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Beschluss

9 U 68/17

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Ein Auskunftsanspruch kann als notwendiges Annexbegehren zum Herausgabeanspruch bestehen, wenn der Eigentümer ohne zumutbare Möglichkeit nicht über die zur Durchsetzung erforderlichen Informationen verfügt. • § 10 Abs. 3 BKleingG begründet keinen unmittelbaren Anspruch des Zwischenpächters oder einer Kleingärtnerorganisation auf Besitz oder auf Abschluss eines Pachtvertrags mit dem Eigentümer. • Die Übertragung der Verwaltung nach § 4 Abs. 3 BKleingG ist öffentlich-rechtlicher Natur und begründet keinen zivilrechtlichen Besitz- oder Nutzungsanspruch des Beauftragten. • Ein Festhalten des Eigentümers am Herausgabeanspruch ist nicht ohne weiteres treuwidrig nach § 242 BGB allein wegen sozialer Belange der Kleingärtner; die Belange sind im BKleingG geregelt.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen; Auskunftsbegehren als Annex zum Herausgabeanspruch zulässig • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Ein Auskunftsanspruch kann als notwendiges Annexbegehren zum Herausgabeanspruch bestehen, wenn der Eigentümer ohne zumutbare Möglichkeit nicht über die zur Durchsetzung erforderlichen Informationen verfügt. • § 10 Abs. 3 BKleingG begründet keinen unmittelbaren Anspruch des Zwischenpächters oder einer Kleingärtnerorganisation auf Besitz oder auf Abschluss eines Pachtvertrags mit dem Eigentümer. • Die Übertragung der Verwaltung nach § 4 Abs. 3 BKleingG ist öffentlich-rechtlicher Natur und begründet keinen zivilrechtlichen Besitz- oder Nutzungsanspruch des Beauftragten. • Ein Festhalten des Eigentümers am Herausgabeanspruch ist nicht ohne weiteres treuwidrig nach § 242 BGB allein wegen sozialer Belange der Kleingärtner; die Belange sind im BKleingG geregelt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Kleingartengeländes, der Beklagte ein örtlicher Kleingartenverein, der Parzellen an Mitglieder überlässt. Bis 31.1.2016 nutzte der Beklagte das Gelände aufgrund eines Unterpachtvertrages mit dem Bezirksverband, dessen Hauptpachtvertrag vom Insolvenzverwalter gekündigt wurde. Die Klägerin begehrte Auskunft über Namen, Anschriften und Parzellennummern der Nutzer zur Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs; der Beklagte verweigerte diese Auskunft zunächst. Im Prozess erteilte der Beklagte schließlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die geforderten Angaben; die Klägerin erklärte die Hauptsache erledigt, der Beklagte widersprach und erhob Widerklage. Das Landgericht wies die Widerklage ab und legte dem Beklagten die Kosten auf. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte unter anderem Fehler im Tatbestand sowie die Anwendung des BKleingG und § 242 BGB; er berief sich weiter auf eine Verwaltungszuweisung der Stadt zur Verwaltungsübernahme. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einstimmig zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist ausreichend; Einwendungen gegen unstreitige Tatsachen sind ohne fristgemäßen Antrag auf Berichtigung ausgeschlossen (§ 314, §§ 320, 321 ZPO). • Die Klägerin hat hinreichend vorgetragen, dass ihr vor Klageerhebung die Namen und Anschriften der Pächter nicht bekannt waren und sie den Beklagten vergeblich um Mitteilung gebeten hatte; der Insolvenzverwalter hatte im Schlussbericht erklärt, ihm lägen keine Unterlagen vor, sodass ein vorheriges Auskunftsersuchen bei ihm nicht zumutbar war. • Der Auskunftsanspruch diente als notwendiges Annexbegehren zum Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, weil nur der Beklagte die Informationen ohne erheblichen Aufwand besaß; die spätere freiwillige Mitteilung ändert den Bestand des erledigten Anspruchs nicht. • Die direkte und entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 BKleingG oder eine Sperre des Herausgabeanspruchs nach § 242 BGB wurde mit zutreffender Begründung verneint; soziale Belange der Kleingärtner begründen keinen Kontrahierungszwang des Eigentümers. • Der zwischen Klägerin und Hauptpächter vereinbarte frühere Pachtpreis ist für die Frage des Herausgabeanspruchs nicht maßgeblich; der Hauptpachtvertrag wurde wirksam beendet und der Beklagte ist nicht kraft § 10 Abs. 3 BKleingG als Hauptpächter eingetreten. • Schriftliche Zuweisungen der Stadt zur Verwaltungsübertragung (§ 4 Abs. 3 BKleingG) begründen keinen zivilrechtlichen Besitz- oder Nutzungsanspruch des Beklagten; die Übertragung ist öffentlich-rechtlicher Natur und begründet keine Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber dem Eigentümer. • Weitergehende Berufungseinwendungen, etwa zur Verfassungswidrigkeit der Anwendung gesetzlicher Höchstgrenzen bei Pachtpreisen, begründen keine Erfolgsaussicht; die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigte die Anwendbarkeit der einschlägigen Vorschriften. • Es liegen keine Umstände vor, die eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.05.2017 (5 O 1808/16) wurde zurückgewiesen, die Kosten des Berufungsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Das Landgerichtsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden. Die Zurückweisung beruht darauf, dass die Berufung insoweit unbegründet und offensichtlich erfolglos war: Die Klägerin hatte keinen zumutbaren Zugang zu den erforderlichen Pächterdaten außer durch den Beklagten, weshalb das Auskunftsbegehren als Annex zum Herausgabeanspruch gerechtfertigt war. Regelungen des BKleingG und die Verwaltungsermächtigung der Gemeinde begründen keinen zivilrechtlichen Anspruch des Beklagten auf Besitz oder auf Abschluss eines Pachtvertrags mit der Klägerin; demgegenüber steht die Eigentumsbefugnis der Klägerin im Vordergrund.