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II ZR 196/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2008 wird teilweise ab- geändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für den ersten Rechtszug beträgt bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung (am 18. Dezember 2006) 633.305,37 € und für die Zeit danach 574.404,69 €. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 574.404,69 €. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Die nach § 32 Abs. 2 RVG, § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstel- lung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet. 1 - 3 - 2 Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zutreffend auf 10 % des Stammkapitals der Beklagten, das sind - gerundet - 50.900,00 € festgesetzt worden. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwen- dung des § 247 Abs. 1 AktG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert 10 % des Grundkapitals nur insoweit übersteigen darf, als die Be- deutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist, auf Anfechtungskla- gen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend anwendbar ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist weder das Interesse der Beklagten und Beschwerdeführerin noch das der Klä- ger höher zu veranschlagen als auf 10 % des Stammkapitals der Beklagten. 3 Die Parteien haben allein darum gestritten, ob aus dem Gewinnvortrag des Jahresabschlusses 2003/2004 ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. € in die Gewinnrücklage eingestellt werden soll. Nachdem das Berufungsgericht den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig erklärt hat, kann die Gesellschafterversammlung - mit den Stimmen der Mehrheitsge- sellschafterin S. - beschließen, dass der Gewinn weiter vorgetra- gen wird. Eine Ausschüttung des Gewinns haben die Kläger in der Gesellschaf- terversammlung vom 18. Juli 2005 nicht beantragt. Es geht ihnen allein darum, eine Rücklagenbildung - mit der Folge, dass dieser Gewinn künftig erst nach Auflösung der Rücklage ausgeschüttet werden kann - zu verhindern. Den "Läs- tigkeitswert" dieses Begehrens veranschlagt der Senat auf höchstens 10 % des Stammkapitals der Beklagten. 4 - 4 - 5 2. Auf die Anregung der Kläger ist die Streitwertfestsetzung in dem ange- fochtenen Urteil für den ersten und zweiten Rechtszug gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen (= 523.504,69 € + 50.900,00 € [+ 58.900,68 €] = 633.305,37 € bzw. 574.404,69 €). Goette Strohn Reichart Drescher Löffler Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 41 HKO 1019/05 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 12 U 690/07 -