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Beschluss

1 Ws 305/16

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ist nach § 67d Abs. 2 S.1,3 StGB möglich, wenn trotz verbleibender Risiken die mit Bewährung und Führungsaufsicht verbundenen Maßnahmen eine hinreichende Sicherung gegen erhebliche Straftaten erwarten lassen. • Bei der Prüfung der Aussetzungsreife ist ein verhältnismäßiger Gesamtmaßstab anzulegen; frühere Taten sind gegen den aktuellen Zustand und therapeutische Fortschritte abzuwägen. • Die Reststrafenaussetzung zur Bewährung kann gemäß § 57 Abs.1 StGB erfolgen, wenn die Aussetzung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vereinbar ist und dadurch Resozialisierungschancen gefördert werden. • Die Dauer der Bewährungs- und Führungsaufsicht sowie die Beiordnung eines Bewährungshelfers sind geeignet, Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten langfristig sicherzustellen. • Die Strafvollstreckungskammer trifft die konkrete Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen; unbestimmte Weisungen sind zu konkretisieren und der Vollstreckungskammer zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Maßregelunterbringung zur Bewährung bei Abwägung therapeutischer Erfolge und Gefährdungsrisiken • Die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ist nach § 67d Abs. 2 S.1,3 StGB möglich, wenn trotz verbleibender Risiken die mit Bewährung und Führungsaufsicht verbundenen Maßnahmen eine hinreichende Sicherung gegen erhebliche Straftaten erwarten lassen. • Bei der Prüfung der Aussetzungsreife ist ein verhältnismäßiger Gesamtmaßstab anzulegen; frühere Taten sind gegen den aktuellen Zustand und therapeutische Fortschritte abzuwägen. • Die Reststrafenaussetzung zur Bewährung kann gemäß § 57 Abs.1 StGB erfolgen, wenn die Aussetzung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vereinbar ist und dadurch Resozialisierungschancen gefördert werden. • Die Dauer der Bewährungs- und Führungsaufsicht sowie die Beiordnung eines Bewährungshelfers sind geeignet, Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten langfristig sicherzustellen. • Die Strafvollstreckungskammer trifft die konkrete Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen; unbestimmte Weisungen sind zu konkretisieren und der Vollstreckungskammer zuzuweisen. Der heute 39-jährige Untergebrachte wurde 1999 wegen Mordes und weiterer Taten zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; zusätzlich wurde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet mit vierjährigem Vorwegvollzug. Seit 2002 erfolgt der Maßregelvollzug; es gab wiederholt Drogenrückfälle, mehrfache Erprobungsversuche und gelegentliche Entweichungen, zuletzt 2016. Externe und klinische Gutachten diagnostizierten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und Heroinabhängigkeit, berichten aber von therapeutischen Fortschritten, verringerter Impulsivität und fehlenden Aggressionsdelikten in den letzten Jahren. Landgericht Göttingen erklärte die Maßregel für erledigt, setzte jedoch die Restvollstreckung nicht zur Bewährung aus; Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft legten dagegen Beschwerde ein. Der Untergebrachte legte ein eigenes Entlassungskonzept mit therapeutischer Anbindung und beruflichen Kontakten vor. Das Oberlandesgericht prüfte die Prognose zur Gefährlichkeit und die Vereinbarkeit einer Aussetzung mit den Sicherheitsinteressen. • Zuständige Rechtsgrundlagen: § 67d Abs.2 S.1,3 und Abs.6 S.2 StGB (Aussetzung der Maßregel; Erledigungskriterien), § 57 Abs.1 StGB (Aussetzung der Reststrafe), §§ 56a Abs.1, 68c Abs.1, 68a Abs.1 StGB (Bewährungs- und Führungsaufsicht, Bewährungshelfer). • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Aussetzungsprüfung zu beachten; nicht jede bloße Möglichkeit künftiger Straftaten rechtfertigt Fortdauer der Maßregel, vielmehr ist zu prüfen, ob drohende Taten so erheblich sind, dass sie das Freiheitsinteresse überwiegen. • Abwägung konkreter Umstände: trotz schwerer Vorstrafen und Tötungsdelikt ist zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte über lange Zeit keine neuen Straftaten begangen hat und externe Gutachten sowie die Klinik Verbesserungen in Impulskontrolle und Kooperationsbereitschaft attestieren. • Prognosebewertung: Das gegenwärtige Risiko erheblicher Gewalttaten wird als nicht mehr mit der für eine Bewährungsversagung erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben angesehen; verbleibendes Risiko beschaffungskrimineller Taten bei Rückfall in schwere Abhängigkeit ist nur mittelbar und durch Führungsaufsicht und Weisungen beeinflussbar. • Wirksamkeit der Bewährungs- und Führungsaufsicht: Diese eröffnet Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten bis hin zur Krisenintervention (§ 67h StGB), die das Risiko mindern können; zusätzlich wird Bewährungsdruck als motivationsförderndes Element berücksichtigt. • Aussetzung der Reststrafe: Die Aussetzung wurde als mit den Sicherheitsinteressen vereinbar erachtet, weil Verbüßung des Reststrafen resozialisatorisch kontraproduktiv wäre und die Betreuung nach Entlassung bessere therapeutische Chancen bietet. • Verfahrensrechtliches und organisatorisches: Zeitpunkt der Aussetzung wurde so bestimmt, dass organisatorische Vorbereitungen (Empfangsraum, Hilfesystem) noch getroffen werden können; konkrete Auflagen und Weisungen sowie Benennung des Bewährungshelfers bleiben der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 20.10.2016 wurde aufgehoben. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung wird mit Wirkung zum 01.04.2017 zur Bewährung ausgesetzt; gleichzeitig tritt Führungsaufsicht ein. Die auf die Freiheitsstrafe anzurechnende Maßregelvollzugszeit wird berücksichtigt und die Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit sowie deren Dauer wurden auf fünf Jahre festgesetzt; ein Bewährungshelfer wird bestellt und die nähere Ausgestaltung von Auflagen und Weisungen der Strafvollstreckungskammer übertragen. Die Aussetzung beruht auf der Abwägung zwischen den frühen schweren Taten einerseits und den langjährigen therapeutischen Fortschritten, dem bisherigen Fehlens neuer Gewaltdelikte und den wirksamen Kontrollmöglichkeiten der Bewährungs- und Führungsaufsicht andererseits; deshalb überwiegt jetzt das Interesse an Resozialisierung und engmaschiger Nachbetreuung gegenüber dem Freiheitsinteresse der Allgemeinheit.