XII ZB 442/18
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Bremen 24. März 2023 1 W 1/23 PStG § 48; PStV §§ 33, 35 Identitätsnachweis durch Pass aus Staat mit unsicherem Urkundenwesen; Ghana Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 3.7.2023 OLG Bremen, Beschl. v. 24.3.2023 – 1 W 1/23 PStG § 48 ; PStV §§ 33, 35 Identitätsnachweis durch Pass aus Staat mit unsicherem Urkundenwesen; Ghana 1. Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (Anschluss an BVerwGE 120, 206). 2. Dieser Grundsatz gilt auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen und bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (Anschluss an BGH NJW-RR 2021, 1444 [BGH 25.08.2021 – XII ZB 442/18]). 3. Mit der Vorlage ihres ghanaischen Passes kann eine betroffene Person ihre darin ausgewiesene Identität nachweisen und es bedarf grundsätzlich keiner Vorlage weiterer Unterlagen wie der Geburtsurkunde dieser Person. 4. Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung einer Geburt die zum Identitätsnachweis geeigneten Pässe der Eltern vor, dann ist grundsätzlich auch dann kein Zusatz nach § 35 Abs. 1 S. 1 PStV aufzunehmen, dass die Namensführung nicht nachgewiesen ist, wenn es sich um Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen handelt, sofern nicht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können. Gründe: I. Die Betroffene zu 2. ist die leibliche Mutter des Betroffenen zu 1., der am in geboren wurde. Unter dem 12.05.2021 hat Herr A. (nachfolgend: Vater) die Vaterschaft für den Betroffenen zu 1. zur Urkundenbuch-Nr. des Jugendamtes anerkannt, die Betroffene zu 2. hat zugestimmt. Auch in dem Formular zur Namenseintragung vom 19.05.2021 ist als Vater Herr A., geboren am , benannt. Sowohl die Betroffene zu 2. als auch der Vater legten ihre ghanaischen Pässe als auch Geburtsurkunden vor. Am 18.10.2021 wurde die Geburt des Betroffenen zu 1. in das Geburtenregister der Beteiligten zu 3. zur Registernummer eingetragen. In der Zeile für das Kind ndung nicht Das Standesamt hat die Eintragung des Vaters mit Schreiben vom 18.10.2021 ausdrücklich abgelehnt. Mit Antrag vom 13.12.2021 haben die Betroffenen, anwaltlich vertreten, beantragt, den Beteiligten zu 4. anzuweisen, den Vater in das Geburtenregister einzutragen und die Zusätze, dass die Identität der Betroffenen und des Vaters nicht nachgewiesen seien, zu löschen. Das Amtsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 26.09.2021 (Az.: 48 III 60/21) das Geburtenregister dahingehend berichtigt, dass als Vater Herr A. einzutragen sei und die streichen seien. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Vater habe die Vaterschaft wirksam anerkannt. Es seien auch einschränkenden Zusätze einzutragen, denn die Identitäten der Betroffenen zu 2. und des Vaters seien durch Vorlage der Pässe und Geburtsurkunden nachgewiesen. Der Pass in Verbindung mit der Geburtsurkunde sei ein ausreichender Nachweis. Da damit die Identität der Mutter nachgewiesen sei, sei streichen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4. mit seiner Beschwerde vom 04.11.2022. Während nicht angegriffen wird, dass der Vater einzutragen ist, rügt der Beteiligte zu 4., dass die Zusätze gestrichen wurden. Zur Begründung führt der Beteiligte zu 4. aus, die Pässe und Geburtsurkunden seien zum Nachweis der Identität nicht ausreichend, denn in Ghana sei das Beurkundungswesen unzureichend. Ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden seien inhaltlich unrichtig. Die Richtigkeit der Urkunden könne erst durch die Überprüfung der Botschaft vor Ort sicher festgestellt werden. Im Übrigen wird auf die Beschwerdebegründung vom 04.11.2022 verwiesen. Die Betroffenen verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2023 der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG , 51 Abs. 1 PStG. Sie bleibt aber ohne Erfolg. 2. Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf nach § 48 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 XII ZB 126/15, juris Rn. 12, NJW 2017, 3152 ; OLG München, Beschluss vom 03.02.2020 11 Wx 569/19, juris Rn. 11, StAZ 2020, 177 ). a) Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages ist dessen Unrichtigkeit von Anfang an (OLG München, Beschluss vom 03.02.2020 11 Wx 569/19, juris Rn. 12, StAZ 2020, 177 ). Soweit die Beteiligte zu 4. maßgeblich darauf abstellt, dass der ghanaische Pass der Betroffenen zu 2. sowie des Vaters des Betroffenen zu 1. als Identitätsnachweis nicht ausreiche, da in Ghana kein zuverlässiges Beurkundungswesen vorherrsche, hat sie mit ihrer diesbezüglichen Rüge keinen Erfolg. Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 1 C 1/03, juris Rn. 24, BVerwGE 120, 206). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies grundsätzlich auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen. Bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2021 XII ZB 442/18, juris Rn. 19, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2020 I-3 Wx 145/18, juris Rn. 36; OLG Hamm Beschluss vom 20.01.2021 - 15 W 68/20, juris Rn. 25 ff.). Mit der Vorlage ihres ghanaischen Passes hat die Betroffene zu 2. unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesgerichtshofs ihre darin ausgewiesene Identität nachgewiesen. Ein Pass ist wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29.09.2005 1 W 249/04, juris Rn. 18, StAZ 2006, 13 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011 I-3 Wx 19/11, juris Rn. 17, StAZ 2012, 49 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.2014 3 W 90/13, juris Rn. 7). Die Identität einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und grundsätzlich auch ihr Name werden nach einhelliger Auffassung vorrangig durch die Vorlage eines Nationalpasses nachgewiesen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Dies entspricht einerseits dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt andererseits dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität urkundlich effektiv nachzuweisen. Der Nationalpass kommt Grundsatz eine Identifikationsfunktion zu; er hat die Aufgabe, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004 1 C 1/03, juris Rn. 24, BVerwGE 120, 206). Nach Vorlage des Passes bedurfte es daher zum Nachweis der Identität der Betroffenen zu 1. auch im Hinblick auf § 33 Nr. 2 PStV nicht noch zusätzlich der Vorlage einer Geburtsurkunde der Beteiligten zu 2. Gleichwohl liegt auch eine solche vor, deren Inhalt sich mit den im Pass ausgewiesenen Personalien deckt. b) Gleiches gilt für die Personalien des Vaters, der ebenfalls seinen gültigen Nationalpass und eine gleichlautende Geburtsurkunde vorlegen konnte. c) Nach alledem war für den Betroffenen zu 1. auch der erläuternde Zusatz gemäß § 35 PStV Gründen der angefochtenen Entscheidung zu streichen. Der erläuternde Zusatz (§ 35 Abs. 1 S.1 PStV) dient dazu, den Geburtseintrag zügig abschließen zu können, auch wenn einzutragende Umstände nicht mit den dafür vorgesehenen Urkunden (§ 33 PStV) nachgewiesen werden können. Außer dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 PStV aufgeführten Fehlen geeigneter Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes wird davon etwa auch der das Kind betreffende Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" erfasst, wenn Identität oder Namensführung der den Namen erteilenden Eltern nicht geklärt ist (BGH, Beschluss vom 23.01.2019 XII ZB 265/17, juris Rn. 20, BGHZ 221, 1 ; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.11.2022 7 W 104/22, juris Rn. 3). Aus den o.g. Gründen haben sowohl die Betroffene zu 2. als auch der Vater ihre Identität durch Vorlage des Passes streichen. 3. Da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Gunsten des Betroffenen zu 1. die Löschung angeordnet hat, war den Betroffenen auch für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 4. Der Beteiligte zu 4. ist gemäß § 51 Abs. 1 S. 2 PStG von der Pflicht zur Kostentragung befreit. 5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dumas Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Bremen Erscheinungsdatum: 24.03.2023 Aktenzeichen: 1 W 1/23 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Sonstiges Öffentliches Recht Normen in Titel: PStG § 48; PStV §§ 33, 35