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V ZR 130/67

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 16. Februar 2016 I-24 U 102/15 Verzögerung eines genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrags durch Betreuer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 10. Verzögerung eines genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrags durch Betreuer OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.2.2016, I-24 U 102/15 BGB §§ 278, 280 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 4, § 1829 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 LeitSätze: 1. Bei einem nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4, § 1829 Abs. 1 Satz 1 BgB genehmigungsbedürftigen grundstückskaufvertrag sind beide parteien verpflichtet, das Ihrige zur Herbeiführung der genehmigung zu tun. Verzögert der Betreuer des Verkäufers die erteilung der genehmigung dadurch, dass er Anfragen des familiengerichts nicht beantwortet, haftet dafür der Betreute gemäß § 278 BgB. 2. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der pflichtwidrigkeit des Betreuers und dem Schaden entfällt nicht, weil der Käufer den Betreuer vergeblich gemäß § 1829 Abs. 2 BgB zur Mitteilung aufgefordert hat, ob die genehmigung erteilt sei, sofern der Betreuer durch seine untätigkeit Anlass zu dieser Aufforderung gegeben hat. SAcHVeRHALt: 1 Der Kläger nimmt den Betreuten und den Betreuer auf Schadensersatz in Anspruch. Der Betreuer habe pflichtwidrig die betreuungsrechtliche Genehmigung des notariellen Kaufvertrags vom 7.10.2013 über eine Eigentumswohnung des Betreuten verzögert. Der Kläger habe deshalb eine Frist gemäß § 1829 Abs. 2 BGB gesetzt, die der Betreuer verstreichen ließ. Das LG Krefeld (Urteil vom 15.5.2015, 3 O 315/14, BeckRS 2016, 12015 ) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Aus den Gründen: 2 I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von 1.015,55 € angefallener Notarkosten und von 2.743,43 € aufgewandter Rechtsanwaltskosten, mithin gesamt 3.758,98 € nebst Zinsen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 3 1. Zu Recht hat das LG festgestellt, dass die damalige Betreuerin des vormaligen Beklagten die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum notariellen Kaufvertrag vom 7.10.2013 verzögert hat. Diese hätte nach der schriftlichen Mitteilung des AG Neuss vom 15.4.2014 unstreitig im April 2014 erteilt werden können, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt der Kläger bereits durch sein Schreiben vom 11.2.2014 die endgültige Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 1829 Abs. 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB herbeigeführt hätte. Die Untätigkeit der Betreuerin bei der Einholung der betreuungsrechtlichen Genehmigung stellte eine dem inzwischen verstorbenen Beklagten zuzurechnende schuldhafte Pflichtverletzung dar. 4 Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass im Normalfall eines genehmigungsbedürftigen Vertrags beide Vertragspartner gegenseitig verpflichtet sind, das Ihrige zur Herbeiführung der Genehmigung zu tun; bei Verletzung dieser Pflicht haften sie auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (BGH, Urteil vom 22.5.1970, V ZR 130/67, Rdnr. 11 m. w. N.). Dementsprechend hat auch ein Betreuer im Interesse des Betreuten dessen Genehmigungsförderungspflicht wahrzunehmen. Der betreute, inzwischen verstorbene vormalige Beklagte muss sich insoweit auch das Verschulden seiner Betreuerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen; entlastende Umstände gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB sind weder dargetan noch ersichtlich. 5 2. Allerdings fehlt es – entgegen den Ausführungen des LG – nicht an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit der Betreuerin und Schaden. 6 Es trifft zwar zu, dass das Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrags letztlich daran gescheitert ist, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Frist gemäß § 1829 Abs. 2 BGB gesetzt hatte und diese fruchtlos verstrichen war. Mithin sind die geltend gemachten Schäden (auch) auf das eigene Verhalten des Klägers zurückzuführen. Allerdings kann hier nicht außer Acht gelassen werden, dass letztlich die durch die Untätigkeit der Betreuerin verursachten Verzögerungen den Kläger zur Fristsetzung veranlasst haben. In Fällen, in denen ein Schaden durch eine Handlung verursacht wird, die auf einem Willensentschluss des Verletzten beruht, ist eine psychische Kausalität zu bejahen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2000, X ZR 169/99, ----------------------------------------------------------156-------------------------------------------------- Rdnr. 15, juris; Palandt/Grüneberg, 73. Aufl. 2014, Vor § 249 Rdnr. 41). Entsprechendes ist hier anzunehmen. Da einerseits die Betreuerin auf die Aufforderungen des Betreuungsgerichts nicht reagiert, andererseits aber die Übergabe der Eigentumswohnung zum 17.2.2014 vertraglich vereinbart war, durfte der Kläger mit Schreiben vom 11.2.2014 um eine entsprechende Erklärung bitten, um Klarheit über das Wirksamwerden des Kaufvertrags zu erhalten. 7 3. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und geltend gemachten Schaden ist gegeben. 8 Ein Schaden ist nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm dann erstattungsfähig, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (vgl. Palandt/Grüneberg, Vor § 249 Rdnr. 29). Nichts anderes kann für den im Falle einer schuldhaften vorvertraglichen Pflichtverletzung zu ersetzende Vertrauensschaden gelten. Die o. g. Pflicht einer jeden Vertragspartei, bei einem genehmigungsbedürftigen Vertrag das Ihrige zur Herbeiführung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu tun, dient gerade dazu, dem schwebend unwirksamen Vertrag möglichst zügig zur Wirksamkeit zu verhelfen, um den Interessen des Vertragspartners am Wirksamwerden des Vertrags, mithin an der Amortisation seiner Aufwendungen Rechnung zu tragen. 9 Es fehlt hier auch nicht – wie das LG meint – an dem nötigen schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. Dies kann nicht damit verneint werden, dass das Zustandekommen des Notarvertrags von Anfang an unter dem Vorbehalt der betreuungsgerichtlichen Genehmigung stand, was dem Kläger bekannt war. Für den Sonderfall der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ergeben sich zwar aus § 1829 BGB Grenzen der Genehmigungsförderungspflicht: Das Gesetz berechtigt und verpflichtet den gesetzlichen Vertreter dann, wenn er bei einem genehmigungspflichtigen Vertrag Interessen seines Mündels für gefährdet hält, den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu unterlassen oder nach Antragstellung und vor der Entscheidung dem Vormundschaftsgericht seine Bedenken mitzuteilen oder sogar noch nach Erteilung der Genehmigung von deren Mitteilung an den Vertragspartner abzusehen und es dadurch bei der Unwirksamkeit des Vertrags zu belassen (BGH, Urteil vom 22.5.1970, V ZR 130/67, Rdnr. 11, juris). Allerdings haben sich vorliegend weder die Unwägbarkeiten in der pflichtgemäßen Beurteilung des Betreuers noch diejenigen in der Entscheidung des Betreuungsgerichts ausgewirkt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass eine Gefährdung der Interessen des Betreuten möglich erschien – bezeichnenderweise hatte hier die Betreuerin für den Verkäufer unterschrieben – noch dass einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sonstige Versagungsgründe entgegenstanden; hierauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Dann aber kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, er habe im Hinblick auf das Erfordernis der betreuungsrechtlichen Genehmigung ohnehin nicht auf das Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrages vertrauen dürfen. 10 4. Hinsichtlich des Umfangs des zu ersetzenden Schadens ist zu berücksichtigen, dass bei der Entstehung des Schadens zum Teil ein Verschulden des Klägers mitgewirkt hat und aufgrund dessen gemäß § 254 Abs. 1 BGB die Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen ist. 11 a) Dies gilt für die Finanzierungskosten gemäß Forderungsaufstellung vom 16.4.2014 i. H. v. 6.239,32 €, die mithin nicht erstattungsfähig sind. Es trifft zwar zu, dass es dem Käufer obliegt, vor Unterzeichnung eines Notarvertrags die Finanzierung des Kaufpreises sicherzustellen. Allerdings bedarf es hierzu nicht der finalen Unterzeichnung von verbindlichen Darlehensverträgen; es genügt – worauf im Übrigen auch der Kläger erstinstanzlich hingewiesen hat – eine verbindliche Finanzierungszusage des finanzierenden Kreditinstituts. Unterzeichnet der Käufer dennoch bereits vor Abschluss des Notarvertrags einen verbindlichen Darlehensvertrag, ohne die Möglichkeit einer Abstandnahme für den Fall vorzusehen, dass es nicht zu der Beurkundung des Grundstückskaufver-trags kommt, so ist ihm zumindest in dem hier vorliegenden Fall, in welchem der notarielle Kaufvertrag zudem noch einer betreuungsrechtlichen Genehmigung bedurfte, ein Verschulden vorzuwerfen. Dieses Verschulden überwiegt den dem vormaligen Beklagten zuzurechnenden Verursachungsbeitrag der Betreuerin in einem Maße, dass dieser vollständig dahinter zurücktritt. 12 Nach den vorstehenden Ausführungen sind auch die Notarkosten gemäß Kostenrechnung vom 24.3.2014, soweit sie für die Beurkundung und den Vollzug der zur Absicherung des Darlehens bestellten Grundschuld angefallen sind, mithin i. H. v. 427,80 € zuzüglich MwSt., also insgesamt 509,08 €, nicht erstattungsfähig. 13 b) Im Übrigen kann dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden nicht entgegengehalten werden. Der Betreute hatte sich im notariellen Kaufvertrag schwebend unwirksam verpflichtet, das Kaufobjekt bis zum 17.2.2014 vollständig zu räumen. Mithin kann es dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er – nachdem er durch das AG Neuss aufgrund der Schreiben vom 21.1.2014 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Betreuerin auf gerichtliche Schreiben nicht reagiere und daher eine Entscheidung nicht ergehen könne – mit anwaltlichem Schreiben vom 11.2.2014 eine Frist zur Erklärung setzte, um Klarheit über die Wirksamkeit des notariellen Vertrags zu bekommen. 14 Zu ersetzen sind daher die Notarkosten für die Beurkundung und den Vollzug des Grundstückskaufs gemäß Kostenrechnung vom 24.3.2014 i. H. v. 853,40 € zuzüglich MwSt., mithin 1015,55 €. Diese hätten sich nicht als nutzlos erwiesen, wenn die Betreuerin die Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht verzögert hätte. Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, die Frage der Genehmigung hätte vorab geklärt werden können. Vorab hätte das Betreuungsgericht signalisiert, dass eine Genehmigung erteilt werden könne, wenn denn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht würden. Gerade dies ist aber nicht geschehen. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 16.02.2016 Aktenzeichen: I-24 U 102/15 Rechtsgebiete: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen Erschienen in: MittBayNot 2017, 155-156