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Urteil

306 O 251/19

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0327.306O251.19.00
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Leitsätze
1. Eine den Fristbeginn an den Zugang "der Versicherungs-Urkunde" knüpfende Widerspruchsbelehrung verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG a.F. erforderlichen fristauslösenden Umstände.(Rn.28) 2. Eine Widerspruchsbelehrung, die weder durch Einrücken noch durch Fettdruck drucktechnisch hervorgehoben ist, erfolgt nicht nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in drucktechnisch deutlicher Form.(Rn.36) 3. Im Rahmen des für eine Verwirkung (§ 242 BGB) erforderlichen Umstandsmoments kann maßgeblich zu berücksichtigen sein, dass der Widerspruch erst nach 7 Jahren und 197 Tagen seit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung infolge Kündigung und Auskehrung des Rückkaufwerts erklärt worden ist.(Rn.48)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine den Fristbeginn an den Zugang "der Versicherungs-Urkunde" knüpfende Widerspruchsbelehrung verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG a.F. erforderlichen fristauslösenden Umstände.(Rn.28) 2. Eine Widerspruchsbelehrung, die weder durch Einrücken noch durch Fettdruck drucktechnisch hervorgehoben ist, erfolgt nicht nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in drucktechnisch deutlicher Form.(Rn.36) 3. Im Rahmen des für eine Verwirkung (§ 242 BGB) erforderlichen Umstandsmoments kann maßgeblich zu berücksichtigen sein, dass der Widerspruch erst nach 7 Jahren und 197 Tagen seit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung infolge Kündigung und Auskehrung des Rückkaufwerts erklärt worden ist.(Rn.48) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Rentenversicherungsverträge nicht zu. Die Versicherungsnehmerin leistete auf die RVV mit Rechtsgrund, der nicht (nachträglich) durch Widerspruch entfallen ist. Darauf, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist, wofür unter Bezugnahme auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht insoweit gleichgelagerte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 28.02.2020 (Az.: 306 O 249/19 n. v.) einiges spricht, kommt es nicht entscheidungserheblich an. 1. Die von der Beklagten erteilten Widerspruchsbelehrungen betreffend den RVV 2 und RVV 3 sind weder der Form noch ihrem Inhalt nach zu beanstanden. Formelle Beanstandungen macht die Klägerin insoweit auch nicht geltend. Die Widerspruchsbelehrung, die den Fristbeginn an den Zugang „der Versicherungs-Urkunde“ knüpft, verstößt in inhaltlicher Hinsicht insbesondere nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG a. F. erforderlichen fristauslösenden Umstände. Wie die Beklagte unter Bezugnahme insbesondere auf die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes zutreffend ausführt, ist die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Klärung gemacht worden. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Belehrung werden von den befassten Instanzgerichten – jedenfalls auch im Anschluss an einen Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.05.2017 (Az.: 9 U 68/17) – nicht geteilt. In dieser Entscheidung heißt es auszugsweise: „Anders als in den Sachverhalten, wie sie den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, vom 23.09.2015 – IV ZR 227/14, vom 14.10.2015 – IV ZR 284/12 und 28.10.2015 – IV ZR 164/15 zugrunde lagen, knüpft die vorliegende Widerspruchsbelehrung den Fristbeginn hier gerade nicht an die Übersendung nur des Versicherungsscheines, sondern an die Übersendung der ‚Versicherungs-Urkunde‘. Dabei ist diese ‚Versicherungs-Urkunde‘ ersichtlich kein bloßes Synonym für den ‚Versicherungsschein‘. Die ‚Versicherungs-Urkunde‘ ist vielmehr für jedermann klar und offensichtlich nicht mit dem Versicherungsschein identisch, denn sie enthält nicht nur den Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die weiteren Verbraucherinformationen. Auf diesen letztgenannten Umstand wird sogar in dem Satz unmittelbar vor der Widerspruchsbelehrung noch ausdrücklich hingewiesen.“ Erforderlich aber ausreichend ist, dass die Widerspruchsbelehrung – wie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen – den Anforderungen an Klarheit und Transparenz entspricht, wie sie sich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB in der Konkretisierung ergeben, die die Norm durch die Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung erfahren hat. Hiernach genügt eine Klausel – wie die Widerspruchsbelehrung im Streitfall – den Transparenzanforderungen, wenn sie bestimmt genug ist, damit einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs keine Beurteilungsspielräume verbleiben. Eine Benennung der nach § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG a. F. erforderlichen Unterlagen im Einzelnen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a. F.) ist daher unschädlich, wenn sich diese aus den Begleitumständen und hierbei insbesondere aus den Angaben im Policenbegleitschreiben unschwer ergeben (i. E. auch BGH, Beschluss vom 30.06.2015, Az.: IV ZR 16/14 sowie Beschluss vom 29.06.2016, Az.: IV ZR 492/15; zur Anknüpfung an den Erhalt der „Versicherungs-Urkunde“ ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2019, Az.: 7 U 128/17 n. v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, Az.: I – 4 U 213/16 n. v.; OLG München, Urteil vom 05.04.2017, Az: 25 U 3511/16 n. v.; a. A. etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.06. 2015, Az.: 20 U 56/14 [„dieses Schreibens“]). 2. Die Widerspruchsbelehrung zum RVV 1 genügt zwar nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenfalls den inhaltlichen, nicht aber den formellen Anforderungen an ihre Gestaltung. Ein Anspruch auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung steht der Klägerin gleichwohl nicht zu, da die Berufung auf das Widerspruchsrecht aufgrund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstößt a) Die Belehrung erfolgte nicht nach der Maßgabe des § 5a Absatz 2 S. 1 VVG a. F. „in drucktechnisch deutlicher Form“. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az.: IV ZR 58/03). Diesen Anforderungen wird die Belehrung nicht gerecht. Sie ist weder durch Einrücken noch durch Fettdruck drucktechnisch hervorgehoben, so dass sie sich auch von dem übrigen Text des Begleitschreibens nicht genügend abhebt, wenngleich dieses Schreiben lediglich aus einer mittels Maschinenschrift beschriebenen Seite besteht. b) Der Ausübung des Widerspruchsrechts steht der von der Beklagten geltend gemachte Einwand widersprüchlichen Verhaltens in Gestalt illoyal verspäteter Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Gemäß § 404 BGB kann die Beklagte die – bereits von Amts wegen zu berücksichtigende – Einwendung der Verwirkung gegen die Versicherungsnehmerin als ursprüngliche Rechtsinhaberin auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin entgegenhalten. aa) Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das Versicherungsverhältnis ohnehin stärker als viele andere Rechtsverhältnisse beherrschen (siehe nur BGH, Urteil vom 19.09.2019, Az.: IV ZR 20/18 sowie vom 22.02.2017, Az.: IV ZR 289/14), kann die Ausübung eines Widerspruches verwirkt sein. Allgemeingültige Maßstäbe, wann dies der Fall ist, existieren nicht. Der Tatrichter ist daher gehalten, in eine Gesamtbetrachtung einzutreten und zu beurteilen, ob die Rechtsausübung im Einzelfall unwirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2016, Az.: IV ZR 117/15; Urteil vom 11.05.2016, Az.: IV ZR 334/15). Voraussetzung ist jedenfalls das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 27.09.2017, Az.: IV ZR 506/17; vom 27.01.2016, Az.: IV ZR 130/15; vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 117/15). Nicht erforderlich sind demgegenüber unredliche Absichten oder ein Verschulden. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13). bb) Hiernach stellt sich die Erklärung des Widerspruchs durch die Versicherungsnehmerin als ein gemäß 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts infolge des verstrichenen Zeitraumes von 13 Jahren und 266 Tagen zwischen dem Versicherungsbeginn vom 01.05.2004 und der nach § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB (erst) mit dem Zugang bei der Beklagten wirksamen Ausübung des Gestaltungsrechts durch das auf den 22.01.2018 datierende vorgerichtliche Schreiben (Anlage B 37) der Klägerin (Zeitmoment). Darüber hinaus hat die Versicherungsnehmerin durch ihr Verhalten während der Laufzeit des Vertrages bei der Beklagten Vertrauen darauf evoziert, dass auch diese – die Versicherungsnehmerin – von der Wirksamkeit des Vertragsschlusses ausgehe und unter Umständen bestehende, auf die Rückwicklung des Vertrages gerichtete Gestaltungsrechte nicht ausüben werde (Umstandsmoment). Zwischen diesem Umstandsmoment und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung. Der Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind. Umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: XII ZR 224/03 [nicht vers.-rechtl.]; Schubert, in: Müko-BGB, 8. Auflage, § 242 BGB, Rn. 416). (1) Zwar ist die regelhafte Vertragsdurchführung für sich genommen nicht geeignet, die Annahme eines hierdurch zum Ausdruck gebrachten unbedingten Festhaltewillens des Versicherungsnehmers zu begründen, sodass insoweit weder die Beitragsherabsetzung im Jahr 2005 noch die Bezugsrechtsänderung der Versicherungsnehmerin im Jahr 2007 das erforderliche Umstandsmoment belegen. Auch ist ausgehend von der Entscheidung des Versicherungssenats vom 23.03.2016 (Az.: IV ZR 329/15) jedenfalls nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Versicherungsnehmerin die Betreuung des Vertrages im Jahr 2008 auf einen Versicherungsmakler übertrug. In dieser Entscheidung hob der Senat hervor, dass sich allein aus der Eigenschaft des sich den Versicherungsvertrag selbst vermittelnden Versicherungsmaklers nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass dieser Kenntnis über die nach § 5 a Absatz 2 Satz 1 VVG a. F. gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an eine ordnungsgemäß Belehrung hat. (2) Hingegen war jedenfalls bei der gebotenen Gesamtschau dieser Umstände weiter maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Widerspruch der Versicherungsnehmerin erst nach 7 Jahren und 197 Tagen seit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung infolge Kündigung und Auskehrung des Rückkaufswertes durch die Beklagte erklärt worden ist. Zudem ist die formelle Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Widerspruchsbelehrung vergleichsweise geringfügig. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es bei Hinzutreten weiter Umstandsmomente unverhältnismäßig sein, dass der Berechtigte von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, wenn die Widerspruchsbelehrung zwar formell fehlerhaft ist, ihm dabei aber die Möglichkeit nicht nimmt, sein Gestaltungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (zum Rücktrittsrecht EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 u. a.). Ferner ist anerkannt, dass nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung mit Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüffrist des Versicherungsnehmers auch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein hiernach insgesamt abgeschlossener Sachverhalt nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden soll. Dies hat zur Folge, dass das Interesse des Widerspruchsberechtigten gegenüber dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden unter Umständen zurückzutreten hat (vgl. [zu 8 Absatz 4 Satz 1 VVG a. F.] BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: IV ZR 52/12, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02). Insofern ist es auch richtig, wenn gesagt wird, der durchschnittliche Versicherungsnehmer sei ein solcher, der sich der Einbindung in das Versichertenkollektiv bewusst sei und die versicherungstechnische Grundlage in seiner Laiensphäre als solche und mit ihr auch das Prinzip der Risikogemeinschaft akzeptiere (vgl. Präve/Präve, Lebensversicherung, Einl., Rn. 70 unter Bezugnahme auf Scherpe, Das Prinzip der Gefahrengemeinschaft im Privatversicherungsrecht (2011), S. 293, die ihrerseits bei Pfeiffer, in: Festschrift R. Schwebler (1986), S. 399, 413 Anleihe nimmt. Im Ergebnis auch Wandt, Versicherungsrecht, 6. Aufl., Rn. 136 f.). Mit dem Gedanken der Risiko- beziehungsweise Gefahrengemeinschaft ist es aber unvereinbar, dem Versicherungsnehmer nach Vertragsbeendigung und dem Ablauf der Regelverjährungsfrist ein zeitlich unbeschränktes Lösungsrecht aus beliebigen Gründen und einen Anspruch über einen Betrag zuzubilligen, der zudem nach dem Rückabwicklungsregime der §§ 812, 818 BGB über dem sich rechnerisch ergebenden Rückkaufswert liegt. Ferner waren während der Dauer der Vertragslaufzeit die Rechtsfolgen fehlerhafter Belehrungen sowohl bezüglich des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a. F. als auch bezüglich des Widerrufsrechts gemäß § 8 VVG a. F. Gegenstand zahlreicher Urteile des Bundesgerichtshofs. Die Versicherungsnehmerin hat gleichwohl weder die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum Fortbestehen eines Widerspruchsrechts im Falle einer fehlerhaften Belehrung nach § 5a VVG aus dem Jahr 2014 noch aus dem Jahr 2013 zum Fortbestehen eines Widerrufsrechts im Falle einer fehlerhaften Belehrung nach § 8 Absatz 4 VVG in der am 01.01.1991 geltenden Fassung zum Anlass genommen, ihren Widerspruch zeitnah zu erklären. (3) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände, in deren Rahmen auch eingeflossen ist, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Versicherungsnehmerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und auch die Gelegenheit zur Nachbelehrung nicht ergriff, musste die Beklagte gleichwohl nicht mehr damit rechnen, dass eine Rückabwicklung des Rentenversicherungsvertrages trotz seiner Abwicklung nun doch noch begehrt werden würde, auch wenn die Versicherungsnehmerin den Rentenversicherungsvertrag kündigte und damit unter Umständen meint, zu verstehen gegeben zu haben, dass sie die Fortsetzung des Vertrages gerade nicht wünsche. II. Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO (Kostenentscheidung) sowie auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Klägerin, eine gewerbliche (Policen-) Aufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Versicherungsnehmerin und ursprüngliche Rechteinhaberin D. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) schloss bei der Beklagten drei Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht zu den Versicherungsschein-Nummern LV ..., LV ... sowie LV ... (im Folgenden in der Reihenfolge ihrer Benennung: RVV 1, 2 und 3) im Policenmodell gem. § 5 a VVG a. F. und planmäßiger Erhöhung nach Dynamik-Plan ab. Versicherungsbeginn dieser Rentenversicherungsverträge war der 01.05.2004 (RVV 1), der 01.08.2004 (RVV 2) sowie der 01.12.2004 (RVV 3). Im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Anträge der Versicherungsnehmerin vom 09.04.2004 (Anlage B28), vom 19.06.2004 (Anlage B1) sowie vom 17.12.2004 (Anlage B17) verwiesen und Bezug genommen. Die Versicherungsnehmerin erhielt – jeweils – in einer Postsendung neben einem Deckblatt (Anlage B4) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), den Versicherungsschein sowie die nach § 10a VAG a. F. erforderlichen Verbraucherinformationen nebst gesondertem (Policen-) Begleitschreiben. Das dem Policenbegleitschreiben beiliegende Konvolut der übersandten Unterlagen wies betreffend RVV 2 und RVV 3 durch linksseitige Ösenbindung eine feste Verbindung auf. In dem einseitigen Begleitschreiben vom 14.05.2004 (Anlagen K 5 sowie B30 zu RVV1) befand sich vor der Widerspruchsbelehrung der folgende (Einleitungs-) Satz: „Die nach § 10 a Vag erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten“. Die nicht in Fettdruck formatierte und nicht eingerückte Widerspruchsbelehrung selbst lautete: „Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes den Verträgen in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird“. In den Begleitschreiben vom 01.07.2004 (Anlagen B3 und B5 zu RVV2) sowie vom 31.12.2004 (Anlagen B19 und B5 zu RVV 3) befand sich beidseitig eingerückt nach einer mit dem vorstehenden Einleitungssatz gleichlautenden Formulierung die folgende, in Fettdruck formatierte Widerspruchsbelehrung: „Sie können dem Abschluß der Versicherung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Versicherungs-Urkunde in Textform (z. B. per Brief oder Fax) widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerspruchs“. Soweit für die Entscheidung von Interesse nahmen die streitgegenständlichen Versicherungsverträge sodann die folgende Entwicklung: RVV 1 Die Beklagte setzte auf Antrag der Versicherungsnehmerin vom 14.08.2005 (Anlage B33) deren monatlich zu erbringende Prämienleistung auf 50,00 EUR herab. Auf weiteren Antrag der Versicherungsnehmerin vom 13.02.2007 (Anlage B34) ließ diese durch die Beklagte das Bezugsrecht abändern und übertrug im Jahr 2008 die Betreuung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler, der sich mit einem auf den 16.04.2018 datierenden Schreiben (Anlage B10) an die Beklagte mit der Aufforderung zur Überlassung des Versicherungsscheins in Kopie sowie der aktuellen „Vertragsstände“ wandte und darauf hinwies, dass er bei einer Prämienerhöhung eine Courtage beanspruche. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 09.05.2010 (Anlage B35) erklärte die Versicherungsnehmerin die Kündigung des Vertrages und ließ sich daraufhin mit Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 09.07.2010 (Anlage B36) den Rückkaufswert in Höhe von 2.213,81 EUR auszahlen. RVV1, RVV 2 und RVV 3 Mit ihren (sämtlich) auf den 22.01.2018 datierenden Anwaltsschreiben (Anlage B37 zu RVV 1; Anlage B13 zu RVV 2; Anlage B25 zu RVV3) zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass die Versicherungsnehmerin jeweils ihren auf den Abschluss des Rentenversicherungsvertrages gerichteten, den Schreiben beigefügten Widerspruch ausgeübt habe und weiter, dass sie – die Versicherungsnehmerin – sämtliche Ansprüche, die ihr in Ansehung des ausgeübten Gestaltungsrechtes gegen die Beklagte zuständen, an die Klägerin abgetreten habe. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilten Widerspruchsbelehrungen seien formell (RVV 1) und / oder inhaltlich (RVV 1, 2, und 3) nicht ordnungsgemäß erteilt worden, so dass ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zustehe, auf dessen Berechnung auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen und Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 22.827,89 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend wie auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen und verwiesen.