V ZB 57/12
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 07. März 2023 20 W 38/22 BGB § 176; FamFG § 59 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des ehemals Bevollmächtigten bei Kraftloserklärung nach § 176 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 22.8.2023 OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.2023 – 20 W 38/22 BGB § 176 ; FamFG § 59 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des ehemals Bevollmächtigten bei Kraftloserklärung nach § 176 BGB Dem (ehemals) Bevollmächtigten steht im Fall der Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung nach § 176 BGB kein Beschwerderecht gegen diesbezügliche Entscheidungen des Amtsgerichts im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zu (Aufgabe von Senat BtPrax 2014, 179 ). Gründe I. Durch notarielle Urkunde des Notars W, Ort1, vom 26.02.2016, UR-Nr. ... (Bl. 3 ff. d. A.), die mit „Vorsorgevollmacht und Auftrag“ überschrieben ist und auf deren Inhalt verwiesen wird, hat die inzwischen verstorbene Vorname1 X ihren beiden Töchtern, nämlich Vorname2 X und der Beschwerdeführerin, je einzeln Generalvollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gelten sollte. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.10.2020 (Bl. 1 ff. d. A.) hat Vorname1 X beim Amtsgericht beantragt, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht für kraftlos zu erklären und die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung anzuordnen. Für dieses Verfahren hatte die weitere von ihr Bevollmächtigte Vorname2 X dem Verfahrensbevollmächtigten eine „Prozessvollmacht“ (Bl. 33 d. A.) erteilt. Durch Beschluss vom 11.12.2020 hat das Amtsgericht die zugunsten der Beschwerdeführerin in der bezeichneten Urkunde erteilte Vollmacht für kraftlos erklärt. Durch Beschluss vom gleichen Tag hat es die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses und der beglaubigten Abschrift des weiteren Beschlusses an die Beschwerdeführerin bewilligt. Wegen der Einzelheiten der beiden Beschlüsse wird auf Bl. 13, 14 d. A. Bezug genommen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.12.2020 (Bl. 19 d. A.), beim Amtsgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie dort und in nachfolgenden Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt, dass ihre Mutter - die Antragstellerin - schon im Zeitpunkt des Widerrufs der Vollmacht an Demenz erkrankt gewesen sei. Sie sei nun nicht mehr geschäfts- und prozessfähig. Eine wirksame Bevollmächtigung ihres Verfahrensbevollmächtigten sei deshalb nicht erfolgt. Überdies habe ihre Mutter der Beschwerdeführerin am 12.04.2019 erneut eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Von daher sei - so meint die Beschwerdeführerin - der Verfahrensbevollmächtigte auch in die Kosten zu verurteilen. Vorname1 X hat als Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.2021 (Bl. 31 ff. d. A.) die Behauptung ihrer Prozessunfähigkeit bestreiten lassen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Am 23.12.2020 ist im Bundesanzeiger der Ausschließungsbeschluss vom 11.12.2020 veröffentlicht worden (Bl. 23 d. A.). Mit Beschluss vom 06.01.2021 hat das Amtsgericht Bensheim im Verfahren ... für Vorname1 X Betreuung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin ist durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 06.05.2021 zurückgewiesen worden. Durch Beschluss vom 21.02.2022 (Bl. 44 ff. d. A.) hat das Amtsgericht der „sofortigen Beschwerde“ der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass der Antrag auch durch einen Vertreter des Vollmachtgebers gestellt werden könne. Dies sei hier erfolgt, so dass es auf die Prozessfähigkeit der Vollmachtgeberin Vorname1 X nicht ankäme. Eine Antragsbegründung sei nicht erforderlich. Das Amtsgericht nehme auch keine materielle Prüfung vor, ob die Vollmacht tatsächlich erloschen sei oder nicht. Darüber hinaus dürfte das „Aufgebotsverfahren“ - so das Amtsgericht weiter - wegen der für Vorname1 X als Antragstellerin angeordneten Betreuung obsolet geworden sein. Der Senat hat die Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 02./03.03.2022 (Bl. 48 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestünden. Zum einen bestünden Zweifel an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin, weil nach ganz herrschender Auffassung dem (ehemals) Bevollmächtigten im Falle der Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung nach § 176 BGB kein Beschwerderecht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zukomme. Zum anderen dürfte zumindest zu prüfen sein, ob sich die Sache in der Hauptsache erledigt habe, was jedenfalls nach Wirksamwerden der Kraftloserklärung angenommen werden könne, da diese durch Aufhebung des zugrunde liegenden Beschlusses nicht mehr geändert werden könne. Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Verfügung darauf hinweisen lassen, dass der hiesige Fall die Besonderheit aufweise, dass die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt des Widerrufs schon geschäftsunfähig gewesen sei und einen Widerruf gar nicht habe aussprechen können und letztendlich der Antrag auf Kraftloserklärung von der anderen Vollmachtgeberin (gemeint offensichtlich: Vollmachtnehmerin) veranlasst worden sei. Auch die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass durch die Anordnung der Betreuung eine Erledigung der Sache eingetreten sei. Nach sodann erfolgter übereinstimmender Mitteilung der Beteiligten ist Vorname1 X verstorben und zwar am XX.XX.2022. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdegegner hat in der Folge erklärt, dass aus seiner Sicht weder durch die Anordnung der Betreuung noch durch das Ableben der Vollmachtgeberin eine Erledigung eingetreten sei. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist an sich statthaft, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts um eine Endentscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, § 58 Abs. 1 FamFG .Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vollmachtgeber eine Vollmachtsurkunde durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären lassen. Die Kraftloserklärung als solche ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers, die der öffentlichen Zustellung durch das Amtsgericht bedarf. Der hierauf gerichtete Antrag leitet ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein (vgl. Senat BtPrax 2014, 179 ; KG FGPrax 2015, 95 , je zitiert nach juris; Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 1 Rz. 17, je m. w. N.). Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht gemäß § 68 Abs. 1 FamFG hat der Senat über die Beschwerde zu befinden. Durch den Tod der Vorname1 X als Antragstellerin ist das Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung und die Aussetzung des Verfahrens (vgl. §§ 239 ff. ZPO ) sind in den Verfahren nach dem FamFG grundsätzlich nicht anzuwenden.Die Wirkungen des Todes eines Verfahrensbeteiligten sind vielmehr von Amts wegen festzustellen; so kann der Tod eines Beteiligten etwa auch die Beendigung des Verfahrens zur Folge haben. Ggf. ist ein etwaiger Rechtsnachfolger zu ermitteln und am Verfahren zu beteiligen (vgl. hierzu die vielfältigen Nachweise bei Sternal, a.a.O., § 21 Rz. 40; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 6. Aufl., § 21 Rz. 5a). Letzteres ist hier entbehrlich. Einer förmlichen Beteiligung der Erben der Vorname1 X am Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin - wie noch aufzuzeigen sein wird - als unzulässig zu verwerfen ist, nicht. Wie bereits in der Verfügung des Senats vom 02./03.03.2022 ausgeführt und belegt, ist die Beschwerde unzulässig, weil es an der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin fehlt. Das Kraftloserklären einer Vollmachtsurkunde erfolgt nämlich nicht durch gerichtliche Entscheidung wie beim Aufgebotsverfahren; um ein solches handelt es sich entgegen der Bezeichnung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss nicht. Es handelt sich vielmehr um ein privates Gestaltungsgeschäft des Vollmachtgebers, der erklärt, dass die Vollmachtsurkunde nach dem vorherigen Widerruf der Vollmacht ihre Wirkung verliere; diese Erklärung ist regelmäßig im Antrag an das Gericht zu sehen. Bei § 176 BGB handelt es sich mithin um reines Verfahrensrecht, wobei das Gericht darüber befindet, ob die vom Vollmachtgeber abgegebene Kraftloserklärung, bei der es sich um ein privates Gestaltungsgeschäft handelt, durch öffentliche Zustellung bekanntzumachen ist (vgl. dazu OLG Köln FGPrax 2019, 238 ; OLG München ZEV 2018, 730 , je zitiert nach juris; Staudinger/Schilken, BGB, Neub. 2019, § 176 Rz. 2; Münchener Kommentar/Schubert, BGB, 9. Aufl., § 176 Rz. 2 ff.). Mit Ablauf der Schonfrist des § 176 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Kraftloserklärung dann wirksam (vgl. dazu BeckOGK/Deckenbrock, BGB, Stand: 01.11.2022, § 176 Rz. 8, 15 ff., 24). Ausgehend davon kommt dem (ehemals) Bevollmächtigten nach ganz herrschender Auffassung im - hier jedenfalls vorliegenden - Fall der Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung nach § 176 BGB kein Beschwerderecht gegen diesbezügliche Entscheidungen des Amtsgerichts im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zu. Mit Erteilung der Vollmacht erhält der Bevollmächtigte (hier: die Beschwerdeführerin) nämlich keine eigene, sondern lediglich eine aus dem Recht des Vollmachtgebers abgeleitete Rechtsstellung, so dass es durch die insoweit getroffene Entscheidung an der Beeinträchtigung eigener Rechte des Bevollmächtigten fehlt (vgl. dazu lediglich beispielhaft etwa KG FGPrax 2015, 95 ; OLG Köln NotBZ 2011, 298 ; FGPrax 2019, 238 , je zitiert nach juris; Münchener Kommentar/Schubert, a.a.O., § 176 Rz. 6; BeckOGK/Deckenbrock, a.a.O., § 176 Rz. 16, dort mit vielfältigen weiteren Nachweisen; vgl. zur fehlenden Beschwerdeberechtigung des (Vorsorge-) Bevollmächtigten nach § 59 FamFG in anderen Sachzusammenhängen: BGH BtPrax 2020, 59 ; BtPrax 2019, 247 ; Senat Beschluss vom 11.06.2015, 20 W 155/15, Tz. 42 bei juris). Soweit der erkennende Senat dies in einem Einzelfall (vgl. BtPrax 2014, 179 , zitiert nach juris) anders beurteilt hatte, hält er hieran - worauf ebenfalls bereits in der Verfügung vom 02./03.03.2022 hingewiesen wurde - nicht fest. Diese Erwägungen gelten auch hier. Die Beschwerdeführerin als von der Kraftloserklärung betroffene Vollmachtnehmerin bzw. Bevollmächtigte kann aus den genannten Gründen durch die Entscheidungen des Amtsgerichts im Verfahren nach § 176 Abs. 1 BGB nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sein. Ist das Rechtsmittel aus diesen Gründen unzulässig, ist der Senat an einer Sachprüfung der Entscheidungen der Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gehindert. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 28.03.2022 aufgezeigten Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens. Ob die amtsgerichtlichen Entscheidungen aus den dort genannten oder auch anderen Gründen zu Recht ergangen sind, hat der Senat nicht zu überprüfen. Für die Frage der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin sind die aufgezeigten Gesichtspunkte jedenfalls unerheblich. Ist die Beschwerde mithin bereits mangels Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin unzulässig, kann dahinstehen, ob die Hauptsache aus den vom Senat in der Verfügung vom 03.03.2022 weiter niedergelegten Gründen, wegen der Anordnung der Betreuung (vgl. dazu allerdings § 1870 BGB ) oder im Hinblick auf das nachfolgende Versterben der Antragstellerin (vgl. insoweit OLG München ZEV 2018, 730 ) erledigt wäre und welche Folgen dies für das Rechtsmittel ansonsten hätte. Die Frage der Folgen einer Erledigung der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren stellt sich lediglich bei Vorliegen einer zulässigen Beschwerde (vgl. dazuSternal, a.a.O., § 22 Rz. 35; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, a.a.O., § 62 Rz. 3; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG, 4. Aufl., § 22 Rz. 35; BGH, Beschluss vom 27.09.2012, V ZB 57/12, zitiert nach juris). Auch die Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin, die mit der Beschwerde vorgetragen hatte, nach dem ihr bekannten Widerruf der hier betroffenen Vollmacht sei ihr von ihrer Mutter wiederholt eine Vollmacht erteilt worden, kann offenbleiben. Dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, §§ 22, 25 GNotKG , so dass es insoweit keines ausdrücklichen Ausspruchs bedarf. Für eine davon abweichende Entscheidung hat der Senat keinen Grund gesehen, nachdem die Beschwerdeführerin trotz gerichtlichem Hinweis an ihrem Rechtsmittel festgehalten hat. Der Senat hat gemäß § 81 Abs. 1 FamFG und abweichend vom Regelfall des § 84 FamFG trotz des Unterliegens der Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel ausnahmsweise keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren anzuordnen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass er - wie oben aufgezeigt - in einem veröffentlichten vergleichbaren Fall vom Vorliegen einer Beschwerdeberechtigung ausgegangen war, so dass die oben dargelegte rechtliche Würdigung im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht berücksichtigt werden konnte; auch in jenem Verfahren war im Übrigen die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten durch den Senat nicht angeordnet worden. Überdies handelt es sich hier erkennbar um eine Streitigkeit zwischen Familienangehörigen, nämlich der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als jeweils einzeln von ihrer verstorbenen Mutter Bevollmächtigte, die nach ihrem Vorbringen jeweils die Interessen ihrer Mutter geltend gemacht haben. Es entspricht von daher nicht billigem Ermessen, darauf gründende und aus der Beteiligung der Antragstellerseite am Beschwerdeverfahren durch das Amtsgericht herrührende etwaige notwendige Aufwendungen für erstattungsfähig zu erklären, zumal die zwischen diesen umstrittenen Fragen keiner Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren zugeführt wurden. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG (vgl. auch Senat BtPrax 2014, 179 ; KG FGPrax 2015, 95 ). Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG . Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 07.03.2023 Aktenzeichen: 20 W 38/22 Rechtsgebiete: Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Kostenrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: BGB § 176; FamFG § 59 Abs. 1