OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 321/20

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0216.2WS321.20.00
19Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die zur Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus berufene große Strafvollstreckungskammer die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Untergebrachten in voller Besetzung durchzuführen hat oder ob sie diese einem ihrer Mitglieder als beauftragtem Richter überlassen darf. Maßstab ist das verfassungsrechtliche Gebot zureichender richterlicher Aufklärung. (Rn.5) Eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ist nicht allein deshalb geboten, weil die Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten in ihrer aktuellen Besetzung noch nicht angehört hat oder weil über einen Aussetzungsantrag des Untergebrachten zu entscheiden ist. (Rn.5) 2. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Antragssperre nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB unterliegt im Beschwerdeverfahren nur der Nachprüfung auf Ermessensfehler. (Rn.17) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bedarf daher zumindest einer kurzen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen für die Festsetzung der Sperrfrist entnehmen lassen, um dem Beschwerdegericht eine Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. (Rn.18) Zur Entscheidung über die Festsetzung einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB ist der Untergebrachte gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO mündlich anzuhören. (Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die festgesetzte Antragssperre entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die zur Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus berufene große Strafvollstreckungskammer die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Untergebrachten in voller Besetzung durchzuführen hat oder ob sie diese einem ihrer Mitglieder als beauftragtem Richter überlassen darf. Maßstab ist das verfassungsrechtliche Gebot zureichender richterlicher Aufklärung. (Rn.5) Eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ist nicht allein deshalb geboten, weil die Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten in ihrer aktuellen Besetzung noch nicht angehört hat oder weil über einen Aussetzungsantrag des Untergebrachten zu entscheiden ist. (Rn.5) 2. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Antragssperre nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB unterliegt im Beschwerdeverfahren nur der Nachprüfung auf Ermessensfehler. (Rn.17) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bedarf daher zumindest einer kurzen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen für die Festsetzung der Sperrfrist entnehmen lassen, um dem Beschwerdegericht eine Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. (Rn.18) Zur Entscheidung über die Festsetzung einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB ist der Untergebrachte gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO mündlich anzuhören. (Rn.20) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die festgesetzte Antragssperre entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Das Landgericht Ellwangen hat mit Urteil vom 15. August 2019, rechtskräftig seit 19. Dezember 2019, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 hat das Landgericht Heidelberg im Rahmen des ersten Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und den Antrag des Untergebrachten vom 29. Mai 2020, die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen, abgelehnt. Zugleich hat es eine Frist von neun Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf ein Antrag auf erneute Überprüfung unzulässig ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Unterbringung nicht für erledigt zu erklären und ihre weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen, unterliegt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, keiner Beanstandung. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Erfolglos rügt der Beschwerdeführer, dass die Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten nicht in voller Besetzung mündlich angehört hat, sondern die mündliche Anhörung auf die Berichterstatterin als beauftragte Richterin übertragen hat. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 2011 – 2 Ws 211/11 [n.v.]) hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG zur Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus berufene große Strafvollstreckungskammer die in den §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO vorgeschriebene mündlichen Anhörung des Untergebrachten in voller Besetzung durchzuführen hat oder ob sie diese einem ihrer Mitglieder als beauftragtem Richter überlassen darf. Maßstab ist das verfassungsrechtliche Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 – 2 BvR 713/12, juris Rn. 14 m.w.N.). Danach ist die Übertragung auf den beauftragten Richter zulässig, wenn diese ausreicht, um der Strafvollstreckungskammer eine zuverlässige Tatsachengrundlage für die Entscheidung zu schaffen (zu diesem Zweck der mündlichen Anhörung vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 – StB 15/95, juris Rn. 2). Dies ist im konkreten Einzelfall anhand aller für die individuelle Entscheidung maßgebenden Umstände, namentlich der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit der Entscheidung, zu beurteilen und ist regelmäßig umso eher der Fall, je weniger die Entscheidung von dem persönlichen Eindruck – der eingeschränkt auch vom beauftragten Richter an die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers vermittelt werden kann – abhängig ist (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Februar 2015 – 2 Ws 230/14, NStZ-RR 2015, 230, 231 – mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. August 2014 – 1 Ws 205/14, juris Rn. 9 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 13. September 1978 – StB 187/78, juris Rn. 10, 13 = BGHSt 28, 138, 141, 143; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer Übertragung der mündlichen Anhörung auf den beauftragten Richter bei Beachtung der genannten Kriterien vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88, juris Rn. 162 = BVerfGE 86, 288 ff.). Eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ist nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, nicht schon deshalb geboten, weil die Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten in ihrer aktuellen Besetzung noch nicht angehört hat (a.A. OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 Ws 703-704/14, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 2 Ws 17/13, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2009 – 3 Ws 868/09, juris Rn. 7 f.). Auch ein vom Untergebrachten gestellter Aussetzungsantrag macht eine Anhörung durch den gesamten Spruchkörper nicht per se erforderlich (anders wohl BeckOK-StPO/Coen, 38. Ed., § 454 Rn. 6: „in der Regel geboten“). b) Nach diesen Grundsätzen ist das Vorgehen der Strafvollstreckungskammer nicht zu beanstanden. Für die prognostische Beurteilung sind vorliegend neben der Anlasstat, ihren Ursachen und dem Vorleben des Untergebrachten der bisherige Behandlungsverlauf und die bis dato erzielten Behandlungsfortschritte von maßgeblicher Bedeutung. Unsicherheiten hinsichtlich der diagnostischen Einordnung des bei dem Untergebrachten bestehenden, für die Anlasstat ursächlichen psychiatrischen Störungsbildes bestehen nicht. Auf der Grundlage der eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Vollzugseinrichtung lag eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Untergebrachten – völlig fern. Wenn die Strafvollstreckungskammer vor diesem Hintergrund zu der Auffassung gelangt ist, dass der persönliche Eindruck von dem Untergebrachten bei der zu treffenden Entscheidung nur von untergeordneter Bedeutung ist, ist hiergegen unter Sachaufklärungsgesichtspunkten nichts zu erinnern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um die erste Überprüfung nach § 67e StGB gehandelt hat und der Untergebrachte der Strafvollstreckungskammer bislang nicht persönlich bekannt ist. 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zu Recht abgelehnt. a) Nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Eine solche positive Erwartung setzt voraus, dass die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige des Rückfalls. Eine bloße dahingehende Vermutung genügt nicht; andererseits ist in der Regel auch keine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich. Unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftaten hängt das Maß der Wahrscheinlichkeit einer günstigen Prognose jedoch maßgeblich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab. Je länger die Unterbringung bereits andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für eine Fortdauer des Freiheitsentzugs (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 2 Ws 379/17, juris Rn. 23 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 4 Ws 408/16, juris Rn. 26; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 67d Rn. 10 m.w.N.). Bei der Prüfung der Aussetzungsreife, in die auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen ist (integrative Betrachtung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12, juris Rn. 14 m.w.N.), bedarf es einer umfassenden Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Zu erwägen sind insbesondere das frühere Verhalten des Untergebrachten und die bislang von ihm begangenen Taten, aber auch die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die zukünftige Entwicklung bestimmend sind, insbesondere der Zustand des Untergebrachten und die zu erwartenden Lebensumstände (BVerfG a.a.O. Rn. 15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – 1 Ws 305/16, juris Rn. 23). Weiter sind die Umstände, die durch eine Maßregelaussetzung zur Bewährung eintreten, wie etwa der Bewährungsdruck und die Einwirkungsmöglichkeiten durch die Führungsaufsicht, zu berücksichtigen (BVerfG a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. März 2004 – 2 BvR 2048/01, juris Rn. 4). b) Nach diesen Maßstäben hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zu Recht abgelehnt. Dem Untergebrachten kann derzeit eine hinreichend günstige Legalprognose nicht gestellt werden. Der Senat tritt nach eigener Überprüfung der ausführlich begründeten Bewertung der Strafvollstreckungskammer bei, dass von dem Untergebrachten bei einem Wegfall der haltgebenden Strukturen des Maßregelvollzugs infolge der bei ihm vorliegenden chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades der Anlasstat vergleichbare rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Die Gefährlichkeit des Untergebrachten kann durch Maßnahmen der Führungsaufsicht und den Druck eines drohenden Bewährungswiderrufs derzeit ersichtlich nicht so weit herabgesetzt werden kann, dass eine Entlassung verantwortbar ist, zumal angesichts des hohen Gewichts der im Fall eines Rückfalls bedrohten Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben Dritter, eine bedingte Entlassung nur in Betracht kommt, wenn eine auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützte hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Untergebrachte keine erheblichen Gewalttaten mehr begehen wird. Zwar gestaltet sich der Behandlungsverlauf zwischenzeitlich – anders als noch während der einstweiligen Unterbringung im Erkenntnisverfahren – positiv. Unter konsequenter medikamentöser Behandlung mit Neuroleptika konnte – ungeachtet eines fortbestehenden, jedoch nicht mehr handlungsleitenden Wahnsystems – eine Remission des tatursächlichen Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahns erreicht werden. Eine basale Medikamentencompliance und Krankheitseinsicht konnte erarbeitet werden. Auch auf eine Deliktbearbeitung hat sich der Untergebrachte eingelassen. Angesichts seiner Entwicklung konnten ihm erste Lockerungen gewährt werden. Der durch die bestehende Residualsymptomatik erschwerte therapeutische Prozess ist jedoch vor dem Hintergrund der langen Krankheitsgeschichte des inzwischen zum dritten Mal in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Beschwerdeführers bei Weitem noch nicht abgeschlossen. Dabei teilt der Senat die Einschätzung der Vollzugseinrichtung, dass die zur weiteren psychischen Stabilisierung des Untergebrachten notwendige Therapiearbeit angesichts ihres Umfangs nur im stationären Rahmen geleitstet werden kann. Wie die Vollzugseinrichtung nachvollziehbar dargelegt hat, konnte im Rahmen der bisherigen, vergleichsweise kurzen Verweildauer im Maßregelvollzug eine ausreichende psychische Stabilisierung des Untergebrachten, die es erlauben würde, ihn in weiteren Lockerungsstufen – oder gar in einem freiheitlichen Rahmen, wie er dem Untergebrachten vorschwebt – zu erproben, nicht erreicht werden. Ohne eine eingehende Erprobung in einem freiheitlichen Rahmen, die erst möglich sein wird, wenn eine ausreichende psychische Stabilisierung des Untergebrachten erreicht worden ist und er weitere, mit zunehmender Eigenverantwortung verbundene Lockerungsstufen erfolgreich durchlaufen hat, wird mit Blick auf die Schwere der bei dem Untergebrachten bestehenden psychischen Erkrankung und die von ihm im Falle des Wiederauftretens einer akut-psychotischen Krankheitsphase ausgehende erhebliche Gefahr für hochrangige Rechtsgüter eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nicht in Betracht kommen. Dies gilt umso mehr, als der Untergebrachte, der nicht über ein ihn stabilisierendes soziales Umfeld verfügt, bei seinen früheren Unterbringungen im Maßregelvollzug mit ihm eingeräumten Freiheiten nicht verantwortungsvoll umzugehen vermochte und sich als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen hat. Während seiner ersten Unterbringung nutzte er ihm gewährte Lockerungen zum Entweichen aus der Vollzugseinrichtung und zur Flucht ins Ausland. Im Rahmen ihm nach § 67b bzw. § 67d Abs. 2 StGB gewährter Bewährungen hielt er die erteilten Weisungen nicht ein; einmal entzog er sich der Führungsaufsicht durch Flucht ins Ausland. 3. Die von der Strafvollstreckungskammer festgesetzte Sperrfrist gemäß § 67e Abs. 3 S. 2 StGB ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und kann daher keinen Bestand haben. Bereits die fehlende Begründung der Entscheidung nötigt zu deren Aufhebung (a). Ferner hat die Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten zur Anordnung der Sperrfrist nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – mündlich angehört (b). a) Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Festsetzung einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB unterliegt im Beschwerdeverfahren nur der Nachprüfung auf Ermessensfehler. Zwar fehlt es an einer den §§ 305a Abs. 1 S. 2, 453 Abs. 2, 463 Abs. 2 StPO entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, die die vollumfängliche Sachentscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts nach § 309 Abs. 2 StGB, kraft deren es grundsätzlich eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl., § 309 Rn. 6), ausdrücklich einschränkt. Die beschränkte Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich jedoch aus dem Zweck des § 67e Abs. 3 S. 2 StGB (so auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 125, 126 zu § 57 Abs. 7 StGB; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 21. November 2008 – 4 Ws 24/08, juris Rn.10 m.w.N. zu § 6 StrEG). Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie und soll es der Strafvollstreckungskammer ermöglichen, aussichtslose Wiederholungsanträge zu verhindern auf diese Weise soll zugleich ein ungestörter und kontinuierlicher Vollzug der Maßregel gewährleistet werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 285 – jeweils zu § 57 Abs. 7 StGB). Der angestrebten Verfahrensökonomie widerspräche es, wenn das Beschwerdegericht im Verfahren zur Überprüfung der Anordnung jeweils vollumfänglich die erforderliche Tatsachengrundlage ermitteln müsste (OLG Düsseldorf a.a.O.). Zu bedenken ist ferner, dass die Sperrfrist die Beziehungen zwischen einer bestimmten Strafvollstreckungskammer und dem Untergebrachten regelt. Daraus ergibt sich nicht nur, dass die Sperrfrist ihre Wirkung verliert, wenn die örtliche Zuständigkeit auf eine andere Strafvollstreckungskammer übergeht, sondern auch, dass die Sperrfrist nicht vom Beschwerdegericht angeordnet werden kann (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl., § 67e Rn. 35). Auch dieser Gesichtspunkt spricht für eine nur eingeschränkte Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts. Hierzu kommt, dass die Strafvollstreckungskammer, die den Untergebrachten vor einer Entscheidung nach § 67e Abs. 2 S. 3 StGB gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO mündlich anzuhören und sich auf diese Weise einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen hat, über die größere Sachnähe verfügt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Angesichts der beschränkten Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bedarf die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zumindest einer kurzen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung (vgl. auch § 34 StGB), aus der sich die tragenden Erwägungen für die Festsetzung der Sperrfrist ergeben (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Ohne eine solche Begründung ist dem Beschwerdegericht eine Nachprüfung der Entscheidung auf Ermessensfehler nicht möglich (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 1 Ws 713/10, juris Rn. 9 – zu § 68b StGB, §§ 453 Abs. 2, 463 Abs. 2 StPO). Da die Strafvollstreckungskammer lediglich ausgeführt hat, dass die erfolgte Fristsetzung auf § 67e Abs. 3 StGB zurückgeht, ist dem Senat eine Überprüfung, ob die Anordnung auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht, verwehrt. b) Die Strafvollstreckungskammer hat es ferner entgegen §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO unterlassen, den Untergebrachten zu der Entscheidung nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB mündlich anzuhören. Die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern auch der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2020 [Senat] – 2 Ws 84/20, juris Rn. 4; Beschluss vom 3. August 2017 – 2 Ws 225/17, juris Rn. 13 f.; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 454 Rn. 18). Hieraus folgt, dass dem Anhörungserfordernis nur genügt ist, wenn der Untergebrachte die Möglichkeit hatte, sich zu der möglichen Festsetzung einer Sperrfrist mündlich zu äußern (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90, juris Rn. 7 = BVerfGE 84, 188 ff.). Dies war hier nicht der Fall, da die Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten weder im Rahmen der mündlichen Anhörung noch zuvor darauf hingewiesen hatte, dass eine Entscheidung nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB im Raum steht. c) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der festgesetzten Sperrfrist. Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat (§ 309 Abs. 2 StPO) kommt nicht in Betracht. Der Senat ist aufgrund seiner auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkten Prüfungskompetenz nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer zu setzen. Ferner ist die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Untergebrachten der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Die Strafvollstreckungskammer ist nicht gehindert, nach mündlicher Anhörung des Untergebrachten eine mit einer ausreichenden Begründung versehene Sperrfrist festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Der geringfügige Teilerfolg der sofortigen Beschwerde rechtfertigt es nicht, den Untergebrachten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).