Beschluss
3 VAs 14/19
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1020.3VAS14.19.00
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Leitsätze
Der Angeschuldigte in einem Wirtschaftsstrafverfahren hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Präsidiums oder sonstiger Unterlagen, die Aufschluss über die Gründe der Beschlussfassung zur Jahresgeschäftsverteilung geben.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 2019 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000.-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Angeschuldigte in einem Wirtschaftsstrafverfahren hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Präsidiums oder sonstiger Unterlagen, die Aufschluss über die Gründe der Beschlussfassung zur Jahresgeschäftsverteilung geben. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 2019 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000.-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Angeschuldigter in einem Wirtschaftsstrafverfahren, welches bei der 6. Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden (...) anhängig ist. Bis zum 31. Dezember 2018 war die 6. Strafkammer mit Vorsitzendem Richter am Landgericht A als Vorsitzenden besetzt. Mit Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2018 zur Jahresgeschäftsverteilung 2019 wurde ab dem 1. Januar 2019 Vorsitzende Richterin am Landgericht B mit dem Vorsitz der 6. Strafkammer betraut. Der Antragsteller begehrt insoweit Akteneinsicht in die (nicht veröffentlichten) Präsidiumsprotokolle oder sonstige Unterlagen zum Geschäftsverteilungsplan 2019 oder die Überlassung dieser Dokumente in Kopie. Mit Bescheid vom 11. Juni 2019 hat der Präsident des Landgerichts Wiesbaden dies abgelehnt. Gegen den am 18. Juni 2019 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 10. Juli 2019 eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist statthaft sowie form- und fristgereicht eingelegt worden (§ 26 Abs.1 EGGVG). Bei der Gewährung von Einsicht in die Besetzungsunterlagen des Gerichts handelt es sich um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, der vorliegend auch zur Regelung eines Einzelfalls ergangen ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt Senatsentscheidung vom 23. Februar 2006 -3 VAs 13/96, NStZ-RR 2006, 208, OLG Hamm Beschluss vom 6. September 1979 - 1 VAs 20/79 zitiert über Juris; Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. 2015 § 21 e Rdnr. 76). Der Antrag ist dennoch unzulässig. Ein Verpflichtungsantrag nach § 23 Abs.2 EGGVG ist nur dann zulässig, wenn nach dem Vorbringen des Antragsstellers dieser durch die Ablehnung (oder Unterlassung) des begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt wird (Art 19 Abs.4 GG, § 24 Abs.1, § 28 Abs.1 S.1 EGGVG). Das auf Einsichtnahme in die Protokolle oder sonstige Unterlagen des Präsidiums des Landgerichts Wiesbaden zur Jahresgeschäftsverteilung 2019 gerichtete Begehren des Antragsstellers könnte nur dann gemäß § 23 ff. EGGVG geltend gemacht werden, wenn der Antragssteller einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht in diese Unterlagen gegen die Justizverwaltung - hier den für Entscheidung über die Einsichtnahme zuständigen Präsidenten des Landgerichts (vgl. hierzu Kissel/Meyer a.a.O. GVG § 21 e Rdnr. 76, OLG Düsseldorf MDR 1979, 1943-1044 zitiert über Juris) - hätte. Dies ist indes nach Ansicht des Senats nicht der Fall. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2019 zutreffend ausgeführt hat, besteht weder aus § 21 e Abs.9 GVG noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ein Recht zur Einsichtnahme in die Protokolle des Präsidiums zur Vorbereitung der Jahresgeschäftsverteilung. Gemäß § 21 e Abs.6 GVG i.V.m. § 21 g Abs.7 GVG ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts sowie die interne Geschäftsverteilung des Spruchkörpers auf einer zuvor bestimmten Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. Hierum geht es dem Antragsteller aber ausdrücklich nicht. Bezogen auf die Protokolle der Präsidiumssitzung oder sonstiger Unterlagen, die Aufschluss über die Gründe der Beschlussfassung zur Jahresgeschäftsverteilung geben, fehlt eine gesetzliche Regelung, wonach darin Einsicht genommen kann. Insoweit besteht auch keine planwidrige Gesetzeslücke. Der nur als Jahresplan zulässige (§ 21 e Abs.1 S.2 GVG) Geschäftsverteilungsplan tritt am Ende eines Jahres automatisch außer Kraft. Sämtliche Geschäfte - auch die bereits anhängigen - sind dann mit konstitutiver Wirkung nur zu verteilen (vgl. Kisser/Meyer GVG a.a.O. § 21 e Rdnr. 97). Dies bezieht sich nicht nur auf sachliche, sondern auch auf personelle Entscheidungen, d.h. das Präsidium hat die jeweiligen Spruchkörper zu besetzen (vg. hierzu BeckOK-Graf 4. Edition 2019 § 21 e Rdnr.1). Dies setzt häufig vielfältige Regelungen voraus, die allerdings - anders als dies der Antragsteller offenbar meint - nicht begründet oder kommentiert werden müssen. Eine Dokumentationspflicht der Gründe für die turnusgemäße/jährliche Neuverteilung der Geschäfte besteht gerade nicht (vgl. hierzu OLG Braunschweig Beschluss vom 26. April 2013 - 6 SchH 2/13 Rdnr.23 zitiert über Juris). Lediglich im Rahmen des § 21 e Abs.3 GVG sieht das Gesetz dies vor, also wenn der Geschäftsverteilungsplan im laufenden Geschäftsjahr geändert wird, weil das Motiv für die Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip dann zu belegen ist (vgl. OLG Braunschweig a.a.O). Es muss dann im Hinblick auf Einhaltung des Rechts auf den gesetzlichen Richter überprüfbar sein, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise zulässige Änderungen der Geschäftsverteilung vorlagen (Kissel/Meyer GVG a.a.O. § 21 e Rdnr.115). Zum Jahreswechsel ist die Neuverteilung der Geschäfte zwangsläufig erforderlich, wobei dem Präsidium ein weiter Gestaltungsspielraum, auch in Personalfragen, zusteht, so dass Änderungen auch ohne dokumentierte Begründungen zulässig sind. Insoweit ist es zulässig, die Protokollierung der Beschlussfassung als reine Ergebnisprotokolle (Namen der anwesenden Präsidiumsmitglieder, Inhalt des gefassten Beschlusses und Stimmverhältnis) zu führen. Einsicht in die Protokolle ist nur den Präsidiumsmitgliedern selbst zu gewähren (so ausdrücklich Kissel/Meyer a.a.O. § 21 e Rdnr. 74). Auch von der Neuverteilung der Geschäfte betroffene Richter haben kein Einsichtnahmerecht; für Dritte (Parteien, Rechtsanwälte, Publikum) besteht dies erst recht nicht. Der von dem Antragssteller angeführten Entscheidung OLG Düsseldorf vom 29. November 2018 (I-3 Va 5/18, BeckRS 2018, 36798) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Diese bezieht sich auf eine andere Fallgestaltung, da sie sich mit dem Einsichtnahmerecht in die interne Geschäftsverteilung eines Spruchkörpers befasst. Für die hier begehrte Einsicht in Präsidiumsprotokolle ist sie nicht einschlägig. Ohne die schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung in der Antragschrift ist der Senat nicht gehalten, in die Sachprüfung einzutreten oder sich eine mögliche Rechtsverletzung anhand des Akteninhaltes erst zu erschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2008 - 3 VAs 8/08). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19; 22; 36 Abs. 3 GNotKG; Nr. 15301 GNotKG-KV.