II ZR 342/03
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 05. Oktober 2016 7 U 3036/15 GmbHG § 34 Abs. 1 u. 2; BGB §§ 138, 139 Einziehung eines Gesellschaftsanteils nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG § 34 Abs. 1 u. 2; BGB §§ 138, 139 Einziehung eines Gesellschaftsanteils nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses 1. Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbHGesellschaftsanteils, der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich wirksam (vgl. BGH v. 19.9.2005, II ZR 342/03). 2. Eine Satzungsbestimmung, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt ist, ist unwirksam. Die Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet die Sittenwidrigkeit der Klausel. 3. Ein Gesellschafter, dessen Anteil durch Gesellschaftsbeschluss eingezogen wurde, kann sich jedoch im Falle faktischer Beendigung der Partnerschaft nach Treu und Glauben dann nicht mehr auf eine ungeklärte Beendigung des Vertragsverhältnisses berufen, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten ist, dass der Gesellschafter die tatsächliche Mitarbeit als Partner wieder aufnimmt. OLG München, Beschl. v. 5.10.2016 – 7 U 3036/15 Problem Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschafter einer GmbH den Geschäftsanteil eines Mitgesellschafters einziehen können, wenn dessen Gesellschafterstellung an die Mitarbeit in der Gesellschaft geknüpft ist. Seit der BGHEntscheidung vom 19.9.2005 ( DNotZ 2006, 140 ) ist die Zulässigkeit solcher Mitarbeitermodelle dem Grunde nach anerkannt. Nach Ziffer 11.2. der durch das OLG München zu beurteilenden Satzung der R.B. GmbH war die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung bei Vorliegen bestimmter Einziehungsgründe zulässig. Hiernach liegt ein Einziehungsgrund vor, wenn „ein zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen bestehender Anstellungsvertrag, Beratervertrag oder sonstiger Vertrag, nach dem der Gesellschafter den Status eines „Partners“ in der R. B.Gruppe oder einer sonstigen Konzerngesellschaft oder einen vergleichbaren Status erhalten hat, egal aus welchen Gründen beendet wird (z. B. Eintritt des Gesellschafters in den Ruhestand, Kündigung des Anstellungsvertrages, des Beratervertrages oder eines sonstigen Vertrages durch die Gesellschaft oder den Gesellschafter, Tod des Gesellschafters).“ Weiter heißt es: „Ist streitig, ob das Vertragsverhältnis beendet ist, gilt es für die Zwecke dieser Satzung als beendet, solange nicht eine gegenteilige gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.“ K war für die GmbH in Frankreich tätig. Seit 2012 war sie „Partnerin“ der GmbH und deren Gesellschafterin. Mitte Februar 2014 kündigte die GmbH das Arbeitsverhältnis mit K. Über die Klage von K auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung wurde vom französischen Arbeitsgericht noch nicht rechtskräftig entschieden. Während des gerichtlichen Verfahrens fassten die Gesellschafter einen Einziehungsbeschluss. Dieser wurde im Oktober 2014 protokolliert. K und die GmbH streiten nunmehr um die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses. Entscheidung Das OLG München hält den Einziehungsbeschluss für rechtmäßig. Satzungsbestimmungen, die die Einziehung von GmbHGesellschaftsanteilen ( § 34 GmbHG ) durch Mehrheitsbeschluss ohne sachlichen Grund vorsehen, sind grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig. Sie können von dem betroffenen Gesellschafter als Disziplinierungsmittel empfunden werden und ihn daran hindern, von seinen Gesellschafterrechten Gebrauch zu machen. Dieser Grundsatz gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn eine entsprechende Regelung wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche Ausnahme gilt dann, wenn die Gesellschafterstellung maßgeblich im Hinblick auf eine partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters oder dessen Mitarbeit als Geschäftsführer eingeräumt wurde und die Einziehungsmöglichkeit an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft wird (vgl. BGH DNotZ 2006, 140 ). Die Einziehungsklausel an sich begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil sie das Einziehungsrecht vom Ende der Stellung eines Gesellschafters als Partner abhängig macht und die Gesellschafterstellung an die partnerschaftliche Mitarbeit koppelt. Die Fiktionsklausel allerdings, wonach das Vertragsverhältnis bei einem Streit bis zu einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung als beendet gilt, hält das OLG München für sittenwidrig ( § 138 Abs. 1 BGB ). Diese Konstruktion führe dazu, dass der Mehrheit der Gesellschafter ein willkürliches Disziplinierungsmittel an die Hand gegeben werde und auch eine grob rechtswidrige Kündigung des der Partnerschaft zugrunde liegenden Dienstvertrags aus sachwidrigen Erwägungen die Einziehung des Gesellschaftsanteils rechtfertige. Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft sei als Einziehungsgrund nur vertretbar, weil der Arbeitnehmergesellschafter durch die arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften vor einer willkürlichen Kündigung geschützt sei (BGH DNotZ 2006, 140 Rn. 15). Dies führt nach Auffassung des OLG gleichwohl nicht zur Gesamtnichtigkeit der Einziehungsklausel ( § 139 BGB ). Es sei anzunehmen, dass die Regelung in Satz 1 der Klausel auch ohne die Fiktionsklausel getroffen worden wäre. Das Gericht hält den Einziehungsbeschluss dennoch für rechtmäßig. Der rechtmäßige Teil der Klausel enthalte zwei Elemente, nämlich (1) die faktische Beendigung der Mit arbeit des Gesellschafters als Partner in der Unternehmensgruppe und (2) die rechtliche Beendigung des der Partnerstellung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Demzufolge sei an sich die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für die Einziehung. Dennoch sei die nachträgliche Feststellung der Wirksamkeit der rechtlichen Beendigung des Partnerverhältnisses je nach Fallgestaltung nicht unter allen Umständen Wirksam keitsvoraussetzung für einen Einziehungsbeschluss. Die Tatsache, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages versucht haben, die Fiktionsklausel des Satzes 3 der gegen ständlichen Regelung wirksam zu vereinbaren, zeige trotz Unwirksamkeit zumindest den Willen der Vertrag schließenden, dass es für die Wirksamkeit der Einziehung nicht auf eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung ankommen soll, sondern dass der durch den Streit um eine wirksame Beendigung des Partnerverhältnisses entstehende gesellschaftsrechtliche Schwebezustand jedenfalls zeitnah aufgelöst werden können soll. Ein betroffener Gesellschafter könne sich im Falle faktischer Beendigung des Partnerstatus nach Treu und Glauben jedenfalls dann nicht mehr auf dessen ungeklärte formelle Beendigung berufen kann, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten sei, dass der Gesellschafter eine tatsächliche Mitarbeit als Partner der Gesellschaft wieder aufnehme. Dies sei hier jedoch der Fall. Es sei nicht mehr damit zu rechnen, dass K tatsächlich wieder als Partnerin der R. B. Unternehmensgruppe tätig werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass seit ihrem Ausscheiden bereits mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen seien. K sei es daher nach Treu und Glauben verwehrt, gegen den streitgegenständlichen Beschluss die (mögliche) Unwirksamkeit der Kündigung ihres Dienstverhältnisses einzuwenden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 05.10.2016 Aktenzeichen: 7 U 3036/15 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2017, 86-87 RNotZ 2017, 328-331 Normen in Titel: GmbHG § 34 Abs. 1 u. 2; BGB §§ 138, 139