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Beschluss

3 WF 23/10

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederaufnahme eines nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichs begründet kein neues Verfahren. • Für das Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf den wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich; ein neues Bedürfnis für Verfahrenskostenhilfe fehlt. • Das sogenannte Rentnerprivileg schließt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grundsätzlich aus; Übergangsregelungen können anwendbar sein. • Abgetrennte Versorgungsausgleichsfolgesachen bleiben Folgesachen; dies berührt nicht die Fortwirkung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich • Die Wiederaufnahme eines nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichs begründet kein neues Verfahren. • Für das Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf den wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich; ein neues Bedürfnis für Verfahrenskostenhilfe fehlt. • Das sogenannte Rentnerprivileg schließt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grundsätzlich aus; Übergangsregelungen können anwendbar sein. • Abgetrennte Versorgungsausgleichsfolgesachen bleiben Folgesachen; dies berührt nicht die Fortwirkung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe. Die Parteien ließen sich durch Urteil des Amtsgerichts am 03.06.2008 scheiden; der Versorgungsausgleich wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Für das Scheidungsverfahren war beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt und je ein Bevollmächtigter beigeordnet. Am 15.01.2010 nahm das Amtsgericht den ausgesetzten Versorgungsausgleich wieder auf und holte neue Auskünfte der Versorgungsträger ein. Daraufhin beantragte der Antragsgegner am 25.01.2010 erneut Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts. Das Amtsgericht lehnte dies ab mit der Begründung, die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe wirke fort. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der meint, die Wiederaufnahme stelle ein neues Verfahren dar und das Scheidungsurteil habe den Versorgungsausgleich bereits abschließend ausgeschlossen, weil er Rentenleistungen beziehe. • Das Amtsgericht hat zu Recht die erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt; die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf die wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsfolgesache (§ 624 Abs. 2 ZPO a.F. / § 137 Abs. 5 FamFG). • Eine Abschließung des Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsurteil ergibt sich nicht; die Aussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG diente der zeitlichen Verschiebung, nicht der dauerhaften Nichtdurchführung. Die Hinweise auf den Rentenbezug des Antragsgegners erklärten nur, warum eine sofortige Durchführung damals nicht möglich war. • Das frühere Rentnerprivileg verhinderte nicht grundsätzlich eine Durchführung des Versorgungsausgleichs; nach der Neuregelung ist das Privileg entfallen, für Übergangsfälle können spezielle Vorschriften gelten (z. B. § 268a Abs. 2 SGB VI). • Die Abtrennung des Versorgungsausgleichs begründet keine echte Verfahrensneuschöpfung; nach Rechtsprechung und Gesetz bleiben abgetrennte Folgesachen Folgesachen, sodass die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe fortwirkt. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG ändert daran nichts in Bezug auf die Wirkung bereits bewilligter Prozesskostenhilfe. • Gebührenrechtlich kann eine andere Bewertung erfolgen; ob wegen Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG gebührenrechtlich eine selbständige Fortführung vorliegt, war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Versagung der erneuten Verfahrenskostenhilfe für zutreffend, weil die ursprünglich für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe sich auf den wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich erstreckt und somit kein neues Rechtsschutzbedürfnis für eine getrennte Bewilligung besteht. Eine endgültige Regelung des Versorgungsausgleichs lag nicht vor; das frühere Rentnerprivileg schließt die Durchführung nicht zwingend aus und Übergangsregelungen sind zu beachten. Gebührenrechtliche Fragen bleiben unentschieden, ändern aber nichts an der Fortwirkung der Prozesskostenhilfe.