Kläger, eine definitive Kenntnis über die Undurchführbarkeit der beabsichtigten Maßnahme zu unterstellen. Mit Telefax vom 19.10.2007 habe der Beklagte zu 3 bereits gegenüber dem Beklagten zu 1 die Geeignetheit des Daches für die zusätzlichen Lasten erklärt gehabt. Mit der Klageerweiterung in Richtung des Beklagten zu 3 vom 23.11.2011, sei unter Vorlage eines Schreibens der Firma J. Holzbau vom 23.11.2007 (Anlage K 40) und eines Schreibens des Prof. G. vom 02.12.2007 (Anlage K 41), vorgetragen worden, dass er wegen des Daches am A. Markt für statische Probleme sensibilisiert worden sei. Infolgedessen habe er eine statische Überprüfung veranlasst (Anlage K 35). Er sei der Auffassung, dass Verjährung nicht eingetreten sei, weil es sich um Arbeiten an einem Bauwerk gehandelt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an den Kläger 264.372,66,00 € zzgl. 2,8% Zinsen auf einen Teilbetrag von 200.000 € seit dem 01.10.2011 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf einen weiteren Teilbetrag von 74.372,66,00 € seit dem 21.6.2012 zu bezahlen. 2.die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen an den Kläger weitere 14.293,01 € Zinsen zu zahlen 3.sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitergehenden noch entstehenden Schäden infolge der nachträglichen Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des R.- Marktes, … in W. zu ersetzen, und die Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Der Beklagte zu 1 erhebt im Berufungsverfahren nunmehr die Einrede der Verjährung, weil die Schlussrechnung vom 13.05.2008 am 18.06.2008 vorbehaltslos nach vollständiger Leistungserbringung bezahlt worden sei und darin eine Abnahmeerklärung liege. Bei der streitgegenständliche Aufdach-Anlage handle es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Übrigen habe das Landgericht die Angaben des Klägers richtig gewürdigt und den Tatbestandsberichtigungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Es sei auch nicht durch den Beklagten zu 1, sondern vielmehr durch einen vom Kläger beauftragten Sonderfachmann, hier durch den Beklagten zu 3 und die LGA zu prüfen gewesen, ob auf dem Dach eine Fotovoltaik- Anlage errichtet werden könne oder nicht. Den Beklagten zu 1 hätten allenfalls Koordinierungsplichten getroffen. Aufgrund der Angaben des Beklagten zu 3 in dem Schreiben vom 19.10.2007 (Anlage K 34) und dem Schreiben der LGA vom 19.02.2008 (Anlage K 38) sei davon auszugehen gewesen, dass die Dachkonstruktion die Anlage aufnehmen könne. Der Kläger selbst habe gewusst, dass Zweifel an der Tragfähigkeit bestünden. Diese Kenntnis habe er, der Beklagte zu 1, nicht gehabt. Die Beklagte zu 2 wiederholt ihre bereits in erster Instanz geltend gemachte Einrede der Verjährung und macht sich die Sach- und Rechtsausführungen des Beklagten zu 1 zu eigen. Im Übrigen habe das Aufbringen zusätzlicher Photovoltaik-Module für die Gebäudestatik zur keiner relevanten Mehrbelastung geführt. Der Beklagte zu 3 erhebt nunmehr ebenfalls im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung, da seine Arbeiten schon keine Planungsleistungen, jedenfalls aber keine Planungsleistungen für ein Bauwerk, gewesen seien. Die streitgegenständliche Photovoltaik-Anlage sei kein Bauwerk und kein fester Bestandteil eines Bauwerks, sondern nur eine technische Anlage, für die die zweijährige Verjährungsfrist gelte. Im Übrigen stelle der Kläger nicht dar, warum die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht richtig sein sollten. Der Kläger habe im Dezember 2007 die Bedenken des Prüfstatikers erfahren und auch die Stellungnahme für den im wesentlichen baugleichen A.-Markt erhalten (Anlagen K 40, 41). Der Beklagte zu 3 hafte entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht dem Grunde nach. Es sei unter Beweisantritt bestritten worden, dass die Anlage für die aufgetretenen Schäden ursächlich sei. Die zusätzliche Last mit 15-18 kg/m² hätten sowohl die dicken Binder, wie auch die tatsächlich verbauten Binder mit 18 cm tragen können. Ob und inwieweit das Objekt Vorschäden gehabt habe sei ebenso unklar, wie die tatsächliche Ausführung und Wartung der Fotovoltaik-Anlage. Der einzig denkbare Vorwurf, der dem Beklagten zu 3 vielleicht gemacht werden könnte, sei der Umstand, dass er vor Ort keine Sichtprüfung der Dachkonstruktion vorgenommen habe. Er habe aber ausweislich seiner unwidersprochenen informatorischen Anhörung dem Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass er eine Überprüfung vor Ort nicht vornehmen könne und werde, weil die Balken sich in 8 m Höhe befänden und ein Tragwerksplaner etwaige Vorschäden auch nicht beurteilen könne. Auch insoweit sei Beweis angeboten worden. Der Senat hat der Klagepartei Gelegenheit gegeben zu den seitens der Beklagten zu 1 und zu 3 erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Einrede der Verjährung Stellung zu nehmen. Die Klagepartei hat u.a. vorgetragen, dass insoweit kein unstreitiger Sachverhalt vorliege und deshalb die Einrede nicht berücksichtigungsfähig sei. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Beklagte zu 1 typische Architektenleistung mit besonderem Bezug zum Gebäude erbracht habe und es entscheidend auf den Schwerpunkt des Vertrages ankomme. Darüber hinaus habe die Klagepartei "außervertragliche" Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Kenntnis vom Schaden sei erst am 11.11.2010 erlangt worden. Der Senat hat mit Verfügung vom 6.9.2013 Hinweise erteilt, u.a. dahingehend, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Frage der Verjährung tatsächlich unstreitig sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1.10.2013 wurde auf Anregung des Senats ein Vergleich samt Gesamtschuldnerausgleich geschlossen, der nach Bekanntwerden der Pressemitteilung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12, widerrufen wurde. B Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Wenngleich sich der Senat, der Rechtsfindung des Landgerichts nicht anschließen kann, stehen dem Kläger die geltend gemachten Zahlungs- bzw. Feststellungsansprüche dennoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440 BGB und §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB , denn diese Ansprüche sind gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. Andere, nicht verjährte Ansprüche, sind nicht ersichtlich. I. Der Kläger hat keine durchsetzbaren Ansprüche aus den geschlossenen Verträgen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 264.372,66 € wegen der ihm an der Dachkonstruktion entstandenen Schäden und Sanierungskosten bzw. auf Zahlung von Zinsen gegen die Beklagten zu 1 und 2 und auch nicht auf Feststellung der Eintrittspflicht hinsichtlich sämtlicher weitergehender noch entstehenden Schäden ( § 214 Abs. 1 BGB ). Die Einreden der Verjährung greifen durch. Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen etwaigen Pflichtverletzungen sind verjährt. 1. Der Kläger hat mit der Beklagten zu 2 über die Photovoltaikmodule einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung geschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440 BGB sind jedenfalls gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. a) Nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB verjähren die in § 437 Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche in fünf Jahren bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. b) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2013 (a.a.O.) entschieden, dass es sich bei einer auf einem Dach errichteten Fotovoltaik-Anlage mangels Verbindung mit dem Erdboden um kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes handelt. Bauwerk sei demnach allein das Gebäude, auf dessen Dach die Anlage montiert wird. In einem solchen Fall würden die Module nicht für das Gebäude verwandt. Sie würden weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, noch seien sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung (BGH, Urteil vom 9.10.2013, VIII ZR 318/12, zit. nach Juris, Tz. 21). Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken, denn sie solle Strom erzeugen und dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) schaffen. Die Fotovoltaik- Anlage habe mithin keine Funktion für das Gebäude selbst, sondern sie sei lediglich dort angebracht und könnte an jedem anderen Gebäude angebracht werden. Allein dies führe nicht dazu, dass die für die Montage erforderlichen Einzelteile "für ein Bauwerk" verwendet würden. Der Bundesgerichtshof verweist insoweit auch auf das Urteil des BGH vom 15.5.1997, VII ZR 287/95, NJW 1998,89. c) Nachdem sich die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bestimmt, greift die von der Beklagten zu 2 erhobene Verjährungseinrede durch. aa) Gemäß § 438 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache. Eine Ablieferung im Sinne dieser Bestimmung hat spätestens mit der sogenannten Abnahme am 24.04.2008 vorgelegen. bb) Unter Zugrundelegung einer 2-jährigen Verjährungfrist endete die Verjährungsfrist somit am 24.04.2010. cc) Damit war bei Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 am 22.6.2011 die Verjährung bereits eingetreten. d) Die Beklagte zu 2 hatte die Einrede der Verjährung bereits in erster Instanz geltend gemacht. e) Gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2 sind nicht ersichtlich. 2. Der Kläger hat mit den Beklagten zu 1 und zu 3 jeweils Werkverträge abgeschlossen. Der Beklagte zu 1 hat sich vertraglich verpflichtet u.a. die Objektüberwachung, die Auftragserteilung, die Objektbetreuung einschließlich Abnahme und Dokumentation zu übernehmen, sowie die Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage zu bewerten. Seine Vertragspflichten einschließlich seiner Beraterleistungen unterstehen wegen ihrer Erfolgsorientiertheit dem Werkvertragsrecht. Die Erstellung einer Statik durch den Beklagten zu 3 und die Zusammenstellung der Unterlagen für die Prüfstatik unterfallen ebenfalls dem Werkvertragsrecht. Demnach haften die Beklagten zu 1 und zu 3 für ihre vertraglich zu erbringenden Leistungen bei entsprechenden Pflichtverletzungen grundsätzlich nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 634 Nr. 4 BGB. a. Solche Haftungsansprüche sind jedoch, ihr Bestehen dem Grunde nach unterstellt, nach § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährt. aa) Nach der genannten Vorschrift verjähren Mängelansprüche in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, sofern es sich nicht um Leistungen für ein Bauwerk handelt. bb) Die Beklagten zu 1 und zu 3 haben ihre Leistungen hingegen nicht für die Errichtung eines Bauwerks erbracht. (1) Die Definition des "Bauwerks" hat im Werk- und im Kaufvertragsrecht einheitlich zu erfolgen (Bundestags- Drucksache 14/1640, S. 227). Somit gelten die Ausführungen unter 1 b, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 09.10.2013 entsprechend. (2) Die erfolgsbezogene Planungs- und Beratungstätigkeit des Beklagten zu 1 sowie die Erstellung der Statik für die Zusatzbelastung des Daches durch den Beklagten zu 3 beziehen sich somit nicht auf das bestehende Bauwerk, hier der Markt selbst, wenngleich dieses Ausgangspunkt der zu erbringenden Leistungen gewesen ist. Bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden kann, wie hier, grundsätzlich die kurze Verjährungsfrist greifen. Der Zweck der fünfjährigen Frist erfordert es nicht, ihr alle Arbeiten an und in Bezug auf bestehende Bauwerke zu unterwerfen. Die Rechtsprechung hat deshalb nur solche Arbeiten an bestehenden Bauwerken als Arbeiten am Bauwerk im Sinne des § 638 BGB a. F. angesehen, die für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Nutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Diese Abgrenzung gilt nach der Schuldrechtsmodernisierung fort. (3) Ob eine Arbeit für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Zweckbestimmung, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel das Gebäude durch eine dessen Substanzen schützende und erhaltende Renovierung wieder herzustellen, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (Schulze-Hagen, in Kniffka u.a., ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 634 a BGB Rn 18 ff mit umfangreichen Hinweisen zur Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des BGH, sowie Rn. 24, wonach auch technische Anlagen ein Bauwerk darstellen können, wenn die Verbindung mit dem Erdboden vergleichbar wie bei einem Bauwerk ist, insoweit auch die sog. Trainingsplatzentscheidung des 7. Zivilsenats vom 20.12.2012, VII ZR 182/10, NJW 2013, 601 ff; OLG Bamberg, Urteil vom 12.01.2012, 6 W 38/11, zit. nach Juris, zur Freilandfotovoltaikanlage mit fünfjähriger Verjährungsfrist). Die Frage, ob eine sog. Aufdachanlage ein Bauwerk darstellt oder nicht, ist nunmehr mit der Entscheidung des 8. Zivilsenats des BGH vom 09.10.2013 höchstrichterlich geklärt. Der Senat folgt dieser Entscheidung schon deshalb, weil eine Abweichung dieser Rechtsprechung von einer Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht ersichtlich ist. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt somit zur Anwendung. b. Die Einrede der Verjährung ist somit erfolgreich erhoben. aa) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme zu laufen. Die Leistungen der Beklagten zu 1 und zu 3 wurden durch die Bezahlung der Rechnungen jeweils konkludent abgenommen (Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2008, 12. Teil, Architektenrecht, Rn 390, 392). Der Kläger hat die Zahlung an den Beklagten zu 1 am 28.06.2008 und an den Beklagten zu 3 am 11.04.2008 geleistet. bb) Unter Zugrundelegung der zweijährige Verjährungsfrist endete die Verjährungsfrist somit am 28.06.2010 bzw. 11.04.2010. cc) Bei Klagezustellung am 22.6.2011 bzw. 10.12.2001 war somit bereits die Verjährung eingetreten. dd) Die Beklagten zu 1 und 3 konnten die Einrede der Verjährung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO auch noch in der Berufungsinstanz geltend machen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen sämtlich unstreitig sind (BGH Großer Senat für Zivilsachen, BGH Z 177, 212). c. Deliktische Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und zu 3 sind nicht gegeben. Entsteht infolge der vertraglichen Leistung eines Architekten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB , wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauwerks bezweckt ( BGH VII ZR 158/03, Urteil vom 27.1.2005, zit. nach Juris, Rn 34, 36, 39). Gegenstand der Verträge war die Überprüfung der Tragfähigkeit der Dachkonstruktion. An dieser ist schließlich der Schaden entstanden, Ursache hierfür könnte aber nur die Mangelhaftigkeit des vertraglichen Leistung der Beklagten gewesen sein. II. Damit sind auch die weiterhin geltend gemachten Zinszahlungs- und Feststellungsansprüche des Klägers unbegründet. Die Berufung ist daher insgesamt zurückzuweisen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 14.01.2014 Aktenzeichen: 28 U 883/13 Rechtsgebiete: Kaufvertrag Allgemeines Schuldrecht Normen in Titel: BGB §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 3, 440