III ZR 52/67
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Koblenz 29. Januar 2015 3 U 813/ 14 BGB §§ 2281 Abs. 1; 2078; 2079 Zur Anfechtung eines Erbvertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Erbrecht – Zur Anfechtung eines Erbvertrages (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.1. 2015,3U813/ 14) BGB §§ 2281 Abs. 1; 2078; 2079 1. Die einjährige Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 2 S.1 2. Alt. BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alleTatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 3. 11. 1960 – III ZR 52/67 – NJW 1970, 279 , Juris Rn. 19; BayOblG, Beschluss vom 30.3. 1990 – BReg1aZ 14/90 – BayOblGZ 1990,95ff. = NJW-RR 1990,846f., Juris Rn. 32ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.6.1997 – 20 W 606/94, JurisRn.29). 2. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18. 6. 1973 – IV ZR 121/70 – FamRZ 1973, 539 ). 3. Der Wirksamkeit des Erbvertrages steht nicht entgegen, dass er ausschließlich eine Partei bzw. deren Rechtsnachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Denn der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigen Verfügungen. Es wird allenthalben zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erbverträgen unterschieden. Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es daher aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrereErben einsetzt oderVermächtnisse oder Auflagen anordnet. Zur Einordnung: Der Beschluss des OLG Koblenz befasst sich mit der Unwirksamkeit eines Erbvertrages aufgrund einer Anfechtung wegen eines Motivirrtums. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Vertragsbet. war gescheitert. Gem. § 2281 Abs. 1 BGB kann der Erbvertrag auch von dem Erblasser angefochten werden, wenn der Erblasser sich bei seiner Verfügung in einem Irrtum befunden hat oder wenn er durch eine Drohung zu der Verfügung veranlasst worden ist. Bei einem Irrtum können Erbverträge aufgrund eines Inhalts-und Erklärungsirrtums sowie aufgrund eines – ansonsten unbeachtlichen (vgl. § 119 Abs. 2 BGB ) – Motivirrtums angefochten werden. Beim Motivirrtum ist der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden (§ 2078 Abs. 2 Alt.1 BGB). Die Umstände, welche Gegenstand der Fehlvorstellung des Erblassers sind, können sowohl subjektiver als auch objektiver Natur sein und inVergangenheit, Gegenwart oder Zukunft liegen (Scherer/Malitz, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 4. Aufl 2014, § 7 Rn. 34). Die Anfechtung kann nur auf solche irrigenVorstellungen und Erwartungen des Erblassers gestützt werden, die dieser bei Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat (Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2078 Rn. 5). Nach Auffassung der Rechtsprechung können dazu auchVorstellungen und Erwartungen gehören, die er zwar nicht ausdrücklich in sein Bewusstsein aufgenommen, seiner Verfügung aber unbewusst oder selbstverständlich zu Grunde gelegt hat (BayObLG FamRZ 2002 917; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2078 Rn. 6). Bezugspunktesinddamit Umstände,die in der Vorstellungswelt des Erblassers ohne nähere Überlegungen so selbstverständlich sind, dass er sie zwar nicht konkret im Bewusstsein hat, aber jederzeit abrufen und in sein Bewusstsein holen kann (BGH NJWRR 1987, 1412; Scherer/Malitz, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, a.a.O, § 7 Rn. 36 m.w.N.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, § 2078 Rn.27ff.). Eine solche selbstverständliche oder unbewussteVorstellung des Erblassers wird z.B. bei der Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens (BGH FamRZ 1973, 539 ) oder bei der Erwartung eines harmonischenVerlaufs der Ehe (OLG Köln OLGZ 1970, 114 , 116; BayObLG FamRZ 1983, 1275 , 1277; BayObLGZ 2003, 210 , 214) bejaht. Gem. § 2283 Abs. 1 und 2 S. 1 BGB beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alleTatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2283 Rn. 1). Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sicheren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (BGH FamRZ 1973, 539 ) Im vorliegenden Fall war die in 2013 erklärte Anfechtung des Erbvertrags durch die Erblasserin verfristet, da spätestens mit dem Treppensturz im Jahr 2007, der zu einem gegen den Bedachten geführten Strafverfahren geführt hatte, von dem Scheitern eines harmonischen Zusammenlebens ausgegangen werden konnte. Das Gericht sieht auch keine weiteren Gründe für eine Unwirksamkeit des Erbvertrags. Nur weil der Erbvertrag lediglich eine Partei begünstigt, sei er nicht sittenwidrig.Trifft nur einer derVertragsschließenden vertragsmäßige Verfügungen und nimmt der andereTeil diese Erklärung lediglich an, so spricht man herkömmlich von einem einseitigen Erbvertrag; gegenseitige oder wechselseitige Verfügungen verlangt ein Erbvertrag nicht (vgl. beck-online.GK/Röhl, § 2274 Rn. 18). Das OLG Koblenz knüpft in seinen Ausführungen an die bestehende Rechtsprechung zurVerfristung der Anfechtungserklärung beim Scheitern der Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an. In der notariellen Gestaltung empfiehlt es sich regelmäßig, Partnern von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Erbvertrag ein unbedingtes und vorbehaltloses Rücktrittsrecht vorzubehalten, damit jedem jederzeit die Lösung vomVertrag bzw. einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen möglich ist. Denn das Gesetz sieht– im Unterschied bei Auflösung der Ehe (vgl, § 2077 BGB ) – für den Fall der Trennung der nichtehelichen Lebenspartner keine automatische Unwirksamkeit des Erbvertrages vor. Die Schriftleitung (AG) Zum Sachverhalt: I. Die Kl. begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrages. Die Parteien lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Sie schlossen unter Beteiligung derTochter der Kl., Frau H1 H2, am 27. 10. 2004 vor dem Notar [. . .]einen Erbvertrag. Danach vermachte die Kl. dem Bekl. näher bezeichneten Grundbesitz in L1 (M-gasse ... und L-straße ... und ...) und verzichtete dieTochter auf ihr Pflichtteilsrecht insoweit als der vermachte Grundbesitz bei der Berechnung als nicht zum Nachlass gehörend angesehen wird. Die Kl. stürzte am 4.11.2007 nachts die Treppe in ihrem Haus hinunter und trug erhebliche Verletzungen davon. Ein gegen den Bekl. wegen desVorfalls eingeleitetes Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, wurde von dem AG L1 gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt[. ..]. Am 8. 10. 2013 ließ die Kl. die Anfechtung des Erbvertrages notariell beurkunden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anfechtung sei wirksam und insbesondere fristgerecht erfolgt, da sie erst am 10. 9. 2013 erfahren habe, dass der Erbvertrag nicht formunwirksam sei. Der Erbvertrag sei aber ohnehin nichtig, da er gegen die guten Sitten verstoße. Die Kl. hat beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien vor dem Notar [. . .] am 27. 10. 2004 (Ur.-Nr. .../2004) gemeinschaftlich mit dem Bekl. und Frau H1 H2 geschlossene Erbvertrag unwirksam sei, hilfsweise, festzustellen, dass der Bekl. sich auf die Wirksamkeit desVertrages nicht berufen könne. Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine wirksame Anfechtung des Erbvertrages liege nicht vor, weil sie verfristet sei. Der Erbvertrag sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam oder nichtig. Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer Berufung. Das LG sei bei seiner Würdigung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Sie, Kl., sei erstmals am 27. 2. 2007 durch Rechtsanwalt H3 beraten worden, dass sie sich wegen des Erbvertrages keine Sorgen machen müsse. Das LG sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie bei Abschluss des Erbvertrages von ihrer Tochter begleitet worden sei. Der Sache nach liege kein Erbvertrag mit wechselbezüglichenVerpflichtungen, sondern einTestament vor, das jederzeit angefochten werden könne. Der Erbvertrag sei sittenwidrig, weil er eine einseitige Bindungswirkung zu ihren Lasten vorsehe und keinen Rücktrittsvorbehalt für den Fall des Auseinanderbrechens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft enthalte. Die Kl. begehrt eine Abänderung des Urteils und Verurteilung des Bekl. nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen sowie hilfsweise, den Bekl. zu verurteilen, der Anfechtung des zwischen den Parteien vor dem Notar G. S1 mit Amtssitz in L1 am 27. 10. 2004 – UR Nr. .../2004 gemeinschaftlich mit der Kl., dem Bekl. und Frau H1 H2 geschlossenen Erbvertrag zuzustimmen. Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei bereits unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden sei. Das LG habe aufgrund der Anhörung der Kl. in der mündlichen Verhandlung vom 2. 6. 2014 den Sachverhalt zutreffend erfasst und den Erbvertrag zu Recht als wirksam betrachtet. Im Übrigen wirdauf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 ZPO ). Aus den Gründen: II. Die Berufung der Kl. hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift muss gemäß § 520 Abs. 3 ZPO die Berufungsanträge enthalten (S. 1Nr. 1) und die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (S. 2 Nr. 2). Außerdem sind konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten (S. 2 Nr. 3). Schließlich muss die Berufungsbegründung eine Bezeichnung der neuen Angriffs-und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind, enthalten. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kl. noch gerecht. Sie geht von einer wirksamen Anfechtung des Erbvertrages und der Sittenwidrigkeit desselben aus. 2. Die Berufung hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. a) Ohne Erfolg macht die Bekl. eine Anfechtung des Erbvertrages geltend. Die Anfechtung ist unwirksam, weil die einjährige Anfechtungsfrist nicht gewahrt wurde Die am 8. 10. 2013 erklärte Anfechtung gemäß §§ 2281 Abs. 1, 2078, 2079 BGB ist unwirksam, weil die Kl. die nach § 2283 Abs. 1 BGB ein Jahr betragende Anfechtungsfrist nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2283 Abs. 2 S.12. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alleTatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können (BGH, Urteil vom 3. 11. 1960 – III ZR 52/67 – NJW 1970, 279 , Juris Rn. 19; BayOblG, Beschluss vom 30.3.1990 –BReg1aZ 14/ 90 – BayOblGZ 1990, 95ff. = NJW-RR 1990, 846 f., Juris Rn.32ff.;OLG Frankfurt, Beschluss vom6.6. Juni 1997 – 20 W 606/94, Juris Rn. 29; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl. 2015, §2283 Rn. 1; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, 3. Aufl. 2012, § 2283 Rn. 1). Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung (BGH, Urteil vom 18. 6. 1973 – IV ZR 121/70 – FamRZ 1973, 539 ; Palandt/ Weidlich, ebd.). Auch wenn die Beziehung der Parteien bereits seit 2006 kriselte, so die Aussage der Kl. bei ihrer Anhörung am 2. 6. 2014 vor dem LG, kann von einem Scheitern gesichert erst mit dem Tag des Treppensturzes der Kl. am 4. 11. 2007 ausgegangen werden, die zu dem gegen den Bekl. geführten Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt hat. Die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrages begann damit am 5. 11. 2007 und endete mit Ablauf des 4. 11. 2008. Soweit die Kl. argumentiert, sie habe erst am 10. 9. 2013 durch Beratung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten Kenntnis davon erlangt, dass der Erbvertrag nicht wegen Verstoßes gegen Formvorschriften nichtig sei, ist dies unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen. Eine mögliche anwaltliche Fehlberatung ist unerheblich, da zu diesem Zeitpunkt die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war Eine mögliche Fehlberatung der Kl. durch Rechtsanwalt H3 im Dezember 2008 und eine hierdurch ausgelöste Fehlvorstellung der Kl. über die Wirksamkeit und das Anfechtungserfordernis des Erbvertrages ist ebenfalls unerheblich, da auch zu diesem Zeitpunkt die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war. Im Übrigen hat die Kl. bei ihrer Anhörung vor dem LG angegeben, dass die Problematik des Erbvertrages im Dezember 2008 nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwalt H3 gewesen sei. Die Berufung wendet ohne Erfolg ein, das LG habe auf eine Beratung durch Rechtsanwalt H3 im Dezember 2008 abgestellt und sei deshalb von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es erst erstmals am 27. 2. 2007 eine anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt H3 gegeben habe. Die Kl. habe in Erinnerung, dass siesichwegenderVerträge,u.a.des Erbvertrags,keine Sorgen machen müsse. Der Bekl. hat diesen Vortrag bestritten. Der jetzige Vortrag widerspricht den Angaben der Kl. im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem LG, wonach sie bereits im Jahre 2006 anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt H3 in Anspruch genommen habe. Die Berufung führt nunmehr hierzu aus, die Kl. habe die Jahreszahlen durcheinander gebracht, was seitens des Bekl. bestritten worden ist. Es kann dahinstehen, ob im Jahre 2006 oder erstmals am 27. 2. 2007 diese anwaltliche Beratung durch Rechtsanwalt H3 erfolgt ist, die möglicherweise zu einer Fehlvorstellung der Kl. über die Wirksamkeit und das Anfechtungserfordernis des Erbvertrages geführt hat. Denn jedenfalls mit dem infolge einer gefährlichen Körperverletzung durch den Bekl. hervorgerufenen Treppensturz der Kl. am 4. 11. 2007 war der Kl. spätestens klar geworden, dass ein harmonisches Zusammenleben mit dem Bekl. nicht mehr möglich war. Damit hat die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrages am 5. 11. 2007 zu laufen begonnen und endete am 4. 11. 2008, so dass die am 8. 10. 2013 erklärte Anfechtung des Erbvertrages verfristet war. Soweit die Berufung geltend macht, die Kl. habe die Jahreszahlen aufgrund der für sie stressigen Situation aufgrund einer psychischen Erkrankung durcheinander gebracht, hat der Bekl. dies bestritten. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die Jahresfrist zur Anfechtung des Erbvertrags am 4. 11. 2008 endete. Der Erbvertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig b) Der Erbvertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. aa) Der nach §§ 2274ff. BGB geschlossene Erbvertrag beinhaltet die Anordnung eines Vermächtnisses nach § 1941 Abs. 1 BGB zugunsten des Bekl. bzw. dessen Rechtsnachfolger. Er entfaltet, auch soweit das Vermächtnis betroffen ist, Bindungswirkung (vgl. Bamberger/Roth-Müller-Christmann, a.a.O., § 1941 Rn. 1). Hierüber ist die Kl. gemäß § 3 des Erbvertrages auch belehrt worden. Aus einer einseitigen Bindungswirkung lässt sich keine Sittenwidrigkeit eines Erbvertrages ableiten Der Wirksamkeit des Erbvertrages steht nicht entgegen, dass er ausschließlich den Bekl. bzw. dessen Rechtsnachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Denn der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigenVerfügungen.Eswirdallenthalben zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erbverträgen unterschieden (vgl. Bamberger/Roth-Litzenburger, a.a.O., § 2274 Rn. 2f.). Für dierechtliche Einordnung als Erbvertragreicht es daher aus, dass zumindest einVertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oderVermächtnisse oder Auflagen anordnet (vgl. Bamberger/Roth/Litzenburger, a.a.O., § 2274 Rn. 1). So liegt der Fall hier. Es steht jedem Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheitfrei,wieer sein Erberegelt,obundin welchem Umfange erVermächtnisse und Auflagen anordnet. Der Umstand, dass hier im Rahmen eines Erbvertrags Regelungen getroffen worden sind, fordert nicht, dass damit zugleich eine Gegenleistung desVertragspartners im Sinne des Einsetzens des Anderen als Erben oder Vermächtnisnehmer verbunden sein muss (vgl. Bamberger/Roth/Litzenburger, a.a.O., § 2274 Rn. 4). Der Erbvertrag ist daher weder wegen der einseitigen Bindungswirkung zulasten der Kl. noch deshalb sittenwidrig, weil er keinen Rücktrittsvorbehalt für den Fall des Auseinanderbrechens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft enthält. Auch aufgrund der wirtschaftlichenVerflechtungen der Parteien miteinander verstößt der Inhalt des Erbvertrages nicht gegen die guten Sitten bb) Der Erbvertrag verstößt auch im Übrigen nicht gegen die guten Sitten i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB . Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Bamberger/Roth/Wendtland, a.a.O., § 138 Rn. 16). DieseVoraussetzungen liegen nicht vor. Es ist zu berücksichtigen, dass mit der Aussetzungdes Vermächtnisses zugunsten des Bekl. bzw. dessen Rechtsnachfolger dem Bekl. das zugewendet werden sollte, was ursprünglich von diesem stammte oder für diesen gehalten wurde. So hat die Kl. selbstin ihrer Klageschrift vom 18. 11. 2013 vorgetragen, dass sie den Immobilienkomplex L152+54 in L1 auf massives Bitten des Bekl. erworben habe, weil diese rkreditunwürdig gewesen sei und er das Objekt dringend benötigt habe. Das Objekt M-gasse ... in L1 stand ursprünglich im Eigentum des Bekl. und ist erst aufgrund des vor Notar [. . .] geschlossenen notariellen Kaufvertrags vom 27. 10. 2004 (UR.-Nr. .../2004,AnlageK3) auf die Kl. übergegangen. Der Bekl. hat hierzu bereits in seiner Klageerwiderung vom 5. 3. 2014 geltend gemacht, dass die Kl. zwar formell Eigentümerin des Immobilienkomplexes L1-straße ... und ... in L1 geworden sei, er aber imWesentlichen die Darlehen bedient habe. Er hat ferner vorgetragen, dass er bezüglich des Anwesens der Kl. im A-weg4in L1 hinsichtlich der Bau-und Sanierungsleistungen in Vorlage getreten sei, was zu einerWertsteigerung des Objekts geführt habe. Die Parteien streiten im Übrigen darüber, wer im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft welche Leistungenim Interesse des jeweils anderen erbracht hat. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen der Parteien miteinander, verstößt der Inhalt des Erbvertrages, auch wenn die Kl. im Falle des vorzeitigen Ablebens des Bekl. nicht begünstigt worden ist, nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Für eine Ausnutzung der Zwangslage sprechen keine Anhaltspunkte cc) Eine Nichtigkeit des Erbvertrages kommt auch nicht nach § 138 Abs.2 BGB in Betracht. Danach ist ein Rechtsgeschäft insbesondere nichtig, das jemand unter Ausnutzung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögenswerte versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Dass der Bekl. die psychisch angeschlagene Gesundheit der Kl. ausgenutzt hätte, ist nicht dargetan. Der Einwand der Berufung trifft zwar zu, dass dieTochter bei der Beurkundung nicht anwesend war, sondern für sie eine Büroangestellte des Notars als Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Kl. sei dem Bekl. hilflos ausgeliefert gewesen. Der Umstand, dass dieTochter mit Abschluss des Erbvertrages zugleich einen Pflichtteilsverzicht erklärte, ist ein gewichtiges Indiz dafür,dass sie an dem Erbvertrag und seiner Gesamtkonzeption mitgewirkt hat und die Sache zuvor eingehend zwischen den Bet. besprochen worden ist. Der nunmehr im Berufungsverfahren gestellte Hilfsantrag hat unabhängig von der Frage, ob er als Klageänderung nach Maßgabe des § 533 ZPO zulässig ist, aus den dargelegten Gründen ebenfalls offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 275.000,-E festzusetzen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Koblenz Erscheinungsdatum: 29.01.2015 Aktenzeichen: 3 U 813/ 14 Rechtsgebiete: Erbvertrag Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Erschienen in: RNotZ 2015, 365-368 Normen in Titel: BGB §§ 2281 Abs. 1; 2078; 2079