Endurteil
3 UKl 7/24 e
OLG Bamberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 16 UKlaG i.V.m. § 60 Abs. 2 TKG hergeleitete Unterlassungsanspruch nicht zu. 1. Als Teil des in §§ 51 – 72 TKG geregelten Kundenschutzes dient auch die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 TKG (in der seit dem 01.12.2021 geltenden Fassung) gem. § 2 Abs. 2 Nr. 16 UKlaG dem Verbraucherschutz. Bei einem Verstoß hiergegen kann der Kläger als eingetragener qualifizierter Verbraucherverband gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 UKlaG im Wege der Unterlassungsklage vorgehen. 2. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet den Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zunächst dazu, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers unverändert wie bisher zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Diese Regelung entspricht § 48 Abs. 8 S. 1 TKG in der zwischen dem 03.05.2012 und 30.11.2021 geltenden Fassung. Mit dieser Vorschrift wurde die Verpflichtung zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach einem Wohnsitzwechsel erstmals eingeführt. Hintergrund war, dass die bis dahin übliche Praxis, „wonach im Fall eines Wohnsitzwechsels regelmäßig nur eine Sonderkündigung des bisherigen Vertrags und der Abschluss eines neuen Vertrags mit Neubeginn der Vertragslaufzeit“ bleibe, unterbunden werden sollte (BT-Drucksache 17/5707, S. 70; BR-Drucksache 129/11 S. 120). Die Leistung sollte nunmehr am neuen Wohnsitz ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit fortgeführt werden, soweit sie dort angeboten wurde. War dies nicht der Fall, war der Verbraucher gem. § 48 Abs. 8 S. 3 TKG a.F. zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. a) Hieraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, im Fall eines Umzugs eine Vertragskontinuität zu gewährleisten. Lediglich für den Fall, dass der Telekommunikationsdienstleister aufgrund des Umzugs des Kunden nicht mehr in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen, sollte das Verwendungsrisiko nicht mehr der Kunde tragen (anders noch BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10, Rn. 12 zur Rechtslage vor Einführung des § 46 TKG a.F.). Diese gesetzgeberische Intention hat die nunmehr in § 60 Abs. 2 TKG enthaltene Regelung grundsätzlich beibehalten. Auch hier knüpft das Sonderkündigungsrecht ausschließlich daran an, dass der bisheriger Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsfähig ist. In diesem Sinn sind nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 TKG die Voraussetzungen und Grenzen des Sonderkündigungsrechts klar definiert. b) Angesichts dieses Umstands kann das vom Gesetzgeber in den Materialien gebildete Fallbeispiel zu keinem anderen Ergebnis führen. aa) Der Gesetzgeber sieht eine fehlende Leistungsfähigkeit am neuen Wohnort bei Nutzung der entsprechenden Infrastruktur durch einen anderen Anbieter, was „insbesondere“ dann der Fall sein soll, wenn ein Verbraucher in eine Wohnung zu einem anderen Verbraucher zieht, der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt. Angesichts dieser Formulierung ist schon sehr fraglich, ob die Auffassung des Klägers zutreffend ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Sonderkündigungsrecht schon dann bestehen soll, wenn in der neuen Wohnung ein Telekommunikationsanschluss vorhanden ist. Denn durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ stellt der Gesetzgeber klar, dass insoweit lediglich ein Beispiel für eine fehlende Leistungsfähigkeit beschrieben werden soll. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass in diesem Fall die Infrastruktur blockiert ist und keinem weiteren Anbieter zur Verfügung steht, was jedoch nicht zwingend der Fall sein muss. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. bb) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. „Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden. Der Entstehungsgeschichte kommt bei der Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie deren Richtigkeit bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Nicht entscheidend ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung, zumal sich Versuche, das Vorstellungsbild der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen zu ermitteln, oftmals im Spekulativen bewegen“ (BGH, Urteil vom 08.02.2024 – I ZR 91/23, Rn. 29). Die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung ist also nicht entscheidend (BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 172/16, Rn. 40). Dies zugrunde gelegt ist unerheblich, ob der Gesetzgeber den Einzug des Kunden in die Wohnung eines anderen Verbrauchers, der bereits über einen Telekommunikationsvertrag verfügt, unter das Sonderkündigungsrecht nach § 60 Abs. 2 TKG einordnet. Dies hat im Wortlaut der genannten Vorschrift keinen Niederschlag gefunden, vielmehr beschreibt dieser allein das fehlende Angebot des Anbieters an dem neuen Leistungsort als Kündigungsvoraussetzung. Damit kann das vom Kläger angeführte Fallbeispiel den Anwendungsbereich der Vorschrift über dessen Wortlaut hinaus nicht erweitern. cc) Aus diesen Gründen stand der Kundin der Beklagten A. vorliegend kein Kündigungsrecht zu. Zwar verfügte die Wohnung, in der die betroffene Kundin gezogen ist, bereits über einen Telekommunikationsvertrag. Die Beklagte konnte ihre Leistungen an dem neuen Wohnsitz der Kundin jedoch unstreitig weiter erbringen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 TKG lagen damit nicht vor, weshalb die Beklagte zu Recht die auf den Umzug gestützte Kündigung nicht akzeptiert hat. c) Im Übrigen verbietet auch die Interessenlage, die der Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift des § 46 Abs. 8 S. 3 TKG a.F. verfolgt hat, eine andere Betrachtungsweise. Der Verbraucher hat sich mit dem Abschluss des Vertrags mit dem Telefonanbieter zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, wofür ihm als Gegenleistung die Nutzung von Telekommunikation eingeräumt wird. Folgerichtig trägt damit der Verbraucher auch grundsätzlich das Risiko der Verwendung der ihm vertragsgemäß angebotenen Leistungen. Setzt er die Ursache dafür, dass die Leistungen des Anbieters für ihn ohne Interesse sind, darf er sich deswegen nicht von seinen vertraglichen Pflichten lossagen. Hierfür hat der Gesetzgeber zwar eine Ausnahme für den Fall des Umzugs geschaffen, sofern dieser zur Folge hat, dass der Anbieter seine Leistungen deshalb nicht mehr erbringen kann. Eine Ausweitung etwa auf den Fall, dass dem Verbraucher aufgrund des Umzugs eine kostengünstigere Alternative zur Verfügung steht, erscheint aufgrund der weiter bestehenden Vertragstreue des Anbieters als nicht interessengerecht und kann also vom Gesetzgeber in Anbetracht des angestrebten Interessenausgleichs so nicht gewollt sein. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 16 UKlaG i.V.m. § 60 Abs. 2 TKG besteht daher nicht. 3. Aus den vorstehenden Gründen war auch die Information der Beklagten an ihre Kundin, dass aufgrund ihres Umzugs keine vorzeitige Beendigung des bestehenden Vertrags in Betracht käme, rechtlich zutreffend und konnte daher keinen Anspruch des Klägers aus §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 8 Abs. 1 UWG begründen. 4. Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte nicht ab. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.