Urteil
2 U 75/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0806.2U75.23.00
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein auf den nachträglichen Einbau eines zu liefernden Batteriespeichers gerichteter Vertrag stellt im Regelfall einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und keinen Werkvertrag dar.(Rn.16)
(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 151/21 – dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.
2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf den nachträglichen Einbau eines zu liefernden Batteriespeichers gerichteter Vertrag stellt im Regelfall einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und keinen Werkvertrag dar.(Rn.16) (Rn.18) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Oktober 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 151/21 – dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird. 2. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 13.000 € festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Vertrags über die Lieferung und Montage eines Batteriespeichers für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Die Parteien schlossen am 28. April 2017 (vgl. Auftragsbestätigung, Anlage K1 im Anlagenband Kläger) einen Vertrag über die Lieferung und Installation eines Stromspeichers vom Typ SENEC für die bereits vorhandene Photovoltaikanlage des Klägers zuzüglich Cloud-Lösung zur Stromspeicherung sowie Garantieverlängerung zum Preis von 10.650 €. Der Stromspeicher bietet Platz für insgesamt 4 Batterien, wobei der gelieferte und montierte Speicher vereinbarungsgemäß lediglich mit 2 Batterien ausgestattet war. In der Beschreibung des Stromspeichers in der Auftragsbestätigung wird darauf hingewiesen, dass der Speicher hinsichtlich der System-Leistung nachträglich flexibel erweiterbar sei. Am 18. September 2020 unterbreitete die Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage ein Angebot über eine Erweiterung des Stromspeichers um zwei Batterien (Anlage K2 im Anlageband Kläger), die der Kläger beauftragte. Zu einer Erweiterung des Batteriespeichers kam es jedoch nicht, nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine Aufstockung des Stromspeichers grundsätzlich nur für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme möglich ist. Mit anwaltlichen Schreiben vom 9. Februar 2021 und vom 7. April 2021 (Anlagen K5 und K6 im Anlagenband Kläger) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zur Lieferung und zum Einbau der am 18. September 2020 bestellten zusätzlichen Batteriespeicher auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juli 2021 (Anlage K7 im Anlagenband Kläger) erklärte der Kläger den Rücktritt von dem am 28. April 2017 geschlossenen Vertrag sowie hilfsweise eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrags auf. Der Kläger hat behauptet, dass wesentliche Grundlage für seine Vertragsentscheidung die zeitlich unbegrenzte Erweiterungsmöglichkeit des Stromspeichers gewesen sei. Hätte er gewusst, dass nicht gewährleistet ist, dass der Stromspeicher innerhalb der Garantiezeit erweitert werden kann, hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Der Kläger hat die Beklagte mit der der Beklagten am 29. September 2021 zugestellten Klage auf Zahlung von 10.650,50 € Zug um Zug gegen – durch die Beklagte vorzunehmenden – Rückbau und Abholung des streitgegenständlichen Stromspeichers in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Verpflichtung zum Rückbau und der Abholung des Stromspeichers sowie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erstrebt. Das Landgericht hat der Klage mit einem – der Beklagten am 25. Oktober 2021 zugestellten – Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2021 (LGA 11 f.) in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte am 8. November 2021 Einspruch mit dem Ziel der Aufhebung des Versäumnisurteils und der Klageabweisung eingelegt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und hat geltend gemacht, dass eine Erweiterungsmöglichkeit des Speichers keinen Eingang in die vertraglichen Verpflichtungen gefunden habe. Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 (GA 3 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landgericht hat angenommen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag handele, von dem der Kläger wirksam zurückgetreten sei, da die durch die Beklagte erbrachte Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit einer nachträglich flexibel erweiterbaren System-Leistung und Akku-Kapazität aufweise. Der Verjährungseinwand der Beklagten greife nicht durch, da zum einen die fünfjährige Frist des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anwendung gelange und zum anderen eine Garantie von 14 Jahren gewährt worden sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Einordnung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses als Werkvertrag statt als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ausgegangen sei. Da richtiger Weise die kaufrechtliche Gewährleistung maßgeblich sei und die Gewährleistungsfrist lediglich zwei Jahre betragen habe, seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt. Eine Garantieverlängerung sei mit ihr vorliegend nicht vereinbart worden. Bei der erwähnten Garantie handele es sich um eine Herstellergarantie, worauf der Kläger vor Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 2023 – 3 O 151/21 – die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. 1. Ein auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteter werkvertraglicher Gewährleistungsanspruch (§§ 631, 633 Abs. 1 und 2, 634 Nr. 3, 323 BGB) des Klägers gegen die Beklagte scheidet im vorliegenden Fall aus. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag ist nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu qualifizieren. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (BGH, Urteil vom 3. März 2004 – VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850). Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag ist danach, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile oder eine individuelle Herstellungspflicht im Vordergrund steht und das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägt. Hinsichtlich der Art des gelieferten Gegenstandes ist relevant, ob dieser aus Serienteilen, die keiner individuellen, auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittenen Anfertigung bedürfen, oder aus an die jeweiligen Besonderheiten angepassten typisierten Einzelteilen, die nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar wären, besteht (BGH, Urteil vom 3. März 2004 – VIII ZR 76/03, a.a.O.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 2015 – 1 U 51/15, BeckRS 2016, 820 Rn. 23; OLG München, Urteil vom 9. Juli 2015 – 14 U 91/15, NJW 2015, 3314 Rn. 41). Für Photovoltaik- und Solaranlagen ist beispielsweise in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese in der Regel, auch wenn sie mit einer Montageverpflichtung verbunden werden, als Kaufverträge einzuordnen sind, es sei denn, es sind aufwändige Planungen bzw. individuelle Gestaltungen der Anlage erforderlich (vgl. BeckOGK/Seichter, Stand: 1. April 2024, BGB § 634 Rn. 21.1). So hat der Bundesgerichtshof für einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage mit Brauchwassererwärmung in einem Privatwohnhaus, bei der sich die Sonnenkollektoren sowie die Komplettstation ohne größeren Aufwand wieder demontieren und gegebenenfalls anderweitig verwenden lassen, entschieden, dass es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt (BGH, Urteil vom 3. März 2004 – VIII ZR 76/03, a.a.O.). Auch das Saarländische Oberlandesgericht hat dies für eine auf einem privaten Wohnhaus installierte Solaranlage zur Aufbereitung von Warmwasser und zur Heizungsunterstützung entsprechend gesehen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Anschluss an die bestehende bzw. umzubauende Heizungsanlage an der Einordnung als Kaufvertrag nichts ändere, da diese Leistungen typischer Bestandteil entsprechender Vertragsverhältnisse seien (OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 2015 – 1 U 51/15, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Kaufvertrag einzuordnen. Die Lieferverpflichtung der Beklagten beschränkte sich auf einen serienmäßig produzierten und typmäßig bezeichneten Energiespeicher, welchen die Beklagte ihrerseits als Standardprodukt bei dem Hersteller bezogen hat. Dass die Beklagte hierbei eine Kapazitätsberechnung vorgenommen, den Speicher im Haus des Klägers aufgestellt und mit dessen bereits vorhandener Photovoltaikanlage verbunden hat, vermag an der Einordnung des Vertrags als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) nichts zu ändern. Zwar kann ein Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage nach Werkvertragsrecht zu behandeln sein, wenn bei großen Anlagen über die Lieferung und Montage der einzelnen Teile und Berechnungen zur Dimensionierung hinaus eine Fachkunde erfordernde Beratung und Planung mit umfangreichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Vordergrund steht (BeckOGK/Seichter, a.a.O. unter Verweis auf OLG München, Urteil vom 28. Januar 2020 – 28 U 452/19, BeckRS 2020, 5624 Rn. 17 und OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 U 543/12, NJW 2014, 867, 868) oder bei denen aufwändige handwerkliche Installations- und Anpassungsarbeiten durchgeführt werden müssen (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13, BeckRS 2016, 11657 Rn. 11 zu einem Vertrag über die Herstellung einer auf dem Dach einer Tennishalle dauerhaft installierten Photovoltaikanlage, die der Funktion dieser Halle dient und deren Einbau einer grundlegenden Erneuerung der Halle gleichkommt). Vorliegend ist allerdings weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei dem Vertrag über die allgemein erforderliche Berechnung der Dimensionierung des Energiespeichers hinaus eine Beratung und Planung mit umfangreichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Vordergrund gestanden hätte oder aufwändige handwerkliche Installations- und Anpassungsarbeiten hätten durchgeführt werden müssen. Entsprechendes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Angebot und der Rechnungsstellung, in der die Planungs- und Montageleistungen noch nicht einmal gesondert ausgewiesen sind, was darauf hindeutet, dass sie von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zu den Kosten für die Anlage waren. Zwar ist auch bei einem verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wert der reinen Montageleistung die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag nicht ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand eine Anpassung von nach Katalog zu bestellenden Einzelteilen an die besonderen Wünsche des Bestellers erfordert und deshalb nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar ist (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/89, NJW-RR 1990, 787, 788). Eine derartige Fallgestaltung scheidet hier schon deshalb aus, da der Vertragsgegenstand keine individuelle Anpassung, sondern lediglich ein (standardmäßiges) Anschließen entsprechend der – von der Beklagten vorgelegten – Installationsanleitung zu dem Speicher (im Anlagenband Beklagte) erfordert hat, weshalb dieser auch ohne Weiteres wieder demontiert und anderweitig verwendet werden könnte. 2. Der Geltendmachung eines danach allein noch in Betracht kommenden kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruchs steht – ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen eines solchen überhaupt erfüllt sind und die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen für eine zeitlich unbeschränkte Nachrüstungsmöglichkeit des Speichers durch den Einbau weiterer Batterieeinheiten einzustehen hat – die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegen. Die Verjährungsfrist beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im vorliegenden Fall nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) oder b) BGB zum Tragen. § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da Voraussetzung in diesem Zusammenhang ist, dass das Bauwerk selbst Kaufgegenstand ist. Die Bauerwerkseigenschaft ist für den Energiespeicher ohne Weiteres zu verneinen. Unter einem Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen. Bei dem Energiespeicher handelt es sich nicht um eine unbewegliche Sache. Auch fehlt die erforderliche feste Verbindung mit dem Erdboden. Bauwerk ist vielmehr das Gebäude, in dem der Speicher aufgestellt wird. Auch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Danach gilt die fünfjährige Verjährungsfrist auch bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache für ein Bauwerk verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach werden von der Regelung nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude erfasst, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645, 2648 Rn. 44; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845, 846 Rn. 19). Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof auch die Installation einer technischen Anlage für relevant erachtet, wenn die Anlage nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird, sondern der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes dient, in das sie eingefügt wird (BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13, NJW 2016, 2876, 2877 Rn. 19 f.). Im vorliegenden Fall erscheint es bereits zweifelhaft, ob der Energiespeicher, der in dem Gebäude lediglich untergebracht wird und für die Nutzbarkeit des Gebäudes als solches nicht relevant ist, überhaupt für das Gebäude i. S. von § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB verwendet worden ist (verneinend für eine auf einem Scheunendach montierte Photovoltaikanlage BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12). Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist nur dann eingreift, wenn die Sache die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Dass der Energiespeicher nicht mehr hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit erweitert werden kann, führt nämlich nicht zu einem Mangel des Gebäudes, in dem der Energiespeicher aufgestellt ist. Die danach einschlägige zweijährige Verjährungsfrist, die gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache beginnt, die vorliegend unstreitig im Jahr 2017 erfolgt ist, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2021 ablaufen, worauf sich die Beklagte ausdrücklich bezogen hat. Dies hat zur Folge, dass der seitens des Klägers erklärte Rücktritt vom Vertrag gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch weder im Hinblick auf den Umstand, dass die Parteien im Jahr 2020 einen Vertrag über die Lieferung eines Nachrüstmoduls geschlossen haben, noch im Hinblick auf die dem Kläger bei Vertragsschluss eingeräumte verlängerte Herstellergarantie. Ansprüche aus dem im Jahr 2020 geschlossenen Vertrag über die Lieferung eines Nachrüstmoduls macht der Kläger im vorliegenden Verfahren, mit dem er die Rückabwicklung des im Jahr 2017 geschlossenen Vertrags erreichen will, nicht geltend. Auch kann in dem Abschluss des Vertrags über die Lieferung eines Nachrüstmoduls nicht etwa ein Anerkenntnis hinsichtlich des Bestehens von Gewährleistungsansprüchen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gesehen werden. Auch aus der Herstellergarantie kann der Kläger gegenüber der Beklagten keine Ansprüche herleiten. Ungeachtet der Frage, ob die Erweiterungsmöglichkeit des Energiespeichers von dieser Garantie umfasst ist, haftet die Beklagte aus der Garantieerklärung nicht. Garantiegeberin ist – was sich aus dem Angebot zweifelsfrei ergibt, in dem von Herstellergarantie die Rede ist – die Herstellerin des Speichers, also die Streithelferin, und nicht die Beklagte. Die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verjährung hat zur Folge, dass auch ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Beratungspflicht nicht mehr durchsetzbar ist. Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind im Anwendungsbereich der §§ 434 ff. BGB – abgesehen von Fällen einer vorliegend weder dargelegten noch sonst ersichtlichen arglistigen Täuschung über die Beschaffenheit einer Sache – nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, NJW 2009, 2120, 2122 Rn. 19 ff.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.