OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 W 90/13

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Berichtigung des Geburtenbuchs kann die Identität einer eingetragenen Person durch Vorlage eines als echt bewerteten Reisepasses festgestellt werden. • Die nach § 33 Satz 1 Nr. 2 PStG empfohlene Vorlage der Geburtsurkunde des Vaters ist keine zwingende Voraussetzung für eine Berichtigung. • Ein Reisepass kann wegen Bildes, Registrierung und regelmäßiger behördlicher Kontrolle regelmäßig einen Beweiswert haben, der einer Geburtsurkunde nicht unterlegen ist. • Bei Herkunft aus Staaten mit weit verbreiteter Urkundenfälschung kann die Beschaffung einer ausländischen Geburtsurkunde zur Identitätsfeststellung untauglich oder ungeeignet sein.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Geburtenbuchs aufgrund als echt befundener Reisepass ausreichend • Zur Berichtigung des Geburtenbuchs kann die Identität einer eingetragenen Person durch Vorlage eines als echt bewerteten Reisepasses festgestellt werden. • Die nach § 33 Satz 1 Nr. 2 PStG empfohlene Vorlage der Geburtsurkunde des Vaters ist keine zwingende Voraussetzung für eine Berichtigung. • Ein Reisepass kann wegen Bildes, Registrierung und regelmäßiger behördlicher Kontrolle regelmäßig einen Beweiswert haben, der einer Geburtsurkunde nicht unterlegen ist. • Bei Herkunft aus Staaten mit weit verbreiteter Urkundenfälschung kann die Beschaffung einer ausländischen Geburtsurkunde zur Identitätsfeststellung untauglich oder ungeeignet sein. In das Geburtenbuch wurde nach Anerkennung der Vaterschaft als Vater ein Mann mit bestimmten Personalien eingetragen. Später stellte das Standesamt fest, dass die tatsächlichen Personalien des Vaters von den eingetragenen Angaben abweichen und legte einen Reisepass mit anderen Personalien vor, der von einem Landeskriminalamtgutachten als echt bewertet wurde. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Berichtigung der Eintragung im Geburtenbuch an. Die Standesamtsaufsichtsbehörde legte Beschwerde ein und hielt die Vorlage einer Geburtsurkunde des Vaters für erforderlich, nicht allein den Reisepass. Der Senat prüfte, ob die Berichtigung auf Grundlage des vorgelegten Reisepasses rechtmäßig war. • Die Beschwerde nach §§ 48 Abs.1, 49 Abs.1 Satz1 und Abs.2 PStG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG ist zulässig, aber unbegründet; das Amtsgericht hat zu Recht berichtigend verfügt, weil der Reisepass die Identität überzeugend nachweist. • § 33 Satz 1 Nr. 2 PStG verlangt die Vorlage der Geburtsurkunde nicht zwingend; es handelt sich um eine Soll-Vorschrift und das Standesamt kann nach § 33 Satz 3 PStG weitere Urkunden verlangen, wenn erforderlich. • Ein Reisepass ist aufgrund von Lichtbild, Registrierung und regelmäßiger behördlicher Kontrolle ein besonders geeignetes Mittel zum Identitätsnachweis; seine Vorlage kann Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit anderer Urkunden beseitigen. • Geburtsurkunden aus dem Herkunftsland des Betroffenen können wegen hoher Fälschungsraten in diesem Staat ungeeignet sein; in solchen Fällen ist eine Reisepassprüfung durch Behördengutachten ein angemessenes Mittel zur Identitätsfeststellung. • Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden; der Senat schließt sich der Überzeugungsbildung über die Identität aufgrund des als echt bewerteten Reisepasses an. • Kostenrechtlich ist die Beschwerdeführerin nach § 51 Abs.1 Satz2 PStG von Gerichtskosten befreit; Erstattung außergerichtlicher Kosten wird aus Gründen des öffentlichen Interesses und angesichts der Umstände nicht angeordnet. Die Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde wird zurückgewiesen. Die Berichtigung der Eintragung im Geburtenbuch war zu Recht angeordnet, weil der von der Behörde vorgelegte und durch ein Gutachten als echt befundene Reisepass die Identität des Vaters ausreichend nachgewiesen hat. Eine Geburtsurkunde des Vaters ist nach § 33 PStG zwar vorgesehen, aber nicht zwingend erforderlich; zudem wäre eine Beschaffung einer guineischen Geburtsurkunde wegen bekannter Fälschungsprobleme nicht geeignet gewesen, die Zweifel zu klären. Kosten wurden nicht auferlegt; die Beschwerdeführerin ist von Gerichtskosten befreit und die Anordnung der Kostenerstattung außergerichtlicher Auslagen unterblieb aus Gründen der Billigkeit und des öffentlichen Interesses.