Entscheidung
V ZB 57/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 57/12 vom 27. September 2012 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Gebühren und Auslagen werden in allen Instanzen nicht er- hoben. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbe- schwerde wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte ist Eigentümerin der im Rubrum genannten Grundstücke. Im Grundbuch war eine Auflassungsvormerkung zugunsten ihres Vaters einge- tragen, die unter Bezug auf die Bewilligung vom 4. November 1998 einen be- dingten und auf die Lebenszeit des Vaters beschränkten Übereignungsan- spruch sicherte. Der Vater starb im Jahr 2004. Die Beteiligte hat die Löschung der Vormerkung beantragt und dazu un- ter anderem eine Sterbeurkunde vorgelegt. Mit der angegriffenen Zwischenver- fügung hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die Löschung von der Bewil- ligung sämtlicher Erben des Vaters abhängig gemacht. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat das Grundbuchamt die Vormerkung gelöscht. Die Beteiligte hat die Erledigung der Hauptsache erklärt. 1 2 - 3 - II. Das Beschwerdegericht meint, der nach § 22 GBO erforderliche Nach- weis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht erbracht. Selbst wenn der ur- sprünglich gesicherte Anspruch nicht mehr bestehe, müsse die Vormerkung nicht erloschen sein. Den Vertragsparteien habe es freigestanden, den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch außerhalb des Grundbuchs zu ändern oder auch auszutauschen. III. 1. Das Verfahren hat sich durch die Löschung der Vormerkung erledigt. Die in Grundbuchsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu be- achtende Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Änderung in der Sach- und Rechtslage fortgefallen und die Fortset- zung des Verfahrens dadurch sinnlos geworden ist (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, NJW-RR 2011, 882 Rn. 4; Beschluss vom 10. Feb- ruar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395). Aus der Zurückweisung der Be- schwerde ergab sich für die Beteiligte auch ohne besonderen Ausspruch die Verpflichtung gegenüber der Gerichtskasse, die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Da die Erledigung erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten ist, bleibt die Rechtsbeschwerde zulässig mit dem Ziel, diese Kostentragungspflicht zu beseitigen (Senat, Be- schluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, NJW-RR 2012, 651 mwN). 2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei kommt als besonderer Billigkeitsgrund für die Auferlegung von Kosten aus Rechtsmittelverfahren der 3 4 5 - 4 - Umstand in Betracht, ob das Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre. Das ist nicht der Fall. Die Bedenken des Grundbuchamts gegen die Löschung der Vormerkung waren unbegründet. Das Grundbuch war unrichtig, weil der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch durch den nachgewiesenen Tod des Vaters der Eigentümerin erlo- schen ist. Zwar kann die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden. Dies setzt aber voraus, dass Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind; wie der Senat inzwischen klargestellt hat, kann eine Vormerkung, die - wie hier - für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, nicht aufgrund einer nachfolgenden Bewilligung einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern (ausführlich Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, NJW 2012, 2032 ff., vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2012 - V ZB 112/11, FamRZ 2012, 1213 f. und vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11, WM 2012, 1396 ff.). 6 - 5 - IV. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 01.12.2011 - SG-1632-17 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 08.03.2012 - 3 W 146/11 - 7