II ZR 109/11
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Dresden 28. Oktober 2015 13 U 788/15 GmbHG § 34 Keine Teilung und Abtretung eines zuvor wirksam eingezogenen Geschäftsanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 5.2.2016 OLG Dresden , 28.10.2015 - 13 U 788/15 GmbHG § 34 Keine Teilung und Abtretung eines zuvor wirksam eingezogenen Geschäftsanteils Mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils gegenüber dem betroffenen Gesellschafter wird die Einziehung wirksam und der Geschäftsanteil geht unter. Eine nachfolgende Teilung und Übertragung des eingezogenen Geschäftsanteils sind demzufolge unwirksam. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 13 U 788/15 Landgericht Görlitz, 1 O 331/14 Verkündet am: 28.10.2015 B., JHSin. Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit J. D., … - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … gegen K. … GmbH, … vertreten durch die Geschäftsführer … und … - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … wegen Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O., Richterin am Oberlandesgericht F. und Richterin am Oberlandesgericht Dr. B. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2015 für Recht erkannt: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24.04.2015 - Az.: 1 O 331/14 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss: Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 125.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 16.10.2014 über die Teilung des Geschäftsanteils Nr. 2 und die Zuweisung der durch die Teilung entstandenen Geschäftsanteile unwirksam sind. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Beklagte meint, die vom Landgericht aufgezeigten Alternativen seien nicht gangbar gewesen. Fehlerhaft sei die Auffassung, der Beschluss über die Einziehung des Gesellschaftsanteils habe zu dessen Untergang geführt und der Anteil sei sofort den übrigen Gesellschaftern angewachsen. In welcher Form und in welcher zeitlichen Abfolge eine Einziehung vorgenommen werden könne, sei im Gesetz nicht geregelt. Maßgeblich sei daher die Satzung. Nach dieser vollziehe sich die Einziehung in zwei Stufen, indem zunächst über die Einziehung selbst entschieden werde und die Gesellschafter sodann bestimmen könnten, dass der eingezogene Geschäftsanteil einzelnen oder mehreren Gesellschaftern zugewiesen werde. Mit dem Beschluss in der ersten Stufe erlange die Gesellschaft die bloße Verfügungsmacht über den Anteil. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung verkehre den Zweck, den der Gesellschafter R. mit seiner Zustimmung zur Einziehung verfolgt habe, praktisch in sein Gegenteil. Die Zustimmung zur Einziehung habe hier jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass das gewünschte Ziel Abtretung an die S. … GmbH und Herrn R. erreicht werden könne. Im Übrigen fehle dem Kläger schon das Rechtsschutzbedürfnis, da er die fragliche Klage nur angestrengt habe, um als lästiger Gesellschafter ausscheiden zu können und für seinen Anteil einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Die Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Satzung sehe die Abtretung eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter als Alternative zur Einziehung vor, nicht aber als deren Durchführung. Mit der Beschlussfassung und deren Bekanntgabe, die hier aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter nicht gesondert erforderlich gewesen sei, sei die Einziehung wirksam geworden und habe zur Vernichtung des eingezogenen Geschäftsanteils geführt. Dieser habe daher nicht mehr abgetreten werden können. Im Übrigen bedürfe die Abtretung eines Geschäftsanteils der Zustimmung aller Gesellschafter. Diese liege hier nicht vor. Der Kläger sei zur Zustimmung auch nicht deshalb verpflichtet, weil nur so dem Treuhänder die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Treugebern möglich sei. Ohnehin hätte das angestrebte Ziel dadurch erreicht werden können, dass Herr R. seinen Geschäftsanteil künftig für die S. … GmbH halte. Unabhängig von allen anderen Überlegungen führe schon das Missverhältnis zwischen dem Wert des Geschäftsanteils und der den Mitarbeitern zugesagten Gegenleistung zur Nichtigkeit der Abtretung. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers kann nicht deswegen verneint werden, weil er möglicherweise seinen Geschäftsanteil zu einem möglichst guten Preis abgeben will. Grundsätzlich muss jeder Gesellschafter die Möglichkeit haben, von ihm für unwirksam erachtete Beschlüsse gerichtlich anzugreifen. Die Berechtigung eines solchen Vorgehens entfällt nicht dadurch, dass der Gesellschafter sein Ausscheiden ins Auge gefasst hat, die Verwirklichung einer solchen Absicht aber, wie hier, gänzlich ungewiss ist. 2. Die angegriffenen Beschlüsse sind unwirksam, da nach der wirksamen Einziehung des Geschäftsanteils dessen Teilung und Abtretung nicht mehr möglich waren. a) Der Geschäftsanteil wurde wirksam eingezogen. aa) Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nur zulässig, wenn die Einlage vollständig eingezahlt wurde. Dies war unstreitig der Fall. bb) Der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses steht nicht die fehlende Zustimmung des betroffenen Gesellschafters R. entgegen. Der Gesellschafter hat der Einziehung zugestimmt. Dies stand nicht, wie die Beklagte meint, unter der aufschiebenden Bedingung, dass das gewünschte Ziel der Abtretung erreicht werden könne. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesellschafter R. bei Erteilung der Zustimmung allen Beteiligten zu erkennen gab, dass diese nur unter einer aufschiebenden Bedingung gelten sollte. Zudem kann der Wunsch, dass ein bestimmtes Ergebins rechtlich erreicht werden kann, nicht als Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB gestellt werden, da die objektive Rechtslage, auch wenn sich die Vertragsparteien über sie im Zweifel befinden oder einem Irrtum unterliegen, kein ungewisses zukünftiges Ereignis darstellt, cc) Ein Einziehungsbeschluss ist entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigendem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, Rn. 7, zitiert nach juris). Dass dies hier der Fall war, kann nicht festgestellt werden. Die Parteien haben weder zur Höhe des Einziehungsentgelts noch zur finanziellen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einziehung nachvollziehbar vorgetragen. Zwar hat die Beklagte im Schriftsatrz vom 08.04.2015 (dort S. 4/5, GA 117 f.) unter Bezug auf die Anlage K 10 gemeint, der Kläger komme auf einen Wert des eingezogenen Geschäftsanteils von 722.037,98 €, dessen Auszahlung ihr ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals nicht möglich sei. Der genannte Betrag ist indes vom Kläger als Verkehrswert des Geschäftsanteils vorgetragen worden. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrags ist für das Entgelt bei der Einziehung jedoch nicht der Verkehrswert des Unternehmens, sondern der Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft ohne Berücksichtigung eines Firmenwerts maßgeblich. Dass dieser Einheitswert dem Verkehrswert, dessen vom Kläger behauptete Höhe die Beklagte zudem bestritten hat, entspricht, ist nicht ersichtlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass schon bei der Fassung des Einziehungsbeschlusses feststand, dass das Entgelt ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals nicht gezahlt werden kann. Dies liegt bei einem Gewinnvortrag von über einer Million Euro und jährlichen Überschüssen in sechsstelliger Höhe auch nicht nahe. dd) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wirksamkeit der Einziehung nicht davon abhängig, dass die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil tatsächlich gezahlt wird (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, Rn. 13 ff., zitiert nach juris). b) Der Einziehungsbeschluss bewirkte den sofortigen Untergang des eingezogenen Geschäftsanteils, so dass er nicht mehr geteilt und übertragen werden konnte. aa) Die Wirkungen der Einziehung traten sofort mit der Beschlussfassung ein. Die Einziehung setzt neben dem Gesellschafterbeschluss die Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter voraus. Mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wird sie sofort wirksam (BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, Rn. 6, zitiert nach juris). Nach h.M. bedarf es einer gesonderten Mitteilung nicht, wenn der Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend ist (Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 16; a.A. MünchKommGmbHG-Strohn, 2. Aufl., § 34 Rn. 36). Das war hier der Fall. Allerdings sieht der Gesellschaftsvertrag in § 8 vor, dass die Einziehung durch den Geschäftsführer erfolgt. Soweit damit die Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter gemeint ist, ändert das nichts daran, dass für eine gesonderte Mitteilung durch den Geschäftsführer an den betroffenen Gesellschafter kein Bedürfnis bestand und deshalb eine solche nicht erfolgen musste. Dies gilt umso mehr, als die Geschäftsführer der Beklagten bei der Beschlussfassung ebenfalls gegenwärtig waren. bb) Die Einziehung vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters und lässt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten untergehen (BGH, Urteil vom 14.09.1998 – II ZR 172/97, Rn. 8, zitiert nach juris). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.2014 (II ZR 322/13) ergibt sich nicht, wie die Beklagte meint, dass die Gesellschafter die Rechtsfolgen einer Einziehung nach ihren Wünschen selbst regeln können. In dem Urteil wird zwar ausgeführt, es gebe gute Gründe, die Entscheidung, wie weiter verfahren werden solle, den Gesellschaftern zu überlassen. Dies bezieht sich indes nicht auf die Rechtsfolgen der Einziehung selbst, sondern auf die Frage, welche Folgen eine sich aus der Einziehung ergebende, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG unzulässige Abweichung der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile vom Stammkapital hat, die sich gerade daraus ergibt, dass die eingezogenen Geschäftsanteile untergehen. Von seiner Auffassung, dass die Einziehung zur Vernichtung des Geschäftsanteils führt, ist der Bundesgerichtshof damit nicht abgerückt. Entgegen der Ansicht der Beklagten gestattet auch ihre Satzung nicht, nach der Einziehung den Geschäftsanteil auf eine andere Person zu übertragen. Diese Möglichkeit sieht § 8 des Gesellschaftsvertrags vielmehr "statt der Einziehung" vor. Sie stellt also nach dem eindeutigen Wortlaut nicht, wie die Beklagte meint, eine Variante für den Vollzug der Einziehung dar, sondern eine Alternative, die die Gesellschaft nicht mehr wählen konnte, nachdem sie die Einziehung beschlossen und dem betroffenen Gesellschafter bekannt gegeben hatte. Für das Verständnis der Beklagten gibt die Formulierung des Gesellschaftsvertrags nichts her. Allein der Umstand, dass der betreffende Absatz des § 8 in seinem ersten Satz die Durchführung der Einziehung nach deren Beschließung durch die Gesellschafterversammlung auf den Geschäftsführer überträgt, lässt nicht erkennen, dass die Übertragung der Geschäftsanteile trotz der sprachlich zweifelsfreien Formulierung als Alternative zur Einziehung selbst nicht als solche, sondern als Variante der Einziehungsdurchführung zu verstehen ist. Auch § 5 des Vertrags, der in seinem siebten Absatz die Folgen einer Kündigung regelt, führt die Einziehung des Anteils des kündigenden Gesellschafters als Alternative zur Übertragung an die Gesellschaft, einen Gesellschafter oder einen Dritten an, wie sich aus der Verknüpfung mit „oder“ zweifelsfrei ergibt. c) Offen bleiben kann, ob der Kläger vor der Einziehung des Geschäftsanteils verpflichtet gewesen wäre, der Abtretung der Gesellschaftsanteile durch den Gesellschafter R. an die S. .. GmbH zuzustimmen, da aufgrund der späteren wirksamen Einziehung die Abtretung nicht mehr möglich ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO . Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG , der auf gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen entsprechend anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - II ZR 196/08, Rn. 3, zitiert nach juris), unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für beide Parteien. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Dresden Erscheinungsdatum: 28.10.2015 Aktenzeichen: 13 U 788/15 Rechtsgebiete: GmbH Normen in Titel: GmbHG § 34