Beschluss
6 SchH 2/13
OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der 6. Zivilsenat ist zur Entscheidung über Prozesskostenhilfegesuche berufen, wenn der neue Jahresgeschäftsverteilungsplan konstitutiv die Zuständigkeit neu regelt.
• Die gesonderte Geltendmachung einer Vielzahl von Entschädigungsansprüchen kann nach § 114 ZPO mutwillig sein, wenn ein vermögender Kläger ohne nachvollziehbare Gründe nicht die kostengünstigere objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) oder wenige Musterverfahren wählt.
• Bei Massenverfahren ist eine Gesamtbetrachtung der Entschädigungsansprüche geboten, wenn ansonsten überhöhte kumulierte Entschädigungsbeträge entstünden und die Rechtslage ungeklärt ist.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die gesonderte Klageführung mutwillig ist; die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei grundsätzlicher Bedeutung in Betracht.
Entscheidungsgründe
PKH‑Versagung bei massenhafter gesonderter Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen • Der 6. Zivilsenat ist zur Entscheidung über Prozesskostenhilfegesuche berufen, wenn der neue Jahresgeschäftsverteilungsplan konstitutiv die Zuständigkeit neu regelt. • Die gesonderte Geltendmachung einer Vielzahl von Entschädigungsansprüchen kann nach § 114 ZPO mutwillig sein, wenn ein vermögender Kläger ohne nachvollziehbare Gründe nicht die kostengünstigere objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) oder wenige Musterverfahren wählt. • Bei Massenverfahren ist eine Gesamtbetrachtung der Entschädigungsansprüche geboten, wenn ansonsten überhöhte kumulierte Entschädigungsbeträge entstünden und die Rechtslage ungeklärt ist. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die gesonderte Klageführung mutwillig ist; die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Der Antragsteller begehrt in 266 beim OLG Braunschweig anhängigen Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG Prozesskostenhilfe wegen überlanger Verfahrensdauer in zahlreichen Schadensersatzprozessen gegen ihn beim LG Göttingen. Insgesamt sind Tausende Ausgangsverfahren anhängig; in den Jahren 2007/2008 gingen allein 2.441 Klagen ein. Die Entschädigungsverfahren wurden 2012/2013 dem 6. Zivilsenat zugewiesen; der Antragsteller rügte teilweise die Zuständigkeit. Er beantragt PKH für monatliche Entschädigungsleistungen rückwirkend ab Anhängigkeit und für künftige Nachteile sowie die Feststellung umfangreicher Einzelforderungen. Das Land Niedersachsen beantragt Zurückweisung; es macht eine Gesamtbetrachtung und Mutwilligkeit der gesonderten Klageführung geltend. Der Senat prüfte Zuständigkeit, Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der PKH‑Anträge. • Zuständigkeit: Der Präsidiumsbeschluss zur Jahresgeschäftsverteilung 2013 wirkte konstitutiv; daher ist der 6. Senat für die Entschädigungsverfahren zuständig. § 21e GVG erlaubt die getroffene Zuweisung und die angewandte Übergangsregelung. Eine gesonderte Dokumentationspflicht nach § 21e Abs.3 GVG bestand hier nicht, weil es sich um die Neuverteilung im Jahresplan handelte. • Mutwilligkeit (§ 114 ZPO): Die getrennte Geltendmachung von 266 (und weiteren) Entschädigungsansprüchen ist mutwillig, weil eine vermögende Partei ohne nachvollziehbare Gründe den erheblich kostengünstigeren Weg der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) oder die Führung weniger unechter Musterverfahren wählen würde. Die degressive Gebührenwirkung und die Möglichkeiten zur Bündelung sprechen gegen gesonderte Verfahren. • Ungeklärte Rechtslage und Gesamtbetrachtung: Zwar bestehen ungeklärte Rechtsfragen zur Bewertung von Pilotverfahren und zur Angemessenheit der Verfahrensdauer bei Massenverfahren; dies mindert jedoch nicht die Mutwilligkeit, weil durch Musterverfahren eine Klärung möglich und für weitere Verfahren übertragbar wäre. • Bewertung der Erfolgschancen: Prozesskostenhilfe setzt Erfolgsaussichten voraus; hier besteht trotz offener Rechtsfragen keine hinreichende Aussicht, weil die gesonderte Geltendmachung nicht sachgerecht ist und die Gesamtentschädigungsbeträge unverhältnismäßig erscheinen. • Verfahrensverbindung: Eine Verbindung aller PKH‑Verfahren hielt der Senat nicht für geboten; der Antragsteller kann sein erstes Verfahren erweitern. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zu gewähren. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen, weil die gesonderte Geltendmachung einer großen Zahl von Entschädigungsansprüchen als mutwillig i. S. d. § 114 ZPO zu bewerten ist. Die gerichtlichen Gebühren entfallen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Ablehnung stützt sich darauf, dass der Antragsteller ohne überzeugende Gründe die kostengünstigere objektive Klagehäufung oder wenige Musterverfahren vermeidet und die Rechtsverfolgung daher nicht sachgerecht ist. Die Zuständigkeit des 6. Senats ist bestätigt; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Mutwilligkeit bei massenhafter gesonderter Geltendmachung nach § 198 GVG vorliegt.